Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (724.211)
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Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz

1 Konzessionsverordnung WWG
724.211 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
14 (vom 21. Oktober 1992)
1 I. Allgemeines
Konzessions
-
pflicht

§ 1.

Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen namentlich: a. die Entnahme von Grundund Oberflächenwasser – für die Wasserversorgung, – zu Wärme- und Kühlzwecken, – zu industriellen und gewe rblichen Brauchzwecken, – zur Bewässerung und – zur Speisung von Weihern; b. die Wasserkraftnutzung; c. die Inanspruchnahme von Gewässe rn durch Bauten und Anlagen; d. die Materialentnahme aus Gewässern und e. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Gr undwasserleiter.
Gemein
-
gebrauch

§ 2.

1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt: a. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen, b. das Tränken von Haustieren, c. die Schifffahrt und das Baden, so weit die polizeiliche Ordnung es zulässt.
2 Andere Nutzungen bedürfen eine r Konzession oder einer wasser baupolizeilichen Bewilligung.
Zuständigkeit

§ 2

a.
13 Das Amt für Abfall, Wasser , Energie und Luft (AWEL) vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gesuchs
-
unterlagen

§ 3.

1 Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Doppel beizufügen: a. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um gebung, b. Grundbuchplankopie mit Projekteintr ag sowie bei ausgedehnten Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000,
2
724.211 Konzessionsverordnung WWG c. Längen- und Querprofile des Ge wässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Quer
- profile sind im Masssta b 1 : 50 oder 1 : 100, die Längenprofile in der Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen, d. Detailpläne für Stauanlagen, Sc hleusen, Fassungs- und Rückgabe
- bauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und dergleichen im Massstab 1 : 20 bis 1 : 100, e. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen, f. Geologische und hydrologisch e Gutachten und Berichte über Son
- dierungen und Pumpversuche, sowe it diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind, g. Schutzzonengutachten, -pläne undreglemente bei Gesuchen um Trinkwassernutzung.
2 Die Unterlagen sind von Sach verständigen anzufertigen. Höhenangaben

§ 4.

1 In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittle
- ren und tiefsten Wasserstände einz uzeichnen. Die Höhen sind bezogen auf den neuen Schweizer Horizont (R PN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.
2 Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Pr äzisionsnivellement anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög
- lich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen. In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzuge
- ben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grund
- buchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000 ein
- zureichen. Besondere Fälle

§ 5.

Mit Zustimmung des AWEL
14 können auch andere Massstäbe gewählt werden. Das Amt kann bei Nutzungen von untergeordneter Bedeutung den Umfang der Gesuchs unterlagen und die Ansprüche an diese verkleinern. Bei UVP-pflich tigen Anlagen ist mit dem Gesuch der Bericht über die Umweltverträglichkeit einzureichen. Das Amt kann verlangen, dass me hr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen ein
- zureichen sind, wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind. II. Verfahren Private und öffentliche Gewässer

§ 6.

Die Bestimmungen dieses Absc hnittes gelten sinngemäss auch für die wasserbaupolizeiliche Bewillig ung zur Nutzung privater Gewäs
- ser.
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Vorprüfung
und Planauflage

§ 7.

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1 Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Es klärt insbesondere ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss §
2 des Wasserwirtschafts gesetzes (WWG) vom 2. Juni 1991
3 oder fischereirechtliche Gründe entgegenstehen.
2 Das Amt veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer Sicherheit gemäss §
45 WWG
3 und zur Ergänzung der eingereichten Unterlagen. Darauf übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen den betro ffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekannt machung und Auflage sowie zur Vern ehmlassung zum Vorhaben und zu Einsprachen Dritter.
Erneuerungen
von
Konzessionen
auf Zusehen

§ 8.

Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Vorbehalt der Rechte Dritter bewi lligt wurden, kann bei Konzessions erneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben.
Vorhaben von
untergeordne
-
ter Bedeutung

§ 9.

1 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von

§ 39 des Gesetzes, bei denen eine

öffentliche Auflage unterbleiben kann, sind namentlich: a. Wasserentnahmen aus dem Grundwas ser von weniger als 50 l/min, b. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als
1000 l/min, c. Inanspruchnahme von Oberfläche ngewässern durch Bauten und Anlagen zu Nutzungen von wenige r als drei Monaten Dauer oder wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als
100 m
2 beträgt, d. Materialentnahmen von weniger als 20
3 , e. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grund wasserspiegel, f. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis
800 kW.
2 Voraussetzung für die Durchführ ung des vereinfachten Verfah rens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt werden.
Einsprachen

§ 10.

1 Einsprachen gegen das Gesuch wegen Verletzung öffent licher oder privater Interessen werden an einer Lokalverhandlung unter Leitung des AWEL
14 behandelt. Den Gesuchstellern kann auch ausserhalb der Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eingeräumt werden.
2 Das Einspracheverfahre n wird durch schriftliche Zustimmung zur gütlichen Einigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides über das Gesuch beendet.
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3 Das Amt behandelt das Gesuch, soba ld die schriftliche Erklärung der beteiligten zum Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt. Fischerei- und naturschutz rechtliche Bewilligungen

§ 11.

14 Die fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliess
- lich Gründe der Fischerei oder des Na turschutzes entgegen, verweigert das Amt für Landschaft und Natur die Bewilligung mit besonderer Verfügung. Bis rechtskräftig darübe r entschieden ist, bleibt das Kon
- zessionsverfahren sistiert. Konzessions urkunde

§ 12.

1 Bei Erteilung des Nutzungsrec hts erhält der Berechtigte eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben: a. Beschreibung der Anlage, b. Dauer der Konzession, c. Art und Umfang der Konzession, d. Nebenbestimmungen im öffentli chen Interesse und Ausführungs
- bestimmungen, e. Gebühren, f. Fristen für die Bauvollendung bz w. Inbetriebnahme der Anlage.
2 Die Urkunde kann zu sätzlich enthalten: a. Subjektivdingliche Verbindung mit dem Eigentum an einem be
- stimmten Grundstück, b. Vorbehalte zur Konzession, c. Fristen für die Einreich ung von weiteren Plänen, d. Sicherheitsleistungen, e. Bestimmungen über den Heimfall der Anlage, f. Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage, g. Bestimmungen über den Wi derruf der Konzession, h. Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung des Werkes.
3 Ein Exemplar der Gesuchsunterlagen geht an die Berechtigten zurück, ein zweites wird im Archiv des AWEL
14 aufbewahrt. Konzessions dauer

§ 13.

1 Konzessionen werden in de r Regel auf folgende Dauer zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt: a. Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser (ausgenommen lit. b)
15–40 Jahre, b. Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zu Wärme- und Kühlzwecken
15 Jahre, c. Wasserkraftnutzung 40–60 Jahre, d. Inanspruchnahmen von Gewässern
15–40 Jahre.
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2 Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer fü r längere Zeit überschaubar, kann die Dauer bis au f 80 Jahre festgesetzt werden.
12
Ausführungs
-
kontrolle

§ 14.

1 Das AWEL
14 kontrolliert die volle ndete Anlage. Es kann auch Dritte mit der Kontrolle beauftragen. Aufwendige Kontrollen werden den Berechtigten verrechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf Kosten der Berechtigten ein gena ues Nivellement durch einen Geome ter mit Anschluss an das eidg. Pr äzisionsnivellement durchgeführt. Unbedeutende Abweichungen vom genehmigten Projekt sind ohne weiteres in die Archivpläne einzutragen.
2 Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der konzessionsgemässe Zust and herzustellen oder es ist für die Verände rung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzu reichen. Vorbehalten bleibt §
48 des Gesetzes.
Wasserrechts
-
verzeichnis

§ 15.

1 Die Nutzungskonzessionen werd en mit den Hauptdaten in einem Verzeichnis aufgeführt. Soweit sie für mehr als 5 Jahre verliehen worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt.
2 Die Hauptdaten des Wasserrechts verzeichnisses sind öffentlich und werden nach Bedarf publiziert.
3 Einsicht in die Wasserrechtsak ten haben nur Personen, die ein schutzwürdiges Interess e nachweisen können.
4 Die Einsichtnahme muss in den Am tsräumen erfolgen und ist bei erheblichem Aufwand gebührenpflichtig. III. Besondere Bestimmungen
1. Wasserkraftnutzung
Zuständigkeit

§ 16.

14
1 Die Baudirektion nimmt zuhanden der Behörden anderer Kantone bzw. der Bundesbehörden St ellung zu Vorhaben an Gewäs sern, die im Gebiet mehrerer Ka ntone liegen oder die Landesgrenze bilden.
2 Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die noch keine Konzession vorliegt, führ t das AWEL nach Bedarf ein Auf gebotsverfahren mit Publikat ion im Amtsblatt durch.
Nutzungs
-
erweiterungen

§ 17.

1 Wird die Bruttoleistung ei ner bestehenden Wasserkraft nutzung um weniger als 20% erhöht, wird eine Zusatzkonzession erteilt. Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht bestehen.
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2 Beträgt die Nutzungssteigerung mindestens 20% de r bisherigen Bruttoleistung, wird eine neue Konz ession erteilt, wobe i die bisherigen Rechte erlöschen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von §
58 Abs. 4 des Geset
- zes. Plan genehmigungs verfahren nach Bundesrecht

§ 18.

Bei Anlagen über 73,6 kW (= 10
0 PS) Bruttoleistung ist vor Baubeginn im Sinn von Art.
21 des Bundesgesetzes über die Nutz
- barmachung der Wasserkräfte
5 ein Planauflageverfahren mit den vom AW E L
14 vorläufig genehmigten Plänen durchzuführen. Die Bestim
- mungen der §§
7 und 10 gelten sinngemäss. Eine Lokalverhandlung über Einsprachen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im Plangenehmigungsverfahr en nur Einsprache erhoben werden, wenn die konzessionierte Nutzun g überschritten wird.
2. Grundwassernutzung Öffentliche Grundwasser vorkommen

§ 18

a.
11 Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q
347 von über 10 l/min und aus solchen aufstossende Quellen sind öffent
- lich. Bestehende Rechte

§ 19.

11
1 Anlagen zur Nutzung von Gru ndwasser unter Einschluss des Quellwassers bleibe n im ursprünglichen Umfa ng unbefristet, wenn sie a. vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von §
137 bis EG zum ZGB
2
an Grundwasservorkommen mi t einer mittleren St ärke von mehr als
300 l/min erstellt, im Aufgebotsverfahren vom 18. Februar 1920 angemeldet und seither ständig genutzt wurden oder wenn sie b. vor dem 1. Januar 1968 (Inkrafttreten der vom
2. Juli 1967 datierten Revision des Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 1901
4
) bei Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q
347 über 10 l/ min und einer mittleren Stärke ni cht über 300 l/min erstellt und seither ständig genutzt wurden.
2 Umbauten und Nutzungsänderungen unterstehen den neuen Bestimmungen. Für wese ntliche Erweiterungen und für die Erhöhung der Förderleistung um mindestens
20% wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisher igen Rechte erlöschen. Vorunter suchungen

§ 20.

Für grössere Grundwassernut zungen sind Voruntersuchun
- gen unter Beizug von ausgewiese nen Fachleuten und im Einverneh
- men mit dem AWEL
14 durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die sachlich erforderli chen Abklärungen für di e Ausscheidung allfälli
- ger Schutzzonen um Trinkwas serfassungen vorzunehmen.
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Messungen
und Unter
-
suchungen

§ 21.

1 Die Berechtigten sind verpf lichtet, die Grundwasserspie gel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des AWEL
14 zu erheben und die Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen.
2 Das Amt kann verlangen, dass au f Kosten der Berechtigten und in Ergänzung zur Lebensmittelübe rwachung periodisch bakteriologi sche und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind.
3. Eingriffe in de n Grundwasserleiter
Grundsatz

§ 22.

Nutzbare Grundwasservorko mmen dürfen durch Bauten nicht dauernd geschmälert werden.
Bauten
und Anlagen
im Grund
-
wasserleiter

§ 23.

1 Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen mittleren Grundwasserspie gel nicht unterschreiten.
2 Ausnahmen können gewährt werden, wenn öffentlich e Interessen überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden.
4. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
Entnahme
-
grenze

§ 24.

9
1 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis
60 l/s Abflussmenge Q
347 ohne Rückgabe werden nach Art. 30 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
6 beurteilt.
2 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Ab flussmenge Q
347 mit Rückgabe werden nach Art. 30 lit. b des Bundes gesetzes über den Schutz der Gewässer
6 beurteilt, wobei eine ange messene Restwassermenge festzusetzen ist.
5. Inanspruchnahme von Gewässern
Konzessions
-
grundsätze

§ 25.

Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten und Anlagen in Gewässern werden ab gewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährd en, die konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interess en in erheblichem Masse beeinträch tigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder eine rationelle und ästhetische Ge staltung der Ufer verunmöglichen würden.
Private Bauten
und Anlagen

§ 26.

Für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässer gebiet werden in der Regel keine Ko nzessionen erteilt . Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.
8
724.211 Konzessionsverordnung WWG Bauten auf Landanlagen

§ 27.

Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Land
- anlagekonzession ein Bewilligungsvorb ehalt besteht, werden nach

§ 25 beurteilt.

IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28.

Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2007 ( OS 62, 348 )
1 Bestehende noch unbefristete Konz essionen sind na chträglich zu befristen.
2 Bei der Festlegung der Restlaufzeit sind insbesondere die bis
- herige Konzessionsdauer sowie de r Zeitpunkt und der Umfang der neuesten Investitione n zu berücksichtigen.
3 Für die Erneuerung na chträglich befristete r Konzessionen gelten dieselben Bestimmungen wie für Konzessionen, die von Anfang an befristet waren.
1 OS 52, 276.
2 LS 230 .
3 LS 724.11 .
4 LS 724.11 ; OS 42, 738.
5 SR 721.80 .
6 SR 814.20 .
7 Text siehe OS 52, 276.
8 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 ( OS 55, 98 ). In Kraft seit 1. März
1999.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 2005 ( OS 60, 28 ). In Kraft seit 1. Februar
2005.
9 Konzessionsverordnung WWG
724.211
10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
11 Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 ( OS 62, 348 ; ABl 2007, 1483 ). In Kraft seit 1. Oktober 2007.
12 Fassung gemäss RRB vom 15. August 2007 ( OS 62, 348 ; ABl 2007, 1483 ). In Kraft seit 1. Oktober 2007.
13 Kraft seit 1. November 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 625 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
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