Mineralölsteuerverordnung (641.611)
CH - Schweizer Bundesrecht

Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)

(MinöStV) vom 20. November 1996 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996¹ (MinöStG²),
verordnet:
¹ SR 641.61 ² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ). Die Änderung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe und administrative Bestimmungen

Art. 1 Begriffe
¹ Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als:
a. «Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer³ 2710.1992⁴): das inter­na­tio­nal handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das den Be­griffs­bestimmungen der Schweizer Norm⁵ gemäss Stand beim Inkraft­treten dieser Verordnung entspricht;
b. «Rohrleitungen»: solche im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963⁶;
c. «zum tieferen Satz versteuern»: das Versteuern einer Ware zu einem Satz, der tiefer ist als derjenige, dem die gleiche Ware bei anderer Verwendung unter­läge.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet, ob spätere Änderungen der Schweizer Norm übernommen werden.⁷
³ SR 632.10 Anhang
⁴ Fassung der Nummer gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2091 ).
⁵ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
⁶ SR 746.1
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 583 ).
Art. 2 ⁸ Zusammenarbeit mit der Carbura
Die Steuerbehörde⁹ und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten über Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, austauschen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Erhebungskosten
Die Steuerbehörde verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treib­stoffen als Erhebungskosten.

2. Abschnitt: Kontrollen durch die Steuerbehörde

Art. 4 Vorgehen
¹ Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räum­lichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhal­ten.
² Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, Betriebs- oder Arbeitszeiten durchzuführen.
³ Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mit­wirken.
Art. 5 Probenentnahme
¹ Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeug- und Maschi­nen­tanks.
² Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten.
Art. 6 Beweissicherung
¹ Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweis­mittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zu­rück.
² Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.
Art. 7 Haftung
¹ Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht ent­schädigt.
² Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958¹⁰.
¹⁰ SR 170.32

3. Abschnitt: Sicherheitsleistung

Art. 8 Grundsatz
¹ Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren beför­dert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten.
² Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, ins­besondere für:
a. unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern;
b. unversteuerte Waren während der Beförderung;
c. unbezahlte Steuerforderungen.
³ Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura eine angemessene Sicherheit leisten.¹¹
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4565 ).
Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen
¹ Die Steuerbehörde legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern.
² Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wert­­papieren geleistet.
Art. 10 Art und Form der Bürgschaft
¹ Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderun­gen gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt.
² Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchst­betrag der Haftung genannt.
Art. 11 Rechte und Pflichten des Bürgen
¹ Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm die Steuerbehörde auf Verlan­gen eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steu­er­pflich­tige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.
² Der Bürge kann bezüglich der Forderung keine anderen Einreden geltend machen als die steuerpflichtige Person. Vollstreckbare Titel gegenüber dieser wirken auch gegenüber dem Bürgen.
Art. 12 Ende der Bürgschaft
¹ Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen Person.
² Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Steuerbehörde kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuer­pflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind.
³ Die Steuerbehörde kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheits­leistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.
Art. 13 Anwendbares Recht
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts¹².
¹² SR 220

4. Abschnitt: Statistik

Art. 14 Zweck
Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Aus­kunft geben über:
a. die Herstellung und Gewinnung;
b. die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr;
c. bestimmte Verwendungen von Waren, zum Beispiel für steuerbefreite oder steuer­begünstigte Zwecke.
Art. 15 Grundlage
Die Statistik wird aufgrund der Steueranmeldungen sowie der periodischen Meldun­gen der zugelassenen Lagerinhaber erstellt.
Art. 16 Warenbezeichnung und Warenmenge
¹ In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen:
a. die Waren mit der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer bezeichnet werden;
b. die Mengen für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage in Liter bei 15 °C und für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage in Kilo­gramm angegeben werden.
² Die Steuerbehörde legt die statistischen Nummern fest.
³ Sie kann vorschreiben, dass in den Meldungen anstelle der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer ein Warencode verwendet wird; sie veröffentlicht ent­spre­chende Konkordanztabellen.
Art. 17 Veröffentlichung
¹ Die Steuerbehörde veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.
² Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffent­lichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde.
³ Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen.
⁴ Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren nach dem Anhang der Verordnung vom 4. April 2007¹³ über die Gebühren der Zollverwaltung erhoben.¹⁴
¹³ SR 631.035
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).

2. Kapitel: Tarife

1. Abschnitt: Steuertarif

Art. 18 Mineralölsteuertarif
¹ Für eine bestimmte Ware ist der Steuersatz massgebend, welcher der Zolltarif­nummer der Ware entspricht.
² Der Steuersatz für Gasöl der Zolltarifnummer 2710.1999¹⁵ von 11.90 Franken je 1000 kg entspricht 9.90 Franken je 1000 l bei 15 °C.
¹⁵ Fassung der Nummer gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2091 ).
Art. 19 Mineralölsteuerzuschlag
Der Mineralölsteuerzuschlag für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der Zolltarifnummern 2711.2110 und 2910 von 300 Franken je 1000 l bei 15 °C entspricht 399.30 Franken je 1000 kg.

1 a . Abschnitt: ¹⁶ Biogene Treibstoffe

¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008 ( AS 2008 583 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
Art. 19 a Biogene Treibstoffe
Als biogene Treibstoffe gelten:
a. Bioethanol: Ethanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energie­trägern;
b. Biodiesel: Fettsäuremonoalkylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen;
c. Biogas: methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Bio­masse, einschliesslich Klärgas und Deponiegas;
d. Biomethanol : Methanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
e. Biodimethylether: Dimethylether aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
f. Biowasserstoff: Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
g. synthetische biogene Treibstoffe : synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische aus Biomasse oder anderen erneuer­baren Energieträgern;
h. pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle.
Art. 19 b Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
Die Steuererleichterung für biogene Treibstoffe wird auf Gesuch hin nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt.
Art. 19 c Ökologische Anforderungen
¹ Die Anforderungen nach Artikel 12 b Absatz 1 Buchstaben a–c MinöStG (ökolo­gische Anforderungen) sind erfüllt, wenn:
a. die biogenen Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fos­siles Benzin;
b. die biogenen Treibstoffe die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft höchstens 25 Prozent mehr belasten als fossiles Benzin; und
c. die Rohstoffe nicht auf Flächen angebaut wurden, die nach dem 1. Januar 2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoffbestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufgewiesen haben.
² Als Umnutzung gilt auch die Nutzung von zuvor ungenutzten Flächen.
³ Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder sowie Torf­moore und andere Feuchtgebiete.
⁴ Flächen mit grosser biologischer Vielfalt sind insbesondere Flächen in Schutz­gebieten, die:
a. durch die Gesetzgebung oder von der für den Naturschutz zuständigen Behörde des betreffenden Landes als solche anerkannt sind;
b. durch internationale Abkommen als solche anerkannt sind; oder
c. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufgeführt sind.
Art. 19 d Soziale Anforderungen
¹ Die Anforderungen nach Artikel 12 b Absatz 1 Buchstaben d und e MinöStG (soziale Anforderungen) sind erfüllt, wenn:
a. die Flächen, auf denen die für die biogenen Treibstoffe benötigten Rohstoffe angebaut werden, rechtmässig erworben wurden, wobei sich der rechtmäs­sige Erwerb nach dem nationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen des Staats, in dem sich die Anbauflächen befinden, sowie nach den von ihm anerkannten internationalen Standards richtet; und
b. beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der biogenen Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingehalten werden.
² Als Kernübereinkommen der ILO gelten:
a. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930¹⁷ über Zwangs- oder Pflichtarbeit;
b Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948¹⁸ über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes;
c. Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949¹⁹ über die Anwendung der Grund­sätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
d. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951²⁰ über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit;
e. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957²¹ über die Abschaffung der Zwangsarbeit;
f. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958²² über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
g. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973²³ über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;
h. Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999²⁴ über das Verbot und unver­zügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder­arbeit.
¹⁷ SR 0.822.713.9
¹⁸ SR 0.822.719.7
¹⁹ SR 0.822.719.9
²⁰ SR 0.822.720.0
²¹ SR 0.822.720.5
²² SR 0.822.721.1
²³ SR 0.822.723.8
²⁴ SR 0.822.728.2
Art. 19 e Anforderungen an die Herstellung anderer erneuerbarer Energieträger als Biomasse
Werden biogene Treibstoffe aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt und werden dabei keine Rohstoffe angebaut, so wird bei der Beurteilung, ob diese Treibstoffe die Anforderungen nach den Artikeln 19 c und 19 d erfüllen, unter Anbau der Rohstoffe die Herstellung des Energieträgers verstanden.
Art. 19 f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen
¹ Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
a. für eingeführte biogene Treibstoffe: vom Importeur;
b. für im Inland hergestellte biogene Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni­kation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen.
³ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.
Art. 19 g Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
¹ Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe ist bei der Steuerbehörde einzureichen.
² Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
a. Unterlagen, die nachweisen, dass die ökologischen Anforderungen erfüllt sind; und
b. Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die sozialen Anforderungen erfüllt sind.
³ Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass ein amtliches Formular verwendet wird.
⁴ Wird das Gesuch gutgeheissen, so teilt die Steuerbehörde dem Gesuchsteller schriftlich die zugeteilte Nachweisnummer mit.
Art. 19 h Geltungsdauer der Steuererleichterung
¹ Die Steuererleichterung gilt für vier Jahre ab Verfügungsdatum. Sie wird wider­rufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
² Importeure und Herstellungsbetriebe müssen der Steuerbehörde folgende Änderungen unverzüglich mitteilen:
a. Änderungen betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden;
b. Änderungen betreffend den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Personen.

2. Abschnitt: Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck

Art. 20 Verwendungsverpflichtung
¹ Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müs­sen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der Steuerbehörde hinterlegen.
² Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen sich gegenüber der Steuerbehörde verpflichten, die Waren korrekt und gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist bei der Steuerbehörde auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen.
³ Die Steuerbehörde bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung.
Art. 21 Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes
¹ Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Waren­empfänger oder die Warenempfängerin lautet.
² Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tiefe­ren Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheini­gung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Waren­­empfängerin lautet.
Art. 22 Verfahren ²⁵
¹ Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Steuerbehörde für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.
² Das EFD²⁶ kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 2084 ).
²⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 583 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 2084 ).
Art. 23 Aufzeichnungs- und Nachweispflicht ²⁸
¹ Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert wer­den, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die Warenempfängerin enthalten.
¹bis Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferscheinen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Ver­brauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.²⁹
² Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 2084 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 2084 ).
Art. 24 Verwendungsvorbehalt
¹ Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert wer­den, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen.
² Der Verwendungsvorbehalt lautet:
a. für Heizöl: «Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Ver­wen­­dung (z. B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Wider­­handlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.»;
b. für andere Waren: «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz ver­steu­ert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung auf­ge­führ­ten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung ver­wendet werden.»
³ Die Steuerbehörde kann für andere Waren nach Absatz 2 Buchstabe b andere Formulierungen des Verwendungsvorbehalts akzeptieren, sofern diese der Formulierung nach Absatz 2 Buchstabe b inhaltlich entsprechen.³⁰
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 25 Heizöl extraleicht
¹ Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Ver­brennungsmotor verbunden ist oder mit einem solchen verbunden werden kann.
² Befindet sich Heizöl extraleicht in einem solchen Behälter, so gilt es als rechts­widrig verwendet.

3. Kapitel: Steuerbefreiungen

1. Abschnitt: Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Bezie­hungen

Art. 26 ³¹ Begünstigte
¹ Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben die folgenden Begünstigten:
a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007³², die gestützt auf das Völkerrecht, auf abgeschlossene Vereinbarungen oder auf nach dem Gaststaatgesetz getroffene Entscheide Zollvorrechte geniessen;
b. begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes, die gestützt auf das Völkerrecht, auf abgeschlossene Vereinbarungen oder auf nach dem Gaststaatgesetz getroffene Entscheide Zollvorrechte geniessen;
c. Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Regierungschefinnen und andere Regierungsmitglieder während der tatsächlichen Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in der Schweiz.
² Keinen Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben:
a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger;
b. begünstigte Personen ausländischer Nationalität mit einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz³³ vom 16. Dezember 2005³⁴, die bei einer diplomatischen Mission, bei einer ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder bei einem konsularischen Posten arbeiten.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
³² SR 192.12
³³ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
³⁴ SR 142.20
Art. 27 ³⁵ Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in Strassenfahrzeugen
¹ Eine Begünstigte oder ein Begünstigter nach Artikel 26 kann steuerfreien Treibstoff für die Verwendung in Strassenfahrzeugen nur beziehen, wenn sie oder er einen Treibstoffausweis besitzt.
² Der Treibstoff muss bei einer von der Steuerbehörde bezeichneten Tankstelle bezogen werden.
³ Er darf nur in das im Treibstoffausweis aufgeführte Fahrzeug eingefüllt werden.
⁴ Er darf ausschliesslich für Fahrten verwendet werden, die:
a. ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigt;
b. eine begünstigte Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder eine Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c für den persönlichen Gebrauch benötigt.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 28 ³⁶ Treibstoffausweis
¹ Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Steuerbehörde bezeichnet diese.
² Die oder der Begünstigte verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 zu verwenden.
³ Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn:
a. das darin genannte Fahrzeug veräussert wird;
b. die oder der Begünstigte den Anspruch auf steuerfreien Treibstoff verliert.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 28 a ³⁷ Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in anderen Fahrzeugen und in Maschinen
¹ Steuerfreier Treibstoff darf in anderen als die in Artikel 27 genannten Fahrzeuge und in Maschinen nur wie folgt verwendet werden:
a. von einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a: für die Erfüllung der dienst­lichen Aufgaben;
b. von einer begünstigten Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder einer Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c: für den persönlichen Gebrauch.
² Für Luftfahrzeuge von Begünstigten nach Artikel 26 ist der Treibstoff steuerfrei, der nach Absatz 1 verwendet wird und auf einem Zollflugplatz nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005³⁸ getankt wird. Die Steuerbehörde kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Ausnahmefällen die Betankung auf anderen Flugplätzen bewilligen.
³ Die Steuerbehörde bestimmt das Verfahren für die Abgabe des steuerfreien Treibstoffs.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
³⁸ SR 631.0
Art. 28 b ³⁹ Steuerfreie Brennstoffe
¹ Anspruch auf steuerfreien Brennstoff haben:
a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nutzen;
b. begünstigte Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für ihren persönlichen Gebrauch nutzen.
² Die Steuerbehörde bestimmt das Verfahren für die Abgabe der steuerfreien Brennstoffe.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).

2. Abschnitt: Andere Steuerbefreiungen

Art. 29 Warenproben
Als steuerbefreite Warenproben zu Untersuchungszwecken gelten solche, die wegen ihrer Geringfügigkeit keinen selbständigen Wert besitzen und die dazu bestimmt sind, Qualität, Zusammensetzung und Eigenschaften der Ware zu untersuchen.
Art. 30 Warenuntergang
¹ Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbefreiung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes schriftlich bei der Steuerbehörde beantragen.
² Der Antrag muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstelle­rin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.
³ Die Steuerbehörde kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vor­nehmen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, bei der Feststel­lung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Art. 31 Prozessenergie
Die von der Steuer befreite Prozessenergie umfasst die für die Produktion von Waren nach dem Gesetz und für den Betrieb der Raffinerie verwendete Energie, mit Ausnahme der für Fahrzeuge verwendeten Treibstoffe.
Art. 32 Fabrikationsverluste
Als Fabrikationsverlust wird höchstens 1 Prozent der in den Erdölraffinerien verar­beiteten Rohölmenge von der Steuer befreit.
Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen
¹ Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁴⁰ zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden:⁴¹
a. zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland;
b.⁴²
zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen;
c. zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge);
d. zu Schulungs- und Probeflügen;
e. zu Standläufen der Motoren.
² Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn:
a. sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden;
b. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und
c. für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt.⁴³
³ Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der auslän­dische Staat Gegenrecht hält.
³bis Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest.⁴⁴
⁴ Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält.
⁵ Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt.⁴⁵
⁴⁰ SR 631.0
⁴¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 3521 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4565 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3135 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 2084 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 34 Betriebsmittel
¹ Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuer­frei:
a. bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b.⁴⁶
bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
² Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4565 ).
Art. 35 Pilot- und Demonstrationsanlagen
¹ Treibstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern in Pilot- und Demonstrationsanlagen hergestellt werden, jedoch nicht unter Artikel 19 a fallen, sind steuerfrei; sie dürfen einen sehr geringen Anteil an nicht erneuerbaren Energieträgern enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unabdingbar ist.⁴⁷
² ...⁴⁸
³ Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energie- und Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 5 Millionen Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die:⁴⁹
a. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wis­senschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder
b. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.
⁴ Das EFD entscheidet auf Gesuch hin über die Steuerbefreiung. Es wider­ruft sie, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
⁵ Dienen mehrere Anlagen dem gleichen Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a oder b und übersteigt die gesamte Produktionsmenge 20 Millionen Liter Dieselöläquiva­lent, so befreit das EFD die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer.⁵⁰
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4565 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4565 ).

4. Kapitel: Steuererhebung

1. Abschnitt: Steueranmeldung

Art. 36 Form
¹ Die Steueranmeldung erfolgt:
a. schriftlich; oder
b. mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) in der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Form.
² Die Steuerbehörde kann die Steueranmeldung mittels EDV vorschreiben, ins­besondere für die periodische Steueranmeldung.
Art. 37 Inhalt
¹ Die schriftliche Steueranmeldung erfolgt auf amtlichem Formular, das die steuer­pflichtige Person vollständig ausfüllen und unterzeichnen muss. Statt auf amtlichem Formular kann die Steueranmeldung in Form eines Briefes eingereicht werden, sofern dieser alle Angaben gemäss amtlichem Formular enthält.
² Die Steueranmeldung mittels EDV muss die Angaben enthalten, die bei einer schriftlichen Steueranmeldung gemacht werden müssen.
Art. 38 Steueranmeldung bei der Wareneinfuhr
¹ Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmeldung nach den Weisungen der Steuerbehörde.⁵¹
² Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv ange­meldet wird.
⁵¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 39 Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
¹ Wer gewerbsmässig Waren nach dem Gesetz einführt, kann der Steuerbehörde ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der periodischen Steueranmeldung einrei­chen.
² Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit geleistet hat. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
³ Die zugelassenen Lagerinhaber benötigen keine Bewilligung für die periodische Steueranmeldung.
Art. 40 Ende der Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
¹ Verzichtet der Importeur auf die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung, so muss er dies der Steuerbehörde drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen; der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.
² Die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erlischt:
a. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;
b. durch Eröffnung des Konkurses über den Bewilligungsinhaber oder die Bewil­ligungsinhaberin.
Art. 41 Verfahren bei periodischer Steueranmeldung
¹ Die steuerpflichtige Person muss die periodische Steueranmeldung bis zum 10. Tag des Monats abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.⁵²
² Die periodische Steueranmeldung ist in der vorgeschriebenen Form abzugeben und umfasst die Gesamtmengen je Warenart (Zolltarifnummer, statistische Num­mer) und je Steuersatz, getrennt für:
a. die provisorischen Steueranmeldungen;
b. jedes zugelassene Lager; und
c.⁵³
die Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern.
³ Ändern die Steuersätze, so müssen vor und nach der Änderung getrennte Steuer­anmeldungen abgegeben werden.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3133 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 42 Andere Steueranmeldungen
¹ Für Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes muss die steuer­pflichtige Person die Steueranmeldung bis zum Werktag abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.
² Für Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum 20. Tag des Monats abgeben, der auf den Lieferungstag folgt.

2. Abschnitt: Entrichtung der Steuer

Art. 43 Steuerbemessung
¹ Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeit­punkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht.
² Für Waren in einem zugelassenen Lager ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden.⁵⁴
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 44 Steuerveranlagung
¹ Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.⁵⁵
² Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes zahlen.
³ Bei Steueranmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 veranlagt die Steuerbehörde die Steuer; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
⁴ Bei jeder anderen Steuerveranlagung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 45 Erlass der Steuer
¹ Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich der Steuerbehörde einzureichen.
² Das Gesuch muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Gesuchstellers oder der Gesuchstel­lerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.
³ Die Steuerbehörde kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes vor­nehmen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, bei der Feststel­lung des Sachverhaltes mitzuwirken.
⁴ Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.

3. Abschnitt: ⁵⁶ Treibstoffgemische

⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 583 ).
Art. 45 a Vorschuss für Treibstoffgemische
¹ Die Steuererleichterung auf dem biogenen Anteil an Gemischen aus Treibstoffen mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen wird anteilsmässig gewährt, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt sind.⁵⁷
² Sie wird in Form eines Vorschusses gewährt für Waren, die:
a. eingeführt und in ein zugelassenes Lager oder ein Pflichtlager ausserhalb zugelassener Lager übergeführt werden;
b. mit anderen Treibstoffen in einem zugelassenen Lager vermischt werden.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
Art. 45 b Geltendmachung des Vorschusses
¹ Für Waren nach Artikel 45 a Absatz 2 Buchstabe a muss der Importeur, der auf der Einfuhrzollanmeldung aufgeführt ist, den Vorschuss beantragen:
a. mit der periodischen Steueranmeldung;
b.⁵⁸
...
c. auf eine andere von der Steuerbehörde zugelassene Weise.
² Für Waren nach Artikel 45 a Absatz 2 Buchstabe b muss der zugelassene Lager­inhaber den Vorschuss mit der periodischen Steueranmeldung beantragen.
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
Art. 45 c Rückforderung des Vorschusses
¹ Die Steuerbehörde fordert den gewährten Vorschuss zurück:
a. für unversteuerte Waren, die aus einem zugelassenen Lager ausgeführt wurden;
b. für Waren, die nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben a, g und h sowie 2 Buchstaben a und b des Gesetzes von der Steuer befreit sind und: 1. die aus einem zugelassenen Lager oder einem Pflichtlager ausserhalb zugelassener Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, oder
2. für die die Steuerbefreiung in Form einer Rückerstattung gewährt wurde.
² Der Vorschuss wird für den effektiven Gehalt an biogenen Treibstoffen zurückgefordert. Kann die steuerpflichtige Person den effektiven Gehalt an biogenen Treibstoffen nicht nachweisen, so wird der Vorschuss für die Menge an biogenem Treibstoff zurückgefordert, die je Ware maximal beigemischt werden darf.⁵⁹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
Art. 45 d ⁶⁰ Toleranzwert
Treibstoffanteile nach Artikel 20 a Absatz 2 MinöStG müssen nicht separat angemeldet werden, wenn sie bei der Manipulation nicht vermeidbar sind und 0,5 Volumenprozente des Gemischs nicht übersteigen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).

4 . Abschnitt: ⁶¹ Besondere Bestimmungen für Biogas, Biowasserstoff und synthetisches Gas als Treibstoff bei Einspeisung ins Erdgasnetz oder bei Direktabgabe an einer Tankstelle

⁶¹ Ursprünglich vor Art. 45 d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008 ( AS 2008 583 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
Art. 45 e
¹ Biogas, Biowasserstoff und synthetisches Gas müssen bei der von der Gasbranche eingesetzten Clearingstelle angemeldet werden, wenn sie:
a. den Bestimmungen der Richtlinie des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches vom März 2016⁶² für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen (Richtlinie G13) entsprechen und über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen werden; oder
b. zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Tankstelle abgegeben werden.
² Herstellungsbetriebe, die Biogas, Biowasserstoff oder synthetisches Gas herstellen, müssen der Steuerbehörde über die Clearingstelle einreichen:
a. die periodische Steueranmeldung nach Artikel 20 MinöStG;
b. die periodische Meldung nach Artikel 31 MinöStG.
³ Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Meldungen, wonach eine Steuerdifferenz nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG entstanden ist, der Steuerbehörde über die Clearingstelle einreichen.
⁴ Herstellungsbetriebe, die Biogas, Biowasserstoff oder synthetisches Gas herstellen sowie die Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Aufzeichnungen führen über:
a. die Abnahme von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, aufgeteilt nach Lieferanten;
b. die Abgabe von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, aufgeteilt nach Empfängern.
⁵ Die Importeure, Exporteure und Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausgeführten und gehandelten Mengen von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas der Clearingstelle melden.
⁶² Die Richtlinie G13 kann im Internet beim Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs unter www.svgw.ch > Regelwerk/Shop > Regelwerk > Gas > Richtlinie für die Einspeisung von Biogas bezogen werden.

5. Kapitel: Steuerrückerstattungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Aufbewahrungs- und Nachweispflicht ⁶³
¹ Die begünstigte Person muss alle für die Steuerbegünstigung wesentlichen Unter­lagen während fünf Jahren aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vor­legen.
² Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.⁶⁴
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 2084 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 2084 ).
Art. 47 Geringfügige Beträge
Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt.
Art. 48 ⁶⁵ Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
¹ Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absätze 1bis, 1ter, 2 und 3 MinöStG werden auf Gesuch hin gewährt.
² Für Waren, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr.
³ Im Einzelfall kann die Steuerbehörde die Steuerrückerstattung auch für früher verbrauchte Waren vorsehen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat oder wenn die Bezahlung der Steuer für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 48 a ⁶⁶
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).

2. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmun­gen

Art. 49 Art und Umfang
¹ Die Steuer wird den konzessionierten Transportunternehmungen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Mengen berech­net.
² Das EFD bestimmt, für welche Fahrten die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest. Es bestimmt auch die Fahrzeuge, für die aus ökologischen Gründen nur eine reduzierte Rückerstattung ausgerichtet wird.⁶⁷
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3925 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
Art. 50 ⁶⁸ Materielle Voraussetzungen
¹ Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
² Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;
c. die für die Identifikation des Fahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 51 Formelle Voraussetzungen
¹ Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.⁶⁹
² Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).

3. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 52 Anlagen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anwendbar, wenn die Anlagen für den Treibstoffumschlag und für die Wiedergewinnung von flüssigen Treibstoffen aus gas­förmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag der Luftrein­halte-Verordnung vom 16. Dezember 1985⁷⁰ entsprechen.
⁷⁰ SR 814.318.142.1
Art. 53 Voraussetzungen für die Rückerstattung
Für die Rückerstattung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. das Benzin muss in Tankfahrzeuge oder Kesselwagen verladen worden sein;
b. es muss versteuert worden sein;
c. die gasförmigen Kohlenwasserstoffe aus den Tankfahrzeugen und Kessel­wagen müssen in die Rückgewinnungsanlage geleitet werden;
d. die Rückgewinnung muss gewährleistet sein.
Art. 54 Berechnung des Rückerstattungsbetrages
¹ Der Rückerstattungsbetrag wird, ohne Rücksicht auf den Anlagetyp, nach festen Norm­sätzen aufgrund des Verladevolumens berechnet.
² Das EFD legt die Normsätze fest.
Art. 55 Rückerstattungsverfahren
¹ Der zugelassene Lagerinhaber muss den Rückerstattungsantrag gleichzeitig mit der periodischen Steueranmeldung schriftlich der Steuerbehörde einreichen. Er zieht auf der Steueranmeldung die rückerstattungsberechtigte Menge vom steuerba­ren Volumen ab.
² Ist die Rückgewinnung während des Verlades nicht gewährleistet, so wird keine Rückerstattung gewährt.
Art. 56 Kontrollpflicht
Der zugelassene Lagerinhaber muss über die Betriebszeiten der Rückgewinnungs­­anlage eine Kontrolle zuhanden der Steuerbehörde führen.

4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für Waren, die in ein zugelassenes Lager rück­überführt werden

Art. 57
Der zugelassene Lagerinhaber muss die Rückerstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes schriftlich bei der Steuerbehörde beantragen. Dem Antrag sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Auslagerung, die Ver­steuerung und die Wiedereinlagerung der Ware im zugelassenen Lager.

4 a . Abschnitt: ⁷¹ Steuerrückerstattung für Pistenfahrzeuge

⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2995 ).
Art. 57 a Art und Umfang
Der Steueranteil nach Artikel 18 Absatz 1ter MinöStG wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.
Art. 57 b Pistenfahrzeuge
Als Pistenfahrzeuge gelten mit Schneeraupen ausgestattete Fahrzeuge, die für die Präparierung und die Sicherung von Ski- und Snowboardpisten, Snowparks, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwanderwegen geeignet sind; als Pistenfahrzeuge gelten auch Motorschlitten und mit Schneeraupen ausgestattete Quads.
Art. 57 c ⁷² Materielle Voraussetzungen
¹ Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb der für einen Verwendungszweck nach Artikel 57 b eingesetzten Pistenfahrzeuge verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
² Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Pistenfahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden;
c. die für die Identifikation des Pistenfahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 57 d Formelle Voraussetzungen
¹ Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.⁷³
² Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).

5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 58 Art und Umfang
¹ Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).⁷⁴
² Die Steuer wird den Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme von Alpkorporationen und Sömmerungsbetrieben rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.⁷⁵
³ Das EFD legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirt­schaftungsformen und Transportarten:
a. Feldarbeiten;
b. Waldarbeiten;
c. Hofarbeiten;
d. Fuhren zwischen Hof und Feld;
e. Holztransporte aus dem Wald bis zu einer Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport befahrbar ist.
⁴ Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.⁷⁶
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3927 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3927 ).
Art. 59 Rückerstattungsverfahren
¹ Die Rückerstattungsanträge sind der Steuerbehörde auf amtlichem Formular einzureichen.⁷⁷
² Sie umfassen das vorangegangene Kalenderjahr.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3927 ).
Art. 60 ⁷⁸
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3927 ).

6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 61 Art und Umfang
¹ Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Kubikmeter gefällten, aufgerüsteten oder transportierten Holzes oder je Hektare Wald oder Pflanzgarten, unter Berücksichtigung der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).
² Die Steuer wird den Waldbewirtschaftern rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.
³ Das EFD legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirt­schaftungs­formen und Transportarten:
a. Arbeiten zur Bestandesbegründung und zur Bestandespflege;
b. Arbeiten zur Holzgewinnung;
c. Holztransporte bis zur Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport befahr­bar ist;
d. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit Geländefahrzeugen und Traktoren im Wald bis zur Arbeitsstelle.
⁴ Das EFD bestimmt, für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstat­tung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.
Art. 62 Rückerstattungsverfahren
¹ Die Gesuche um Rückerstattung⁷⁹ sind der Steuerbehörde auf amtlichem Formular einzureichen.
² Sie umfassen das vorangegangene Kalender- oder Forstjahr; massgebend sind die Betriebsverhältnisse am letzten Tag des sechsten Monats.
⁷⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).

6 a . Abschnitt: ⁸⁰ Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau

⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2695 ).
Art. 62 a Art und Umfang
¹ Die Steuer wird den Betrieben des Naturwerkstein-Abbaus rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.
² Das EFD bestimmt, für welche Arbeiten und für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.
Art. 62 b ⁸¹ Materielle Voraussetzungen
¹ Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
² Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug und pro Maschine verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;
c. die für die Identifikation des Fahrzeugs oder der Maschine notwendigen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 62 c Formelle Voraussetzungen
¹ Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.⁸²
² Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).

7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Berufsfischerei

Art. 63 Art und Umfang
¹ Die Steuer wird den Inhaberinnen und Inhabern eines kantonalen Gewerbefischerpatentes rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.⁸³
¹bis Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die für den Betrieb von Fischerbooten verbraucht wird.⁸⁴
² Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 64 ⁸⁵ Materielle Voraussetzungen
¹ Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb des Fischerbootes verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
² Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fischerboot verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die für die Identifikation des Bootes erforderlichen Angaben, namentlich die Schalennummer oder die Seriennummer, enthalten.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 65 ⁸⁶ Formelle Voraussetzungen
¹ Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.
² Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).

8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

Art. 66 ⁸⁷ Art und Umfang
¹ Die Steuer wird der Person rückerstattet, die Treibstoff verbraucht, für den das EFD nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Rückerstattung zu anderen Zwecken als jenen nach dem 5. Kapitel 5.–7. Abschnitt vorsieht; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.
² Das EFD bestimmt, für welche Zwecke und für welche Maschinen und Anlagen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 66 a ⁸⁸ Materielle Voraussetzungen
¹ Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
² Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Maschine oder Anlage verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. den Stand des Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
b. die Anzahl der aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;
c. die für die Identifikation der Maschine oder Anlage erforderlichen Angaben, namentlich die Seriennummer.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 66 b ⁸⁹ Formelle Voraussetzungen
¹ Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.
2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).

6. Kapitel: Zugelassene Lager

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 67 Erdölraffinerien
Erdölraffinerien sind Betriebe, die Waren der Zolltarifnummer 2709 verarbeiten und in denen unversteuerte Waren nach dem Gesetz gelagert werden dürfen.
Art. 68 Herstellungsbetriebe
¹ Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Waren nach dem Gesetz gewonnen oder erzeugt werden, die aber nicht als Erdölraffinerien gelten.
² Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten:
a. das Mischen der Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern, sofern die Steuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist;
b. das Beimischen von Additiven zu den Waren;
c. das Trocknen oder rein mechanische Reinigen von Mineralölen vor der ers­ten Verwendung;
d. das Wiedergewinnen oder Aufbereiten von versteuerten Mineralölen, sofern die entrichtete Steuer nicht niedriger ist als diejenige, mit der das wieder­gewonnene oder aufbereitete Mineralöl belastet würde;
e. das Wiedergewinnen von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlen­was­ser­stoffen aus dem Treibstoffumschlag.
Art. 69 Steuerfreilager
Steuerfreilager sind Tankanlagen und Erdgas-Speicheranlagen, in denen im Handel tätige Personen unversteuerte Waren nach dem Gesetz auf unbestimmte Zeit lagern.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen an zugelassene Lager

Art. 70 Anforderungen an Erdölraffinerien und Steuerfreilager
¹ Erdölraffinerien und Steuerfreilager müssen baulich abgegrenzt sein; sie umfassen insbesondere:
a. die Eingangsstationen von Rohrleitungen, einschliesslich der Mess­ein­rich­tun­gen;
b. die Entladestationen;
c. die Lagertanks;
d. die Lagerplätze für unversteuerte Waren;
e. das Leitungssystem, einschliesslich der Pumpen und Messeinrichtungen;
f. die Beladestationen, jedoch ohne die Anlage (einschliesslich Tank) zur Abgabe von Treibstoffen für das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen so­wie zur Abgabe von Brennstoffen für den Eigenverbrauch;
g. die Raffinerieanlage.
² Lagertanks, auch mobile, müssen:
a. vermessen und kalibriert sein;
b. zur Identifikation eine individuelle Bezeichnung aufweisen, die am Tank gut sichtbar anzubringen ist;
c. so gebaut sein, dass Waren verschiedener Art getrennt gelagert werden kön­nen.
³ Rohrleitungen für die Zufuhr von Waren müssen am Lagereingang mit einer geeichten Messeinrichtung ausgerüstet sein.
⁴ Das Leitungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. es muss so angelegt sein, dass die Vermischung von Waren verschiedener Art ausgeschlossen ist;
b. die Leitungen an den Beladestationen müssen mit Messeinrichtungen ausge­rü­stet und mit dem jeweiligen Produktenamen bezeichnet sein;
c. die Entnahme von Waren unter Umgehung der Messeinrichtungen muss aus­ge­schlossen sein.
⁵ Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen aus Volumenzählern mit Temperaturkompensatoren bestehen; die Volumenzähler müssen mit dem EDV-System verbunden sein. Bei einem Ausfall des EDV-Systems müssen die Zähler­­ergebnisse manuell verarbeitet werden können.
⁶ Die Steuerbehörde kann:
a. im Einzelfall auf einzelne Anforderungen verzichten oder für deren Er­fül­lung Übergangsfristen gewähren, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist;
b. zulassen, dass nicht Temperaturkompensatoren verwendet, sondern die Tem­pe­­ratur der durchfliessenden Ware laufend gemessen und die Volumen im EDV-System automatisch in Liter bei 15 °C umgerechnet werden.
Art. 71 Anforderungen an Herstellungsbetriebe
¹ Zu einem Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen zur Herstellung oder Gewin­nung von Waren nach dem Gesetz sowie die Lagerplätze für die Vor- und die Fer­tigprodukte, jedoch nicht die übrigen Betriebsteile.
² Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Herstellung oder Gewinnung bis zum Versand der Waren verfolgt werden kann.
³ Die Steuerbehörde legt im Einzelfall die Anforderungen fest, die für die Gewähr­leistung der Steuersicherheit nötig sind.

3. Abschnitt: Bewilligung für ein zugelassenes Lager

Art. 72 Antrag
¹ Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager ist bei der Steuerbehörde zu bean­tragen.
² Dem Antrag sind alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, ins­besondere:
a. Handelsregisterauszug;
b. Beschreibung des Betriebes oder Lagers;
c. für Erdölraffinerien und Steuerfreilager: 1. Gesamtpläne,
2. Pläne der Lagertanks,
3. Pläne des Leitungssystems;
d. für Herstellungsbetriebe: 1. schematische Darstellung der Anlagen,
2. Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
3. Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse nach Artikel 2 des Gesetzes,
4. Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Art. 73 Erteilung
¹ Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager, sofern:
a. die Anforderungen (Art. 70 und 71) erfüllt sind;
b. die Steuersicherheit gewährleistet ist;
c. für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit ge­leis­tet worden ist.
² Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
³ Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet.
Art. 74 Änderungen in zugelassenen Lagern
¹ Die zugelassenen Lagerinhaber müssen geplante Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen der Steuerbehörde melden.
² Sofern die Steuersicherheit betroffen ist, kann die Steuerbehörde Projektände­rungen verlangen.
Art. 75 Verzicht auf die Bewilligung
¹ Verzichtet der zugelassene Lagerinhaber auf die Bewilligung, so muss er dies der Steuerbehörde drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn er auf den Status des zugelassenen Lagers für einen Teil des Lagers verzichtet.
² Der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.
³ Dem Lagerinhaber, der auf die Bewilligung verzichtet hat, darf innerhalb einer einjährigen Sperrfrist am gleichen Ort kein zugelassenes Lager bewilligt werden. Die Sperrfrist beginnt am Tag, an dem der Verzicht wirksam geworden ist.
Art. 76 Ende der Bewilligung
¹ Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch Verfügung der Steuerbehörde.
² Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager erlischt:
a. durch Übertragung des zugelassenen Lagers auf Dritte;
b. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des zugelassenen Lager­­inhabers;
c. durch Eröffnung des Konkurses über den zugelassenen Lagerinhaber.
Art. 77 Entstehung der Steuerforderung beim Ende der Bewilligung
Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die Bewilligung für ein zugelas­senes Lager endet.

4. Abschnitt: Aufsicht über die zugelassenen Lager

Art. 78 Der Aufsicht unterstehende Lager
Die Steuerbehörde bestimmt, welche zugelassenen Lager ihrer Aufsicht unter­­stehen.
Art. 79 Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers
Der Inhaber eines zugelassenen Lagers, das der Aufsicht untersteht, stellt kostenlos zur Verfügung:
a. die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erfor­der­lichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser;
b. das zur Unterstützung der Aufsicht erforderliche, geeignete Personal.

5. Abschnitt: Warenbuchhaltung und Meldepflicht

Art. 80 Warenbuchhaltung
¹ Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für alle Waren Aufzeichnungen führen über:
a. Eingänge;
b. Ausgänge, einschliesslich Eigenverbrauch, Fabrikationsverluste, Prozess­ener­­­gie, in der Fackel verbrannte Gase, Proben zu Untersuchungszwecken, Tank­­schlamm;
c. Herstellung, Gewinnung oder Erzeugung;
d. Lagerbestände.
² Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart;
b.⁹⁰
für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins, die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr unter Zollüber­wachung (Art. 104) die Nummer der Zollveranlagung;
c. die Abschlussbuchung.
³ Die Warenbuchhaltung muss:
a. mit EDV geführt werden;
b. in Liter bei 15 °C erstellt werden für Waren mit volumenbezogener Bemes­sungsgrundlage;
c. in Kilogramm erstellt werden für Waren mit massebezogener Bemessungs­grundlage;
d. laufend nachgeführt und am Ende jedes Kalendermonats abgeschlossen wer­den;
e. die Warenbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen Waren­ein- und -ausgangs ausweisen;
f. mit allen dazugehörigen Belegen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
⁴ Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Warenbuch­haltung ohne EDV geführt wird.
⁹⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 81 Lagerbestände und Inventar
¹ Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise festzustellen.
² Fehl- und Mehrmengen sind aufzuzeichnen und auszuweisen.
³ Die Warenbuchhaltung wird periodisch, mindestens jedoch am 1. Januar, mit den nach Absatz 1 festgestellten Beständen eröffnet.
⁴ Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererhebung auf Fehlmengen.
Art. 82 Meldungen
¹ Die zugelassenen Lagerinhaber müssen die monatlichen Ergebnisse der Waren­buchhaltung bis zum 10. Tag des Folgemonats, nach den Weisungen der Steuerbehörde, melden.⁹¹
² Die Meldungen müssen:
a. mit EDV erstellt und übermittelt werden;
b. alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Steuerveranlagung und für die Steueraufsicht benötigt werden, insbesondere für die Überwachung des Verkehrs mit unversteuerten Waren und für den Vollzug von Massnah­men der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 7 der V vom 6. Juli 1983⁹² über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brenn­stoffen), sowie zur Erstellung der Statistiken dienen;
c. die Angaben über den vorangegangenen Kalendermonat umfassen.
³ Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Meldungen ohne EDV erstellt und übermittelt werden.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3133 ).
⁹² [ AS 1983 1007 1180 , 1987 2321 , 1995 4932 Art. 3 Ziff. 5, 1996 3393 Anhang Ziff. 3, 2001 2091 Anhang Ziff. 6, 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 4, 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 5, 2016 2445 Anhang 3 Ziff. 3. AS 2017 3183 Art. 12]. Siehe heute: die Mineralöl­pflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017 ( SR 531.215.41 ).
Art. 83 Lagerfirmen
Lagerfirmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lager­inhabern die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahrnehmen, müssen die Waren­buchhaltungen und Meldungen für jeden zugelassenen Lagerinhaber getrennt erstel­len.

6. Abschnitt: Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern ⁹³

⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 84 ⁹⁴ Grundsatz
Unversteuerte Pflichtlagerbestände von Treibstoffen, von gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl extraleicht sowie von anderen Brennstoffen können unter Aufsicht der Carbura ausserhalb von zugelassenen Lagern gelagert werden.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 85 Steuerforderung und Steuerpflicht
¹ Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 84 gelagerten Waren aus der Lagerhaltungspflicht entlassen werden, spätestens jedoch vor der Aus­lagerung.
² Steuerpflichtig sind die Pflichtlagerhalter; sie müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.
Art. 86 Weisungen an die Carbura
Die Steuerbehörde erlässt, nach Anhören der Carbura, Weisungen über den Voll­zug der Mineralölsteuergesetzgebung in Pflichtlagern. Sie regelt insbesondere die administrativen Verfahren und die technischen Anforderungen an die Lagerein­rich­tungen.
Art. 87 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4565 ).
Art. 88 ⁹⁶ Ausfuhrverbot
Unversteuerte Waren, die ausserhalb von zugelassenen Lagern auf Pflichtlager eingelagert worden sind, dürfen nicht ausgeführt werden.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).

7. Kapitel: Färbung und Kennzeichnung von Heizöl

1. Abschnitt: Farb- und Kennzeichnungsstoffe

Art. 89 Pflichten des Lagerinhabers und des Importeurs
¹ Die zugelassenen Lagerinhaber müssen Heizöl extraleicht vor Entstehung der Steuer­forderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.
² Die Importeure müssen Heizöl extraleicht, das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.
Art. 90 Stoffe und Mischverhältnisse
¹ Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15 °C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten:
a. 4,2 g N-Ethyl-1-4(4-phenylazophenylazo)naphtyl-2-amin, oder 5,5 g N-(2-Ethylhexyl)-1-[[2-methyl-4-[(2- methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder 6,3 gN-(Tridecyl)-1-[[2-methyl-4-[(2-methyl­phenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder ein in der Farbwirkung äquivalentes Gemisch aus diesen Farbstoffen; und
b.⁹⁷
6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.
² Die Mengen nach Absatz 1 dürfen um höchstens 50 Prozent überschritten werden.⁹⁸
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 2084 ). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 91 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
¹ Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl, die auf dem gleichen Fahrzeug in ver­schiedenen Kammern befördert werden, dürfen nicht vermischt werden.
² Vermischungen mit Mengen, die in Rohrleitungen, Armaturen und im Abgabe­schlauch oder in einzelnen dieser Teile verblieben sind, werden bei der Abgabe to­le­riert, sofern daraus kein Steuervorteil entsteht.
³ Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen.⁹⁹
⁴ Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 b .¹⁰⁰
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 2084 ).
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 2084 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
Art. 92 Vermischungen in zugelassenen Lagern
¹ In einem zugelassenen Lager dürfen Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl nicht vermischt werden.
² Bei der Manipulation nicht vermeidbare Vermischungen werden toleriert, sofern:
a. der Anteil der beigemischten Mineralölarten 0,5 Volumenprozent des Gemischs nicht übersteigt; und
b. daraus kein Steuervorteil entsteht.
³ Auf Antrag kann die Steuerbehörde zulassen, dass in zugelassenen Lagern bei der Reinigung von Leitungen, Lagerbehältern, anderen Lagereinrichtungen und Trans­portmitteln Heizöl extraleicht mit der notwendigen Spülmenge von anderem Mineralöl vermischt wird. Der zugelassene Lagerinhaber muss über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen führen.

2. Abschnitt: Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen

Art. 93 Begriffe
Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sind:
a. Dosiereinrichtungen, das heisst von einer Messeinrichtung gesteuerte Pum­pen oder Regeleinrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lö­sun­gen) in einem bestimmten Verhältnis dem Gasöl zugeben;
b. Rührwerke, das heisst in Lagerbehältern fest eingebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) mechanisch oder durch Ein­bla­sen von Luft im Gasöl verwirbeln;
c. Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen, das heisst in Lagerbehältern fest ein­gebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) im Gasöl durch Umwälzen vermischen.
Art. 94 Antrag auf Zulassung
¹ Die Typen-Zulassung von Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen ist bei der Steuerbehörde schriftlich zu beantragen.
² Dem Antrag sind eine schematische Darstellung und eine genaue Beschreibung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise beizufügen.
Art. 95 Zulassung von Dosiereinrichtungen
¹ Die Steuerbehörde lässt Dosiereinrichtungen zu, wenn diese:
a. übersichtlich sind und an gut zugänglicher Stelle eingebaut werden können;
b. keine Vorrichtungen aufweisen, die während des Färbungs- und Kennzeich­nungsvorgangs den Durchfluss von Farb- und Kennzeichnungslösung unter­brechen oder beeinträchtigen können oder durch die Farb- und Kennzeich­nungslösung entnommen oder abgeleitet werden kann;
c. mit einem Impulsgeber versehen sind, der mit der Messeinrichtung für das Heizöl extraleicht verbunden ist;
d. mit Strömungswächtern oder technischen Vorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sind, welche die Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von Heizöl extraleicht bestimmte Vor­rich­tungen abstellen oder blockieren, wenn der Färbungs- und Kennzeich­nungs­vor­gang unterbrochen wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die die Um­schaltung auf einen für anderes Mineralöl (z. B. Dieselöl) bestimmten Zähler bewirken, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unter­brochen ist;
e. akustische und optische Warneinrichtungen aufweisen, welche Störungen beim Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang anzeigen;
f. gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; zur Sicherung müssen Verschlüsse an­gelegt werden können;
g. die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekenn­zeich­­netem Mineralöl verunmöglichen;
h. gewährleisten, dass die Farb- und Kennzeichnungsstoffe auch in der klein­s­ten Abgabemenge an Heizöl extraleicht in dem nach Artikel 90 festgelegten Men­genverhältnis gleichmässig verteilt enthalten sind.
² Die Steuerbehörde kann auf einzelne Anforderungen verzichten, sofern die Steuer­sicherheit gewährleistet ist.
³ Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anfor­derungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
⁴ Geplante Änderungen an zugelassenen Dosiereinrichtungen müssen der Steuerbehörde schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.
Art. 96 Zulassung von anderen Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtun­gen
¹ Rührwerke sowie Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen werden von der Steuerbehörde zugelassen, wenn sie eine gleichmässige Verteilung der Farb- und Kennzeichnungsstoffe in allen Schichten des Gasöls, auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters, in angemessener Zeit gewährleisten.
² Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anfor­de­rungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
³ Geplante Änderungen an zugelassenen Rührwerken, Mischdüsen und ähnlichen Vorrichtungen müssen der Steuerbehörde schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.

3. Abschnitt: Bewilligung der Färbung und Kennzeichnung

Art. 97 Antrag
¹ Zugelassene Lagerinhaber, die Gasöl färben und kennzeichnen, benötigen eine Bewilligung der Steuerbehörde. Sie muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Färbung und Kennzeichnung beantragt werden.
² Dem Antrag sind beizufügen:
a. die Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Färbung und Kenn­zeichnung, einschliesslich der vorgesehenen Einrichtungen sowie Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen);
b. die Zulassung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung mit der Erklä­rung des Lieferanten, dass die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung der Zulassung entspricht;
c. die Darstellung der für die Mengenermittlung des Heizöls extraleicht vor­gese­henen Einrichtungen;
d. die Beschreibung und der Gesamtplan der Leitungen, der Lagerbehälter, der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen, der Füllstellen und der Ent­nah­mestellen; die Einrichtungen, in bzw. aus denen Gasöl, Heizöl extraleicht oder Farb- und Kennzeichnungslösung gelagert oder entnommen werden können, sind besonders zu bezeichnen;
e. die Darstellung der Massnahmen, durch welche die Färbungs- und Kenn­zeich­nungseinrichtungen sowie die damit zusammenhängenden Anlagen gegen unbefugte Eingriffe gesichert werden.
³ Die Steuerbehörde kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Angaben verzichten, wenn sie für die Prüfung des Antrags nicht erforderlich sind.
⁴ Der zugelassene Lagerinhaber kann mit der Antragstellung eine Lagerfirma beauf­tragen; diese kann einen Antrag im Auftrag mehrerer Lagerinhaber stellen.
Art. 98 Voraussetzungen für die Bewilligung
¹ Die Steuerbehörde bewilligt den zugelassenen Lagerinhabern die Färbung und Kennzeichnung, wenn:
a. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen zugelassen sind;
b. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen entsprechend der Zu­las­sung eingerichtet und eingebaut sind und verwendet werden;
c. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen und andere Anlageteile, in denen der Ablauf des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs beeinflusst werden kann, durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind;
d. in den Leitungen für Heizöl extraleicht an gut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sind, welche die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes erkennen lassen;
e. die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und ge­kenn­zeich­­netem Mineralöl ausgeschlossen ist;
f. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Lagerinhabers keine Bedenken bestehen.
² Die Steuerbehörde kann:
a. anstelle von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse zulassen;
b. auf das Erfordernis von Verschlüssen verzichten, soweit sonst wie gewähr­lei­s­tet ist, dass der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst werden kann;
c. anstelle der Schaugläser andere Einrichtungen zulassen, mit denen sich die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes feststellen lässt.
³ Der Lagerinhaber oder die beauftragte Lagerfirma muss geplante Änderungen an den Anlagen oder im technischen Ablauf schriftlich der Steuerbehörde melden und von ihr bewilligen lassen.
Art. 99 Entzug der Bewilligung
Die Steuerbehörde kann die Bewilligung entziehen, wenn eine der Vorausset­zungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt ist.
Art. 100 Pflichten des Bewilligungsinhabers
¹ Der zugelassene Lagerinhaber muss:
a. die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung von Gasöl überwachen;
b. auf Verlangen der Steuerbehörde Proben des Heizöls extraleicht ent­neh­men und sie auf die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung unter­­suchen;
c. über diese Probenentnahmen und die Resultate der Analysen Protokoll füh­ren;
d. Aufzeichnungen führen über Eingang, Verbrauch und Lagerbestände von Farb- und Kennzeichnungsstoffen;
e. Störungen in der Färbungs- und Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehler­haf­ten Färbung und Kennzeichnung geführt haben, unverzüglich der Steuerbehörde melden.
² Bei Störungen nach Absatz 1 Buchstabe e kann die Steuerbehörde:
a. zur Aufrechterhaltung des Betriebes zusätzliche Überwachungsmassnahmen anordnen;
b. verlangen, dass Heizöl extraleicht mit zu geringem Gehalt an Farb- und Kenn­­zeichnungsstoffen nachgefärbt und nachgekennzeichnet oder im zu­ge­lassenen Lager anderem Heizöl extraleicht beigemischt wird; oder
c. auf die Nachfärbung und -kennzeichnung verzichten und die Verwendung als Heizöl extraleicht zulassen, wenn die Nachfärbung und ‑kennzeichnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, Steuervorteile aus­ge­schlos­sen sind und die Steuersicherheit gewährleistet ist.

8. Kapitel: Beförderung unversteuerter Waren

Art. 101 Begleitschein
¹ Für die Beförderung unversteuerter Waren müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen Begleitschein ausstellen.
² Die Aussteller der Begleitscheine müssen die Ware innerhalb der Frist nach Arti­kel 103 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager oder Zollamt zuführen.
³ Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Steuerbehörde zu verwenden. Darauf sind anzugeben:
a.¹⁰¹
Versender, Empfänger, Bestimmungslager oder -zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;
b. Transportmittel, Warenart nach Mineralölsteuertarif, Menge (in Liter bei 15 °C für Waren mit volumenbezogener, in Kilogramm für Waren mit masse­­bezogener Bemessungsgrundlage);
c. Ort, Datum und Unterschrift;
d.¹⁰²
...
⁴ Die Steuerbehörde kann anstelle des amtlichen Formulars Handelsdokumente zulassen, sofern sie die notwendigen Angaben enthalten, und Zolldokumente vor­schreiben.
¹⁰¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008 ( AS 2008 583 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2667 ).
Art. 102 Verfahren
¹ Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Waren beginnt:
a.¹⁰³
für eingeführte Waren im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein annimmt;
b. für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware das zugelassene Lager ver­lässt und der Begleitschein vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist.
² Das Verfahren endet:
a.¹⁰⁴
für Waren, die ausgeführt werden, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Ausfuhr auf dem Begleitschein bestätigt;
b. für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware im zugelassenen Lager ein­trifft, deren Eingang auf dem Begleitschein bestätigt und die ganze Menge in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht wird.
³ Die Einlagerung von Treibstoffen, Heizöl extraleicht und anderen Brennstoffen in einem Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern muss von der Carbura auf dem Begleitschein bestätigt werden.¹⁰⁵
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 103 Fristen
¹ Das Verfahren muss spätestens nach 30 Tagen abgeschlossen sein.
² Die Steuerbehörde kann für besondere Fälle andere Fristen festlegen.
Art. 104 ¹⁰⁶ Direkte Einfuhr in zugelassene Lager
Eingeführte Waren, die unter Zollüberwachung in ein zugelassenes Lager befördert werden, sind bei der Einlagerung nach den Angaben in der Zollanmeldung in der Warenbuchhaltung zu verbuchen.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 105 Unregelmässigkeiten
¹ Die zugelassenen Lagerinhaber müssen jede Unregelmässigkeit im Zusammen­hang mit der Beförderung unversteuerter Waren unverzüglich der Steuerbehörde mel­den; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
² Stellt der zugelassene Lagerinhaber beim Empfang unversteuerter Waren Fehl­mengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein bestätigen; er verbucht in seiner Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge.
³ Für die Fehlmenge setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber fest.
Art. 106 Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen
¹ Für die Beförderung von unversteuerten Waren, die im Rahmen der diplomati­schen und konsularischen Beziehungen geliefert werden, sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, stellt der versendende zugelassene Lager­inhaber oder der Importeur einen Begleitschein aus.
² Das Verfahren nach Absatz 1:
a. beginnt im Zeitpunkt nach Artikel 102 Absatz 1;
b. endet im Zeitpunkt, in dem die Steuerbehörde die Steueranmeldung annimmt.
³ Das Verfahren für die Beförderung muss spätestens nach drei Monaten abge­schlos­sen sein.

8 a . Kapitel: ¹⁰⁷ Vergütungszins

¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).
Art. 106 a
¹ Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden von der Zollverwaltung vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
² Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: ...

Art. 107–111 ¹⁰⁸
¹⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4479 ).

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 112
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002 ¹⁰⁹

¹⁰⁹ AS 2002 2084
¹ Für Heizöl extraleicht, das sich am 1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern befindet, gilt die Änderung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b nicht.
² Farb- und Kennzeichnungsstoffe, die am 1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern vorhanden sind, können weiterhin für die Färbung und Kennzeichnung verwendet werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2016 ¹¹⁰

¹¹⁰ AS 2016 2667
Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 4. Mai 2016 für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gewährt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2020 ¹¹¹

¹¹¹ AS 2020 3355
Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe, deren Geltungsdauer am 30. Juni 2020 noch nicht abgelaufen ist, gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Anhang 1

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1.  Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 20. Dezember 1972¹¹² über die Zollbehandlung von verar­beitetem Erdöl (Raffineriezollordnung);
b. die Verordnung vom 9. August 1972¹¹³ über die Gewichtsansätze und die Rück­erstattung des Zollzuschlages auf Treibstoffen.
2.–6. ...¹¹⁴
¹¹² [ AS 1972 2982 , 1987 2347 ]
¹¹³ [ AS 1972 1684 , 1975 1711 , 1985 826 , 1986 350 , 1987 2364 ]
¹¹⁴ Die Änderungen können unter AS 1996 3393 konsultiert werden.

Anhang 2 ¹¹⁵

¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. Jan. 2008 ( AS 2008 583 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016 ( AS 2016 2667 ). Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 9 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs ( AS 2016 2445 ) und Ziff. II der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3355 ).
(Art. 19 b )

Steuertarif für biogene Treibstoffe

Zolltarif­nummer

Warenbezeichnung

Steuersatz

Steuerzuschlag

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

2207.1000

2000

Bioethanol

0.00

0.00

3826.0010

Biodiesel

0.00

0.00

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

2711.1910

Biogas, verflüssigt

0.00

0.00

2711.2910

Biogas, in gasförmigem Zustand

0.00

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

2905.1110

Biomethanol

0.00

0.00

2909.1910

Biodimethylether

0.00

0.00

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

2804.1000

Biowasserstoff:

– in gasförmigem Zustand

0.00

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

– verflüssigt

0.00

0.00

synthetische biogene Treibstoffe:

2710.1912

1919

– Hydrierte pflanzliche und
tierische Öle oder Fette

0.00

0.00

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

2711.1910

– Synthetisches Gas, verflüssigt

0.00

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

3824.9920

– Biodiesel-Destillationsrückstand

0.00

0.00

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

synthetische biogene Treibstoffe:

2711.2910

– Synthetisches Gas, in
gasförmigem Zustand

0.00

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

Kap. 15

pflanzliche und tierische Öle sowie
pflanzliche und tierische Altöle

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