Europäisches Auslieferungsübereinkommen 1 (0.353.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 1

Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 (Stand am 1. November 2016) ¹ Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe auch die Art. 3 und 4 des genannten Protokolls ( SR 0.353.12 ). Für die Staaten, die dem vierten Zusatzprot. vom 20. Sept. 2012 beigetreten sind, siehe auch die Art. 6 und 8 des genannten Protokolls ( SR 0.353.14 ). ² AS 1967 805
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi­schen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass dieses Ziel durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann;
in der Überzeugung, dass die Annahme einheitlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Werk der Vereinheitlichung zu fördern geeignet ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstrec­kung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
1.  Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen­den als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Frei­heit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersu­chenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Mass­nahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2.  Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass­nahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen.³
3.  Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4.  Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlun­gen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzli­chen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichner­staaten.
5.  Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichner­staaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6.  Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Ände­rungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaa­ten mitteilt.
7.  Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
³ Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 1 des genannten Protokolls ( SR 0.353.12 . ).
Art. 3 ⁴ Politische strafbare Handlungen
1.  Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer sol­chen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2.  Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3.  Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staats­oberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Hand­lung angesehen.
4.  Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernom­men haben oder übernehmen werden.
⁴ Für die Staaten, die dem Zusatzprot. vom 15. Okt. 1975 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 1 des genannten Protokolls ( SR 0.353.11 ).
Art. 4 Militärische strafbare Handlungen
Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
Art. 5 ⁵ Fiskalische strafbare Handlungen
In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur gewährt, wenn dies zwischen Vertrags­parteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.
⁵ Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe auch Art. 2 des genannten Protokolls ( SR 0.353.12 ).
Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
1. a. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen ab­zulehnen.
b. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff «Staatsangehörige» im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
c. Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend. Wird diese Eigenschaft je­doch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstabens a dieser Ziffer berufen.
2.  Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begeh­ren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unter­breiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12, Ziffer 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.
Art. 7 Begehungsort
1.  Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf sei­nem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
2.  Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausser­halb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafba­ren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist.
Art. 8 Anhängige Strafverfahren wegen derselben Handlungen
Der ersuchte Staat kann die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen, der von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.
Art. 9 ⁶ Ne bis in idem
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abge­lehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
⁶ Für die Staaten, die dem Zusatzprot. vom 15. Okt. 1975 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 2 des genannten Protokolls ( SR 0.353.11 ).
Art. 10 ⁷ Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersu­chenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.
⁷ Für die Staaten, die dem vierten Zusatzprot. vom 20. Sept. 2012 beigetreten sind, siehe auch Art. 1 des genannten Protokolls ( SR 0.353.14 ).
Art. 11 Todesstrafe
Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlun­gen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt wer­den, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Art. 12 ⁸ Ersuchen und Unterlagen
1.  Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg über­mittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertrags­parteien vereinbart werden.⁹
2.  Dem Ersuchen sind beizufügen:
a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen­den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor­schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechts­wirkung;
b. eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezug­nahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben;
c. eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.
⁸ Für die Staaten, die dem vierten Zusatzprot. vom 20. Sept. 2012 beigetreten sind, siehe auch Art. 2 des genannten Protokolls ( SR 0.353.14 ).
⁹ Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 5 des genannten Protokolls ( SR 0.353.12 ).
Art. 13 Ergänzung der Unterlagen
Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Ent­scheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzurei­chend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
Art. 14 ¹⁰ Grundsatz der Spezialität
1.  Der Ausgelieferte darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur in folgenden Fäl­len verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a. wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Er­suchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines ge­richtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zu­stimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflich­tung zur Auslieferung unterliegt;
b. wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsge­biet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2.  Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
3.  Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
¹⁰ Für die Staaten, die dem vierten Zusatzprot. vom 20. Sept. 2012 beigetreten sind, siehe auch Art. 3 des genannten Protokolls ( SR 0.353.14 ).
Art. 15 ¹¹ Weiterlieferung an einen dritten Staat
Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
¹¹ Für die Staaten, die dem vierten Zusatzprot. vom 20. Sept. 2012 beigetreten sind, siehe auch Art. 4 des genannten Protokolls ( SR 0.353.14 ).
Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft
1.  In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entschei­den die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2.  In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Arti­kel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3.  Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4.  Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhin­derung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5.  Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht ent­gegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
Art. 17 Mehrheit von Auslieferungsersuchen
Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungs­ersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.
Art. 18 Übergabe des Verfolgten
1.  Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem in Artikel 12 Ziffer 1 vorgesehenen Weg in Kenntnis.
2.  Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
3.  Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Über­gabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mitge­teilt.
4.  Vorbehältlich des in Ziffer 5 vorgesehenen Falles kann der Verfolgte mit Ablauf von 15 Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen wer­den, wenn er bis dahin nicht übernommen worden ist; in jedem Fall ist er nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
5.  Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den andern Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen der Ziffer 4 finden Anwendung.
Art. 19 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe
1.  Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.
2.  Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem er­suchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.
Art. 20 Herausgabe von Gegenständen
1.  Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
a. die als Beweisstücke dienen können oder
b. die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
2.  Die in Ziffer 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
3.  Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Straf­verfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.
4.  Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbe­halten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Ver­fahrens so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzugeben.
Art. 21 ¹² Durchlieferung
1.  Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf Grund eines Ersuchens, das auf dem in Artikel 12 Ziffer 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchliefe­rung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens angesehen wird.
2.  Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen – im Sinne des Artikels 6 – des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.
3.  Vorbehältlich der Bestimmungen der Ziffer 4 sind die in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen beizubringen.
4.  Wird der Luftweg benützt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a. Wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet überflogen werden soll, zu verständigen und das Vorhandensein einer der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Unterlagen zu bestätigen. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; der ersuchende Staat hat dann ein formgerechtes Durch­lieferungsersuchen zu stellen.
b. Wenn eine Zwischenlandung vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.
5.  Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Ausliefe­rung massgebenden Bedingungen bewilligt. In diesem Fall kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung finden.
6.  Der Verfolgte darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner politischen Anschauung bedroht werden könnte.
¹² Für die Staaten, die dem vierten Zusatzprot. vom 20. Sept. 2012 beigetreten sind, siehe auch Art. 5 des genannten Protokolls ( SR 0.353.14 ).
Art. 22 Verfahren
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Ver­fahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
Art. 23 Anzuwendende Sprache
Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen.
Art. 24 Kosten
1.  Kosten, die durch die Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entste­hen, gehen zu dessen Lasten.
2.  Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet des darum ersuch­ten Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
3.  Im Falle der Auslieferung aus einem nicht zum Mutterland des ersuchten Staates gehörenden Gebiet gehen Kosten, die durch die Beförderung zwischen diesem Gebiet und dem Mutterland des ersuchenden Staates entstehen, zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für Kosten, die durch die Beförderung zwischen dem nicht zum Mutter­land gehörenden Gebiet des ersuchten Staates und dessen Mutterland entstehen.
Art. 25 Bestimmung des Begriffs «sichernde Massnahmen»
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «sichernde Massnahmen» alle die Freiheit beschränkenden Massnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.
Art. 26 Vorbehalte
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats.
3.  Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkom­mens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.
Art. 27 Räumlicher Geltungsbereich
1.  Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwen­dung.
2.  Es findet hinsichtlich Frankreichs auch auf Algerien¹³ und die überseeischen Departemente und hinsichtlich des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung.
3.  Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert die Erklärung den andern Vertragsparteien.
4.  Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziffern 1, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausge­dehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.¹⁴
¹³ Algerien ist heute ein unabhängiger Staat.
¹⁴ Siehe die Briefwechsel vom 24. Febr./11. März 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dez. 1957 auf die französischen Überseegebiete Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Wallis-et-Futuna sowie auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint-Pierre-et-Miquelon ( SR 0.353.934.93 ) und 9./26. Jan. 1996 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dez. 1957 auf verschiedene Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist ( SR 0.353.936.78 ) sowie die Vereinb. betreffend Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die Niederländischen Antillen und Aruba am Schluss dieses Textes.
Art. 28 Verhältnis dieses Übereinkommens zu zweiseitigen Vereinbarungen
1.  Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung fin­det, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarun­gen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
2.  Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarun­gen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwen­dung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
3.  Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berech­tigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschliesslich nach diesem System zu regeln. Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehre­rer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieser Ziffer in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Überein­kommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Eu­roparats zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieser Ziffer erhaltene Notifikation.
Art. 29 Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Euro­parats auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2.  Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations­urkunde in Kraft.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 30 Beitritt
1.  Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarats, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem General­sekretär des Europarats und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.
Art. 31 Kündigung
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarats wirk­sam.
Art. 32 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Europarats und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b. den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c. jede nach Artikel 6 Ziffer 1 und nach Artikel 21 Ziffer 5 abgegebene Erklärung;
d. jeden nach Artikel 26 Ziffer 1 gemachten Vorbehalt;
e. jede nach Artikel 26 Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts;
f. jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeit­punkt, in dem diese wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die­ses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unter­zeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 13. Mai 2013 ¹⁵

¹⁵ AS 1967 814 1120 , 1968 1476 , 1970 101 , 1971 1356 , 1977 911 1657 , 1982 889 2263 , 1983 165 , 1985 492 , 1986 322 338 921 , 1989 175 , 1990 1171 , 1991 1367 , 1995 1117 1118 , 2004 3949 , 2007 1383 und 2013 1481 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien*

19. Mai

1998

17. August

1998

Andorra*

13. Oktober

2000

11. Januar

2001

Armenien*

25. Januar

2002

25. April

2002

Aserbaidschan*

28. Juni

2002

26. September

2002

Belgien* a

29. August

1997

27. November

1997

Bosnien und Herzegowina

25. April

2005

24. Juli

2005

Bulgarien*

17. Juni

1994

14. September

1994

Dänemark* a

13. September

1962

12. Dezember

1962

Deutschland* ** a

  2. Oktober

1976

  1. Januar

1977

Estland*

28. April

1997

27. Juli

1997

Finnland* a

12. Mai

1971 B

10. August

1971

Frankreich* a

10. Februar

1986

11. Mai

1986

Georgien*

15. Juni

2001

13. September

2001

Griechenland* a

29. Mai

1961

27. August

1961

Irland* a

  2. Mai

1966

31. Juli

1966

Island*

20. Juni

1984

18. September

1984

Israel*

27. September

1967

26. Dezember

1967

Italien* a

  6. August

1963

  4. November

1963

Korea (Süd-)*

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Kroatien*

25. Januar

1995 B

25. April

1995

Lettland* a

  2. Mai

1997

31. Juli

1997

Liechtenstein*

28. Oktober

1969 B

26. Januar

1970

Litauen* a

20. Juni

1995

18. September

1995

Luxemburg* a

18. November

1976

16. Februar

1977

Malta* a

19. März

1996

17. Juni

1996

Mazedonien*

28. Juli

1999

26. Oktober

1999

Moldau*

  2. Oktober

1997

31. Dezember

1997

Monaco*

30. Januar

2009

  1. Mai

2009

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande* a

14. Februar

1969

15. Mai

1969

    Aruba

14. Februar

1969

15. Mai

1969

    Curaçao

14. Februar

1969

15. Mai

1969

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

14. Februar

1969

15. Mai

1969

    Sint Maarten

14. Februar

1969

15. Mai

1969

Norwegen*

19. Januar

1960

18. April

1960

Österreich* ** a

21. Mai

1969

19. August

1969

Polen* a

15. Juni

1993

13. September

1993

Portugal* a

25. Januar

1990

25. April

1990

Rumänien*

10. September

1997

  9. Dezember

1997

Russland* **

10. Dezember

1999

  9. März

2000

San Marino*

18. März

2009

16. Juni

2009

Schweden* a

22. Januar

1959

18. April

1960

Schweiz*

20. Dezember

1966

20. März

1967

Serbien *

30. September

2002 B

29. Dezember

2002

Slowakei* a

15. April

1992

  1. Januar

1993

Slowenien* a

16. Februar

1995

17. Mai

1995

Spanien* a

  7. Mai

1982

  5. August

1982

Südafrika*

12. Februar

2003 B

13. Mai

2003

Tschechische Republik* a

15. April

1992

  1. Januar

1993

Türkei* **

  7. Januar

1960

18. April

1960

Ukraine*

11. März

1998

  9. Juni

1998

Ungarn* a

13. Juli

1993

11. Oktober

1993

Vereinigtes Königreich*

13. Februar

1991

14. Mai

1991

Insel Man

13. Februar

1991

14. Mai

1991

Kanalinseln

13. Februar

1991

14. Mai

1991

Zypern* a

22. Januar

1971

22. April

1971

*

Vorbehalte und Erklärungen

**

Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

a

Erklärung gemäss Artikel 28 Absatz 3 (Anwendung des Rahmenbeschlusses vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren vom 13.6.2002 zwischen den EU-Mitgliedstaaten).

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ¹⁶
Artikel 1. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen stets an die Bedingung geknüpft sind, dass der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,
a. wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung vor ein Ausnahmegericht gestellt würde, und der ersuchende Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Beurteilung durch ein Gericht erfolgt, das nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation allge­mein für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig ist;
b. wenn sie der Vollstreckung einer von einem Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen soll.
Artikel 2 Ziffer 2. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass die Schweiz eine wegen eines Delikts, für das das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, zu be­willigende oder bereits bewilligte Auslieferung auf jede andere Handlung ausdehnen kann, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist.
Artikel 3 Ziffer 3. Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 3 Ziffer 3 des Übereinkommens die Auslieferung gemäss Artikel 3 Ziffer 1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie.
Artikel 6: Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit, dass das schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizer Bürgern nur unter den einschränkenden Vor­aussetzungen des Artikels 7 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981¹⁷ zulässt. Ausserhalb der Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbare Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweizerischen Behörden verfolgt und geahndet werden,
– wenn sie gegen Schweizer Bürger verübt worden sind (Art. 5 des Straf­gesetz­buches¹⁸),
– wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung zulassen würde und der Täter Schweizer Bürger ist (Art. 6 des Strafgesetzbuches¹⁹),
– wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs oder Luftfahrzeuges verübt worden sind (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Sept. 1953²⁰ über die See­schifffahrt unter der Schweizerflagge; Art. 97 des Bundesgesetzes vom 21. Dez. 1948²¹ über die Luftfahrt),
– wenn besondere gesetzliche Bestimmungen es für bestimmte Straftaten vorse­hen (Art. 202²² und 240 des Strafgesetzbuches; Art. 19 des Bundesgesetzes vom 3. Okt. 1951²³ über die Betäubungsmittel; Art. 101 des Strassenverkehrs­gesetzes²⁴; Art. 16 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958²⁵; Art. 12 des Bundesgeset­zes vom 26. Sept. 1958²⁶ über die Export­risikogarantie).
Andere von einem Schweizer Bürger im Ausland begangene strafbare Handlungen können aufgrund des Rechtshilfegesetzes in der Schweiz auf Ersuchen des Tatort­staats geahndet werden, wenn sich der Verfolgte in der Schweiz befindet und sich hier wegen schwerer wiegender Taten ohnehin zu verantworten hat, und wenn der Freispruch oder der Strafvollzug in der Schweiz seine weitere Verfolgung wegen der gleichen Tat im ersuchenden Staat ausschliessen.
Artikel 9.
a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestim­mung die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist.
b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, entgegen Artikel 9 Satz 1 des Über­einkommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer strafbarer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, dass ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revision der nach Artikel 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Mass­nahme ganz oder teilweise nicht verbüsst hat.
Artikel 11. Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäss auch anzuwenden in Fällen, in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht, dass der Verfolgte wegen der zur Auslieferung Anlass gebenden Handlung einer Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt, oder gegen seinen Willen einer Massnahme dieser Art unterworfen werden kann.
Artikel 14 Ziffer 1 Buchstabe b. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die schweizerischen Behörden die Freilassung als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen zu verletzen. Die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet eines Staats zu verlassen, besteht im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich hindern.
Artikel 16 Ziffer 2. Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Ersuchen nach Arti­kel 16 Ziffer 2 eine kurze Beschreibung des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche Beurteilung der Tat wesent­lichen Angaben enthalten müssen.
Artikel 21. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen, wenn die dem Verfolgten zur Last liegende strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt oder eine Verletzung von Vorschriften über die Beschränkung des Handels mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern darstellt.
Artikel 23. Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Am 21. August 1991 hat die Schweiz dem Generalsekretär folgendes mitgeteilt:
In Bezug auf den Vorbehalt, den Portugal zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungs­übereinkommens einlegte (unter Bst. c), schliesst sich die Schweiz der Erklärung Deutschlands vom 4. Februar 1991 und der Erklärung Österreichs vom 4. Juni 1991 an.
Dieser Vorbehalt ist nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt oder eine sichernde Massnahme angeordnet werden kann. Die Schweiz versteht den Vorbehalt ebenfalls dahingehend, dass die Auslieferung nur verweigert wird, wenn die zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Person nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüssung eines bestimmten Teils der Strafe oder Massnahme eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des Rests zur Bewährung herbeizuführen. Inkrafttreten: 22. August 1991.
¹⁶ Art. 2 des BB vom 27. Sept. 1966 ( AS 1967 805 ), Art. 1 des BB vom 21. Juni 1979 ( AS 1982 889 ), AS 1983 165 und AS 2004 3949 .
¹⁷ SR 351.1
¹⁸ SR 311.0 . Heute: Art. 7
¹⁹ Heute: Art. 7
²⁰ SR 747.30 . Heute: BG über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge.
²¹ SR 748.0
²² Heute: Art. 196
²³ SR 812.121
²⁴ SR 741.01
²⁵ SR 170.32
²⁶ SR 946.11

In Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehene Vereinbarung betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen und Aruba

Die Vereinbarung ist per Notenaustausch zwischen den Niederlanden²⁷ und folgen­den Staaten geschlossen worden:

Staaten

Notenaustausch vom

Inkrafttreten

Dänemark

20. Januar/4. Februar

1994

  1. Mai

1994

Frankreich

30. Juli/2. Dezember

1993

  1. März

1994

Italien

  8. Juni/21. Dezember

1993

30. Dezember

1993

Liechtenstein

30. Juni/29. September

1993

  1. Dezember

1993

Luxemburg

20. September/22. November

1993

  1. Februar

1994

Norwegen

26. Januar/18. Februar

1994

  1. Mai

1994

Schweden

  8./29. Juli

1992

  1. Oktober

1993

Schweiz

20./28. Oktober

1993

  1. Januar

1994

Türkei

19. Januar/3. Februar

1994

  1. Mai

1994

Zypern

  3. August 1993/3. März

1994

  1. Juni

1994

²⁷ Die vom Königreich der Niederlande abgegebene Erklärung betreffend die Artikel 6 und 21 des Übereinkommens ( AS 1989 175 ) findet hinsichtlich der Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger auf die Niederländischen Antillen bzw. Aruba erst Anwendung, wenn das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung ver­urteilter Personen ( SR 0.343 ) auf die Niederländischen Antillen bzw. Aruba anwendbar wird.
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