Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG (811.212.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG

vom 13. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 10 der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019¹ (GesBKV),
verordnet:
¹ SR 811.212
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt Standards zur Konkretisierung der Kompetenzen nach dem Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016² (GesBG) fest.
² SR 811.21
Art. 2 Akkreditierung der Studiengänge
¹ Ein Studiengang, der akkreditiert werden soll, wird daraufhin überprüft, ob er die Voraussetzungen nach Artikel 7 GesBG³ erfüllt.
² Der Studiengang muss dazu insbesondere sicherstellen, dass den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG sowie die berufsspezifischen Kompetenzen nach der GesBKV vermittelt werden und die jeweils einschlägigen Akkreditierungsstandards nach den Anhängen 1–7 erfüllt sind.
³ SR 811.21
Art. 3 Akkreditierungsstandards
¹ Die Akkreditierungsstandards konkretisieren insbesondere die berufsspezifischen Kompetenzen der GesBKV.
² Die Akkreditierungsstandards sind geregelt:
a. für den Bachelorstudiengang in Pflege: in Anhang 1;
b. für den Bachelorstudiengang in Physiotherapie: in Anhang 2;
c. für den Bachelorstudiengang in Ergotherapie: in Anhang 3;
d. für den Bachelorstudiengang in Hebamme: in Anhang 4;
e. für den Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik: in Anhang 5;
f. für den Bachelorstudiengang in Optometrie: in Anhang 6; und
g. für den Masterstudiengang in Osteopathie: in Anhang 7.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Pflege

1. Bereich: Ausbildungsziele

Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG⁴ und GesBKV zu vermitteln.
⁴ SR 811.21

2. Bereich: Konzeption

2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Pflege, die sie zur fachgerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Altersgruppen in verschiedenen Kontexten (stationär, ambulant, zuhause) befähigen, namentlich im Spektrum von:
a. Prävention und Gesundheitsförderung;
b. Akutversorgung;
c. Rekonvaleszenz und Rehabilitation;
d. Langzeitversorgung und Versorgung von chronisch kranken Personen;
e. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Pflege vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen:
a. Anamnese, Diagnostik und Bedarfserhebung;
b. Vereinbarung von Pflegezielen mit zu behandelnden Personen und ihren Angehörigen;
c. Planung und Durchführung der pflegerischen Interventionen;
d. Sicherstellung der Versorgungskontinuität bei Übergängen zwischen verschiedenen Versorgungsangeboten;
e. Erkennen von und adäquater Umgang mit Risikofaktoren, Komplikationen und Notfallsituationen, situativ adäquate Einleitung von lebens­erhaltenden Massnahmen;
f. Unterstützung, Beratung und Anleitung von zu behandelnden Personen und deren Angehörigen inklusive Vermittlung des dafür spezifischen Wissens;
g. Überprüfung der Wirksamkeit der pflegerischen Interventionen anhand von Qualitätsstandards;
h. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung mit zu behandelnden Personen und deren Angehörigen;
i. Vermittlung von Wissen und Anleitung von Fachpersonen der Pflege mit anderen Qualifikationen oder Fachpersonen anderer Berufsgruppen inklusive Supervision und Übernahme der Verantwortung für den Pflegeprozess;
j. interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der pflegespezifischen Sichtweise;
k. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften;
l. Erkennen von Forschungsbedarf in der Pflege, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Pflege sind klinisch-praktische Ausbildungsanteile in Einklang mit den Voraussetzungen der einschlägigen EU-Richtlinien. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-praktischen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Pflege ab.
b. Die Praktika finden in Institutionen oder Organisationen des Gesundheitswesens statt und sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organisationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.

3. Bereich: Qualitätssicherung

Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Physiotherapie

1. Bereich: Ausbildungsziele

Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG⁵ und GesBKV zu vermitteln.
⁵ SR 811.21

2. Bereich: Konzeption

2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Physiotherapie, die sie zur fachgerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Altersgruppen in verschiedenen Kontexten (stationäre und ambulante Institutionen, private Praxen) befähigen, namentlich im Spektrum von:
a. Prävention und Gesundheitsförderung;
b. Akutversorgung;
c. Rehabilitation;
d. Langzeitversorgung und Versorgung von chronisch kranken Personen;
e. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Physiotherapie vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen:
a. Diagnostik und Prognostik: Einsatz von Befragungs- und Testmethoden, Durchführung von Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen;
b. Vereinbarung der physiotherapeutischen Zielsetzung gemeinsam mit der zu behandelnden Person unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen;
c. Planung und Durchführung der physiotherapeutischen Behandlungen: Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegungen und therapeutischen Trainingselementen, Unterstützung von Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens, gegebenenfalls unter Einbezug von bewegungsunterstützenden Technologien;
d. Unterstützung des physiotherapeutischen Prozesses mittels Beratung und verbaler, nonverbaler sowie taktiler Kommunikation;
e. Überprüfung der Wirksamkeit der physiotherapeutischen Interventionen anhand von Qualitätsstandards;
f. Vermittlung von Wissen und Befunden an zu behandelnde Personen;
g. Vermittlung von Wissen an Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen;
h. interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der physiotherapeutischen Sichtweise;
i. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften;
j. Erkennen von Forschungsbedarf in der Physiotherapie, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Physiotherapie sind klinisch-praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 40 ECTS⁶-Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-prakti­schen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Physiotherapie ab.
b. Die Praktika in Physiotherapie finden in Institutionen oder Organisationen des Gesundheits-, des Sozialwesens, des Sports oder in privaten Physiotherapiepraxen statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organisationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.
⁶ ECTS steht für European Credit Transfer System.

3. Bereich: Qualitätssicherung

Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.

Anhang 3

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Ergotherapie

1. Bereich: Ausbildungsziele

Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG⁷ und GesBKV zu vermitteln.
⁷ SR 811.21

2. Bereich: Konzeption

2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Ergotherapie, die sie zur fachgerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Altersgruppen in verschiedenen Kontexten (institutionell, private Praxen, im Lebenskontext der zu behandelnden Personen) befähigen, namentlich im Spektrum von:
a. Prävention und Gesundheitsförderung;
b. Akutversorgung;
c. Rehabilitation;
d. Langzeitversorgung;
e. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Ergotherapie vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen:
a. Befunderhebung und Analyse der Betätigungen der zu behandelnden Personen im sozialen, kulturellen, räumlichen, zeitlichen und institutionellen Kontext;
b. Auswahl, Planung und Durchführung ergotherapeutischer Interventionen zur Förderung der Autonomie von zu behandelnden Personen, Erfassen und Nutzung von vorhandenen Ressourcen, Auswahl und Anpassung von Hilfsmitteln, Gestaltung des Umfelds;
c. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung, Entscheidfindung mit zu behandelnden Personen;
d. Überprüfung der Wirksamkeit der ergotherapeutischen Interventionen anhand von Qualitätsstandards;
e. Vermittlung von ergotherapeutischem Wissen an zu behandelnde Personen und deren Umfeld und Unterstützung bei der Umsetzung;
f. Vermittlung von ergotherapeutischem Wissen an Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen;
g. interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der ergotherapeutischen Sichtweise;
h. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften;
i. Erkennen von Forschungsbedarf in der Ergotherapie, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Ergotherapie sind klinisch-praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 30 ECTS-Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-prakti­schen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Ergotherapie ab.
b. Die Praktika in Ergotherapie finden in Institutionen oder Organisationen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder in privaten Ergotherapiepraxen statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organisationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.

3. Bereich: Qualitätssicherung

Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.

Anhang 4

(Art. 3 Abs. 2 Bst. d)

Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Hebamme

1. Bereich: Ausbildungsziele

Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG⁸ und GesBKV zu vermitteln.
⁸ SR 811.21

2. Bereich: Konzeption

2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die sie zur Hebammengeburtshilfe in verschiedenen Kontexten (institutioneller Kontext, in privaten Praxen, zuhause) befähigen, namentlich im gesamten Spektrum von Beratung, Begleitung und Betreuung von Frau, Kind und Familie während des gesamten Prozesses von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bis zum Ende des ersten Lebensjahrs des Kindes.
2.2 Der Studiengang in Hebamme vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen:
a. Anamnese, Diagnostik und Bedarfserhebung: präkonzeptioneller Gesundheitszustand der Frau, Erfassen von vorbestehenden Krankheiten und psychosozialen Risiken, perinataler Gesundheitszustand von Frau und Kind;
b. Entscheidfindung, Vereinbarung und Planung der Massnahmen zusammen mit der Frau und ihrer Familie sowie Umsetzung der Massnahmen;
c. Leitung und Überwachung des physiologischen geburtshilflichen Verlaufs, Erfassung von Abweichungen, Risikoerhebung und -beurteilung sowie ergreifen entsprechender Interventionen;
d. Erfassen eines pathologischen geburtshilflichen Verlaufs und Beizug von anderen Fachpersonen;
e. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung mit der Frau und der Familie;
f. Überprüfung der Wirksamkeit der hebammengeburtshilflichen Interventionen anhand von Qualitätsstandards;
g. Vermittlung von hebammenspezifischem Wissen an Frauen und Familien und Unterstützung bei der Umsetzung;
h. Vermittlung von hebammenspezifischem Wissen an Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen;
i. interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der hebammenspezifischen Sichtweise;
j. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften;
k. Erkennen von Forschungsbedarf in der Hebammengeburtshilfe, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Hebamme sind klinisch-praktische Ausbildungsanteile in Einklang mit den Voraussetzungen der einschlägigen EU-Richtlinien. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-praktischen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Hebammengeburtshilfe ab.
b. Die Praktika in Hebammengeburtshilfe finden in Institutionen oder Organisationen des Gesundheitswesens statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organisationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.

3. Bereich: Qualitätssicherung

Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.

Anhang 5

(Art. 3 Abs. 2 Bst. e)

Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Ernährung und Diätetik

1. Bereich: Ausbildungsziele

Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG⁹ und GesBKV zu vermitteln.
⁹ SR 811.21

2. Bereich: Konzeption

2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Ernährung und Diätetik, die sie zur fachgerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Altersgruppen in verschiedenen Kontexten (institutionell, in privaten Praxen, zuhause) befähigen, namentlich im Spektrum von:
a. Prävention und Gesundheitsförderung;
b. Akutversorgung;
c. Rehabilitation;
d. Langzeitversorgung und Versorgung von chronisch kranken Personen;
e. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Ernährung und Diätetik vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen:
a. Anamnese, Diagnostik und Bedarfserhebung;
b. Planung, Auswahl und Durchführung der Interventionen unter Berücksichtigung physiologischer, pathophysiologischer, psychologischer und sozialer Faktoren;
c. Vermittlung von Wissen an Einzelpersonen oder Bevölkerungsgruppen über den Einfluss von Lebensmitteln und Ernährungsgewohnheiten auf die Gesundheit;
d. Beratung, Befähigung und Anleitung von Einzelpersonen oder Bevölkerungsgruppen und Institutionen bei der Umsetzung einer situativ angepassten Ernährung sowie bei der Anpassung des Ernährungsverhaltens;
e. Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen in der Ernährung und Diätetik anhand von Qualitätsstandards;
f. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung mit zu behandelnden Personen;
g. Vermittlung von Wissen und Anleitung bei der Anwendung von Fachpersonen der eigenen oder anderer Berufsgruppen;
h. Interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der ernährungstherapeutischen Sichtweise;
i. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften;
j. Erkennen von Forschungsbedarf in der Ernährung und Diätetik, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Ernährung und Diätetik sind klinisch-praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 25 ECTS-Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-praktischen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums des Berufsfeldes Ernährung und Diätetik ab.
b. Die Praktika in Ernährung und Diätetik finden in Institutionen oder Organisationen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder in privaten Praxen des Berufsfeldes Ernährung und Diätetik statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisa­tion integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organisationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.

3. Bereich: Qualitätssicherung

Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.

Anhang 6

(Art. 3 Abs. 2 Bst. f)

Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Optometrie

1. Bereich: Ausbildungsziele

Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG¹⁰ und GesBKV zu vermitteln.
¹⁰ SR 811.21

2. Bereich: Konzeption

2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Optometrie, die sie zur fachgerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Altersgruppen in verschiedenen Kontexten (institutionell, in privaten Praxen und in Optometriebetrieben) befähigen, namentlich im Spektrum von:
a. Erhebung und Untersuchung des visuellen und okulären Status;
b. Beratung und Versorgung.
2.2 Der Studiengang in Optometrie vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen:
a. optometrische Untersuchungsmethoden zur Erhebung des visuellen und okulären Status;
b. Interpretation der Ergebnisse und Erkennung von Veränderungen am Sehorgan und Abweichungen von der physiologischen Norm;
c. Erfassen von Zusammenhängen zwischen systemischen Erkrankungen und der Augengesundheit;
d. Erläuterung von Untersuchungsergebnissen an zu behandelnde Personen;
e. Beratung der zu behandelnden Personen hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung des visuellen Status und gegebenenfalls die Versorgung mit Sehhilfen;
f. Beratung der zu behandelnden Person hinsichtlich der Möglichkeiten zur Erhaltung der Augengesundheit und fachgerechte Überweisung bei Verdacht auf eine Erkrankung an die entsprechende Spezialistin oder Spezialisten;
g. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung;
h. Überprüfung der Wirksamkeit der optometrischen Massnahmen anhand von Qualitätsstandards;
i. Vermittlung von optometriespezifischem Wissen an Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen;
j. Berufsethik und Berufspflichten, gesetzliche und reglementarische Vorschriften und Vorsichtsmassnahmen.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Optometrie sind klinisch-praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-prakti­schen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche im gesamten Spektrum der Optometrie ab.
b. Praktika in Optometrie finden in Institutionen oder Organisationen des Gesundheitswesens oder in privaten Optometriebetrieben statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organisationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.

3. Bereich: Qualitätssicherung

Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.

Anhang 7

(Art. 3 Abs. 2 Bst. g)

Akkreditierungsstandards des Masterstudienganges in Osteopathie

1. Bereich: Ausbildungsziele

Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG¹¹ und GesBKV zu vermitteln.
¹¹ SR 811.21

2. Bereich: Konzeption

2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Osteopathie, die sie zur fachgerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Altersgruppen und in allen Lebenslagen in verschiedenen Kontexten (institutionell sowie in privaten Praxen) befähigen, namentlich im Spektrum von:
a. Prävention und Gesundheitsförderung;
b. Akutversorgung;
c. Versorgung von chronisch kranken Personen;
d. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Osteopathie vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen:
a. Anamnese, Diagnostik, Analyse der Funktionsfähigkeiten des Organismus unter Einsatz von validierten Instrumenten oder Methoden;
b. Erkennen von Grenzen der Osteopathie und bei Bedarf Verweis an andere Fachpersonen;
c. Wahl des geeigneten Therapieansatzes, Planung und Durchführung der entsprechenden osteopathischen Manipulationen;
d. Information und Aufklärung der zu behandelnden Personen über die verschiedenen osteopathischen Manipulationen und deren Anwendungsbereich;
e. Überprüfung der Wirksamkeit der osteopathischen Manipulationen anhand von Qualitätsstandards;
f. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung mit zu behandelnden Personen;
g. interprofessionelle Zusammenarbeit, Vermittlung von osteopathischem Wissen an andere Berufsgruppen und Einbringen der osteopathischen Sichtweise;
h. Berufsethik und Berufspflichten, Erkennen von Grenzen der Osteopathie zu anderen Fachbereichen sowie institutionelle reglementarische Vorschriften;
i. Erkennen von Forschungsbedarf in der Osteopathie, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Osteopathie sind klinisch-praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 40 ECTS-Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-prakti­schen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Osteopathie ab.
b. Die klinisch-praktische Ausbildung in Osteopathie findet ganz oder teilweise in Form von Praktika in Institutionen oder Organisationen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder in privaten Osteopathiepraxen statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organisationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.

3. Bereich: Qualitätssicherung

Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.
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