Gebührengesetz (680)
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Gebührengesetz

Nr. 680 Gebührengesetz (GebG) vom 14. September 1993 (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. Januar 1993
1 , beschliesst:
1 Geltungsbereich und Begriffe

§ 1

Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amts
- handlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch Entscheid gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erledigen sind.
2 Es wird auch auf die Verwaltungstätigkeiten der Gerichte angewendet.

§ 2

Subsidiäre Geltung
1 Das Gesetz wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, interkan
- tonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

§ 3

Verwaltungsgebühren
1 Verwaltungsgebühren sind Gebühren für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen der Verwaltung. Darunter fallen namentlich Gebühren für schriftliche Bescheinigungen, Registerauszüge, Kontrollen und dergleichen.
1 GR 1993 403 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1993 2211 | G 1993 394
2 Nr. 680

§ 4

Kanzleigebühren
1 Kanzleigebühren sind Gebühren für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern. Darunter fallen namentlich Ge
- bühren für das Erstellen von Photokopien, die Zustellung von Urkunden und derglei
- chen.

§ 5

Benützungsgebühren
1 Benützungsgebühren sind Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrich
- tungen geschuldet werden, wenn sie den Gemeingebrauch übersteigt. Darunter fallen na
- mentlich Gebühren für die Sondernutzung von Strassen und Gewässern, die Benützung von Gebäuden und Einrichtungen, Schulgelder, Spitaltaxen, Gebühren für Wasser, Gas, Abfallentsorgung und dergleichen.

§ 6

Auslagen
1 Auslagen sind Kosten, die der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. Darunter fallen namentlich die Kosten für Beweiserhebungen (Augenscheine, Gutach
- ten, Zeugengelder), Veröffentlichungen, Übersetzungen, Porti, Telefongespräche und dergleichen.
2 Gebührenbemessung

§ 7

Allgemeine Grundsätze
1 Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Äquivalenz.

§ 8

Kostendeckungsprinzip bei Verwaltungs- und Kanzleigebühren
1 Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich zusätzlich nach dem massgebli
- chen Aufwand.
2 Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlung ent
- stehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.
3 Die zuständige Behörde regelt das Nähere.

§ 9

Bemessung der Benützungsgebühren
1 Die Benützungsgebühren bemessen sich nach den Grundsätzen des § 7 und nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung der öffentlichen Einrichtung ergibt.
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3
2 Die Benützungsgebühr kann für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons oder der Gemeinde haben, erhöht werden, sofern a. sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder b. die öffentliche Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

§ 10

Bemessung innerhalb eines Gebührenrahmens
1 Innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren nach dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Interesse sowie der Bedeutung des Geschäfts für die gebüh
- renpflichtige Person.

§ 11

Weitere Kriterien
1 Die zuständige Behörde kann regeln, dass die Gebühren für bestimmte Geschäfte a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen sind, b. so zu staffeln sind, dass den öffentlichen Interessen und Zielen des Gemeinwesens Rechnung getragen wird, namentlich durch höhere oder niedrigere Ansätze, durch Zuschläge oder Abzüge.
2 Sie kann regeln, dass für besonders umfangreiche und zeitraubende Geschäfte die Ge
- bühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht wird.
3 Für Leistungen, zu denen das Gemeinwesen gesetzlich nicht verpflichtet ist, können die Gebühren nach den Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute be
- messen werden.
3 Gebührenordnungen

§ 12

Rechtsform
1 Gebühren, die den Rahmen der Kostendeckung übersteigen, erfordern eine Rechts
- grundlage in einem formellen Gesetz, das die gebührenpflichtigen Personen, die Tatbe
- stände, welche die Gebührenpflicht auslösen, und die Bemessungsgrundzüge festlegt.
2 Gebühren, die sich im Rahmen der Kostendeckung halten, können in einer Verordnung geregelt werden, die die gebührenpflichtigen Personen, die Tatbestände, welche die Ge
- bührenpflicht auslösen, und die Höhe der Gebühren festlegt.

§ 13

Kompetenzen
1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behörden und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen des Kantons nach den Grundsätzen der §§ 7–11 durch Verordnungen fest.
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2 Die zuständige Gemeindebehörde kann Gebühren für Amtshandlungen der kommuna
- len Behörden, soweit der Regierungsrat von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht, sowie für die Benützung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde festsetzen.
3 Das Kantonsgericht
2 regelt durch Verordnungen die Gebühren für die eigenen Verwal
- tungstätigkeiten und für die Verwaltungstätigkeiten der seiner Aufsicht unterstellten In
- stanzen.

§ 14

Anpassung an die Kostenentwicklung
1 Die zuständigen Behörden passen ihre Gebührenordnungen in der Regel alle zwei Jah
- re der Kostenentwicklung an.
2 Der Regierungsrat passt die Höhe der vom Kantonsrat
3 festgelegten Gebühren der Kostenentwicklung an.
4 Gebührenerhebung

§ 15

Grundsatz der Erhebung
1 Kantonale und kommunale Behörden erheben für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren und lassen sich ihre Auslagen zurückerstatten.
2 Kantonale und kommunale Behörden belasten sich in der Regel nicht gegenseitig mit Gebühren.

§ 16

Gebührenpflichtige Person
1 Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung ver
- anlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt.
2 Mehrere Personen, die gemeinsam handeln, haften für Gebühren und Auslagen solida
- risch, soweit keine andere Regelung besteht.

§ 17

Vorschuss
1 Wer eine Amtshandlung veranlassen oder eine öffentliche Einrichtung benützen will, kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss.
2 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurden in den §§ 13, 27 und 29 die Bezeichnungen «oberste Gerichte» und «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
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2 Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu leisten, andernfalls wird das Geschäft nicht weiterbehandelt. Auf diese Folge ist mit der Aufforderung zur Leistung des Vor
- schusses hinzuweisen.

§ 18

Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren
1 Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils zu Beginn der Periode für mehre
- re Jahre gesamthaft oder kapitalisiert als einmalige Gebühr eingefordert werden.
2 Bei der Kapitalisierung der Gebühren für Sondernutzungen ist von der bewilligten Dauer der Anlage auszugehen. Steht diese nicht fest, ist von einer Dauer von 50 Jahren auszugehen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 19

Fälligkeit und Mahnung
1 Gebühren und Auslagen werden mit der Amtshandlung oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und geleistet werden.
2 Wird eine Rechnung ausgestellt, tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Rechnung ein.
3 Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, ist die gebührenpflichtige Person zu mahnen.
4 Mahnkosten können in Rechnung gestellt werden.

§ 20

Verzugszins
1 Ab Zustellung der Mahnung sind Gebühren und Auslagen zu verzinsen. Wird ein be
- schwerdefähiger Entscheid verlangt, eine Einsprache oder eine Verwaltungsgerichtsbe
- schwerde eingelegt, hemmt dies den Zinsenlauf nicht.
2 Bei geringeren Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 21

Rückerstattung und Zinsgutschrift
1 Zuviel bezahlte Gebühren und Auslagen werden zurückerstattet. Sie sind zu verzinsen. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 22

Stundung, Ermässigung und Erlass
1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebühren und Auslagen stunden oder auf ihre Erhebung ganz oder teilweise verzichten, wenn a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt oder
6 Nr. 680 b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentli
- chen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, oder c. besondere Gründe vorliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Kostenvorschuss gestundet oder auf sei
- ne Einforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3 Entscheide über Stundungsgesuche sind endgültig. Im Übrigen sind die Vorschriften von § 27 sinngemäss anwendbar. *

§ 23

Verjährung
1 Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.
2 Das Recht, rechtskräftig festgesetzte Gebühren und Auslagen einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens nach zehn Jahren.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, a. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird, b. während eines Einsprache- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens, c. solange eine Gebührenforderung gestundet ist.
4 Die Verjährung beginnt neu mit a. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird, b. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person, c. der Einreichung eines Erlassgesuchs, d. der Einleitung eines Verfahrens wegen Gebührenhinterziehung.

§ 24

Gebührenforderung
1 Die Gebühren fallen dem Gemeinwesen zu.

§ 25

Zwangsvollstreckung
1 Werden Gebühren und Auslagen nach der Mahnung nicht bezahlt, betreibt die zustän
- dige Behörde die säumige gebührenpflichtige Person.
2 Rechtskräftige Entscheide über Gebühren sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
4 gleichgestellt.
3 Gebührenforderungen sind auch dann vollstreckbar, wenn sie zur Aufnahme in öffentli
- che Inventare und auf Rechnungsrufe hin nicht angemeldet werden.
4 SR
281.1
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5 Rechtsschutz

§ 26

Beschwerdefähiger Entscheid
1 Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
2 Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, erlässt die zuständige Behörde vor einer Betreibung einen kostenpflichtigen, beschwerdefähigen Entscheid.

§ 27

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Sinn des § 26 kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht die Ermessenskontrolle zu, mit Ausnahme der Erlassfälle.
*
6 Strafbestimmungen

§ 28

Gebührenhinterziehung
1 Wer als gebührenpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass keine oder eine zu niedrige Gebühr erhoben wird, namentlich durch Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten, durch Verschweigen von Tatsachen oder durch unrichtige Anga
- ben, hat nebst der Nachzahlung der vorenthaltenen Gebühr samt Zinsen eine Strafgebühr entsprechend dem Verschulden zu entrichten.
2 In der Regel beträgt die Strafgebühr das Einfache der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Im Übrigen gelten für die Bemessung der Strafgebühr sinngemäss die Artikel 34 f. und 103 ff. des Strafgesetzbuches
5 . *
3 Wurde die Gebührenhinterziehung durch eine juristische Person begangen, ist die Nach- und Strafgebühr dieser gegenüber auszusprechen. Die Höhe der Strafgebühr be
- misst sich in analoger Anwendung von Absatz 2 nach dem Verschulden der Organe und der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, die für die Hinterziehung verantwort
- lich sind.
4 In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Strafgebühr abgesehen wer
- den.
5 SR
311.0
8 Nr. 680

§ 29

Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Verfahren wegen Hinterziehung kantonaler Gebühren ist durch das Finanzdeparte
- ment einzuleiten, das Verfahren wegen Hinterziehung kommunaler Gebühren durch die Gemeinde. *
2 Die Einleitung des Verfahrens ist der betroffenen Person schriftlich zu eröffnen. Das rechtliche Gehör ist ihr einzuräumen. Die betroffene Person kann verlangen, dass sie zur Tat einvernommen wird.
3 Die zuständige Behörde ordnet die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an. Die betroffene Person ist im Strafgebührverfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtet.
4 Gegen den Entscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Dem Kantonsgericht steht die Ermessenskon
- trolle zu.
5 Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
6 .

§ 30

Verjährung
1 Das Recht, ein Verfahren wegen Gebührenhinterziehung einzuleiten, erlischt zwei Jah
- re nach dem Zeitpunkt, in dem das zuständige Gemeinwesen Kenntnis von der Hinter
- ziehung erhalten hat. Steht die Verjährung still oder wird sie unterbrochen, tritt sie in je
- dem Fall nach fünf Jahren ein.
2 Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 23 Absätze 3 und 4.
7 Schlussbestimmungen

§ 31

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai 1945
7 wird aufgehoben.
2 Bisher erlassene Gebührenordnungen des Kantons und der Gemeinden bleiben gültig, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

§ 32

Übergangsbestimmungen
1 Das Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch die nach dem bisherigen Recht zu entscheiden sind.
6 SRL Nr.
40
7 G XIII 154 (SRL Nr. 680)
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§ 33

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
8 .
8 Die Referendumsfrist ist am 19. November 1993 unbenützt abgelaufen (K 1993 2917).
10 Nr. 680 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.09.1993
01.01.1994 Erstfassung K 1993 2211 | G 1993 394

§ 22 Abs. 3

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 27 Abs. 2

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 28 Abs. 2

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277

§ 29 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
Nr. 680
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.1993
01.01.1994 Erlass Erstfassung K 1993 2211 | G 1993 394
11.09.2006
01.01.2007

§ 28 Abs. 2

geändert G 2006 277
19.03.2007
01.01.2008

§ 29 Abs. 1

geändert G 2007 108
16.06.2008
01.01.2009

§ 22 Abs. 3

geändert G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009

§ 27 Abs. 2

geändert G 2008 333
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