Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
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                            672.625 Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer (vom 25. April 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I.  Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme, dass der Kanton Jura von Gesetzes wegen die Aufrechterhaltung der Gegenrechtserklärung des  Regierungsrates  de s  Kantons  Bern  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Juli  1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 betreffend  Befreiung  von  de r  Erbschaftssteuer  vorge sehen  hat,  gibt  gegenüber  der  Regi erung  des  Kantons  Jura  folgende Erklärung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Das  Gegenrecht  für  die  Befreiung  von  der  Erbschaftssteuer wird zugesichert für im Kanton Züri ch fällig werdende Vermächtnisse zugunsten des Staates Jura, seiner Gemeinden und der in seinem Ge biete domizilierten juristischen Pe rsonen des privaten und öffentlichen Rechts mit gemeinnützigen, reli giösen oder wohl tätigen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Gegenrecht  umfasst  die  vo llständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gilt solange, als der Kanton Jura Gegenrecht ausübt. II.  Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 86 und GS IV, 542.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 672.601 .