Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
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672.625 Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer (vom 25. April 1979)
1 I. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme, dass der Kanton Jura von Gesetzes wegen die Aufrechterhaltung der Gegenrechtserklärung des Regierungsrates de s Kantons Bern vom
16. Juli 1926
2 betreffend Befreiung von de r Erbschaftssteuer vorge sehen hat, gibt gegenüber der Regi erung des Kantons Jura folgende Erklärung ab:
1. Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschaftssteuer wird zugesichert für im Kanton Züri ch fällig werdende Vermächtnisse zugunsten des Staates Jura, seiner Gemeinden und der in seinem Ge biete domizilierten juristischen Pe rsonen des privaten und öffentlichen Rechts mit gemeinnützigen, reli giösen oder wohl tätigen Zwecken.
2.
1 Das Gegenrecht umfasst die vo llständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer.
2 Es gilt solange, als der Kanton Jura Gegenrecht ausübt. II. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 47, 86 und GS IV, 542.
2 LS 672.601 .
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