Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds (670)
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Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds

Nr. 670 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. Dezember 2012
1
, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Unter
- grunds.
2 Es bezweckt, im Einklang mit den öffentlichen Interessen eine wirtschaftliche Nutzung der Bodenschätze und des Untergrunds sicherzustellen.
3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons.

§ 2

Begriffe
1 Bodenschätze im Sinn dieses Gesetzes sind Erze, Edelsteine, Metalle und Salze sowie Energierohstoffe, insbesondere Erdgas, Erdöl und Kohle.
2 Als Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschützten Eigentumsbereiches.

§ 3

Verfügungs- und Nutzungsrecht
1 Das Verfügungsrecht über die Bodenschätze und den Untergrund steht dem Kanton zu.
1 KR 2013 261 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2013 1410 | G 2013 313
2 Nr. 670
2 Der Kanton kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder Dritten übertragen.

§ 4

Bewilligungs- und Konzessionspflicht
1 Einer Bewilligung bedarf, wer Erkundungsmassnahmen durchführen will, die das Auf
- suchen und die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds bezwecken.
2 Einer Konzession bedarf, wer Bodenschätze gewinnen oder den Untergrund nutzen will.
3 Keiner Bewilligung und Konzession nach diesem Gesetz bedürfen a. die Erdwärmenutzung bis zu einer Tiefe von 400 m, b. die Nutzung des Untergrunds für Infrastrukturmassnahmen.

§ 5

Ausschreibung
1 Liegt die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds im über
- wiegenden öffentlichen Interesse, kann das zuständige Departement in einer öffentlichen Ausschreibung dazu einladen, Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzessi
- on gemäss § 4 Absätze 1 und 2 einzureichen.
2 Für die Erteilung einer Bewilligung und einer Konzession gelten die §§ 7 und 8 sowie
10–12.

§ 6

Beteiligung und Förderung
1 Der Kanton kann sich, allenfalls zusammen mit Gemeinden, an Vorhaben Dritter zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des Untergrunds beteiligen oder sol
- che finanziell oder auf andere Weise unterstützen.
2 Bewilligung

§ 7

Grundsätze
1 Einer Bewilligung des zuständigen Departementes bedarf, wer Erkundungsmassnah
- men durchführen will, die das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds bezwecken.
2 Die Bewilligung wird befristet. Die Geltungsdauer richtet sich nach dem Zeitbedarf für die Durchführung der Erkundungsmassnahmen. Sie kann in begründeten Fällen verlän
- gert werden.
Nr. 670
3
3 Die technischen und wissenschaftlichen Ergebnisse der Erkundungsmassnahmen sind der Bewilligungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In besonderen Fällen kann diese dem Bewilligungsinhaber oder der Bewilligungsinhaberin eine Entschädi
- gung zusprechen.
4 Die Bewilligung darf nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf Dritte übertra
- gen werden.

§ 8

Verfahren
1 Das Gesuch um Bewilligung von Erkundungsmassnahmen ist beim zuständigen Depar
- tement einzureichen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die vorgesehenen Massnahmen anzugeben und sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzie
- rung auszuweisen.
2 Die Gemeinden, auf deren Gebiet Erkundungsmassnahmen vorgesehen sind, werden vor der Erteilung einer Bewilligung angehört.
3 Können für ein bestimmtes Gebiet nicht mehrere Bewilligungen erteilt werden, erhält den Vorzug, wer in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für die Aus
- führung der Arbeiten bietet.

§ 9

Dingliche Rechte und weitere Bewilligungen
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sorgt für den Erwerb der für die Durchfüh
- rung der Erkundungsmassnahmen notwendigen dinglichen Rechte und die Erlangung der weiteren erforderlichen Bewilligungen.
3 Konzession

§ 10

Grundsätze
1 Einer Konzession des Regierungsrates bedarf, wer Bodenschätze gewinnen oder den Untergrund nutzen will.
2 Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
3 Eine Konzession wird für die Dauer von höchstens 40 Jahren erteilt. Eine längere Dau
- er ist in begründeten Fällen möglich.
4 Die technischen und wissenschaftlichen Ergebnisse der mit der Konzession bewilligten Tätigkeiten im Untergrund sind der Konzessionsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In besonderen Fällen kann diese dem Konzessionär oder der Konzessionärin eine Entschädigung zusprechen.
4 Nr. 670

§ 11

Verfahren
1 Das Konzessionsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Depar
- tement einzureichen.
2 Das Konzessionsverfahren ist mit den übrigen Verfahren, namentlich dem Bewilli gungsverfahren für Bauten und Anlagen nach dem Planungs- und Baugesetz vom
7. März 1989
2 , zu koordinieren.
3 Das zuständige Departement holt zum Konzessionsgesuch eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinden ein.
4 Das Gesuch mit den Unterlagen ist während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. Für die Bekanntmachung und die Einsprachebefugnis gilt die Regelung des Planungs- und Baugesetzes.
5 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen. Vorzubringen sind auch Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts.

§ 12

Konzessionserteilung
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Konzessionsgesuch und die öffentlich-rechtli
- chen Einsprachen. Er prüft, ob die massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten werden und dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent
- gegenstehen.
2 Eine Konzession setzt zudem insbesondere den Nachweis des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin voraus, dass a. der Untergrund sich für die vorgesehene Nutzung eignet, b. die geplanten Anlagen ordnungsgemäss erstellt, betrieben und unterhalten werden können, c. durch die vorgesehene Nutzung weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, d. die Finanzierung der Anlagen, des Betriebs und des Rückbaus sichergestellt ist, e. eine genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
3 Bei mehreren Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erhält in der Regel den Vorzug, wer in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für eine umfassende und rasche Ausführung der Arbeiten bietet.
4 Mit der Erteilung der Konzession ist zugleich über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler und kommunaler Behörden zu entscheiden. Das Verfahren kann mehrstufig erfolgen und aufgeteilt werden. Wird die Konzession ausnahmsweise vor den weiteren Bewilligungen und Verfügungen erteilt, sind diese ausdrücklich vorzubehalten.
2 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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§ 13

Konzessionsinhalt
1 Die Konzession bestimmt insbesondere Art, Umfang und Dauer der Nutzung, die Ver
- pflichtungen bei Erlöschen der Konzession sowie die Konzessionsabgabe.
2 Der Regierungsrat kann weitere Nebenbestimmungen aufnehmen, namentlich über In
- betriebnahme, Betriebssicherheit, Berichterstattung, Versicherungspflicht, Haftung für besondere Risiken, Widerruf, Rückkauf und Rückkaufsrecht bei Übertragung.

§ 14

Enteignungsrecht
1 Ist der freihändige Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte nicht möglich, kann der Regierungsrat, wenn das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt, gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht erteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970
3 .

§ 15

Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung der Konzession
1 Eine Übertragung der Konzession auf Dritte bedarf der Zustimmung des Regierungsra
- tes.
2 Ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten juristi
- schen Person gilt als Übertragung der Konzession.
3 Bei einer Übertragung der Konzession kann der Regierungsrat das Nutzungsrecht än
- dern oder ein in der Konzession vorbehaltenes Rückkaufsrecht ausüben.
4 Für eine wesentliche Änderung oder die Erneuerung einer Konzession gelten die Be
- stimmungen über die erstmalige Erteilung einer Konzession.

§ 16

Sicherheitsleistungen
1 Der Regierungsrat kann bei der Erteilung der Konzession vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung verlangen für die Kosten a. der Ersatzvornahme bei Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen, b. der Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Konzession angeordneten Zustands .
4 Anlagen

§ 17

Inbetriebnahme
1 Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Nutzung des Untergrunds sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
3 SRL Nr.
730
6 Nr. 670
2 Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie das zuständige Departement oder von ihm Beauftragte abgenommen haben.

§ 18

Aufsicht
1 Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung der Vorschriften über Bau, Un
- terhalt und Betrieb der Anlagen.
2 Das zuständige Departement und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Anlagen je
- derzeit zu betreten und zu überprüfen.
5 Erlöschen von Bewilligung und Konzession

§ 19

Erlöschen
1 Bewilligung und Konzession erlöschen durch Ablauf, Verzicht oder Widerruf.
2 Der Verzicht auf eine Bewilligung ist nur mit Zustimmung des zuständigen Departe
- mentes, der Verzicht auf eine Konzession nur mit Zustimmung des Regierungsrates möglich.
3 Die Bewilligung oder die Konzession kann widerrufen werden, wenn a. die Berechtigten öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Auflagen verletzen, b. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, c. die Bewilligung oder die Konzession mit unwahren Angaben erwirkt worden ist, d. von der Bewilligung oder der Konzession innert festgelegter Frist nicht Gebrauch gemacht wird.
4 Soll eine Bewilligung oder eine Konzession widerrufen werden, ist den Berechtigten unter Androhung des Widerrufs eine Frist zur Beseitigung des Widerrufsgrundes anzu
- setzen.

§ 20

Wiederherstellungsmassnahmen
1 Erlischt eine Bewilligung oder eine Konzession, haben die Berechtigten auf ihre Kosten die Massnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilli
- gung oder der Konzession angeordneten Zustands zu treffen.
2 Das zuständige Departement überprüft die rechtmässige Ausführung.
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6 Konzessionsabgabe

§ 21

Festlegung
1 Inhaberinnen und Inhaber von Konzessionen haben für jedes angefangene Jahr eine angemessene Konzessionsabgabe zu leisten.
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Bemessung der Konzessionsabgabe a. den Marktwert des zu gewinnenden Rohstoffs, b. den durch die konzessionierte Nutzung möglichen Gewinn, c. die Wirtschaftlichkeit der konzessionierten Nutzung, d. das öffentliche Interesse an der konzessionierten Nutzung.
3 Für Bodenschätze und Nutzungen, für die sich kein Marktwert bestimmen lässt, legt der Regierungsrat den für die Konzessionsabgabe massgebenden Wert fest.
4 Bei geringem Wert kann eine einmalige Abgabe über die gesamte Dauer der Konzessi
- on festgelegt werden.

§ 22

Reduktion und Erlass
1 Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, kann die Konzessionsabgabe redu
- ziert oder erlassen werden.
7 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

§ 23

Rechtsschutz
1 In Anwendung dieses Gesetzes erlassene Entscheide können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 angefochten werden.

§ 24

Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 100
000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich a. ohne Bewilligung Erkundungsmassnahmen durchführt, b. ohne Konzession Bodenschätze gewinnt oder den Untergrund nutzt, c. gegen Bestimmungen in der Bewilligung oder der Konzession verstösst.
2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 50
000 Franken.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für Erstere gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Personengesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
4 SRL Nr.
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8 Nr. 670
8 Schlussbestimmungen

§ 25

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen.

§ 26

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz betreffend das Berg-Regal vom 6. März 1918
5 wird aufgehoben.

§ 27

Bestehende Konzessionen
1 Bestehende Konzessionen behalten Gültigkeit bis zu ihrem Erlöschen.

§ 28

Laufende Verfahren
1 Hängige Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen werden nach diesem Gesetz behandelt.

§ 29

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
6 .
5 G X 188 (SRL Nr. 670)
6 Die Referendumsfrist lief am 10. Juli 2013 unbenützt ab (K 2013 2140).
Nr. 670
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.05.2013
01.01.2014 Erstfassung K 2013 1410 | G 2013 313
10 Nr. 670 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.05.2013
01.01.2014 Erlass Erstfassung K 2013 1410 | G 2013 313
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