Steuerbefreiung (Gegenrechtsvereinbarung) (672.113)
CH - ZH

Steuerbefreiung (Gegenrechtsvereinbarung)

1 X. X. 03 - xx
672.113 Steuerbefreiung (Gegenrechtsvereinbarung) (vom 7. März 1984)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Mit dem Kanton Schaffhausen wi rd folgende Gegenrechtsver- einbarung über die Befrei ung öffentlicher, reli giöser, gemeinnütziger oder sozialer Institutionen von den direkten Staats- und Gemeinde- steuern abgeschlossen:
1. Die Regierungen der Kantone Sc haffhausen und Zürich vereinba- ren, juristischen Personen, die auss chliesslich öffentliche, religiöse oder gemeinnützige Zwec ke verfolgen oder der sozialen Fürsorge dienen, im Rahmen der kantona len Gesetzgebung Steuerfreiheit zu gewähren, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton, in welchem die Institutionen ihren Sitz haben, oder im andern Kanton erfüllt werden.
2. Die vorliegende Vereinbarung tr itt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kant one zugestimmt haben.
3. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 49, 43.
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