Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Sch... (916.443.107)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 5. November 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11
Art. 1 Zweck und Gegenstand
¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen;
b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae );
c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen,
2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und
5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190
Art. 2 Verbot der Einfuhr
¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴
aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen;
b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 5. Nov. 2022 ( AS 2022 641 ).
⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2067, ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 106.
⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687¹⁰; und
b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ).
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ¹¹
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605¹² geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
¹¹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
¹² Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen
¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017¹³ über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
¹³ [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.

Anhang ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 13. Okt. 2022 ( AS 2022 584 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 5. Nov. 2022 ( AS 2022 641 ).
(Art. 3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2067, ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 106

Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:
Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht.
Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Bulgarien
Deutschland
Estland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Bulgarien
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
Slowakei

2 Andere infizierte Zonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687¹⁵, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
¹⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

3 Andere Sperrzonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit anderen Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687¹⁶, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
¹⁶ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Markierungen
Leseansicht