Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich
1 Reglement über die Verwendung des Forschungskredits
415.165 Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich
2 (vom 11. Juni 2001)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Zweck
§ 1.
1 Die Universität Zürich führt einen Forschungskredit, woraus ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finan ziert werden. Die universitäre Unte rstützung von Forschungsprojekten zielt auf die Förderung hervorrage nder wissenschaftlicher Qualität.
2 Die Mittel für den Forschungskredi t werden durch Beschluss des Universitätsrats bewilligt. Die Finanzier ung erfolgt aus dem Global budget oder aus den Rück lagen der Universität.
3 Die Zusprache von Beiträgen aus dem Forschungskredit erfolgt einerseits unter strategischen Gesi chtspunkten und anderseits nach dem Konkurrenzprinzip. Interdiszipl inäre Projekte werden besonders gefördert.
Zusprachen
unter
strategischen
Gesichtspunkten
§ 2.
1 Unter strategische n Gesichtspunkten un terstützt die Uni versitätsleitung interuniversitäre Kooperationsprojekte im Bereich der Forschung, universitäre Forschungss chwerpunkte sowie fakultätsspezi fische Projekte der Forschungs- und Nachwuchsförderung.
2 Über die Zusprache der betre ffenden Mittel aus dem Forschungs kredit entscheidet die Universitäts leitung auf Antrag der Forschungs kommission.
Zusprachen
nach dem
Konkurrenz
-
prinzip
§ 3.
1 Nach dem Konkurrenzprinzip werden Forschungsprojekte unterstützt, um deren Finanzierung sich Forschende aufgrund einer Ausschreibung bewerben.
2 Über die Zusprache der betre ffenden Mittel aus dem Forschungs kredit entscheidet die Forschungskommission im Rahmen ihrer Finanz kompetenzen.
3 Die Beurteilung der Gesuche er folgt aufgrund der wissenschaft lichen Qualität des Proj ekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person.
4 Der Förderung von akademischen Nachwuchskräften wird hohe Priorität eingeräumt.
5 Alle an der Universität vertre tenen Fakultäten werden berück sichtigt.
6 Der Gleichstellung der Geschl echter wird Rechnung getragen.
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415.165 Reglement über die Verwendung des Forschungskredits Gesuche für die Finanzierung von Forschungs projekten
§ 4.
1 Gesuche um finanzielle Beiträ ge aus dem Forschungskredit gemäss §
3 können Forschende einreich en, die über einen Abschluss der Masterstufe verfügen oder an Fast-Track-Programmen im Hinblick auf den Erwerb des Doktorats teilnehmen.
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2 Die Gesuche sind an die Forsc hungskommission de r Universität Zürich zu richten.
3 Die Gesuche müssen neben dem wissenschaftlichen Projekt
- beschrieb und den persönlichen Da ten auch Angaben über benötigte Infrastruktur, Betriebsmittel und al lfällige Investitionen sowie über befristet anzustellende Personen enthalten. Abrechnung der Forschungs projekte
§ 5.
Die Abrechnung der Forschungsprojekte erfolgt über For
- schungsmittelkonten der Universität. Bericht erstattung
§ 6.
Die Universitätsleitung ersta ttet dem Universitätsrat betref
- fend Exzellenz und Interdisziplinar ität der unterstützten Projekte regelmässig Bericht.
§ 7.
3
1 OS 56, 614 .
2 Fassung gemäss URB vom 12. Dezember 2011 ( OS 67, 56 ; ABl 2011, 3881
). In Kraft seit 1. Februar 2012.
3 Aufgehoben durch URB vo m 12. Dezember 2011 ( OS 67, 56 ; ABl 2011, 3881
). In Kraft seit 1. Februar 2012.
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