REGLEMENT über die Förderung des Sports (10.4113)
CH - UR

REGLEMENT über die Förderung des Sports

REGLEMENT über die Förderung des Sports (Sportreglement) (vom 7. Februar 2012 1 ; Stand am 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 20. September 2006 über die Förderung des Sports (Sportverordnung) 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Anforderungen an Organisationen

1 Private Sportverbände und Sportvereine sowie andere private Organi - sationen, die sich der Sportförderung widmen, können Beiträge nach diesem Reglement erhalten, wenn sie:
a) ihren Sitz im Kanton Uri haben;
b) über eine klare Rechtsstruktur verfügen;
c) ihre sportlichen Aktivitäten am Ziel der Sportförderung nach Artikel 2 der Sportverordnung ausrichten;
d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Reglement erfüllen.
2 Keine Beiträge nach diesem Reglement erhalten private Organisationen, die touristisch oder kommerziell ausgerichtet sind. Ausgenommen davon sind Beiträge an nicht kommerziell genutzte Infrastrukturanlagen, die weit - gehend dem Ziel der Sportförderung nach Artikel 2 der Sportverordnung entsprechen.
1 AB vom 16. März 2012
2 RB 10.4111 1

2. Kapitel: SPORTFÖRDERUNG

1. Abschnitt: Jugendförderung

Artikel 2 Kindersport

a) Begriff
1 Kindersport entwickelt die koordinativen Fähigkeiten und konditionellen Grundlagen unter Berücksichtigung des psychomotorischen Entwicklungs - stands der Kinder.
2 Kindersport wird in der Regel polysportiv oder Sportarten-übergreifend angeboten.

Artikel 3 b) Beiträge

1 Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung von Kindern widmen, werden ausgerichtet, wenn
a) das Sportprogramm von der Abteilung Sport genehmigt ist;
b) die Leiterinnen und Leiter über eine besondere, auf die Altersstufe und das Programm ausgerichtete Aus- oder Weiterbildung verfügen;
c) das Sportprogramm mindestens eine Aktivität pro Woche während mindestens 15 Wochen umfasst. Begründete Unterbrüche sind zulässig;
d) die entsprechenden Weisungen des Bundes eingehalten werden;
e) die entsprechende Schule als Mitorganisatorin auftritt und das Sportpro - gramm vor oder anschliessend an den schulischen Unterricht stattfindet.
2 Pro gehaltene Lektion wird ein Beitrag von 20 Franken ausgerichtet.

Artikel 3b 3 Jugend-Ausdauertest

1 In Ergänzung zum Programm Jugend und Sport des Bunds richtet der Kanton Beiträge an Jugend-Ausdauertests aus.
2 Der Beitrag beträgt pro teilnehmende Person im Alter zwischen sieben und 20 Jahren 3 Franken.
3 Beitragsberechtigt sind Jugend-Ausdauertests, wenn ihnen eine körperlich intensive Leistung über einen längeren Zeitrahmen zugrunde liegt. Die Abteilung Sport definiert die beitragsberechtigten Disziplinen und die einzu - haltenden Rahmenbedingungen.
3 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015 (AB vom 23. Januar 2015).
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Artikel 4 Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe

1 Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) 4 werden ausgerichtet, wenn die Abteilung Sport als Organisatorin oder Mitorganisa - torin auftritt oder der Anlass kantonaler Natur ist, eine grosse Breitenwir - kung hat, mehrere Sportarten umfasst und mehrere Tage dauert. 5
2 Beiträge an nationale Jugend-Sportlager können gewährt werden, wenn das entsprechende Lager eine Breitensportförderung zum Ziel hat. Beiträge können auch Organisationen gewährt werden, die Artikel 1 Absatz 1 Buch - stabe a nicht erfüllen. Der Beitrag berücksichtigt die Anzahl Teilnehme - rinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Uri.
3 Für Anlässe im Rahmen der Urner Schulsportmeisterschaften wird ein Grundbeitrag von 700 Franken und von 3 Franken pro teilnehmende Person ausgerichtet. Für die Teilnahme an schweizerischen Schulsportmeister - schaften übernimmt der Kanton die Kosten der Reise und der Anmeldege - bühren und beteiligt sich mit 5 Franken pro Person an den Kosten der Verpflegung. 6

Artikel 5 Beiträge an Organisationen

Private Organisationen, die sich der Sportförderung von Kindern und Jugendlichen widmen und regelmässige Trainings für Kinder und Jugend - liche durchführen, erhalten für die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ab dem Jahr, in dem die Schulpflicht beginnt, bis Ende des Jahrs, in dem das
20. Altersjahr vollendet wird, einen Beitrag. Der Beitrag pro Jahr beträgt
5 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und 45 Rappen pro Teilneh - merin und Teilnehmer und Trainingsstunde. 7
4 RB 10.4111
5 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015 (AB vom 23. Januar 2015).
6 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015 (AB vom 23. Januar 2015).
7 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 6. Dezember 2013). 3
2. Abschnitt: Nachwuchsförderung
Artikel 6 8

Artikel 7 Beiträge an die ungedeckten Kosten der Ausbildung

1 Beiträge an die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssport - lerinnen und Nachwuchssportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben, werden ausgerichtet, wenn die Berechnung nach der Stipendienge - setzgebung einen entsprechenden finanziellen Bedarf ergibt.
2 Unabhängig von Beiträgen nach Absatz 1 erhalten Nachwuchssportle - rinnen und Nachwuchssportler mit Wohnsitz im Kanton Uri, wenn sie Mitglied eines regionalen, nationalen oder internationalen Kaders sind, auf Gesuch hin folgenden jährlichen Beitrag:
a) Mitglied in einem von der Bildungs- und Kulturdirektion anerkannten regionalen Kader 500 Franken;
b) Mitglied in einem von der Bildungs- und Kulturdirektion anerkannten nationalen Kader oder im Besitz einer nationalen Swiss Olympic Talents Card 1 500 Franken;
c) m Besitz einer internationalen Swiss Olympic Talents Card 2 000 Franken.
3 Der Beitrag nach Absatz 2 wird nur ausbezahlt, wenn ein entsprechender Nettoaufwand für das Ausüben der entsprechenden Sportart ausgewiesen wird. 2a. Abschnitt: 9 Leistungssportförderung

Artikel 7a Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen

und Elitesportler
1 Elitesportlerinnen und Elitesportler, die die Voraussetzungen der Sportver - ordnung erfüllen, werden mit einem Beitrag unterstützt. Dieser beträgt pro Jahr höchstens:
a)
12 000 Franken für olympische Sportarten;
b)
6 000 Franken für nichtolympische oder paralympische Sportarten.
8 Aufgehoben durch RRB vom 16. August 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2023 (AB vom 25. August 2023).
9 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 9. November 2018).
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2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien für die Bemessung des finanziellen Bedarfs und der Beitragshöhe.
3. Abschnitt: Erwachsenensport

Artikel 8 Begriff

Erwachsenensport umfasst alle sportlichen Aktivitäten von Personen im Alter von über 20 Jahren.

Artikel 9 Beiträge

1 Private Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene der Sportförderung von Personen fortgeschrittenen Alters widmen oder besondere Koordinati - onsaufgaben im Bereich des Erwachsenensports wahrnehmen, können einen Beitrag erhalten. Die Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den entsprechenden privaten Organisationen Leistungsvereinbarungen ab, die die Art der Leistung und deren Abgeltung regeln. 10
2 Private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen und die mit Mannschaften an einem Meisterschaftsbetrieb der Aktivliga oder in der Erwachsenenkategorie teilnehmen, erhalten pro teilnehmende Mannschaft einen Beitrag gemäss nachstehender Tabelle: Anzahl Meisterschaftsspiele pro Saison 2 bis 6 Spiele/Runden/Wettkämpfe ab 7 Spielen/Runden/Wettkämp - fen Anzahl Spieler/innen pro Team, die mindes - tens benötigt werden Normale Pauschale höchste oder zweithöchste Aktivliga oder Erwachsenen- kategorie Normale Pauschale höchste oder zweithöchste Aktivliga oder Er - wachsenen - kategorie 2 bis 3 Spieler/innen 100 Franken 200 Franken 150 Franken 300 Franken ab 4 Spieler/innen 200 Franken 500 Franken 300 Franken 900 Franken
3 Als Meisterschaftsbetrieb gemäss Absatz 2 gelten zwei und mehr Wett - kämpfe, die am Schluss zu einer Gesamtrangliste führen.
10 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015 (AB vom 23. Januar 2015). 5
4. Abschnitt: Weitere Förderungsmassnahmen

Artikel 10 Organisation von Kursen durch die Abteilung Sport

1 Die Abteilung Sport kann bei entsprechendem Bedarf allein oder in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, Kurse für Personen organisieren, die Führungs- und Ausbildungs - aufgaben in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und andern Organi - sationen wahrnehmen, die sich der Sportförderung widmen.
2 Erfolgt die Organisation in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, können diesen Beiträge an die Unkosten gewährt werden.

Artikel 11 Beiträge an die Ausbildungskosten von Leitungspersonen

1 An die Ausbildungskosten von Personen, die in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, Führungs-, Ausbildungs- und Wettkampfleitungsaufgaben wahr - nehmen, wird pro Halbtag ein Beitrag von bis zu 75 Franken ausgerichtet, höchstens jedoch 750 Franken pro Ausbildung.
2 Anrechenbar sind die reinen Kurskosten gemäss Kursausschreibung, ohne Spesen und weitere Auslagen.
3 Ein Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Ausbildung direkt mit den Führungs- und Ausbildungsaufgaben dieser Person zusammenhängt und einen Bezug zur entsprechenden Sportart aufweist. Der Beitrag wird der Organisation ausgerichtet, bei der die betreffende Person Mitglied ist.

Artikel 12 Beiträge an die Erstellung und Sanierung

von Sportanlagen und Anlageteilen a) Grundsatz
1 Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlage - teilen werden ausgerichtet, wenn die Anlage hauptsächlich dem organi - sierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport dient, die mass - gebenden Vorschriften eingehalten werden und die Finanzierung und Trag - barkeit sichergestellt sind.
2 Die Höhe des Beitrags richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien: regionale Ausrichtung, Funktionalität, nachhaltiges Energiekonzept, kosten - günstige Bauweise und Verfügbarkeit.
3 An die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen wird ein Beitrag von 10 bis 20 Prozent der anrechenbaren Bruttobausumme
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ausgerichtet, höchstens jedoch 200 000 Franken sowie 5 Franken pro ausgewiesene Frondienststunde.
4 Nicht beitragsberechtigt sind die Erstellung und Sanierung von Sportan - lagen oder Anlageteilen, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags durchzu - führen sind, vorwiegend kommerziellen Zwecken dienen oder aus Überle - gungen des Umweltschutzes abzulehnen sind. Nicht beitragsberechtigt sind zudem bauliche Massnahmen und Sanierungen, die aufgrund der Umwelt - gesetzgebung ausgeführt werden müssen.
5 Gesuche um Beiträge sind vor Baubeginn einzureichen.
Artikel 12a 11

Artikel 13 b) zinslose Darlehen

1 Für die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen und für die Anschaffung von Sportgeräten können die Beträge in Form von zins - losen Darlehen gewährt werden.
2 Der Darlehensanteil beträgt maximal 40 Prozent der Differenz aus den anrechenbaren Bruttobaukosten abzüglich der Beiträge der öffentlichen Hand, höchstens jedoch 100 000 Franken.
3 Private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die für dasselbe Vorhaben Darlehen des Bundes auslösen können, erhalten kein Darlehen nach dieser Bestimmung.
4 Die Rückzahlung wird in einem besonderen Darlehensvertrag geregelt.

Artikel 14 Beiträge an Unterhalt und Miete von Sportanlagen

1 Entstehen Sportvereinen Kosten durch den Unterhalt von eigenen Sport - anlagen, werden ihnen Pauschalbeiträge ausgerichtet.
2 Entstehen Sportvereinen überdurchschnittlich hohe Kosten durch die Miete von Sportanlagen, können ihnen Beiträge von bis zu 50 Prozent der ausgewiesenen Mietkosten ausgerichtet werden. Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Miete von Sportanlagen, die sich im Besitz der öffentli - chen Hand befinden oder die mit wesentlichen Beiträgen der öffentlichen Hand finanziert werden.
3 Private Organisationen, die Sportanlagen unterhalten, die in erster Linie dem ungebundenen Freizeitsport dienen, wie etwa VITA-Parcours und Langlaufloipen, erhalten Pauschalbeiträge. Die Bildungs- und Kulturdirektion
11 Aufgehoben durch RRB vom 16. August 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2023 (AB vom 25. August 2023). 7
schliesst mit den entsprechenden privaten Organisationen Leistungsverein - barungen ab. Die Leistungsvereinbarungen regeln die Art der Leistung und deren Abgeltung.

Artikel 15 Beiträge an die Anschaffung von Sportmaterial

1 An Sportmaterial von privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, das direkt der Ausübung der entsprechenden Sportart dient, wird ein Beitrag von 30 Prozent ausgerichtet.
2 Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Rechnungsbetrag.
3 Ausgeschlossen sind Beiträge an die Anschaffung von persönlichen und privaten Ausrüstungsgegenständen wie Mountainbikes und Strassenvelos, Rackets, Skis, Snowboards, persönliche Waffen, persönliche Sport- und Spielgeräte aller Art sowie Bekleidungen aller Art.
4 An Sportmaterial, das von Gemeinden angeschafft wird, wird ein Beitrag von 30 Prozent ausgerichtet, wenn dieses Material dem organisierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport unentgeltlich zur Verfü - gung gestellt wird.
5 Nicht als Sportmaterial gelten fest installierte Bestandteile von Sportan - lagen wie Reck, Ringe, Sprossenwand, Kletterwand, Geräte mit Boden-, Wand- oder Deckenverankerungen oder fest montierte Aussengeräte und Ersatzteile.

Artikel 16 Beiträge an Sportverbände

1 Private Sportverbände erhalten einen aktivitätsbezogenen Beitrag. Die Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den entsprechenden privaten Sportverbänden Leistungsvereinbarungen ab. Die Leistungsvereinbarungen regeln die Art der Leistung und deren Abgeltung.
2 In Abweichung zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a können auch Vereinba - rungen mit Zentralschweizer Sportorganisationen abgeschlossen werden, die ihren Sitz nicht im Kanton Uri haben, sofern sie eigene Nachwuchskader führen, an welchen Sportlerinnen und Sportler aus dem Kanton Uri ange - messen beteiligt sind.

Artikel 17 Beiträge an Sportanlässe

1 An private Organisationen, die kantonale, regionale und nationale Sport - anlässe im Kanton Uri durchführen, können Pauschalbeiträge von 300 bis
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000 Franken ausgerichtet werden. An private Organisationen, die interna -
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tionale Sportanlässe im Kanton Uri durchführen, können Pauschalbeiträge bis 10 000 Franken ausgerichtet werden. 12
2 Ist ein Anlass im Kanton Uri geplant und muss dieser aus Gründen der Witterung (beispielsweise wegen Schneemangels) an einen ausserkanto - nalen Ort verlegt werden, werden gleichwohl Beiträge ausgerichtet.
3 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Punktesystem, das die Dauer des Sportanlasses, die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Höhe des für den entsprechenden Sportanlass üblichen finanzi - ellen Aufwands berücksichtigt. In besonderen Fällen können höhere Beiträge gewährt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das Punktesystem.
4 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn bereits ein Beitrag nach
Artikel 4 gewährt wird oder wenn es sich um Sportanlässe im Rahmen des ordentlichen Meisterschaftsbetriebs oder um solche mit vereinsinterner Ausrichtung handelt wie Klubrennen, Grümpelturniere, Sponsorenläufe und dergleichen.
5. Abschnitt: Sport von Menschen mit einer Behinderung
Artikel 18
1 Sportliche Aktivitäten von Menschen mit einer Behinderung werden nach den Bestimmungen dieses Reglements unterstützt.
2 Der Regierungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements weitere sportliche Aktivitäten unterstützen, soweit das ange - bracht erscheint.

3. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 19 Auszahlung und Rückforderung von Beiträgen

1 Beiträge an private Organisationen nach Artikel 5, Artikel 9 Absatz 2,

Artikel 11, Artikel 14 Absatz

1 und 2 und Artikel 15 werden einmal jährlich auf entsprechendes Gesuch hin ausbezahlt. Die Abteilung Sport stellt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung, prüft die Eingaben und stellt der Bildungs- und Kulturdirektion einen Auszahlungsantrag.
12 Fassung gemäss RRB vom 16. August 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2023 (AB vom 25. August 2023). 9
2 Gesuche nach Artikel 7, Artikel 7a, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 17 können im Einzelfall bei der Abteilung Sport eingereicht werden. 13 Gesuche sind in der Regel einzureichen, bevor die entsprechenden Massnahmen umgesetzt werden.
3 Für nicht fristgerecht eingereichte Gesuche werden keine Beiträge ausge - richtet. Beiträge, die zu Unrecht bezogen wurden, werden zurückgefordert.

Artikel 20 Vollzug

1 Beiträge, deren Höhe sich eindeutig aus diesem Reglement ergibt, verfügt die Bildungs- und Kulturdirektion.
2 Beiträge, bei denen nach diesem Reglement ein Ermessensspielraum besteht, verfügt bis zu einem Betrag von 12 000 Franken die Bildungs- und Kulturdirektion, darüber der Regierungsrat. 14

Artikel 21 Rechtsanspruch und finanzieller Rahmen

1 Auf Beiträge nach diesem Reglement besteht kein Rechtsanspruch, sofern sich ein solcher nicht aus der Sportverordnung ergibt.
2 Beiträge nach diesem Reglement werden nur im Rahmen der bewilligten Kredite oder im Rahmen der finanziellen Mittel geleistet, die dem Sport- Fonds zur Verfügung stehen.

4. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 22 Aufgaben der Sportkommission

1 Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs- und Kulturdi - rektion und die Abteilung Sport in allen Fragen des Sports und der Sportför - derung.
2 Zudem hat sie:
a) der Bildungs- und Kulturdirektion Anträge für die Ausrichtung von Beiträgen zu unterbreiten;
b) periodisch Ehrungen von Sportlerinnen und Sportlern zu organisieren.
13 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 9. November 2018).
14 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 9. November 2018).
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5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 14. August 2007 über die Förderung des Sports 15 wird aufgehoben.

Artikel 24 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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