Reglement für das Natur-Museum Luzern (596a)
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Reglement für das Natur-Museum Luzern

Nr. 596a Reglement für das Natur-Museum Luzern * vom 14. September 1979 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 13. September 1994
1 sowie § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
2
, auf Antrag des Erziehungsdepartementes, * beschliesst:

§ 1

Aufgabe
1 Das Natur-Museum Luzern hat als kantonale Sammlungs-, Bildungs- und Forschungs
- stätte die Aufgabe, Naturobjekte aus der Zentralschweiz und die archäologischen Funde aus dem Kanton Luzern zu sammeln, zu inventarisieren, fachgerecht zu konservieren und wissenschaftlich zu bearbeiten.
2 Geeignete Teile dieser Sammlung werden nach wissenschaftlichen und didaktischen Gesichtspunkten ausgewählt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sei es in einer ständigen Schau oder vorübergehend in Sonderausstellungen.

§ 2

Sammlungen
1 Das Natur-Museum umfasst folgende Sammlungen: a. die geologisch-paläontologische Sammlung, b. die mineralogische Sammlung, c. die botanische Sammlung, d. die zoologische Sammlung, e. die archäologische Sammlung und das Archiv für luzernische Bodenfunde.
2 Das Museum unterhält auch eine Handbibliothek als Hilfsmittel für die Erschliessung und wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungen sowie für die Lehr- und For
- schungstätigkeit am Museum.
1 SRL Nr.
402
2 SRL Nr.
680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1979 105
2 Nr. 596a

§ 3

* Aufsicht
1 Das Natur-Museum wird durch das Bildungs- und Kulturdepartement
3 beaufsichtigt.

§ 4

* ...

§ 5

Direktor
1 Das Museum wird vom Direktor geleitet.
2 Die Aufgaben des Direktors sind: a. Leitung des Museums in fachlicher, administrativer und personeller Hinsicht, b. Planung und Verwirklichung von Ausstellungen sowie Organisation von Sonderausstellungen und Veranstaltungen im Museum (Kurse, Vorträge, Führun
- gen usw.), c. Überwachung der Sammel- und Forschungstätigkeit am Museum, d. wissenschaftliche Tätigkeit, e. Erstellen des jährlichen Voranschlages und des Jahresberichtes, f. Verwaltung der Kredite und Entscheid über Anschaffungen und Ausgaben im Rahmen des bewilligten Budgets, g. Entscheid über Kauf und Verkauf, Ausleihe, Tausch und Ausscheidung von Sam
- melgut.
3 Zu grundsätzlichen Fragen des Museumskonzepts ist vorgängig die Zustimmung des Bildungs- und Kulturdepartementes einzuholen. *

§ 6

Betreuer der Sammlungen
1 Die einzelnen Sammlungen des Museums können von fachkundigen Mitarbeitern im Haupt-, Neben- oder Ehrenamt betreut werden.
2 Die Betreuer sind verantwortlich für: a. Pflege, Mehrung und Inventarisierung der Sammlungen, b. wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungen.
3 Sie stellen Anträge für grössere Anschaffungen an den Direktor, entscheiden aber im Rahmen einer vom Direktor gesetzten Limite selber.

§ 7

Archäologische Sammlung
1 Die archäologische Sammlung und das Archiv für luzernische Bodenfunde werden vom Kantonsarchäologen betreut.
3 Departementsbezeichnung in den §§ 3, 5, 8 und 8a gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 596a
3
2 Die archäologische Sammlung umfasst Bodenfunde aus dem Kanton Luzern. Sie dient zudem als zentrale Studiensammlung für die Kantonsarchäologie und nimmt grundsätz
- lich alle Neufunde und die bei Rettungs- und Plangrabungen der Kantonsarchäologie ge
- borgenen Fundbestände auf (Archiv für luzernische Bodenfunde). Von diesem Grund
- satz kann zugunsten der Schausammlungen regionaler und lokaler Museen abgewichen werden.
3 ... *

§ 8

* Ausstellungen
1 Die Ausstellungen sind öffentlich. Die Öffnungszeiten werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.

§ 8a

* Eintrittspreise
1 Die Eintrittspreise werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.
2 Sie dürfen das ortsübliche Mittel nicht übersteigen und betragen maximal fünfzehn Franken.
3 Für Gruppen und spezielle Besucherkategorien kann die Direktion eine Reduktion auf die Einzel-Eintrittspreise gewähren.
4 Für Mitglieder des Vereins Freunde des Natur-Museums, geführte Schulklassen aus dem Kanton Luzern und Kinder unter sechs Jahren ist der Eintritt gratis.

§ 8b

* Weitere Gebühren
1 Für Ausleihen, Beratungen, die Kursraumbenützung und weitere Dienstleistungen kön
- nen Gebühren bis zu fünftausend Franken erhoben werden. Diese werden von der Direk
- tion des Natur-Museums festgesetzt.

§ 9

Zusammenarbeit mit andern Institutionen
1 Das Natur-Museum pflegt in besonderem Masse den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Schulen des Kantons Luzern, den naturwissenschaftlichen Vereinen und Gesell
- schaften sowie mit dem Verein «Freunde des Natur-Museums».

§ 10

Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement für das naturhistorische Museum vom 6. De
- zember 1924
4 . Es tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft und ist zu veröffentlichen.
4 Dieses Reglement wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
4 Nr. 596a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.09.1979
01.10.1979 Erstfassung G 1979 105 Erlasstitel
07.12.1993
01.01.1994 geändert G 1993 442 Ingress
09.11.1999
01.01.2000 geändert G 1999 305

§ 3

21.02.1992
01.03.1992 geändert G 1992 93

§ 4

21.02.1992
01.03.1992 aufgehoben G 1992 93

§ 5 Abs. 3

21.02.1992
01.03.1992 geändert G 1992 93

§ 7 Abs. 3

09.11.1999
01.01.2000 aufgehoben G 1999 305

§ 8

09.11.1999
01.01.2000 geändert G 1999 305

§ 8a

09.11.1999
01.01.2000 eingefügt G 1999 305

§ 8b

09.11.1999
01.01.2000 eingefügt G 1999 305
Nr. 596a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.1979
01.10.1979 Erlass Erstfassung G 1979 105
21.02.1992
01.03.1992

§ 3

geändert G 1992 93
21.02.1992
01.03.1992

§ 4

aufgehoben G 1992 93
21.02.1992
01.03.1992

§ 5 Abs. 3

geändert G 1992 93
07.12.1993
01.01.1994 Erlasstitel geändert G 1993 442
09.11.1999
01.01.2000 Ingress geändert G 1999 305
09.11.1999
01.01.2000

§ 7 Abs. 3

aufgehoben G 1999 305
09.11.1999
01.01.2000

§ 8

geändert G 1999 305
09.11.1999
01.01.2000

§ 8a

eingefügt G 1999 305
09.11.1999
01.01.2000

§ 8b

eingefügt G 1999 305
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