Synodalverordnung (410.11)
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Synodalverordnung

1 Synodalverordnung
410.11 Synodalverordnung (vom 9. Juni 2004)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Schulsynode
Zusammen
-
setzung

§ 1.

Die Schulsynode besteht aus dem Vorstand sowie den Lehr personenkonferenzen der Volksschul e, der Mittelschulen und der Be rufsfachschulen.
Vorstand

§ 2.

1 Die Präsidentinnen oder Pr äsidenten der Lehrpersonen konferenzen bilden den Synodalvorstand.
2 Der Synodalvorstand konstituiert si ch selbst. Er wählt für die Amtsdauer von zwei Jahr en die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräs identen sowie die Aktuarin oder den Aktuar.
b. Sitzungen

§ 3.

1 Der Synodalvorstand ta gt regelmässig auf schriftliche Ein ladung der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Jedes Mitglied kann die Einberu fung einer Sitzung verlangen.
c. Aufgaben

§ 4.

Der Synodalvorstand a. koordiniert die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenzen, welche die gesamte Lehrerschaft oder mehr als eine Konferenz betreffen, und vertritt sie ge genüber der Bildungsdirektion, b. reicht die Nominationen de r Lehrpersonenkonferenzen für den Bildungsrat bei der Bildungsdirektion zuha nden des Regierungs rates ein, c. bezeichnet die Vertretung der Synode für die stufenübergreifenden Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil dungsdirektion. II. Lehrpersonenkonferenz der Volksschule
Lehrpersonen
-
konferenz

§ 5.

4 Die Organe der Lehrpersonenkonf erenz der Volksschule sind: a. die Bezirksversammlungen, b. die Delegierte nversammlung, c. der Vorstand der Dele giertenversammlung.
a.
6
Zusammen-
setzung und
Organisation
2
410.11 Synodalverordnung Bezirks versammlungen

§ 6.

4
1 Die in einem Bezirk unterr ichtenden Lehrpersonen bilden die Bezirksversammlung.
2 Die Sitzungen der Bezirksversamm lungen finden im Mai statt. Der Vorstand der Delegiertenversamml ung legt den Tag fest und teilt ihn den Schulen mit.
3 Die Sitzungen werden in der unter richtsfreien Zeit durchgeführt. Die Teilnahme ist freiwillig. b. Wahlen

§ 7.

4
1 Die Bezirksversammlungen wählen die Delegierten und gleich viele Ersatzdelegierte nach dem Mehrheitswahlsystem.
2 Für die Durchführung der Wahl wählt die Bezirksversammlung aus ihrem Kreis eine Tagespräside ntin oder einen Tagespräsidenten.
3 Die Wahlen erfolgen gemäss §§
77–80 des Gesetzes über die poli
- tischen Rechte vom 1. September 2003
2 . Amtsbeginn

§ 8.

4 Die Amtszeit der Delegierte n und der Ersatzdelegierten be
- ginnt am 1. August. Delegierten versammlung

§ 9.

4
1 Ein Drittel der Delegierten ka nn die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.
2 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Delegierten an
- wesend sein. b. Reglement

§ 10.

4 Die Delegiertenversammlung erlässt zum Vollzug der Ver
- ordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungs
- direktion bedarf. c. Vorstand der Delegierten versammlung

§ 11.

4
1 Der Vorstand der Delegierte nversammlung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidente n, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin ode r dem Aktuar sowie höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
2 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis den Vorstand sowie die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Im Übrigen konstituiert si ch der Vorstand selber.
4 Die Amtsdauer betr ägt zwei Jahre.

§ 12.

5 a. Zusammen- setzung und Teilnahme a. Versammlung
3 Synodalverordnung
410.11 III. Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen
Zusammen
-
setzung und
Gliederung

§ 13.

1 Die an den kantonalen Mittelschulen unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Lehrpe rsonenkonferenz der Mittelschulen.
2 Organe der Lehrpersonenkonferen z sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.
Delegierten
-
versammlung

§ 14.

1 Die Delegiertenversa mmlung besteht au s den Delegierten der Mittelschulen.
2 Der Gesamtkonvent jeder Mittel schule wählt ei ne Delegierte oder einen Delegierten und ihre oder seine St ellvertretung.
3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
b. Versamm
-
lungen

§ 15.

1 Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegierte n kann die Einberufung einer aus serordentlichen Versammlung verlangen.
2 Ordentliche Versammlung en finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
3 Ein Drittel der Delegierten ka nn die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.
4 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder an wesend sein.
c. Aufgaben

§ 16.

Die Delegiertenversammlung a. wählt die Präsidentin oder de n Präsidenten der Lehrpersonen konferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes, b. schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung der Mittelschulen im Bildungsrat vor, c. nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich insbesondere zu Änderungen wese ntlicher Rechts erlasse, welche die Mittelschulen betreffen, d. erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
Vorstand der
Lehrpersonen
-
konferenz

§ 17.

1 Der Vorstand der Lehrpersonen konferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vize präsidenten sowie der Aktuarin oder dem Aktuar.
2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
a. Organisation
a. Organisation
4
410.11 Synodalverordnung b. Aufgaben

§ 18.

1 Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für die Kommissionen und Arbeitsgrupp en des Bildungsrates und der Bil
- dungsdirektion.
2 Er beruft die Delegi ertenversammlung ein und leitet sie.
3 Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen. IV. Lehrpersonenkonferen z der Berufsfachschulen Zusammen setzung und Organe

§ 19.

1 Die Lehrpersonenkonferenz de r Berufsfachschulen wird gebildet aus den Lehrpersonen, di e an staatlichen oder staatlich aner
- kannten Berufsfachschulen, an Lehrwerkstätten oder an Heim- und Sonderschulen unterrichten.
2 Organe der Lehrpersonenkonferen z sind die Vollversammlung, die Delegiertenversammlu ng und der Vorstand. Voll versammlung

§ 20.

1 Die Lehrpersonen versammeln sich einmal jährlich zur ordentlichen Vollversammlung. Ein Fünftel der Mitg lieder der Lehr
- personenkonferenz, die Hälfte der Schulkonvente oder der Vorstand können die Einberufung einer au sserordentlichen Vollversammlung verlangen.
2 Die ordentliche Vollversammlung findet während, ausserordent
- liche Vollversammlungen finden ausse rhalb der gewöhnlichen Arbeits
- zeit statt.
3 Ein Fünftel der Mitgli eder der Lehrpersonenkonferenz oder die Hälfte der Schulkonvente können di e Traktandierung eines Geschäf
- tes verlangen.
4 Stimmberechtigt sind alle Mitg lieder der Lehrpersonenkonferenz. b. Aufgaben

§ 21.

1 Die Vollversammlung wählt di e Präsidentin oder den Prä
- sidenten der Lehrpersonenkonferen z sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes.
2 Sie nimmt zu wichtigen schul ischen Fragen Stellung. Delegierten versammlung

§ 22.

1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der staatlichen und der staatlich an erkannten Berufs fachschulen, der Lehrwerkstätten und der Heim- und Sonderschulen.
2 Jede Schule hat Anspruch auf ei ne Delegierte oder einen Dele
- gierten. Schulen mit mehr als
1000 Schülerinnen und Schülern oder Kursteilnehmerinnen und Kursteilne hmern haben pro angebrochenes oder ganzes Tausend Anspruch auf eine weitere Delegierte oder einen Delegierten. a. Organisation a. Organisation
5 Synodalverordnung
410.11
3 Der Konvent der Schule wählt die Delegierten und deren Stell vertretung.
4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
b. Versamm
-
lungen

§ 23.

1 Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegier ten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
2 Ordentliche Versammlung en finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.
3 Die Präsidentinnen und Präsiden ten der Schulkonvente nehmen an den Versammlungen teil.
4 Ein Drittel der Delegierten ka nn die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.
5 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder an wesend sein.
c. Aufgaben

§ 24.

Die Delegiertenversammlung a. schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung der Berufsfachschulen im Bildungsrat vor, b. nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich insbesondere zu Änderungen wese ntlicher Rechts erlasse, welche die Berufsfachschulen , die Lehrwerkstätten oder die Heim- und Sonderschulen betreffen, c. erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
Vorstand der
Lehrpersonen
-
konferenz

§ 25.

1 Der Vorstand der Lehrpersonen konferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidente n, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin ode r dem Aktuar sowie weiteren acht Mitgliedern.
2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
b. Aufgaben

§ 26.

1 Der Vorstand bezeic hnet die Vertretung der Synode für die Kommissionen und Arbeitsgruppe n des Bildungsrates und der Bil dungsdirektion.
2 Er beruft die Vollversammlung und die Delegiertenversammlung ein und leitet deren Sitzungen.
3 Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen.
a. Organisation
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410.11 Synodalverordnung V. Entschädigung und Kosten Kostenpau schale für die Lehrpersonen konferenzen

§ 27.

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Versammlungen und Sitzungen der Organe de r Lehrpersonenkonferenzen.
2 Die Bildungsdirektion le gt die Pauschalen fü r die anrechenbaren Aufwendungen fest. Entlastung der Vorstände

§ 28.

7
1 Die Entlastung der Vorständ e der Synode beträgt insge
- samt: a. fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Mittel
- schulen, b. fünf Wochenlektionen für di e Lehrpersonenkonferenz der Berufs
- fachschulen, c. 18 Stellenprozente für die Le hrpersonenkonferenz der Volks
- schule.
2 Die Entlastung der Vorstände de r Lehrpersonenkonferenz beträgt insgesamt a. 8 Wochenlektionen für die Mittelschulen, b. 14 Wochenlektionen fü r die Berufsfachschulen.
3 Dem Vorstand der Dele giertenversammlung der Lehrpersonen
- konferenz der Volksschule stehen En tlastungen im Um fang von insge
- samt 50 Stellenprozenten zur Verfügung.
4 Die Vorstände teilen die Entlas tungen auf die Mitglieder auf. Entschädigung

§ 29.

4
1 Die Mitglieder der Vorstände der Schulsynode, der Lehr
- personenkonferenzen der Mittelsc hulen und der Berufsfachschulen sowie der Delegi ertenversammlung der Le hrpersonenkonferenz der Volksschule erhalten al s Entschädigung eine Pa uschale. Die Bildungs
- direktion legt die Höhe fest.
2 Die Entschädigung der Delegier ten und der Ersatzdelegierten richtet sich nach §
55 Abs.
2 der Vollzugsveror dnung zum Personal
- gesetz vom 19. Mai 1999
3 . VI. Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 30.

Die Verordnung tritt am
15. Juni 2004 in Kraft.
7 Synodalverordnung
410.11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 232 )
1 Die erste Wahl der Delegierte n und Ersatzdelegierten der Lehr personenkonferenz der Volksschule erfolgt im Mehrheitswahlsystem durch die Kapitel gemäss §
5 dieser Verordnung in der Fassung vom
9. Juni 2004.
2 Bis zur Wahl gemäss Abs. 1 blei ben die Kapitelvorstände und der Vorstand der Lehrpersonenkonferen z der Volkssc hule gemäss §§
9 und 11 dieser Verordnung in der Fa ssung vom 9. Juni 2004 im Amt.
3 Der Vorstand der Lehrpersonenkonf erenz der Volksschule beruft die Kapitelversammlungen ein, an denen die Dele gierten und Ersatz delegierten erstmals gewählt werden.
4 Der bisherige Präsident der Lehrpersonenkonferenz der Volks schule leitet an der ersten Delegi ertenversammlung die Wahl des Vor standes.
1 OS 59, 147 .
2 LS 161 .
3 LS 177.111 .
4 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 232 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
5 Aufgehoben durch RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 232 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
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29. Mai 2013 ( OS 68, 232 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 76 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
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