Verordnung über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal (172.222.023)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal (VUFB)

(VUFB) vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27 d Absatz 1 Buchstabe b und 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹,²
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).

1. Abschnitt: Rechtsform und Zweck

Art. 1 ³ Rechtsform
Unter dem Namen «Unterstützungsfonds» besteht im Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005⁴.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
⁴ SR 611.0
Art. 2 ⁵ Zweck
Der Unterstützungsfonds unterstützt Personen nach Artikel 3 mit Beratung in finanziellen Angelegenheiten und subsidiär mit Leistungen, um einer drohenden Notlage vorzubeugen oder eine solche zu beheben.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).

2. Abschnitt: Leistungsberechtigte sowie Leistungen ⁶

⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
Art. 3 ⁷ Leistungsempfänger und -empfängerinnen
Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):
a. Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungs­orga­nisationsverordnung vom 25. November 1998⁸;
b. Parlamentsdienste nach Artikel 64 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002⁹;
c. Bundesstrafgericht nach dem Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010¹⁰, Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005¹¹ und Bundespatentgericht nach dem Patent­gerichts­gesetz vom 20. März 2009¹²;
d. Bundesgericht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005¹³;
e. Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisa­tionsgesetzes;
f. Sekretariat der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nach Artikel 27 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes;
g. dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eige­ner Rechnung, die nicht im Einvernehmen mit den Sozialpartnern eine gleich­wertige eigene Lösung treffen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
⁸ SR 172.010.1
⁹ SR 171.10
¹⁰ SR 173.71
¹¹ SR 173.32
¹² SR 173.41
¹³ SR 173.110
Art. 4 Leistungsvoraussetzungen und Leistungen
¹ Der Unterstützungsfonds kann den Destinatären und Destinatärinnen subsidiär finanzielle Hilfe leisten, wenn sie keine gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen in Anspruch nehmen können oder diese nicht ausreichen.
² Leistungen werden nur an Destinatäre oder Destinatärinnen mit Kooperations­bereitschaft und nur nach vorausgehender professioneller Beratung durch die Personal- und Sozialberatung für die Bundesverwaltung (PSB) ausgerichtet.¹⁴
³ Die Leistungen bestehen aus:
a. zweckgebundenen Darlehen sowie Beiträgen, wenn der Destinatär oder die Destinatärin oder ihre Angehörigen verunfallen oder erkranken und ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zuzumuten ist oder sie aus andern Grün­den in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind bzw. zu geraten drohen;
b. zweckgebundenen Darlehen an den Destinatär oder die Destinatärin, um eine voraussichtliche Verschuldung zu verhindern oder eine Entschuldung durchzuführen;
c. zweckgebundenen Darlehen und Beiträgen an Hilfswerke des Bundesperso­nals, ausgenommen Hypothekardarlehen.
⁴ Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Unterstützungsfonds.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
Art. 5 Grundsätze
¹ Der Unterstützungsfonds:
a. achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz;
b. arbeitet partnerschaftlich mit anderen Organisationen und Institutionen zu­sammen;
c. gibt sich eine wirksame und kostengünstige Verwaltungsstruktur;
d. evaluiert regelmässig die eigene Tätigkeit.
² Erhalten Hilfswerke des Bundespersonals finanzielle Mittel nach Artikel 4 Ab­satz 3 Buchstabe c, so sind sie verpflichtet, die Grundsätze nach Absatz 1 und Arti­kel 4 Absatz 2 sinngemäss einzuhalten.

3. Abschnitt: Finanzielle Mittel und Verwaltung

Art. 6 Finanzierung
¹ Der Unterstützungsfonds wird finanziert durch:
a. Mittel und Erträge von weiteren Spezialfonds, Kassen und Stiftungen, sofern deren Zweckbestimmungen dies zulassen;
b. direkte Zuwendungen Dritter;
c. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, welche auf Grund der Aufla­gen dem Vermögen des Unterstützungsfonds zugewiesen werden kön­nen;
d. Zinserträge und Kapitalgewinne aus der Anlage seines Vermögens;
e. Bussen nach Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe b der Bundespersonalverord­nung vom 3. Juli 2001¹⁵;
f. Erlöse aus dem Verkauf von Fundgegenständen.
² Soweit die Mittel nach Absatz 1 für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 4 nicht ausreichen, werden die Leistungen aus dem Fondsvermögen erbracht.¹⁶
¹⁵ SR 172.220.111.3
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
Art. 7 ¹⁷ Vermögensverwaltung
¹ Das Vermögen des Unterstützungsfonds nach Artikel 6 wird bei der Eidgenössi­schen Finanzverwaltung (EFV) angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorerie ver­waltet.
² Die Verzinsung des Vermögens des Unterstützungsfonds richtet sich nach Arti­kel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006¹⁸.
³ Die Kapitalgewinne, die Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Unterstüt­zungsfonds jährlich gutgeschrieben.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
¹⁸ SR 611.01
Art. 8 ¹⁹ Verwaltungs- und Beratungskosten
¹ Die Verwaltungs- und Beratungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.
² Als Verwaltungs- und Beratungskosten gelten namentlich:
a. der Aufwand der Geschäftsstelle nach Artikel 14; dieser wird mit einer jährlichen Pauschale abgegolten;
b. der Beratungsaufwand der PSB nach Artikel 4 Absatz 2; dieser wird mit einer jährlichen Pauschale abgegolten;
c. Sitzungsgelder und Reisespesen für spesenberechtigte Fondsratsmitglieder;
d. Honorare an Sachverständige nach Artikel 10 Buchstabe c.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).

4. Abschnitt: Organe des Unterstützungsfonds

Art. 9 Organe
Die Organe des Unterstützungsfonds sind:
a. der Fondsrat;
b. die Geschäftsstelle.
Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Fondsrats
Der Fondsrat:
a.²⁰
legt die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung und zum Entscheid von Leistungsgesuchen in einem Reglement fest (Leistungsreglement);
b. legt die Leitlinien der Tätigkeit des Unterstützungsfonds fest;
c. kann Ausschüsse einsetzen und Sachverständige beiziehen;
d. erlässt eine Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse;
e. entscheidet endgültig über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag überschreiten, so­wie über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c;
f. beaufsichtigt die Tätigkeit der Ausschüsse;
g.²¹
erstellt jährlich den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht;
h.²²
i. sorgt für die Information der Destinatäre und der Destinatärinnen über die Dienstleistungen des Unterstützungsfonds;
j. urteilt endgültig über Entscheide der Geschäftsstelle, die an ihn weitergezo­gen werden;
k. erfüllt sämtliche Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit eines andern Or­gans fallen;
l.²³
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
Art. 11 Zusammensetzung und Konstitution des Fondsrats
¹ Der Fondsrat setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, wobei je vier Personen die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten. Sprachregionen und Ge­schlechter müssen ange­messen vertreten sein. Der Leiter oder die Leiterin der Ge­schäftsstelle gehört dem Fondsrat von Amtes wegen mit beratender Stimme an.
² Der Fondsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin (Präsidium). Das Präsidium muss aus je einer Vertretung der Arbeitgeberschaft und der Arbeit­nehmerschaft bestehen. Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin wechselt im Turnus von zwei Jahren zwischen beiden Vertretungen.
Art. 12 Wahlen
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement wählt die Arbeitgebervertreter des Fonds­rates.
² Die Verbände des Bundespersonals bestimmen die Vertretung der Arbeitnehmer­schaft.
³ Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.
Art. 13 Zusammentreten, Beschlussfähigkeit
¹ Der Fondsrat tritt in der Regel zwei Mal jährlich zusammen.
² Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.²⁴
³ Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sie kommen zustan­de, wenn drei Viertel der Mitglieder einem Antrag zustimmen. Derartige Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
Art. 14 Geschäftsstelle
¹ Die Geschäftsstelle:
a. entscheidet über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag nicht überschreiten;
b. bereitet die Geschäfte des Fondsrates vor;
c. führt das Sekretariat des Fondsrates.
² Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die PSB im EPA geführt.²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
Art. 15 Beschwerdeverfahren
¹ Entscheide der Geschäftsstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a können an den Fondsrat weitergezogen werden.
² Das Leistungsreglement regelt das Beschwerdeverfahren.

5. Abschnitt: Revisionsstelle des Unterstützungsfonds

Art. 16 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.
Art. 17 Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Revisionsstelle:
a. prüft, ob Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Leitlinien des Unterstützungsfonds und dem Leistungsreglement ent­sprechen;
b. kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Organen des Unterstützungsfonds mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
c.²⁶
berichtet dem Fondsrat und dem EPA jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung nach Buchstabe a.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).

6. Abschnitt: Aufsichtsbehörde des Unterstützungsfonds

Art. 18 ²⁷
¹ Der Unterstützungsfonds steht unter der Aufsicht des EPA.
² Der Fondsrat unterbreitet dem EPA folgende Dokumente zur Genehmigung:
a. das Leistungsreglement (Art. 10 Bst. a);
b. die Geschäftsordnung (Art. 10 Bst. d);
c. den Voranschlag (Art. 10 Bst. g);
d. die Jahresrechnung zusammen mit dem Jahresbericht des Fondsrats (Art. 10 Bst. g) und dem jährlichen Bericht der Revisionsstelle (Art. 17 Bst. c).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).

7. Abschnitt: Inkrafttreten ²⁸

²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
Art. 19 ²⁹
²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
Art. 20 … ³⁰
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2121 ).
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