Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (595)
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Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

Nr. 595 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) vom 8. März 1960 (Stand 1. Juli 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates
1 und den Bericht einer Kommission,
* beschliesst:

§ 1

* A. Begriff
1 Kulturdenkmäler sind Werke menschlicher Tätigkeit, die ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, historischen oder heimatkundlichen Interesses wegen zu erhalten sind, insbesondere: a. Kirchen, Kapellen und andere kirchliche Bauten, Burgen, Schlösser, Brücken, Be
- festigungsanlagen, öffentliche Bauten, Arbeiter- und andere Wohnsiedlungen, Vil
- len, Bürger- und Bauernhäuser, Speicher, Mühlen und andere Bauten, seien sie vollständig oder nur als Ruine erhalten, sowie Gruppen von Bauten (bäuerliche Siedlungen, Ortskerne, Altstädte oder Teile von solchen); b. gewerbliche und industrielle Anlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, Verkehrs
- anlagen sowie Gärten und Parks; c. Bauteile, wie Wand- und Deckengetäfer, Türen und Tore, eingebaute Schrankpar
- tien, Treppenanlagen, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wandmalerei
- en, Skulpturen, Wappen, Schilder und sonstige Verzierungen, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch erhalten; d. Inschriftensteine, Marchsteine, Wegkreuze, Bildstöcke, Brunnen, Grabmäler; e. Handschriften, Urkunden, Akten, Archivalien, Druckschriften, Inkunabeln, gra
- phische Blätter, Landkarten, Pläne, Siegel, Siegelstempel; f. Plastiken, Keramik, Malereien, Zeichnungen, Erzeugnisse des Kunstgewerbes; g. Gefässe, Geräte, Münzen, Münzstempel, Medaillen, Waffen, Werkzeuge, Schmuck, Trachten, Uniformen und Textilien aller Art;
1 GR 1958 376 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVI 1
2 Nr. 595 h. Bodenaltertümer:
1. ortsfeste Bodenaltertümer, wie Siedlungsstellen, Gräber, Grabmonumente, Heiligtümer, Wehranlagen, Burgstellen, Verkehrswege, Schalensteine;
2. Bodenfunde wie Waffen, Werkzeuge, Gefässe, Tonscherben, Schmucksa
- chen, Münzen, Schiffswracks und Überreste anderer Transportmittel, menschliche Skelette, Überreste von Pflanzen und Tieren, soweit sie mit der menschlichen Kultur in Beziehung stehen .

§ 1a

* B. Bauinventar I. Grundsätze
1 Die zuständige Dienststelle erfasst die nach § 1 erhaltenswerten unbeweglichen Werke für jede Gemeinde in einem Bauinventar. Die Eigentümer der betroffenen Werke sind in das Verfahren einzubeziehen.
2 Erhaltenswerte Einzelobjekte und Baugruppen von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert werden als schützenswerte Objekte ins Inventar aufgenommen.
3 Das Bauinventar enthält eine Beschreibung der Objekte und nennt die massgeblichen Kriterien für ihre Bewertung. Es ist öffentlich und periodisch nachzuführen.
4 Die zuständige Dienststelle setzt das Bauinventar für jede Gemeinde separat in Kraft.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 1b

* II. Untersuchung und Erfassung
1 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle zu gestatten, ein Objekt auf seine Eintragungswürdigkeit hin zu untersuchen und zu erfassen.
2 Entsteht dabei ein Sachschaden, ist er zu ersetzen. Kommt über die Entschädigung kei
- ne Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970
2 festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zugefügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes vom 13. September 1988
3 .

§ 1c

* III. Wirkung des Bauinventars
1 Sind im Bauinventar als schützenswert eingetragene Objekte von einer Planung oder Baubewilligung betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubezie
- hen.
2 Eigentümer von im Bauinventar eingetragenen Objekten können bei der zuständigen Dienststelle beantragen, dass ein Feststellungsentscheid über die Eintragung erlassen wird, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Der Feststellungsentscheid ist in der Regel innert 6 Monaten seit dem Antrag zu erlassen.
2 SRL Nr.
730 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
23 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 595
3
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März
1989
4 .

§ 2

C. Schutzbestimmungen I. Im allgemeinen
1. Denkmalverzeichnis
1 Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert, die besonders schutzwürdig sind, werden in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung entscheidet die zuständige Dienststelle
5 auf den Antrag der Denkmalkommission und nach Anhörung der Gemein
- den, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Den Gemeinden steht das Recht zu, von sich aus bei der zuständigen Dienststelle die Aufnahme von Kulturdenkmälern ins Denkmalverzeichnis zu beantragen. *
2 Der Eigentümer ist vor der Beschlussfassung über die Eintragung anzuhören. Er erhält Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Es wird ihm ein begründeter Entscheid zugestellt.
3 Für die Streichung aus dem Verzeichnis gelten sinngemäss die Vorschriften über die Eintragung.
4 Eintragung und Streichung werden im Kantonsblatt veröffentlicht.
5 Die zuständige Dienststelle
6 ist befugt, die einzutragenden oder die eingetragenen Denkmäler nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers und des Besitzers zu besichtigen.

§ 3

2. Vorsorgliche Verfügungen
1 Die zuständige Dienststelle kann schon vor der Eintragung ins Denkmalverzeichnis die zum Schutze eines gefährdeten Denkmals notwendigen vorsorglichen Verfügungen tref
- fen.
2 Die Gemeinden können derartige vorsorgliche Massnahmen bei der zuständigen Dienststelle beantragen oder sie in ausserordentlich dringenden Fällen unter Meldung an die zuständige Dienststelle selber treffen. *
3 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so hat die zuständige Dienststelle in
- nerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, ob die betreffenden Objekte ins Denkmalver
- zeichnis einzutragen oder ob die provisorischen Massnahmen wieder aufzuheben sind.
*
4 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209), wurde in den

§§ 2, 3, 5, 11–13, 16, 17 und 19 die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» durch die Be

- zeichnung «zuständige Dienststelle» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209), wurden in den §§ 2, 13, 14, 15 und 17 die Bezeichnungen «Organe der Denkmalpflege», «Denkmalpfleger» und «Kantonsarchäologe» durch die Bezeichnung «zuständige Dienststelle» ersetzt.
4 Nr. 595

§ 4

II. Immobilien
1. Anmerkung im Grundbuch; Anzeige von Handänderungen; Kennzeichnung
1 Werden Grundstücke oder Bestandteile oder Zubehör von solchen ins Denkmalver zeichnis aufgenommen, so ist im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbe
- schränkung im Sinne von § 5 anzumerken.
2 Das Grundbuchamt hat der zuständigen Dienststelle Handänderungen solcher Grund
- stücke mitzuteilen. *
3 Die im Denkmalverzeichnis eingetragenen Immobilien können im Einverständnis mit dem Eigentümer durch eine Tafel oder Inschrift gekennzeichnet werden.

§ 5

2. Eigentumsbeschränkungen
1 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien dürfen ohne Bewilligung der zustän
- digen Dienststelle weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch sonstwie in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand dauernd gesi
- chert ist.
2 Die zuständige Dienststelle ist berechtigt, die bewilligten Arbeiten zu kontrollieren.
*
3 Unter Denkmalschutz gestellte Bauten und Anlagen des Staates und der Gemeinden können, wenn ihre besondere Bedeutung es rechtfertigt, der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates oder, bei den einer Gemeinde gehörenden Objekten, der Gemeinde. *
4 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Bauten und Anlagen, die im privaten Eigentum stehen, können durch Dienstbarkeitsverträge mit dem Eigentümer öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung kann dies nur ausnahmsweise bei unbewohnten Bauten geschehen, wenn ein ausserordentliches öffent
- liches Interesse besteht.

§ 6

3. Entschädigung des Grundeigentümers und Beiträge
1 Eigentumsbeschränkungen gemäss § 5, die einer Enteignung gleichkommen, sind vom Staat voll zu entschädigen. *
2 An die Kosten der Erhaltung und der Renovation von Immobilien, die im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, leistet der Staat Beiträge, soweit über die ordent
- lichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen.
3 Die Beiträge nach Absatz 2 werden vom Regierungsrat nach Anhören des Eigentümers und der Denkmalkommission festgesetzt. *
4 Wenn der Eigentümer eine Entschädigung nach Absatz 1 fordert, unterbreitet ihm der Regierungsrat einen Vorschlag. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Ent schädigung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 2 im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. *
Nr. 595
5

§ 7

* ...

§ 8

5. Berücksichtigung bei der Katasterschatzung
1 Hat eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss § 5 eine Wertverminde
- rung des Grundstückes zur Folge, so ist diese bei der Festsetzung der Katasterschatzung zu berücksichtigen.

§ 9

III. Mobilien
1. Besondere Voraussetzungen für den Schutz
1 Bewegliche Kulturdenkmäler werden, sofern im übrigen die Voraussetzungen von § 2 erfüllt sind, nur dann ins kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen, wenn ihre Her
- kunft aus dem Kanton Luzern feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, oder wenn sie ein einheimischer Künstler geschaffen hat.
2 Der Denkmalschutz bezieht sich auch auf Mobilien, die trotz fremder Herkunft mit der einheimischen Vergangenheit so eng verbunden sind, dass ihr Verlust eine wesentliche Einbusse für die Allgemeinheit bedeuten würde.
3 Private Sammlungen von Kulturdenkmälern werden nicht als solche ins Denkmalver
- zeichnis aufgenommen, sondern nur einzelne Gegenstände, für welche die Voraussetzun
- gen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

§ 10

2. Schutz gefährdeter Mobilien
1 Sind eingetragene Mobilien der Gefahr der Beeinträchtigung, des Zerfalls, der Zerstö
- rung oder des Verlustes ausgesetzt, so ist der Eigentümer durch die zuständige Dienst
- stelle aufzufordern, sie innert angemessener Frist nach ihren Weisungen zu schützen. Tut er das nicht oder ist er hiezu nach den gegebenen Verhältnissen nicht in der Lage, so hat die zuständige Dienststelle das Recht, die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem ge
- eigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Orte anzuordnen und zu seiner Erhal
- tung die erforderlichen Vorkehren zu treffen. *
2 An die Kosten der Erhaltung solcher Objekte leistet der Staat Beiträge, wie sie in § 6 vorgesehen sind. *
3 An die Stelle der in Absatz 1 genannten Massnahmen tritt auf Verlangen des Eigentü
- mers der Erwerb der gefährdeten Gegenstände gemäss § 11.
6 Nr. 595

§ 11

3. Erwerbsrecht des Staates oder der Gemeinden bei Veräusserungen
1 Wird ein durch Eintrag im kantonalen Denkmalverzeichnis geschützter beweglicher Gegenstand veräussert (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung), so ist der Staat befugt, ihn zum Verkehrswert zu erwerben. Ausgenommen ist die Veräusserung an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, an einen Verwandten, an Verschwä
- gerte oder an Geschwister des eingetragenen Partners des Veräusserers, sofern diese im Kanton Luzern Wohnsitz haben. Der Veräusserer hat die zuständige Dienststelle zu be
- nachrichtigen. Kommt mit dem Veräusserer keine Einigung zustande, so wird die vom Staat zu leistende Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. *
2 Der Staat kann das in Absatz 1 umschriebene Erwerbsrecht einer Einwohner- oder Kirchgemeinde oder einer Korporation
7 abtreten. Er soll einer Gemeinde oder einer Kor
- poration das Vorrecht dann einräumen, wenn diese am Gegenstand ein besonderes Inter
- esse hat und Gewähr für zweckentsprechende Aufbewahrung und Erhaltung bietet. Die zuständige Dienststelle beschliesst hierüber auf den Antrag der Denkmalkommission.
*
3 Machen die berechtigten Gemeinwesen, nachdem sie von der beabsichtigten Veräusse
- rung Kenntnis erhielten, das Erwerbsrecht innerhalb eines Monates nicht geltend, so fällt es dahin.
4 Veräusserungen, die der zuständigen Dienststelle nicht angezeigt werden, sind ungül
- tig.

§ 12

4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
1 Die Ausfuhr eines eingetragenen beweglichen Denkmals aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Falle der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.

§ 13

IV. Bodenaltertümer
1. Eigentum der Bodenfunde, Meldepflicht
1 Für Bodenfunde (Schätze und wissenschaftliche Gegenstände) gelten die Vorschriften der Artikel 723 und 724 ZGB
8 .
2 Der Finder oder Entdecker hat den Fund unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, die die zuständige Dienststelle benachrichtigt. *
3 Behörden und Beamte des Staates und der Gemeinden, besonders die Polizei, haben alle Wahrnehmungen über Bodenfunde der zuständigen Dienststelle mitzuteilen.

§ 13a

*
2. Archäologisches Fundstelleninventar
1 Die zuständige Dienststelle erfasst die archäologischen Fundstellen in einem Inventar.
7 Gemäss Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G
2014
53), wurde die Bezeichnung «Korporationsgemeinde» durch «Korporation» ersetzt.
8 SR
210
Nr. 595
7
2 Das archäologische Fundstelleninventar enthält eine Beschreibung der Fundstellen und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen. Es ist öffentlich und laufend nachzuführen.
3 Sind im Inventar eingetragene Fundstellen von Planungen oder Baubewilligungen betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. Eingriffe in eingetragene Fundstellen sind von der zuständigen Dienststelle zu bewilligen. Die Be
- willigung ist gebührenfrei. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
4 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle den Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren. § 1b kommt sinngemäss zur Anwendung.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 14

3. Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten
1 Stösst man bei Bau- und Grabarbeiten auf Bodenaltertümer, so haben Entdecker, Bau
- herr, Bauleiter und Unternehmer sofort die Gemeinde und diese die zuständige Dienst
- stelle zu benachrichtigen. *
2 Eine Fachperson der zuständigen Dienststelle begibt sich umgehend vor Ort und trifft die zur Bergung und Verwahrung des Fundes sachgemässen Anordnungen. *
3 Bis die zuständige Dienststelle die Fundstelle freigibt, sind sämtliche von der Dienst
- stelle nicht autorisierten Arbeiten untersagt. Diese Verpflichtung erlischt innert 5 Tagen seit der Benachrichtigung. *

§ 15

4. Grabungsschutzgebiete
1 Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind, können zu Grabungsschutzgebie ten erklärt werden.
2 Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt noch überbaut werden, bevor sie von der zuständigen Dienststelle freigegeben werden.
3 Dabei findet § 6 sinngemässe Anwendung.
4 Hat der Staat binnen einer Schutzzeit von einem Jahr nicht das Enteignungsverfahren eingeleitet, so fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, sofern nicht auf dem Verhand
- lungswege eine längere Frist vereinbart wurde.

§ 16

5. Grabungsrecht
1 Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern bedarf der Bewilligung der zuständi
- gen Dienststelle.
2 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle und den von ihr beigezogenen Personen Grabungsarbeiten auf ihren Grundstücken zu gestatten.
*
8 Nr. 595
3 Entsteht bei Grabungsarbeiten nach Absatz 2 ein Sachschaden, ist er zu ersetzen. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfah
- ren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zuge
- fügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes. *

§ 17

6. Aufbewahrung der Funde
1 Bodenfunde sind in staatlichen Sammlungen oder in regionalen und lokalen Museen aufzubewahren. Die Zuweisung von Neufunden erfolgt durch die zuständige Dienststel
- le.
2 Wenn es im Interesse der Forschung liegt und Gewähr für sachgemässe Aufbewahrung und Erhaltung geboten ist, können Bodenfunde ausnahmsweise auch als Leihgaben in privaten Sammlungen belassen werden.
3 Über alle Bodenfunde in öffentlichem und privatem Besitz steht der zuständigen Dienststelle ein Aufsichtsrecht zu.
4 Die zuständige Dienststelle hat durch Beratungen und Anordnungen dafür zu sorgen, dass die Bodenfunde inventarisiert, soweit nötig instandgestellt und konserviert, sachge
- mäss gepflegt und aufbewahrt werden.

§ 18

D. Organisation I. Zuständigkeit
1 Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig: a. der Regierungsrat; b. das Bildungs- und Kulturdepartement
9 ; c. * die Gemeinderäte, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben; d. die Denkmalkommission; e. * die zuständige Dienststelle. f. * ...

§ 19

*
1. Gemeinden
1 Die Gemeinden haben neben den Aufgaben und Befugnissen gemäss den §§ 2, 3, 5 und
13 die Pflicht, beim Vollzug dieses Gesetzes mitzuwirken, indem sie Verhältnisse und Vorgänge, die Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern als notwendig erschei
- nen lassen, sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unverzüglich der zuständigen Dienststelle zur Kenntnis bringen.
9 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
Nr. 595
9

§ 20

*
2. Denkmalkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Sie setzt sich aus Vertretern der Politik, der Grundeigentümer und aus Fachpersonen zu
- sammen. Die Denkmalkommission berät die zuständige Dienststelle, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und Archäologie und ist insbesondere im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen und deren Folgegeschäften sowie mit grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen anzuhö
- ren.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 21

*
3. Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle a. ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind, b. berät Eigentümer und Fachpersonen im Rahmen der Erhaltung von Kulturdenk
- mälern unentgeltlich.

§ 22

* II. Finanzierung
1. Sachausgaben
1 Nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Mittel unterstützt der Staat die Erhal
- tung und Pflege von Kulturdenkmälern und die Durchführung wissenschaftlicher Unter
- suchungen, Dokumentationen und Ausgrabungen.
2 Die Höhe der eingesetzten Mittel richtet sich nach der künstlerischen, wissenschaftli
- chen und typologischen Bedeutung der betroffenen Kulturdenkmäler sowie nach Art und Umfang der Arbeiten und Untersuchungen.

§ 23

* ...

§ 24

* ...

§ 25

IV. Verzicht auf Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Denkmalkommission von der Durchfüh
- rung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Massnahme absehen, wenn diese im Hin
- blick auf die Bedeutung des Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde.
10 Nr. 595

§ 25a

* V. Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
10 Beschwerde geführt werden.

§ 26

VI. Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1960 in Kraft und ist zu veröffentlichen
11 .
10 SRL Nr.
40
11 Dieses Gesetz wurde am 12. März 1960 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1960 236). Die Referen
- dumsfrist lief am 21. April 1960 unbenützt ab (K 1960 430).
Nr. 595
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
08.03.1960
01.05.1960 Erstfassung G XVI 1 Ingress
28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 256

§ 1

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 1a

06.04.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 209

§ 1b

06.04.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 209

§ 1c

06.04.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 209

§ 2 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 3 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 3 Abs. 3

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 4 Abs. 2

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 5 Abs. 2

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 5 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 6 Abs. 1

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 6 Abs. 3

03.07.1972
01.01.1973 geändert G XVIII 193

§ 6 Abs. 4

03.07.1972
01.01.1973 geändert G XVIII 193

§ 7

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 10 Abs. 1

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 10 Abs. 2

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 11 Abs. 1

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 316

§ 11 Abs. 2

28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 294

§ 13 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 13a

06.04.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 209

§ 14 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 14 Abs. 2

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 14 Abs. 3

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 16 Abs. 2

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 16 Abs. 3

06.04.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 209

§ 18 Abs. 1, c.

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 18 Abs. 1, e.

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 18 Abs. 1, f.

06.04.2009
01.08.2009 aufgehoben G 2009 209

§ 19

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 20

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 21

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 22

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 23

06.04.2009
01.08.2009 aufgehoben G 2009 209

§ 24

03.07.1972
01.01.1973 aufgehoben G XVIII 193

§ 25a

06.04.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 209
12 Nr. 595 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.03.1960
01.05.1960 Erlass Erstfassung G XVI 1
03.07.1972
01.01.1973

§ 6 Abs. 3

geändert G XVIII 193
03.07.1972
01.01.1973

§ 6 Abs. 4

geändert G XVIII 193
03.07.1972
01.01.1973

§ 24

aufgehoben G XVIII 193
11.09.2006
01.01.2007

§ 11 Abs. 1

geändert G 2006 316
19.03.2007
01.01.2008

§ 2 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 3 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 5 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 13 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 14 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 18 Abs. 1, c.

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 19

geändert G 2007 108
10.09.2007
01.01.2008

§ 7

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 10 Abs. 2

geändert G 2007 342
28.04.2008
01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008
01.08.2008

§ 11 Abs. 2

geändert G 2008 294
06.04.2009
01.08.2009

§ 1

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 1a

eingefügt G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 1b

eingefügt G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 1c

eingefügt G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 3 Abs. 3

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 4 Abs. 2

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 5 Abs. 2

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 6 Abs. 1

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 10 Abs. 1

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 13a

eingefügt G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 14 Abs. 2

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 14 Abs. 3

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 16 Abs. 2

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 16 Abs. 3

eingefügt G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 18 Abs. 1, e.

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 18 Abs. 1, f.

aufgehoben G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 20

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 21

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 22

geändert G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 23

aufgehoben G 2009 209
06.04.2009
01.08.2009

§ 25a

eingefügt G 2009 209
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