Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern
Nr. 542e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern vom 9. April 2003 (Stand 1. Januar 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
1 Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement will den Kompe
- tenzaufbau in E-Learning und in der Benutzung der neuen Informations- und Kommuni
- kationstechnologien für Forschung, Lehre, Entwicklung und Innovation in Wissenschaft und Gesellschaft fördern. Zudem soll das Weiterbildungsprogramm die Teilnehmenden befähigen und motivieren, eigenständig Bildungsangebote und Wissens- und Informati
- onssysteme unter Einbezug der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu planen, umzusetzen und zu betreuen.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildungsprogramms E- Learning und Wissensmanagement erhalten den Grad eines Master of Advanced Studies.
§ 2
Organisation und Durchführung
1 Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement wird durch das In
- stitut für Kommunikation und Kultur der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Uni
- versität Luzern organisiert und durchgeführt.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 119
2 Nr. 542e
§ 3
Studiendauer
1 Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement dauert
24 Monate. Es umfasst drei Module im Umfang von insgesamt 90 ECTS-Punkten (je 8 Monate und
30 ECTS-Punkte pro Modul).
2 Über die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls stellt die Studienprogrammleitung ein Diplom aus.
3 Die Ausbildung folgt einem vom Universitätsrat genehmigten Ausbildungskonzept.
§ 4
Aufnahme
1 Voraussetzung für die Aufnahme in das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wis sensmanagement ist ein universitärer Masterabschluss oder eine vergleichbare Ausbil
- dung.
2 Die Studienprogrammleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und eines allfälligen persönlichen Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber ab
- schliessend über die Aufnahme.
2 Abschluss
§ 5
Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Erlangung des Master of Advanced Studies sind a. der regelmässige Besuch der Studienangebote vor Ort und online gemäss
§ 6,
b. mindestens mit «genügend» bewertete Projektarbeiten gemäss § 7.
§ 6
Studienbesuch
1 Der regelmässige Besuch der Studienangebote vor Ort und online ist erfüllt, wenn min
- destens 85 Prozent der Veranstaltungen besucht werden.
2 Die Studienprogrammleitung ist im Voraus über Abwesenheiten zu informieren.
§ 7
Projektarbeiten
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben über ihre Lernfortschritte Leistungsaus
- weise in Form von Projektarbeiten zu erbringen.
2 Die Projektarbeiten werden mit «sehr gut», «gut», «genügend» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Bewertung «nicht bestanden» ist schriftlich zu begründen.
3 Die Studienprogrammleitung entscheidet auf Antrag eines ihrer Mitglieder über die Be
- wertung.
Nr. 542e
3
§ 8
Wiederholung
1 Mit «nicht bestanden» bewertete Projektarbeiten können einmal überarbeitet werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
§ 9
Abschluss
1 Die Studienprogrammleitung entscheidet über die Erteilung des Grades Master of Ad
- vanced Studies.
2 Die Urkunde über die Erteilung des Master of Advanced Studies wird von der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern ausgestellt und zusätzlich von der Studienprogrammleitung unterzeichnet.
3 Sie enthält die Bezeichnung «Master of Advanced Studies E-Learning und Wissensma
- nagement Universität Luzern/Master of Advanced Studies E-Learning and Knowledge Management University of Lucerne» sowie Angaben zu den Ausbildungsinhalten, den Ausbildungselementen und der Ausbildungsdauer.
4 Mit dem Abschluss erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zusatzdokument aus
- gestellt. Dieses enthält detaillierte Angaben zu den Inhalten des Weiterbildungspro
- gramms, zur Zuteilung der ECTS-Punkte und zu den in den Prüfungen und Arbeiten er
- zielten Einzelergebnissen.
3 Schlussbestimmungen
§ 10
Kosten
1 Das Schulgeld sowie die Abschluss- und allfällige Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Schulen und Berufsschulen
2 .
§ 11
Beschwerden
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
- ten des Universitätsgesetzes
3 (§ 34) und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
4 Nr. 542e
§ 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über den Nachdiplomkurs «Online Education and Training» an der Hochschule für Wirtschaft Luzern und der Universität Luzern vom 27. Juni
2001
5 wird aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt mit Ausnahme von § 12 am 1. Mai 2003 in Kraft. § 12 tritt am
1. Januar 2004 in Kraft. Das Reglement ist zu veröffentlichen.
5 G 2001 325 (SRL Nr.
542e )
Nr. 542e
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.04.2003
01.05.2003 Erstfassung G 2003 119
§ 11 Abs. 2
29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154
6 Nr. 542e Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.04.2003
01.05.2003 Erlass Erstfassung G 2003 119
29.04.2009
01.01.2009
§ 11 Abs. 2
geändert G 2009 154
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