Reglement über das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation der Universität Luzern
Nr. 542d Reglement über das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation der Universität Luzern vom 9. April 2003 (Stand 1. Januar 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
1 Das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation befähigt zur beruflichen Tätigkeit in interkulturellen Arbeitsfeldern.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildungsprogramms In
- terkulturelle Kommunikation erhalten den Grad eines Master of Advanced Studies.
§ 2
Organisation und Durchführung
1 Das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation wird von der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) in Zusammen
- arbeit mit Partnerinstitutionen organisiert und durchgeführt.
§ 3
Dauer und Struktur des Studiums
1 Das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert mindestens vier Semester.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 115
2 Nr. 542d
2 Es umfasst ein von der Fakultät durchgeführtes Grundlagenmodul (2 Semester) sowie zwei praxisorientierte Module (je 1 Semester), die an einer Fachhochschule oder einer gleichwertigen privaten Bildungsinstitution zu besuchen sind, im Umfang von insgesamt mindestens 80 ECTS-Punkten.
3 Die Ausbildung folgt einem vom Universitätsrat genehmigten Ausbildungskonzept. Dieses orientiert sich an den Anforderungsprofilen der verschiedenen Berufsfelder so
- wie, betreffend die praxisorientierten Module, an den Anforderungsprofilen der anbie
- tenden Institutionen.
§ 4
Aufnahme
1 Voraussetzung für die Zulassung zum Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kom
- munikation ist ein universitärer Masterabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung.
2 Die Studienprogrammleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und eines allfälligen persönlichen Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber ab
- schliessend über die Aufnahme.
2 Abschluss
§ 5
Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Erlangung des Master of Advanced Studies sind a. der regelmässige Studienbesuch gemäss § 6, b. die angenommene Projektarbeit gemäss § 7, c. die bestandene Abschlussprüfung gemäss § 8.
§ 6
Studienbesuch
1 Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der Lehrver
- anstaltungen besucht werden.
2 Die Studienprogrammleitung ist grundsätzlich im Voraus schriftlich über Abwesenhei
- ten zu orientieren.
§ 7
Projektarbeit
1 Gegenstand der Projektarbeit ist eine Fragestellung aus der Unterrichtsthematik.
2 Die Projektarbeit wird in Gruppen von drei bis fünf Personen durchgeführt. Die Leis
- tung der einzelnen Gruppenmitglieder muss erkennbar sein.
3 Die Projektarbeit wird durch zwei Expertinnen oder Experten beurteilt, die nicht dem Lehrkörper angehören müssen.
Nr. 542d
3
4 Die Expertinnen und Experten entscheiden über die Annahme oder Nichtannahme der Projektarbeit.
§ 8
Abschlussprüfung
1 Die Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prü
- fung. Darin muss sich die Kandidatin oder der Kandidat über vertiefte Kenntnisse in der Thematik interkulturelle Kommunikation und über die Fähigkeit, diese Kenntnisse auf ein interkulturelles Praxisfeld anzuwenden, ausweisen.
2 Die Leistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3 Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch die prüfenden Dozentinnen und Dozenten nach Anhören eines Experten oder einer Expertin.
4 Für die Organisation der Abschlussprüfung ist die Studienprogrammleitung zuständig.
§ 9
Abschlusskonferenz
1 Die Abschlusskonferenz besteht aus den prüfenden Dozentinnen und Dozenten und den Expertinnen und Experten.
2 Sie entscheidet über die Erteilung des Grades Master of Advanced Studies.
§ 10
Abschluss
1 Die Urkunde über die Erteilung des Master of Advanced Studies wird von der Fakultät ausgestellt und zusätzlich von der Studienprogrammleitung unterzeichnet.
2 Sie enthält die Bezeichnung «Master of Advanced Studies Interkulturelle Kommunika
- tion Universität Luzern/Master of Advanced Studies Intercultural Communication Uni
- versity of Lucerne».
3 Mit dem Abschluss erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zusatzdokument aus
- gestellt. Dieses enthält detaillierte Angaben zu den Inhalten des Weiterbildungspro
- gramms, zur Zuteilung der ECTS-Punkte und zu den in den Prüfungen und Arbeiten er
- zielten Einzelergebnissen.
4 Wer das Grundlagenmodul und ein praxisorientiertes Modul erfolgreich absolviert hat, erhält ein von der Studienprogrammleitung ausgestelltes Zertifikat über vertiefte Weiter
- bildung in interkultureller Kommunikation.
§ 11
Wiederholung
1 Die Projektarbeit und die Abschlussprüfung können je einmal wiederholt werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Kandidatin oder des Kandidaten.
4 Nr. 542d
3 Schlussbestimmungen
§ 12
Kosten
1 Das Schulgeld und die Abschlussgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen
2 .
§ 13
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
4 schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
§ 14
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über das Nachdiplomstudium Interkulturelle Kommunikation an der Fakultät II für Geisteswissenschaften an der Hochschule Luzern vom
27. Mai
1999
5 wird aufgehoben.
§ 15
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 9. April 2003 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
5 G 1999 176 (SRL Nr.
542d )
Nr. 542d
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.04.2003
09.04.2003 Erstfassung G 2003 115
§ 13 Abs. 2
29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154
6 Nr. 542d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.04.2003
09.04.2003 Erlass Erstfassung G 2003 115
29.04.2009
01.01.2009
§ 13 Abs. 2
geändert G 2009 154
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