Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums
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817.11 Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums (vom 30. Juni 1995)
1 Gestützt auf Art. 45 Abs. 2 de s Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992
2 und Art. 15 der Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle vom
1. März 1995
3 wird verfügt: I. Für die Untersuchungen und K ontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Kantonalen Laboratorium und die von dieser Behörde ge troffenen Massnahmen und sonstigen Anord nungen werden Gebühren im bunde srechtlich zulä ssigen Rahmen erhoben. II.
1 Für Tätigkeiten wie insbesondere Laboruntersuchungen und Inspektionen findet der Gebührentarif für die am tliche Lebensmittel kontrolle des Verbandes der Kanton schemiker der Schweiz, Version
340-94, Anwendung.
2 Der Aufwandpunktwert beträgt Fr. 2.20.
4 III. Der Tarif kann beim Kanton alen Laboratorium eingesehen oder gegen Gebühr bezogen werden. IV. Diese Verfügung tritt am 1. Juli
1995 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der gleichnamigen Verfügung vom 25. Oktober 1991. V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 53, 218.
2 SR 817.0 .
3 SR
817.51; aufgehoben. Heute: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände verordnung vom 23. November 2005 ( SR 817.02 ).
4 Fassung gemäss Vfg. vom 15. Oktober 2007 ( OS 62, 458 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2008.
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