Reglement der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (542)
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Reglement der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern

Nr. 542 Reglement der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (Fakultätsreglement) vom 19. März 2007 (Stand 1. Oktober 2013) Die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern
1
, gestützt auf § 18 Absatz 2a des Statuts der Universität Luzern vom
12. Dezember
2001
2
, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Grundsatz
1 Die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften ist Teil der Universität Luzern.

§ 2

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).
2 Die Fakultät verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Vorgaben des Universitätsgesetzes vom
17. Januar 2003
3 , des Leitbildes der Universität sowie des Leitbildes der Fakultät.

§ 3

Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät fördert Forschung, Lehre und Dienstleistung der an ihr vertretenen kultur- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen.
1 Der Universitätsrat beschloss am 9. Mai 2007, die bisherige Fakultät II für Geisteswissenschaften in Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften umzubenennen.
2 SRL Nr.
539c
3 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 237
2 Nr. 542
2 Sie bietet Studiengänge an.
3 Sie führt Weiterbildungsveranstaltungen durch.
4 Sie ist verantwortlich für die Sicherstellung der Qualität in Forschung, Lehre und Dienstleistung.
5 Sie fördert und unterstützt den wissenschaftlichen Nachwuchs.
6 Sie bietet Akademikerinnen und Akademikern sowie Angehörigen weiterer Berufs gruppen die Möglichkeit zur Weiterbildung.
7 Sie setzt sich für die Gleichstellung und Chancengleichheit ein.
8 Sie arbeitet dabei insbesondere mit den anderen Fakultäten der Universität Luzern, mit den Fachhochschulen der Region sowie mit anderen Fakultäten des In- und Auslands zu
- sammen.
2 Organisation der Fakultät

§ 4

Gliederung
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gliedert sich die Fakultät in Seminare, Institute, das Dekanat und andere Organisationseinheiten.
2 Die Seminare, Institute und anderen Organisationseinheiten werden jeweils in besonde
- ren Reglementen geordnet.
3 Der Fakultät ist das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung als universitäre Instituti
- on zugeordnet.

§ 5

Angehörige
1 Der Fakultät gehören an: a. deren Professorinnen und Professoren, b. deren Privatdozentinnen und Privatdozenten, c. deren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d. deren Lehrbeauftragte, e. deren Studierende, f. deren administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 6

Gruppierungen
1 Im Hinblick auf Wahlen und Vertretungen in fakultären und universitären Organen gliedert sich die Fakultät in folgende Gruppierungen: a. ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, b. ständige Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie SNF-Förderprofessorinnen und -professoren,
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3 c. Assistierende und Oberassistierende, d. die Studierenden der Fakultät, welche in der studentischen Körperschaft organi
- siert sind, e. administratives und technisches Personal.
2 Eine Doppelmitgliedschaft in den genannten Gruppierungen ist ausgeschlossen.

§ 7

Organe
1 Organe der Fakultät sind: a. die Fakultätsversammlung, b. die Dekanin oder der Dekan, c. ständige und nichtständige Kommissionen.

§ 8

Schweigepflicht
1 Die Sitzungen der Fakultätsorgane sind nicht öffentlich.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen der Fakultätsorgane unterliegen der Schweigepflicht.
3 Von vorstehenden Bestimmungen bleibt unberührt, dass Mitglieder die durch sie ver
- tretene Gruppierung über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, unterrichten, es sei denn, dies wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4 Verletzt ein Sitzungsteilnehmer die Schweigepflicht, kann er vom Fakultätsorgan von den weiteren Sitzungen ausgeschlossen werden.

§ 9

Schlichtung
1 Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen lassen.
2 Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdein
- stanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor.
3 Fakultätsversammlung

§ 10

Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät.
2 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätslei
- tung, insbesondere in folgenden Bereichen: a. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
4 Nr. 542 b. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Instituten, Semina
- ren und anderen Organisationseinheiten, c. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren, d. Erteilung und Entzug der Lehrbefugnis (Venia Legendi), e. Änderung dieses Reglements, f. Erlass und Änderung der Studien- und Prüfungsordnung sowie der Promotions
- ordnung, g. Verleihung von Honorar- und Titularprofessuren.
3 Die Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für: a. Formulierung und Anpassung des Leitbilds der Fakultät, b. Genehmigung des vom Dekan oder der Dekanin erstellten Budgets, der Jahres
- rechnung und des Tätigkeitsberichts, c. Formulierung und Anpassung der Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsord
- nung, d. Regelung der universitären Weiterbildungsangebote der Fakultät, e. Einsetzung von ständigen oder nichtständigen Kommissionen sowie Wahl ihrer Mitglieder und Festlegung ihrer Aufgaben, f. Wahl der Mitglieder von Berufungskommissionen sowie deren Präsidentinnen und Präsidenten, g. Wahl der Fakultätsvertretung in universitäre Kommissionen, h. Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane, i. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane, k. Bestätigung der vom Dekan oder der Dekanin ernannten Delegierten und Beauf
- tragten der Fakultät, l. Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren, m. Verleihung von Ehrendoktoraten.

§ 11

Sitzungen
1 Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch, jedoch mindestens dreimal im Semes
- ter.
2 Der Dekan oder die Dekanin beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
3 Einladung und Traktandenliste für die Fakultätsversammlung sind in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
4 Die Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll enthält Angaben zur Anwesenheit, zu den behandelten Traktanden, den Beschlüssen und Empfehlungen sowie den Abstim
- mungsergebnissen und gegebenenfalls Sondervoten. Die Protokolle werden den Mitglie
- dern der Fakultätsversammlung zugesandt.
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§ 12

Zusammensetzung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus allen Inhaberinnen und Inhabern von Profes
- suren der Fakultät sowie aus von den Gruppierungen gewählten Vertreterinnen und Ver
- tretern zusammen.
2 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Dienstpflicht.

§ 13

Stimmrechte
1 In der Fakultätsversammlung sind folgende Gruppierungen und Vertretungen stimmbe
- rechtigt: a. alle hauptamtlichen, das heisst ordentlichen und ausserordentlichen Professorin
- nen und Professoren, b. * alle Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie SNF-Förderprofessorinnen und -professoren, c. * zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Assistierenden und Oberassistierenden, d. * zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden, e. eine Vertreterin oder ein Vertreter des administrativen und des technischen Perso
- nals.
2 Die Stimmen der in Absatz 1c bis e genannten Gruppierungen sowie weiterer Stimm
- berechtigter gemäss Absatz 6 dürfen die Stimmen der in Absatz 1a und b genannten Gruppierung nicht übersteigen.
3 Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme an der Abstimmung ausgeübt werden und ist nicht delegierbar. Für Verhinderungsfälle können die Gruppierungen Stellvertretungen wählen.
4 An der Fakultätsversammlung können mit beratender Stimme teilnehmen: die ständi
- gen Gastprofessorinnen und -professoren, die Titular- und Honorarprofessorinnen undprofessoren, Vertreterinnen und Vertreter einer Professur, die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager sowie die Dekanatsassistentin oder der Dekanatsassistent.
5 Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsver
- sammlung durch. Die Wahlperiode beginnt jeweils zu Beginn des Herbstsemesters und dauert ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
6 Die Fakultätsversammlung kann weiteren Personen das Stimmrecht ad personam zuer
- kennen.
7 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen. Diese geniessen kein Stimmrecht.

§ 14

Beschlussfassung
1 Die Fakultätsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm
- berechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist. § 13 Absatz 2 gilt analog.
6 Nr. 542
2 Die Fakultätsversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim
- men. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
2bis Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds im direkten Vorlauf einer Abstimmung bedarf ein Beschluss der Fakultätsversammlung, vorbehalten Beschlüsse gemäss Absatz
4, zusätzlich zur Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mehrheit der anwesenden Se
- minare und der Mehrheit ihrer anwesenden Vertreterinnen und Vertreter. Enthaltungen werden dabei mitgezählt. Berücksichtigt werden die anwesenden Stimmberechtigten ge
- mäss

§ 13 Absatz 1a und b sowie die anwesenden stimmberechtigten Titularprofessorin

- nen und Titularprofessoren nach Seminarzugehörigkeit. Die Stimmberechtigten nach

§ 13 Absatz 1c–e bilden in entsprechenden Abstimmungen gemeinsam das Äquivalent

zu einem Seminar. *
3 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
4 Für Anträge auf Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro
- fessoren bedarf es zusätzlich zur Mehrheit aller abgegebenen Stimmen der einfachen Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten ordentlichen und ausserordentlichen Pro
- fessorinnen und Professoren.
5 Bei Abstimmungen über Promotionen und Habilitationen dürfen nur diejenigen Stimm
- berechtigten mitwirken, die den entsprechenden akademischen Grad erreicht haben.
6 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
7 Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.

§ 15

Wahlen
1 Eine Wahl bedarf in den ersten beiden Wahlgängen der Stimmen der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Ab dem dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
2 Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglie
- der eine geheime Wahl verlangt.
3 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane er
- folgt geheim.
4 Dekanat

§ 16

Zusammensetzung
1 Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen und Prodekane, die Fakultätsmanage
- rin oder der Fakultätsmanager, die Dekanatsassistentin oder der Dekanatsassistent sowie das Dekanatssekretariat bilden das Dekanat.
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7
2 Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.

§ 17

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan führt die Geschäfte der Fakultät und vertritt sie nach aus
- sen. Sie oder er ist der Fakultätsversammlung rechenschaftspflichtig.
2 In zeitlich dringenden Fällen ist die Dekanin oder der Dekan berechtigt, Geschäfte der Fakultätsversammlung zu erledigen – vorbehältlich deren nachträglicher Zustimmung.
3 Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel auf eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Gesamt
- amtsdauer beträgt maximal sechs Jahre.
4 In den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Dekanin oder des Dekans fallen ins
- besondere: a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung, b. Anträge an die Fakultätsversammlung, c. Durchführung der Beschlüsse der Fakultätsversammlung, d. Ernennung von Delegierten und Beauftragten der Fakultät, e. Evaluation und Berichterstattung zuhanden universitärer und nichtuniversitärer Gremien und Organisationen, f. Nachwuchsförderung, g. Verhandlungsführung mit dem Rektorat und anderen universitären Gremien, h. Erlass von Richtlinien und Weisungen zur Umsetzung des Leitbilds sowie der Re
- glemente und Ordnungen der Fakultät sowie Übertragung dieser Rechte an Dele
- gierte unter Vorbehalt des Selbsteintrittsrechtes, i. Erledigung aller Geschäfte der Fakultät, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
5 Die Dekanin oder der Dekan verfügt über einen Globalbetrag von drei bis fünf Prozent des Fakultätsbudgets für strategische und operative Bedürfnisse. Sie oder er verwendet den Globalbetrag insbesondere für: a. Auszeichnungen von Fakultätsmitgliedern für besondere Leistungen in Lehre und Forschung, b. Anreize für Innovationen im Interesse der Fakultät, c. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, d. Repräsentationsaufgaben.
6 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre bis zur Hälfte entlastet.

§ 18

Prodekaninnen und Prodekane
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren Prode
- kaninnen und Prodekane. Die Amtsperiode beträgt in der Regel zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Gesamtamtsdauer beträgt maximal sechs Jahre.
8 Nr. 542
2 Prodekaninnen oder Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.
3 Den Prodekaninnen und Prodekanen können spezifische Zuständigkeiten zugewiesen werden.

§ 19

Fakultätsmanagerin oder -manager, Dekanatsassistentin oder -assistent sowie Dekanatssekretariat
1 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt. Die Dekanatsassistentin oder der Dekanatsassistent sowie weitere Mit
- arbeiterinnen und Mitarbeiter des Dekanats unterstehen der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager. Sie beraten und unterstützen die Dekanin oder den Dekan in or
- ganisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angelegenheiten.
2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden in eigenen Pflichtenheften geregelt.
5 Kommissionen

§ 20

Ständige und nichtständige Kommissionen
1 Die Fakultätsversammlung kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen.
2 Den verschiedenen Gruppierungen der Fakultätsversammlung steht eine Vertretung in den Kommissionen zu.
3 Im Falle von Abstimmungen beschliessen Kommissionen jeweils mit einfacher Mehr
- heit der abgegebenen Stimmen.
4 Die Fakultätsversammlung weist den Kommissionen Aufgaben zu und nimmt Anträge und Tätigkeitsberichte entgegen. Sie kann für die Kommissionen Geschäftsordnungen erlassen.

§ 21

Prüfungsausschuss
1 Der Prüfungsausschuss ist eine ständige Kommission der Fakultät. Ihm gehören je eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter jedes Seminars sowie ein Mitglied des Dekanats an. Diese werden von der Fakultätsversammlung gewählt.
2 Er tagt unter dem Vorsitz einer Person, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschus
- ses aus ihrem Kreis zu wählen ist.
3 Er gibt sich ein Reglement, das der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung un
- terliegt.
Nr. 542
9
6 Schlussbestimmungen

§ 22

Wegleitung
1 Die Fakultätsversammlung kann eine Wegleitung zu diesem Reglement formulieren.

§ 23

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern (Fa
- kultätsreglement) vom 21. Oktober 2002
4 wird aufgehoben.

§ 24

Übergangsbestimmungen
1 Die bis zum Inkrafttreten dieses Reglements erteilten Stimmrechte bleiben bis zum Austritt der Personen erhalten.

§ 25

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. September 2007 in Kraft.
5 Es ist zu veröffentlichen.
4 G 2002 585 (SRL Nr.
542 )
5 Vom Senat genehmigt am 2. April 2007.
10 Nr. 542 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.03.2007
01.09.2007 Erstfassung G 2007 237

§ 13 Abs. 1, b.

06.12.2010
01.02.2011 geändert G 2010 469

§ 13 Abs. 1, c.

19.04.2010
19.04.2010 geändert G 2010 123

§ 13 Abs. 1, d.

19.04.2010
19.04.2010 geändert G 2010 123

§ 14 Abs. 2

bis
02.09.2013
01.10.2013 geändert G 2013 437
Nr. 542
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.03.2007
01.09.2007 Erlass Erstfassung G 2007 237
19.04.2010
19.04.2010

§ 13 Abs. 1, c.

geändert G 2010 123
19.04.2010
19.04.2010

§ 13 Abs. 1, d.

geändert G 2010 123
06.12.2010
01.02.2011

§ 13 Abs. 1, b.

geändert G 2010 469
02.09.2013
01.10.2013

§ 14 Abs. 2

bis geändert G 2013 437
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