Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
Nr. 541 Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement) vom 25. April 2017 (Stand 1. August 2017) Die Theologische Fakultät der Universität Luzern, gestützt auf § 18 Absatz 2a des Statuts der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001
1
, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).
§ 2
Tätigkeit der Fakultät
1 Die Fakultät arbeitet in der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den anderen Fa
- kultäten der Universität, mit den Fachhochschulen der Region sowie mit anderen Fakul
- täten des In- und Auslands zusammen und schliesst entsprechende Vereinbarungen ab.
2 Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung, Nach
- wuchsförderung und Dienstleistung in Institute, Seminare und andere Organisationsein
- heiten gliedern; diese werden in besonderen Reglementen geordnet.
1 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-075
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2 Organisation der Fakultät
2.1 Gliederung
§ 3
Angehörige der Fakultät
1 Der Fakultät gehören an: a. das Professorenkollegium, das sich aus ordentlichen, ausserordentlichen und eme
- ritierten Professorinnen und Professoren sowie aus Titular-, Honorar-, Gast-, Assistenz-, SNF-Förderprofessorinnen und -professoren zusammensetzt, b. administrative Mitarbeitende, c. Privatdozentinnen und Privatdozenten, d. Oberassistierende und Assistierende, e. Lehrbeauftragte, f. Forschungsbeauftragte, g. Forschungsmitarbeitende, h. freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, i. immatrikulierte Studierende der Universität Luzern, welche für ein Vollstudium oder für ein von der Fakultät angebotenes Hauptfach oder für einen Weiterbil dungsstudiengang an der Universität immatrikuliert sind, j. Austauschstudierende, welche durch Universitätsrecht den Studierenden gemäss Unterabsatz i gleichgestellt sind.
§ 4
Gliederung der Fakultät
1 Die Fakultät umfasst Professuren aus der Biblisch-historischen, der Systematischen und der Praktischen Theologie sowie aus der Philosophie.
2 Der Fakultät sind folgende Institute und Organisationseinheiten zugeordnet bezie hungsweise angegliedert: a. das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung, b. das Institut für Sozialethik, c. das Ökumenische Institut, d. das Religionspädagogische Institut, e. weitere fakultäre, interfakultäre, disziplinäre und interdisziplinäre Organisations
- einheiten.
3 Die Fakultät kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommissionen bilden.
§ 5
Organe
1 Organe der Fakultät sind: a. die Fakultätsversammlung, b. die Dekanin oder der Dekan.
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2.2 Dekanin oder Dekan
§ 6
Wahl und Amtsdauer
1 Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Wahl und Wiederwahl unterlie
- gen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
2 Die Fakultätsversammlung wählt auf Antrag der Dekanin oder des Dekans eine Prode
- kanin oder einen Prodekan.
§ 7
Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät. a. Sie oder er trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Leitbildes und der Stra
- tegie, für die Personalführung, für die Finanzen und für die interne wie die externe Kommunikation. Sie oder er trifft in diesen Bereichen die notwendigen Anordnun
- gen und erlässt Weisungen, b. sie oder er vertritt die Fakultät in der Universität und nach aussen, c. sie oder er kann allen Angehörigen der Fakultät Aufträge erteilen, d. sie oder er betraut Angehörige der Fakultät mit der Wahrnehmung von Teilaufga
- ben, e. sie oder er beaufsichtigt die Verantwortlichen der Studiengänge (Lehre) und der Institute (Forschung), f. sie oder er ist die oder der Vorsitzende der Fakultätsversammlung, g. sie oder er erlässt Sanktionen gegenüber Angehörigen der Fakultät, welche ihre Pflichten verletzen oder den Interessen der Fakultät zuwiderhandeln.
2 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Hälfte der Lehrverpflichtung entlastet.
3 Die Prodekanin oder der Prodekan nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung der Dekanin oder des Dekans bei Anlässen und Veranstaltungen sowie in universitären Gremien, b. Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans bei Abwesenheit, c. Ansprechperson für Medienschaffende zu generellen Fragen der Fakultät bei Ab
- wesenheit der Dekanin oder des Dekans.
§ 8
Administration
1 Zum Dekanat gehören die Verantwortlichen der Verwaltungsaufgaben. Die Dekanin oder der Dekan legt die interne Organisation dieser Dienste fest.
§ 9
Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager
1 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angele
- genheiten.
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2 Sie oder er nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung der Fakultät in universitären Arbeitsgruppen, b. Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der Fakultät, c. Koordination der Studierendenwerbung, d. Leitung des administrativen Personals des Dekanats, e. weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb.
§ 10
Studienleiterinnen oder Studienleiter
1 Die Studienleiterinnen oder die Studienleiter entscheiden über Anträge der Studieren
- den im Bereich der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen auf der Bachelor- und Masterstufe.
2 Ihnen obliegen insbesondere a. die Information und Beratung der Studierenden, b. die Organisation und Durchführung der Einführungstage, c. die Organisation der Prüfungen, d. die Überprüfung der Studienleistungen, e. die Information von Studieninteressentinnen und -interessenten.
3 In ihrer Amtsführung sind die Studienleiterinnen oder die Studienleiter der Dekanin oder dem Dekan unterstellt.
2.3 Fakultätsversammlung
§ 11
Zusammensetzung
1 Der Fakultätsversammlung gehören als Mitglieder an: a. alle ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, b. Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie SNF-Förderprofessorinnen und professoren, c. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Titularprofessorinnen und -professoren, der Privatdozentinnen und -dozenten, der Lehr- und Forschungsbeauftragten sowie der fest angestellten RPI-Dozierenden, d. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Oberassistentinnen und -assistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten, f. eine Vertreterin oder ein Vertreter des administrativen und technischen Personals.
2 Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme an der Abstimmung ausgeübt werden und ist nicht delegierbar. Für Verhinderungsfälle können die Gruppierungen für die Amtsdauer Stellvertretungen wählen.
3 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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4 Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsver
- sammlung durch.
5 Soweit nicht anders geregelt, sind alle Mitglieder der Fakultätsversammlung in den be
- handelten Geschäften stimmberechtigt.
6 Professurvertreterinnen und Professurvertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
7 Die Fakultätsversammlung kann weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme zur Fakultätsversammlung zulassen.
§ 12
Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung verfügt über eigenständige Rechte und Pflichten. Sie a. erlässt das Leitbild und die Strategie der Fakultät, b. wählt die Dekanin oder den Dekan, c. wählt auf Antrag der Dekanin oder des Dekans den Prodekan oder die Prodekanin, d. verleiht Doktorate und Ehrendoktorate, e. nimmt das Recht der akademischen Selbstergänzung wahr, f. führt Berufungsverfahren durch und stellt Anträge an den Senat, g. wählt Mitglieder von Berufungskommissionen und, unter Vorbehalt von § 16 Ab
- satz 2l des Universitätsstatuts
2 , deren Vorsitzende, h. wählt die Mitglieder der Kommission Lehre und Prüfung, Forschung, Weiterbil
- dung sowie Fernstudium, i. befindet über Anträge zur Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Studien
- gängen und Instituten, j. verabschiedet Studien- und Prüfungsordnungen und stellt entsprechende Anträge an den Senat, k. befindet über die Erteilung oder den Entzug von veniae legendi und stellt Anträge an den Senat, l. befindet über die Ernennung von Titular-, Honorar- und nichtständigen Gastpro
- fessuren und und stellt entsprechende Anträge an den Senat, m. beschliesst über Kooperationen, n. genehmigt Lehraufträge, o. beschliesst über den Budgetentwurf zuhanden von Rektorin oder Rektor.
§ 13
Sitzungen
1 Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch.
2 Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Im Verhinderungs
- fall delegiert sie oder er Einberufung und Leitung.
3 Die Fakultätsversammlung tritt ebenfalls zusammen, wenn dies von einer Mehrheit der Mitglieder verlangt wird.
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6 Nr. 541
4 Die Sitzungen werden protokolliert. Zirkularbeschlüsse werden in der nächstfolgenden Sitzung bekannt gegeben und als solche im Protokoll vermerkt.
§ 14
Beschlussfassung
1 Die Fakultätsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm
- berechtigten Mitglieder anwesend ist.
2 Die Fakultätsversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim
- men. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
3 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fällen.
4 Bei Abstimmungen über Promotionen dürfen nur promovierte Stimmberechtigte mit
- wirken.
5 Bei Abstimmungen über Habilitationen sind Professorinnen und Professoren sowie Ha
- bilitierte stimmberechtigt.
6 Für Anträge auf Ernennung von Professorinnen und Professoren bedarf es ausser der Stimmenmehrheit der Versammlung zusätzlich der Stimmenmehrheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
7 Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
8 Auf Verlangen eines Mitglieds der Fakultätsversammlung muss eine geheime Abstim
- mung durchgeführt werden.
9 Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen: a. Verleihung von Ehrendoktoraten, b. Aufhebung von Richtlinien und Weisungen der Dekanin oder des Dekans.
2.4 Promotionsausschuss
§ 15
Promotionsausschuss
1 Dem Promotionsausschuss gehören die promovierten stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung an.
2 Den Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan.
3 Der Promotionsausschuss trifft sich in der Regel und bei Bedarf im Anschluss an die ordentlichen Fakultätsversammlungen.
4 Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5 Der Promotionsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr. Er a. beschliesst auf Antrag der Dekanin bzw. des Dekans die Zulassungsbedingungen zum Promotionsstudium und -verfahren,
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7 b. entscheidet auf Antrag der Dekanin bzw. des Dekans über die Zulassung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten zum Promotionsstudium und -verfahren, c. bestellt auf Antrag der Dekanin bzw. des Dekans zwei Gutachterinnen bzw. Gut
- achter für die zu bewertende Dissertation, d. entscheidet über den Vorschlag der zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter über die Bewertung der Doktordissertation, e. legt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans die Prüferinnen und Prüfer sowie den Termin für das Doktorexamen fest.
2.5 Ständige Kommissionen «Lehre und Prüfung», «Forschung», «Weiterbildung» sowie «Fernstudium»
§ 16
Grundsatz
1 Die Fakultät setzt entsprechend ihren Hauptaufgaben drei ständige Kommissionen ein: a. Kommission «Lehre und Prüfung», b. Kommission «Forschung», c. Kommission «Weiterbildung». d. Kommission «Fernstudium».
§ 17
Kommission «Lehre und Prüfung»
1 Die Kommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Es sind alle Grup
- pierungen vertreten (Professorinnen und Professoren, Assistierende, Studierende). Bera
- tendes Mitglied der Kommission ist die Studienleiterin oder der Studienleiter des Stu
- diengangs Theologie als Vollstudium.
2 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder gehört der Fakultätsversammlung an.
3 Die Mitglieder der Kommission werden von der Fakultätsversammlung für eine Amts
- dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Kommission ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
5 Für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen gegen Prüfungen wird eine Unter
- kommission ohne Beteiligung der Studierenden gebildet.
6 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr: Sie a. ist zuständig für die Qualitätssicherung in der Lehre, inklusive der Weiterentwick
- lung der Evaluationsinstrumente für die Lehre, b. wahrt die Gesamtübersicht über die Studiengänge, namentlich die Überprüfung der Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät sowie die Erarbeitung von Vor
- schlägen zu Neuregelungen der Studien- und Prüfungsordnungen, der Rahmenstu
- dienordnungen oder der Wegleitungen zuhanden der Fakultätsversammlung, c. koordiniert das Studienangebot, d. evaluiert neue Studienangebote,
8 Nr. 541 e. erarbeitet und überprüft die Prüfungsstandards und passt diese gegebenenfalls an, f. beurteilt Einwände gegen Prüfungen, die ihr vorgebracht werden, g. ist zuständig bei Verdacht auf Plagiate oder Ghostwriting, im Bereich der Lehre und Forschung, leitet die notwendigen Überprüfungen ein und verfügt über allfäl
- lige Sanktionen.
7 Der oder die Vorsitzende informiert die Mitglieder der Fakultätsversammlung peri odisch über die Tätigkeit der Kommission.
§ 18
Kommission «Forschung»
1 Die Kommission setzt sich aus jenen drei Mitgliedern zusammen, die die Fakultät gleichzeitig in der universitären Forschungskommission (Foko) vertreten.
2 Sie ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
3 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr: Sie a. koordiniert die Forschungsaktivitäten innerhalb der Fakultät, b. stellt die Forschungsschwerpunkte und -resultate der Fakultät in geeigneter Art und Weise dar.
4 Der oder die Vorsitzende informiert die Mitglieder der Fakultätsversammlung peri odisch über die Tätigkeit der Kommission.
§ 19
Kommission «Weiterbildung»
1 Die Kommission setzt sich aus 3 bis 5 Mitgliedern zusammen.
2 Die Mitglieder der Kommission werden von der Fakultätsversammlung für eine Amts
- dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Kommission ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
4 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr: Sie a. überprüft die Weiterbildungs- und Dienstleistungsangebote der Theologischen Fa
- kultät und entwickelt diese weiter, b. erarbeitet entsprechende Vorschläge und Konzepte zuhanden der Fakultätsver sammlung, c. koordiniert die Weiterbildungsangebote, d. sorgt für eine adäquate Qualitätssicherung.
5 Der oder die Vorsitzende informiert die Mitglieder der Fakultätsversammlung peri odisch über die Tätigkeit der Kommission.
§ 20
Kommission «Fernstudium»
1 Die Kommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Es sind alle Grup
- pierungen vertreten (Professorinnen und Professoren, Assistierende, Studierende). Bera
- tendes Mitglied der Kommission ist die Studienleiterin oder der Studienleiter des Fern
- studiums.
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2 Die Mitglieder der Kommission werden von der Fakultätsversammlung für eine Amts
- dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Kommission ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
4 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr: Sie a. beaufsichtigt die Online-Lehrveranstaltungen, b. schlägt Lehraufträge zuhanden der Fakultätsversammlung vor, c. erarbeitet Regelungen zum Studium in Absprache mit der Kommission «Lehre und Prüfung» zuhanden der Fakultätsversammlung, d. überprüft regelmässig die Studierfähigkeit im Modus Fernstudium und stellt si
- cher, dass das erforderliche Lehrangebot zur Verfügung gestellt wird.
5 Der oder die Vorsitzende informiert die Mitglieder der Fakultätsversammlung peri
- odisch über die Tätigkeit der Kommission.
2.6 Weitere Arbeitsgruppen und Delegationen
§ 21
Arbeitsgruppen
1 Die Dekanin oder der Dekan kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben nichtständi
- ge Arbeitsgruppen einsetzen.
2 Die Dekanin oder der Dekan weist den Arbeitsgruppen Aufgaben zu und nimmt von ih
- nen Anträge und Tätigkeitsberichte entgegen.
§ 22
Delegationen
1 Die Dekanin oder der Dekan kann einzelne Aufgaben zur Wahrnehmung der Interessen der Fakultät in ausserfakultären Gremien oder Institutionen an Angehörige der Fakultät delegieren.
2 Delegierte Personen sind verpflichtet, in den Gremien oder Institutionen, in die sie ent
- sandt sind, die Interessen und Anliegen der Fakultät einzubringen und zu vertreten.
3 Sie erstatten der Dekanin oder dem Dekan regelmässig Bericht.
3 Information und Vertraulichkeit
§ 23
1 Die Sitzungen der Organisationseinheiten der Fakultät sind nicht öffentlich.
10 Nr. 541
2 Beschlüsse der Fakultätsversammlung und Nachrichten anderer fakultärer und univer
- sitärer Organe werden den Betroffenen, den Beteiligten und den Interessierten mitgeteilt. Die Verantwortung für die Information ist wie folgt zugewiesen: a. Die Dekanin oder der Dekan sorgt für die Information von Antragstellenden, der Universitätsorgane, der Lehrbeauftragten und der Mitarbeitenden des Dekanats. Darüber hinaus ist sie oder er verantwortlich für die Information Dritter (Öffent
- lichkeit, kirchliche Kontaktpersonen, Drittmittelgeber usw.). b. Institutsleiterinnen und -leiter, Professorinnen und Professoren, Gruppenvertrete
- rinnen und -vertreter und Fachbereichsverantwortliche sind verpflichtet, alle Betroffenen ihrer Verantwortungsbereiche zu informieren.
3 Studiengangverantwortliche sind zuständig für die Information der Studierenden, der Lehrbeauftragten und der zugeordneten Gremien.
4 Liegen schützenswerte Interessen vor, so sind Mitglieder der Fakultätsversammlung wie auch alle anderen Mitarbeitenden und die Studierenden zu Stillschweigen verpflich
- tet. Beispiele sind Angelegenheiten von Studierenden, Personalangelegenheiten, Beru
- fungen, Stellungnahmen und Meinungsäusserungen in der Fakultätsversammlung, Eva
- luationsergebnisse oder Vorgänge im Zusammenhang mit Konflikten.
5 Die Dekanin oder der Dekan hat das Recht, Vorgänge als vertraulich zu erklären.
6 Akten der Fakultätsversammlung, die schützenswerte Angaben enthalten, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Gleiche gilt für Akten zu Geschäften, über die noch kein Beschluss gefasst ist.
7 Nichterfüllen der Informationspflicht oder Missachtung der Vertraulichkeit gilt für Mit
- arbeitende der Universität als Verletzung einer Dienstpflicht im Sinne von § 13 des Per
- sonalgesetzes
3 und kann entsprechende Sanktionen nach sich ziehen. Stehen Urhebende von Indiskretionen nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität, so kann die Dekanin oder der Dekan sie befristet oder unbefristet aus der Fakultätsversammlung ausschliessen.
3 SRL Nr.
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11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.04.2017
01.08.2017 Erstfassung G 2017-075
12 Nr. 541 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.04.2017
01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2017-075
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