Studien- und Prüfungsordnung für den Zertifikatsstudiengang Mediation (540f)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Zertifikatsstudiengang Mediation

Nr. 540f Studien- und Prüfungsordnung für den Zertifikatsstudiengang Mediation vom 26. Januar 2011 (Stand 1. Februar 2011) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand
1 Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Zertifikatsstudiengang Mediation (Stu
- diengang) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern sowie den Er
- werb eines Zertifikats in Mediation.

§ 2

Vermittelte Qualifikationen
1 Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs verfügen über die theoreti
- schen Grundlagen und erste praktische Erfahrungen, die sie zum Mediator/zur Mediato
- rin befähigen.
2 Sie sind in der Lage, den Bedarf an Weiterbildung sowie an zusätzlichem Fachwissen zu erkennen und diesen effizient zu decken.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 100
2 Nr. 540f

§ 3

Weiterbildungszertifikat in Mediation
1 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erhalten ein Zer
- tifikat in Mediation («Certificate of Advanced Studies [Universität Luzern] in Mediati
- on») nach den Bestimmungen der Bologna-Richtlinie über die universitäre Weiterbil
- dung, das nach dem European Credit Transfer System (ECTS) mindestens 10 Kredit
- punkte (KP) oder mindestens 150 Kontaktstunden voraussetzt.

§ 4

Weiterbildungsdiplom oder Weiterbildungsmaster
1 Durch Kombination des Studiengangs mit Zertifikatsstudiengängen oder Teilen von Masterstudiengängen dieser oder anderer Universitäten oder anderer geeigneter Institu
- tionen kann Absolventinnen und Absolventen ein Weiterbildungsabschluss auf Diplom- oder Masterstufe (DAS oder MAS) ermöglicht werden.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit anderen Uni
- versitäten oder Institutionen abschliessen.

§ 5

Weiterbildungskurs
1 Durch Teilnahme an einem oder mehreren Modulen kann ein Weiterbildungskurs im Sinn von § 2 Absatz 1a des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern vom 6. Dezember 2006
2 absolviert werden.

§ 6

Leitung
1 Die Fakultätsversammlung beauftragt mindestens eine ordentliche Professorin oder einen ordentlichen Professor mit der wissenschaftlichen Leitung des Studiengangs.
2 Die Dekanin oder der Dekan bestimmt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leitung die operative und administrative Leitung.
2 Zulassung zum Studiengang

§ 7

Voraussetzungen
1 Die Studienleitung lässt Interessentinnen und Interessenten mit einem Bachelorab schluss oder Masterabschluss einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren Qualifikation auf Gesuch hin ohne Weiteres zum Studiengang oder zu einzelnen Modulen des Studiengangs zu.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 540f
3
2 Sie kann auf Gesuch hin Interessentinnen und Interessenten zum Studiengang zulassen, die einen der folgenden Studienabschlüsse erworben haben: a. gleichwertiger Studienabschluss im Sinn von Absatz 1 an einer ausländischen Universität oder Fachhochschule, b. ausnahmsweise besonders qualifizierte Inhaberinnen oder Inhaber eines Abschlus
- ses der höheren Berufsbildung.
3 Sie kann auf Gesuch hin Bewerberinnen und Bewerber, welche Qualifikationen nach Absatz 2 nachweisen, zu einzelnen Modulen des Studienganges zulassen.

§ 8

Anmeldung
1 Die Anmeldung zum Studiengang erfolgt beim Sekretariat des Centers for Conflict Re
- solution (CCR). Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplome, c. Ausweise über die praktische Berufserfahrung.

§ 9

Entscheid über die Zulassung
1 Über die Zulassung entscheidet die wissenschaftliche Leitung in Abstimmung mit der operativen Leitung.
2 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

§ 10

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Studiengang und dessen vorzeitige Beendigung sind der operativen Leitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Studiengang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurück
- gezogen, ist eine Aufwandentschädigung von 200 Franken zu entrichten.
3 Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Mo
- naten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Studiengangs zu bezah
- len. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

§ 11

Fälligkeit der Kursgelder
1 Die Kursgelder sind zum Voraus zahlbar.
2 Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Entscheid über die Zulassung zum Studiengang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3 Nichtbezahlung innert Frist gilt als Rückzug der Anmeldung.
4 Nr. 540f
3 Module, Dauer, Durchführungsort und Sprache des Studiengangs

§ 12

Module
1 Der Studiengang ist in mehrere Module von je mindestens einem Tag Dauer aufgeteilt, die je einer besonderen Materie gewidmet sind. Anzahl, Länge und Inhalt der einzelnen Module werden von der wissenschaftlichen Leitung festgelegt und auf der Homepage des CCR publiziert.
2 Die Veranstaltungen werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt.
3 Es werden Präsenz während des Studiengangs und ein Selbststudium im gleichen Um
- fang erwartet.

§ 13

Gesamtdauer
1 Der Studiengang ist auf eine gesamte Dauer von maximal 18 Monaten ausgerichtet.

§ 14

Durchführungsort und Sprache
1 Der Studiengang wird, mit Ausnahme der Veranstaltungen in den USA, in der Regel in Räumlichkeiten der Universität Luzern durchgeführt; einzelne Veranstaltungen können an anderen Orten in der Schweiz durchgeführt werden.
2 Der Studiengang wird in deutscher und englischer Sprache durchgeführt und setzt aus
- reichende Kenntnisse beider Sprachen voraus; der rechtzeitige Erwerb entsprechender Sprachkenntnisse liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden.
4 Studienprogramm

§ 15

1 Wer das Zertifikat (§ 3) erwerben will, absolviert sämtliche Module.
2 Besteht die Möglichkeit, das Zertifikat in Kombination mit Studiengängen dieser oder anderer Universitäten oder Institutionen einen Diplom- oder Masterabschluss zu erwer
- ben, so richten sich das dafür zu absolvierende Studienprogramm und allfällige weitere Leistungen wie etwa Abschlussarbeiten, Prüfungen usw. nach den über den Diplom- oder Masterabschluss erlassenen Vorschriften.
3 Wer einen Weiterbildungskurs (§ 5) absolvieren will, kann einzelne Module frei wäh
- len; Beschränkungen aus organisatorischen Gründen bleiben vorbehalten.
Nr. 540f
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5 Prüfung, Zertifikat und Teilnahmebescheinigung

§ 16

Art der Prüfung
1 Für den Erwerb des Zertifikats wird eine genügende Note vorausgesetzt. Diese setzt sich zusammen aus der Bewertung der Prüfung (2⁄3) sowie aus der Bewertung der akti
- ven Teilnahme am Lehrgang (1⁄3).
2 Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von mindestens 40 Minuten Dauer durchgeführt; diese kann auch in einem Rollenspiel bestehen.

§ 17

Notenskala
1 Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend.
2 Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2, 1,5 oder 1 bewertet.

§ 18

Anmeldung und Rückzug
1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich und ohne Vorbehalt.
2 Ein Rückzug ist nur aus triftigen Gründen zulässig. Ist der Rückzug aus gesundheitli
- chen Gründen erforderlich, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
3 Als triftige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.

§ 19

Bestehen und Wiederholen der Prüfung
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
2 Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Prüfung als ungenügend bewertet wird, kön
- nen Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen. Protokolle von mündlichen Prüfungen werden nicht zugänglich gemacht.
4 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
6 Nr. 540f

§ 20

Zertifikat und Teilnahmebescheinigung
1 Nach bestandener Prüfung wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern das Zertifikat ausgestellt. Es trägt die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie der Studienleiterin oder des Studienleiters.
2 Wer einen Weiterbildungskurs absolviert hat, erhält ohne Prüfung eine Teilnahmebe
- scheinigung, welche die Unterschrift der Studienleitung trägt; ebenso erhält eine Teil
- nahmebescheinigung, wer die Prüfung nicht bestanden hat.
6 Qualitätssicherung

§ 21

1 Die wissenschaftliche Leitung sorgt für die Sicherung der Qualität des Studiengangs.
2 Zu diesem Zweck führt sie grundsätzlich über jedes Modul eine schriftliche Evaluation bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch.
3 Die wissenschaftliche Leitung erstattet der Fakultätsversammlung Bericht über die Evaluationsergebnisse und die daraus gezogenen Schlüsse und Massnahmen.
7 Dozentinnen und Dozenten

§ 22

1 Die wissenschaftliche Leitung ernennt in Absprache mit der operativen Leitung die Dozentinnen und Dozenten.
2 Für Personalanstellungen inklusive Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungs
- recht des Kantons Luzern. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauf
- trag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung von Lehrbeauftragten an der Universität. Vorbehalten bleibt die Entschädigung der -Dozierenden der in den USA durchzuführenden Lehrveranstaltungen; sie sind in Absprache mit dem U.S.-ameri
- kanischen Hauptveranstalter der entsprechenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
Nr. 540f
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8 Kursgelder und Finanzen

§ 23

Höhe der Kursgelder
1 Der Rektor setzt auf Antrag der wissenschaftlichen Leitung die von den Teilnehmerin
- nen und Teilnehmern zu leistenden Kurskosten für den Studiengang fest und veröffent
- licht sie mit der Ausschreibung.
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Module und die Prü
- fungen; nicht in den Kursgeldern inbegriffen sind insbesondere die Kosten von Unter
- kunft, Verpflegung und An- bzw. Abreisen. Für Prüfungswiederholungen werden von der Direktion zusätzliche Gebühren festgelegt und erhoben.

§ 24

Finanzen
1 Der Studiengang wird kostendeckend durchgeführt.
2 Ein Einnahmenüberschuss aus dem Studiengang wird in eine Reserve für die Wieder
- holung gelegt.
3 Ein Ausgabenüberschuss wird auf eine Wiederholung vorgetragen bzw. geht zulasten der Reserve.
4 Wird auf die erste Durchführung bzw. auf eine Wiederholung verzichtet und resultiert aus der Werbung bzw. der bisherigen Durchführung ein Ausgabenüberschuss, so geht dieser zulasten der Fakultät.
5 Wird auf eine Wiederholung verzichtet und resultiert aus der bisherigen Durchführung ein Einnahmenüberschuss, so beschliesst die Fakultät über dessen Verwendung.
9 Schlussbestimmungen

§ 25

Vollzug
1 Die Fakultätsversammlung kann zum Vollzug dieser Studien- und Prüfungsordnung eine Wegleitung erlassen.

§ 26

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
3 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
40
8 Nr. 540f

§ 27

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröf
- fentlichen.
Nr. 540f
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.01.2011
01.02.2011 Erstfassung G 2011 100
10 Nr. 540f Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.01.2011
01.02.2011 Erlass Erstfassung G 2011 100
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