Reglement der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern (540a)
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Reglement der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern

Nr. 540a Reglement der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern (Fakultätsreglement) vom 27. Juni 2001 (Stand 1. August 2007) Der Universitätsrat der Universität Luzern, auf Antrag des Senats der Universität Luzern, gestützt auf § 18 Absatz 2a des Statuts der Universität Luzern vom 12. Dezember
2001
1 , * beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Fakultät III für Rechtswis
- senschaft der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).
2 Es ist im Lichte des Universitätsgesetzes, des Leitbilds der Universität sowie des Leit
- bilds der Fakultät zu interpretieren.

§ 2

Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät erfüllt Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistung im Bereiche der Rechtswissenschaft.
2 Sie arbeitet dabei insbesondere mit den andern Fakultäten der Universität, mit den Fachhochschulen der Region sowie mit andern Fakultäten des In- und Auslands zusam
- men. Sie schliesst entsprechende Vereinbarungen ab.
1 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 246
2 Nr. 540a
3 Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistung in Institute, Seminare oder Fachbereiche und andere Organisationseinheiten gliedern; diese werden in besonderen Reglementen geordnet. Sie führt insbesondere ein Institut für ju
- ristische Grundlagenforschung sowie ein Institut für KMU- und Wirtschaftsrecht; diese Institute werden mit besonderen Rechtsgrundlagen geschaffen.
4 In allen Aufgabenbereichen strebt die Fakultät nach Exzellenz.

§ 3

Gruppierungen
1 Im Hinblick auf Wahlen und Vertretungen in innerfakultären und universitären Orga
- nen gliedert sich die Fakultät in folgende Gruppierungen: a. hauptamtliche Professorinnen und Professoren; b. nebenamtliche Professorinnen und Professoren, ständige Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie Lehr
- beauftragte; c. Assistentinnen und Assistenten; d. Studentinnen und Studenten der Fakultät, welche in der studentischen Körper schaft organisiert sind; e. * administratives und technisches Personal.
2 Eine Doppelmitgliedschaft in mehreren Gruppierungen ist ausgeschlossen.
2 Organe der Fakultät
2.1 Gliederung

§ 4

*
1 Organe der Fakultät sind: a. die Dekanin oder der Dekan; b. die Dekanatsleitung; c. die Fakultätsversammlung; d. die Prüfungskommission und weitere von der Fakultätsversammlung eingesetzte ständige Kommissionen; diese Kommissionen organisieren sich selbst; e. Institute sowie gegebenenfalls Seminare oder Fachbereiche und andere Organisa
- tionseinheiten; f. der Beirat.
Nr. 540a
3
2.2 Dekanin oder Dekan und Dekanatsleitung *

§ 5

* Wahl und Amtsperiode
1 Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Falls sich die amtierende Dekanin oder der amtierende Dekan zur Wiederwahl stellt und keine weitere Kandidatur ange
- meldet wird, gilt die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber in stiller Wahl als wiederge
- wählt.
2 Die Fakultätsversammlung wählt zusätzlich eine Prodekanin oder einen Prodekan und ein bis zwei weitere Mitglieder der Dekanatsleitung aus dem Kreis der Professoren
- schaft. Deren Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 5a

* Dekanatsleitung
1 Die Dekanatsleitung besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, der Prodekanin oder dem Prodekan, einem oder zwei weiteren Professorinnen oder Professoren und der Fa
- kultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager.
2 Die Prodekanin oder der Prodekan vertritt die Dekanin oder den Dekan im Falle der Verhinderung. Die weiteren Aufgaben der Prodekanin oder des Prodekans und der ande
- ren Mitglieder der Dekanatsleitung sind in einer Richtlinie der Dekanin oder des Dekans zu umschreiben. Der Prodekanin oder dem Prodekan sowie dem oder den anderen Mit
- gliedern aus der Professorenschaft sind – entsprechend ihren Aufgaben – die von der Dekanin oder dem Dekan ernannten Delegierten zugeordnet.
3 Die Dekanatsleitung unterstützt und berät den Dekan insbesondere bei der Vorberei
- tung der Geschäfte der Fakultätsversammlung sowie bei wichtigen Entscheidungen, die in der Kompetenz des Dekans liegen.
4 Die Dekanin oder der Dekan ist gegenüber den Mitgliedern der Dekanatsleitung wei
- sungsberechtigt.
5 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre zur Hälfte entlastet. Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über eine angemessene Entlastung der Prodekanin oder des Pro
- dekans und der anderen Mitglieder der Dekanatsleitung aus der Professorenschaft.

§ 6

Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Dekanin oder der Dekan führt die Fakultät und repräsentiert sie nach aussen. Sie oder er ist für die Umsetzung des Leitbilds verantwortlich.
2 In den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Dekanin oder des Dekans fallen ins
- besondere: a. Konsultation der Fakultätsversammlung in wichtigen Fragen; b. Anträge an die Fakultätsversammlung; c. Durchführung der Beschlüsse der Fakultätsversammlung;
4 Nr. 540a d. Ernennung von Delegierten und Beauftragten der Fakultät; e. Erlass von Richtlinien und Weisungen zur Umsetzung des Leitbilds sowie der Re
- glemente und Ordnungen der Fakultät sowie Übertragung dieser Rechte an Dele
- gierte unter Vorbehalt des Selbsteintrittsrechts; f. Ernennung der Mitglieder des Beirats.
3 Die Dekanin oder der Dekan verfügt über einen Globalbetrag von drei bis fünf Prozent des Fakultätsbudgets für strategische und operative Bedürfnisse. Sie oder er verwendet den Globalbetrag insbesondere für: a. Auszeichnung von Fakultätsmitgliedern für besondere Leistungen in Lehre und Forschung; b. Anreize für Innovationen im Interesse der Fakultät; c. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; d. * Förderung und Auszeichnung besonderer Leistungen von Studierenden; e. * Repräsentationsaufgaben.
4 Die Dekanin oder der Dekan ist zuständig für alle Fakultätsgeschäfte, die nicht andern Organen zugewiesen sind.

§ 7

Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager
1 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angele
- genheiten.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: a. die Leitung der technischen und administrativen Dienste der Fakultät; b. das Studienmarketing; c. die Vorbereitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung; d. die Vorbereitung des Budgets, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts so
- wie die fakultäre Bedarfsplanung zuhanden der Dekanin oder des Dekans; e. * die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen im Hinblick auf die Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung zuhanden der Dekanin oder des Dekans bzw. der oder des Delegierten für Prüfungsfragen; f. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.
2.3 Fakultätsversammlung

§ 8

Zusammensetzung
1 Der Fakultätsversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: a. alle hauptamtlichen Professorinnen und Professoren;
Nr. 540a
5 b. * vier Vertreterinnen oder Vertreter der nebenamtlichen Professorinnen und Profes
- soren, ständigen Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Assistenzprofessorin
- nen und Assistenzprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie der anderen Lehrbeauftragten; c. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Assistentinnen und Assistenten; d. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studentinnen und Studenten; e. * die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager; f. eine Vertreterin oder ein Vertreter des administrativen und technischen Personals.
2 Die Stimmen der in Absatz 1b bis d genannten Gruppierungen dürfen die Stimmen der in Absatz 1a genannten Gruppierung nicht übersteigen.
3 ... *
4 An der Fakultätsversammlung können mit beratender Stimme teilnehmen: die neben
- amtlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenzprofessorinnen und Assistenz
- professoren, die ständigen Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie die Privatdo
- zentinnen und Privatdozenten, die nicht ihre Gruppierung vertreten.
5 Mit Zustimmung aller Gruppierungen können Abweichungen vom Vertretungsschlüssel nach Absatz 1 beschlossen werden.
6 Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsver
- sammlung durch.

§ 9

Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung berät die Dekanin oder den Dekan in wichtigen Fragen und trifft die ihr vorbehaltenen Entscheide, nämlich: a. * Verabschiedung der Anträge an Senat und Universitätsrat, insbesondere betref
- fend:
1. Schaffung, Besetzung, Umwandlung und Aufhebung von Professuren;
2. Erteilung und Entzug der Venia docendi und der Verleihung des Professo
- rentitels;
3. Änderung dieses Reglements;
4. Erlass und Änderung der Studien- und Prüfungsordnung;
5. Schaffung und Aufhebung von Instituten, Seminaren oder Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten; b. Formulierung und Anpassung des Leitbilds der Fakultät; c. Genehmigung des von der Dekanin oder vom Dekan erstellten Budgets, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts; d. Formulierung und Anpassung der Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung sowie des Musterstudienplans; e. Erteilung von Lehraufträgen; f. Einsetzung von ständigen Kommissionen sowie Wahl ihrer Mitglieder; g. Wahl der Fakultätsvertretung in universitäre Kommissionen; h. Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie gegebenenfalls Wahl der Prodekanin oder des Prodekans;
6 Nr. 540a i. Bestätigung der von der Dekanin oder vom Dekan ernannten Delegierten und Be
- auftragten der Fakultät sowie der Mitglieder des Beirats; k. Aufhebung von Weisungen und Richtlinien der Dekanin oder des Dekans oder von Delegierten; l. Verleihung von Ehrendoktoraten; m. * Abschluss von Drittmittelverträgen über Angelegenheiten, welche in die Zustän
- digkeit der Fakultätsversammlung fallen; n. * Abschluss von Drittmittelverträgen über mehr als 100
000 Franken, ausgenom
- men sind Mittel des Schweizerischen Nationalfonds; die Fakultätsversammlung kann weitere Ausnahmen beschliessen; o. * Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenarbeit mit anderen Rechtsfakultäten im In- und Ausland; bei Mobilitätsverträgen entscheidet die Fa
- kultätsversammlung, mit welchen Fakultäten Vereinbarungen abgeschlossen wer
- den können.

§ 10

Sitzungen
1 Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch.
2 Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Im Verhinderungs
- fall delegiert sie oder er Einberufung und Leitung.
3 Die Sitzungen werden protokolliert.
4 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
*

§ 11

Beschlussfassung
1 Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen: a. Änderung der §§ 5, 6 und 11 dieses Reglements; b. Verleihung von Ehrendoktoraten; c. Aufhebung von Richtlinien und Weisungen der Dekanin oder des Dekans oder von Delegierten.
2 Für Anträge auf Ernennung von Professorinnen und Professoren bedarf es ausser der Stimmenmehrheit der Mehrheit der Stimmen der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren.
3 Die übrigen Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberech
- tigten gefällt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. *
4 Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
5 Ist die Zahl der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren (§ 8 Abs. 1a) kleiner als die Zahl der in § 8 Absatz 1b bis d genannten Vertretungen, so bestimmt die Dekanin oder der Dekan die Zahl der Stimmen der genannten Gruppierungen.
Nr. 540a
7
2.4 Prüfungskommission

§ 12

1 Der Prüfungskommission gehören alle Prüfenden an.
2 Sie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen wahr. Sie kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss übertragen. *
3 Sie tagt unter dem Vorsitz der Dekanin oder des Dekans oder der Delegierten oder des Delegierten für Prüfungsfragen.
4 Der Ausschuss der Prüfungskommission besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, der Prüfungsdelegierten oder dem Prüfungsdelegierten sowie den Vorsitzenden der Fachbe
- reiche. *
2.5 Beirat

§ 13

1 Der Beirat berät die Dekanin oder den Dekan in strategischen Belangen von Lehre, Forschung und Dienstleistung.
2 Er tritt auf Einladung der Dekanin oder des Dekans zusammen.
3 Schlussbestimmungen

§ 14

Wegleitung
1 Die Fakultätsversammlung kann eine Wegleitung zu diesem Reglement formulieren.

§ 15

Vorläufiges Leitbild; Anpassung an das Universitätsstatut
1 Der Gründungsdekan formuliert das vorläufige Leitbild; die Fakultätsversammlung formuliert innert zweier Jahre das definitive Leitbild.
2 ... *

§ 16

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
8 Nr. 540a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.06.2001
01.10.2001 Erstfassung G 2001 246 Ingress
05.09.2005
01.01.2006 geändert G 2005 316

§ 3 Abs. 1, e.

05.09.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 316

§ 4

15.01.2007
01.08.2007 geändert G 2007 22 Titel 2.2
15.01.2007
01.08.2007 geändert G 2007 22

§ 5

15.01.2007
01.08.2007 geändert G 2007 22

§ 5a

15.01.2007
01.08.2007 eingefügt G 2007 22

§ 6 Abs. 3, d.

05.09.2005
01.01.2006 geändert G 2005 316

§ 6 Abs. 3, e.

05.09.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 316

§ 7 Abs. 2, e.

05.09.2005
01.01.2006 geändert G 2005 316

§ 8 Abs. 1, b.

05.09.2005
01.01.2006 geändert G 2005 316

§ 8 Abs. 1, e.

15.01.2007
01.08.2007 eingefügt G 2007 22

§ 8 Abs. 3

15.01.2007
01.08.2007 aufgehoben G 2007 22

§ 9 Abs. 1, a.

05.09.2005
01.01.2006 geändert G 2005 316

§ 9 Abs. 1, m.

05.09.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 316

§ 9 Abs. 1, n.

05.09.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 316

§ 9 Abs. 1, o.

05.09.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 316

§ 10 Abs. 4

05.09.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 316

§ 11 Abs. 3

05.09.2005
01.01.2006 geändert G 2005 316

§ 12 Abs. 2

05.09.2005
01.01.2006 geändert G 2005 316

§ 12 Abs. 4

05.09.2005
01.01.2006 geändert G 2005 316

§ 15 Abs. 2

05.09.2005
01.01.2006 aufgehoben G 2005 316
Nr. 540a
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.06.2001
01.10.2001 Erlass Erstfassung G 2001 246
05.09.2005
01.01.2006 Ingress geändert G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 3 Abs. 1, e.

eingefügt G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 6 Abs. 3, d.

geändert G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 6 Abs. 3, e.

eingefügt G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 7 Abs. 2, e.

geändert G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 8 Abs. 1, b.

geändert G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 9 Abs. 1, a.

geändert G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 9 Abs. 1, m.

eingefügt G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 9 Abs. 1, n.

eingefügt G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 9 Abs. 1, o.

eingefügt G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 10 Abs. 4

eingefügt G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 11 Abs. 3

geändert G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 12 Abs. 2

geändert G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 12 Abs. 4

geändert G 2005 316
05.09.2005
01.01.2006

§ 15 Abs. 2

aufgehoben G 2005 316
15.01.2007
01.08.2007

§ 4

geändert G 2007 22
15.01.2007
01.08.2007 Titel 2.2 geändert G 2007 22
15.01.2007
01.08.2007

§ 5

geändert G 2007 22
15.01.2007
01.08.2007

§ 5a

eingefügt G 2007 22
15.01.2007
01.08.2007

§ 8 Abs. 1, e.

eingefügt G 2007 22
15.01.2007
01.08.2007

§ 8 Abs. 3

aufgehoben G 2007 22
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