Zivilschutzgesetz (522)
CH - ZH

Zivilschutzgesetz

1 Zivilschutzgesetz (ZSG)
522 Zivilschutzgesetz (ZSG) (vom 19. März 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Juni
2006
2 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
14. November 2006, beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt a. den Vollzug der dem Kanton im Bundesgesetz über den Bevölke rungsschutz und den Zivilschutz (BZG)
3 übertragenen Aufgaben, b. die Erfüllung der dem Zivilschutz als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes im Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) zuge wiesenen Aufgaben, c. die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
Kanton

§ 2.

1 Der Kanton vollzieht das BZG
3 und überwacht die Auf gabenerfüllung durch die Gemeinden. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Er bezeichnet die für den Zivilsc hutz zuständige Stelle des Kan tons.
b. Kantonale
Zivilschutz
-
organisation

§ 3.

1 Der Kanton bildet und betreibt eine kantonale Zivilschutz organisation und rege lt deren Einsatz.
2 Die kantonale Zivilschutzorganis ation hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sicherstellung der Führungsunterstützung, b. Unterstützung des Flughafens Zürich.
c. Alarmierung
der Bevölke
-
rung

§ 4.

Der Kanton stellt die Alarmier ung der Bevölkerung sicher.
Gemeinde

§ 5.

Die Gemeinde bildet eine Zi vilschutzorganisation und regelt deren Einsatz.
a. Grundsatz
2
522 Zivilschutzgesetz (ZSG) B. Zivilschutzorganisationen Bereiche

§ 6.

1 Die Zivilschutzorganisatione n verfügen namentlich über folgende Bereiche: a. Führungsunterstützung, b. Schutz und Betreuung, c. Unterstützung, d. Kulturgüterschutz, e. Logistik.
2 Der Kanton legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden für die einzelnen Zivilschut zorganisationen fest: a. die Bestände, b. die sicherzustellenden Bereiche. Führung

§ 7.

1 Jede Zivilschutzorganisation wird durch eine Kommandan
- tin oder einen Kommandanten geführ t. Diese oder dieser wird durch die zuständige Behörde bestimmt.
2 Die Kommandantinnen und Komm andanten beraten die Behör
- den in allen Zivilschutzbelan gen. Dazu gehören insbesondere: a. Planung und Vollzug der Zivilschutzmassnahmen sowie Ausbil
- dung der Angehörigen des Zivilschutzes, b. Einsatzkoordination und Sicherstel lung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes. Zusammen schlüsse

§ 8.

1 Die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes zusammenschliessen. Zusammenschlüsse mit Gemein
- den ausserhalb des Ka ntons sind zulässig.
2 Vertragliche Regelungen müss en durch den Kanton genehmigt werden.
3 Der Kanton kann Zusammenschlüsse anordnen. C. Aufgebot und Kontrollführung Organisation der Aufgebote

§ 9.

1 Der Kanton schafft die organisa torischen und technischen Voraussetzungen für das Aufgebot bei Einsätzen.
2 Kanton und Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Organisation des Aufgebots sicher.
3 Zivilschutzgesetz (ZSG)
522
Erlass
der Aufgebote

§ 10.

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons erlässt die Aufgebote , die Kaderausbildung und die Weiterbildung al ler Angehörigen des Zi vilschutzes sowie für die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation.
2 Die Zivilschutzorganisationen er lassen die Aufgebote zu den Wiederholungskursen.
3 Die Gemeinden können Schutzdiens tpflichtige für Einsätze auf bieten: a. bei Katastrophen und in Notlagen, b. für Instandstellungsarbeiten, c. für Einsätze zuguns ten der Gemeinschaft.
Einteilung der
Schutzdienst
-
pflichtigen

§ 11.

6 Die für den Zivilschutz zuständi ge Stelle des Kantons ermit telt in Zusammenarbeit mit den Ge meinden den jährlichen Rekrutie rungsbedarf nach Grundfunktionen. Sie teilt die rekrutierten Schutz dienstpflichtigen in die Zi vilschutzorganisationen ein.
Personalreserve

§ 12.

6
1 Schutzdienstpflichtige ohne Eint eilung in eine Zivilschutz organisation werden in die Personalreserve eingeteilt.
2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über diese Einteilung.
Vorzeitige
Entlassung

§ 13.

1 Auf Antrag der Zivilschutzo rganisation oder der Partner organisation des Bevölkerungsschutze s entscheidet die für den Zivil schutz zuständige Stelle des Kantons über a. die vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz in eine Partnerorga nisation des Bevö lkerungsschutzes, b. eine Wiedereinteilung.
2 Sie hört die Zivilschutzkommanda ntin oder den Zivilschutzkom mandanten und den Schutzdienstpflichtigen an.
3 Die Partnerorganisationen melden der für den Zivilschutz zustän digen Stelle des Kantons den Wegfall des Entlassungsgrundes.
Kontrollführung

§ 14.

1 Die Gemeinden stellen der für den Zivilschutz zuständi gen Stelle des Kantons die zur Erfü llung der Vollzugsaufgaben erfor derlichen Daten koste nlos zur Verfügung.
2 Der Kanton darf die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten elektronisch bearbeiten und speichern.
3 Die Gemeinden bezeichnen die St elle, die für die Besorgung der administrativen Belang e der kommunalen Zivils chutzorganisationen verantwortlich ist.
4
522 Zivilschutzgesetz (ZSG) D. Ausbildung Zuständigkeiten

§ 15.

1 Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung der Schutz
- dienstpflichtigen seiner Zivilschut zorganisation. Bei den Zivilschutz
- organisationen der Gemeinden ist er zuständig für die a. Grund- und Zusatzausbildung, b. Kaderausbildung, c. Weiterbildung.
2 Die Gemeinden sind zuständig fü r die Wiederhol ungskurse der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzorganisationen.
3 Der Kanton sorgt für eine einheitliche Ausbildung. Dauer

§ 16.

1 Die Grundausbildung dauert zwei Wochen.
2 Der Regierungsrat ka nn die Grundausbildung auf drei Wochen verlängern. Personal und Infrastruktur

§ 17.

1 Der Kanton stellt für die Ausbildung in seinem Zuständig
- keitsbereich die Infrastruktur und da s Personal sicher und betreibt die Ausbildungsplätze.
2 Er kann den Gemeinden und Part nerorganisationen des Bevölke
- rungsschutzes Personal und Infrastr uktur zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung stellen.
3 Er kann mit den Gemeinden Vereinbarungen über die Inan
- spruchnahme und Entschädigung von kommunalen oder regionalen Ausbildungszentren und Instruktoren treffen. E. Material und Fahrzeuge Ausrüstung

§ 18.

Der Kanton legt Art und Um fang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen für Katastrophen und No tlagen fest und beschafft die notwendige Ausrüstung . Er hört dabei die Gemeinden an. Unterhalt

§ 19.

1 Die Gemeinden lagern und unt erhalten die von Bund und Kanton zugeteilte Ausrüstung und stellen deren Eins atzbereitschaft sicher.
2 Der Kanton betreibt ei ne Repara turstelle.
5 Zivilschutzgesetz (ZSG)
522 F. Finanzierung
Kostentragung

§ 20.

1 Der Kanton trägt die Kosten für a. die kantonale Zivilschutzorganisation, b. den Betrieb und den Unterhalt se iner Ausbildungsinfrastruktur, c. die Grund- und Zusatzausbildung, die Kaderausbildung sowie die Weiterbildung der Schutzdienstpf lichtigen der Zivilschutzorgani sationen der Gemeinden, d. die Einrichtungen für da s Aufgebot bei Einsätzen, e. die ihm vom Bund übertrag enen Verwaltungsaufgaben, f. den Betrieb der übe rgeordneten Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung, g. den Ersatz von verbrauchter, ver lorener oder defe kter Ausrüstung der kantonalen Zivilschutzorganisation, h. den Unterhalt der geschützte n kantonalen Anlagen sowie der geschützten Spitäler des Kantons.
2 Die Gemeinde trägt die Kosten für a. die Zivilschutzorgan isation der Gemeinde, b. die Wiederholungskurse ihre r Zivilschutzorganisation, c. die Mindestausrüstung für Katastrophen und Notlagen, d. den Unterhalt und den Betrieb de r Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung auf ihrem Gebiet, e. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben, f. den Ersatz von verbrauchter, ver lorener oder defe kter Ausrüstung ihrer Zivilschutzorganisation, g. den Unterhalt ihrer geschützten Anlagen sowie der öffentlichen Schutzräume.
Kostentragung
für Einsätze

§ 21.

1 Die aufbietende Stelle trägt die Kosten.
2 Der Kanton kann sich an den vo n den Gemeinden zu tragenden Kosten beteiligen.
3 Kanton und Gemeinden können für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinsc haft die Kosten dem Veranstalter bzw. dem Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegen.
Gebühren

§ 22.

Der Kanton kann für Dienstleistungen und Kontrollen im Bereich des baulichen Zivi lschutzes Gebühren erheben.
6
522 Zivilschutzgesetz (ZSG) Schutzraum fonds

§ 22

a.
5
1 Die Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzräume im Sinne von Art. 46 BZG
3 fliessen in einen kantonalen Schutzraumfonds.
2 Die Mittel des Fonds werden gemäss Art.
47 Abs.
2 BZG
3
ver
- wendet. G. Schadenersatz- und Rückgr iffsansprüche; Strafverfolgung
4 Schadenersatz und Rückgriff

§ 23.

4 Der Regierungsrat behandelt Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BZG
3 . Strafverfolgung

§ 24.

1 Die Statthalterämter untersuch en und beurteilen Übertre
- tungen im Sinne von Art.
69 und 70 BZG
3 .
2 Die zuständige Direktion des R egierungsrates und der Gemeinde
- vorstand
7 sind für Verwarnungen zuständig.
3 Strafentscheide und Einstellung sverfügungen sind der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons unentgeltlich zuzustellen. H. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts

§ 25.

Das Gesetz über den Zivilschutz vom 16. März 1986 wird aufgehoben.
1 OS 62, 219 . Inkrafttreten: 1. August 2007.
2 ABl 2006, 652 .
3 SR 520.1 .
4 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
5 Eingefügt durch G vom 15. April 2013 ( OS 68, 365 ; ABl 2012-12-07 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
6 Fassung gemäss G vom 15. April 2013 ( OS 68, 365 ; ABl 2012-12-07 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
7 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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