Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (517b)
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Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 517b Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
* (PHZ-Prüfungsreglement) vom 3. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000
1 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002
2 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Abschluss der Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ), die Zuständigkeiten für Studienent
- scheide sowie die Modalitäten von Promotions- und Prüfungsverfahren.
2 Das Reglement gilt für die folgenden Ausbildungsgänge: * a. Ausbildung zur Lehrperson für den Kindergarten und die Unterstufe der Primar
- schule, b. Ausbildung zur Lehrperson der Primarschule, c. Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I, d. Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, e. Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.
1 SRL Nr.
515
2 SRL Nr.
516 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2006 231
2 Nr. 517b Art. 2 * Anerkennung von Studienleistungen
1 Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen unter Be
- rücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. Mindestens 60 ECTS-Punkte ei
- nes Studiengangs müssen in jedem Fall an der PHZ absolviert werden. *
2 Der Entscheid über die Anerkennung von Vorleistungen bereits immatrikulierter Stu
- dierender kann an die Leitung des Studiengangs delegiert werden.
3 Die Direktionskonferenz erlässt entsprechende Richtlinien. Art. 3 Leistungsbeurteilungen und -bewertungen
1 Die Studienleistungen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 mit den Qualifikationen «be
- standen» oder «nicht bestanden» beurteilt. Sie können nach der Bewertungsskala im Eu
- ropean Credit Transfer System (ECTS) bewertet werden.
2 Die Bachelor- und die Masterprüfung sowie die Bachelor- und die Masterarbeit sind in jedem Fall nach der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten.
3 Die Bewertung nach der Bewertungsskala im ECTS bemisst sich nach folgenden Stan
- dards: a. A = hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenig unbedeutende Fehler b. B = sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler c. C = gut: insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Feh
- lern d. D = befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel e. E = ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen f. FX = nicht bestanden: das heisst es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden g. F = nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich Art. 4 ECTS-Punkte
1 Die Anzahl ECTS-Punkte für jedes Qualifikationselement, für jedes Bachelor- und Masterprüfungselement sowie für die Bachelor- und die Masterarbeit ist im jeweiligen Studienplan festgelegt.
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3
2 Organe Art. 5 Direktionskonferenz
1 Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die Anwendung des Prüfungsreglementes durch die Teilschulen. Insbesondere a. erlässt sie für jede Ausbildung einen Studienplan und legt diesen dem Konkordats
- rat zur Genehmigung vor, b. legt sie das bei einer Ausbildung geltende Beurteilungs- und Bewertungssystem fest und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Beurteilungskriterien, c. erlässt sie Richtlinien für die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen, d. beschliesst sie über eine Verteilung der Bachelor- und Masterprüfung auf ver
- schiedene Zeitpunkte während der Ausbildung und e. erlässt sie Richtlinien in Fällen, wo der einheitliche Vollzug des Prüfungsregle
- mentes eine Koordination unter den Teilschulen erfordert. Art. 6 * Rektorat
1 Im Rahmen der operativen Leitung trägt die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule die Gesamtverantwortung über die an der Teilschule angebotenen Ausbildungen. Art. 7 Leiterinnen und Leiter eines Studiengangs
1 Die Leiterin oder der Leiter eines Studiengangs ist für sämtliche Belange des Studien
- gangs zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vor
- sieht. Insbesondere a. legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen des Studienplans das Anspruchsni
- veau der Ausbildung fest und b. sorgt sie oder er für die Koordination der Module innerhalb der Ausbildung. Art. 8 Dozentinnen und Dozenten eines Moduls
1 Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Moduls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des Moduls zuständig, soweit das überge
- ordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere a. legt sie oder er das Anspruchsniveau der Prüfungen, der Qualifikationsschritte oder anderer im Rahmen des Moduls zu erbringenden Leistungsnachweise fest, b. legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest, c. entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d. ist sie oder er für die Informationen der Studierenden gemäss Art. 12 Abs. 2 ver
- antwortlich.
4 Nr. 517b Art. 9 Prüfungskommission
1 Das Rektorat jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule, Vertrete
- rinnen und Vertretern der verschiedenen Ausbildungsbereiche sowie mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer anderen Teilschule zusammensetzt. *
2 Sie entscheidet a. am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium, b. bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I am Ende des dritten Stu
- dienjahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und c. am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms. Art. 10 Examinierende
1 Die Dozentinnen und Dozenten nehmen als Examinierende die Bachelor- und die Mas
- terprüfung ab.
2 Sie beurteilen oder bewerten im Einvernehmen mit den Fachexpertinnen und -experten die von den Studierenden erbrachten Leistungen. Bei Uneinigkeit entscheiden die Fach
- expertinnen und -experten. * Art. 11 Fachexpertinnen und -experten
1 Die jeweilige Prüfungskommission setzt Fachexpertinnen und -experten ein, die bei der Bachelor- und der Masterprüfung mitwirken und den ordnungsgemässen Verlauf der Prüfungen überwachen. *
2 Die Überwachung der verschiedenen Prüfungsteile kann stichprobenartig erfolgen.
3 Ausbildungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 12 Studium
1 Die Ausbildungen werden in modularer Form durchgeführt, wobei die Studienpläne das Nähere über Inhalt und Dauer der einzelnen Module regeln und festlegen, welche Module fakultativ und welche obligatorisch zu besuchen sind.
2 Die Dozentin oder der Dozent eines Moduls legt die für das Modul geltenden Anforde
- rungen sowie die Voraussetzungen für dessen erfolgreichen Abschluss fest und gibt sie den Studierenden im Voraus bekannt.
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3 Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation. Art. 13 * Grundstudium
1 Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird a. die berufsspezifische Eignung für das Studium und für den Beruf abgeklärt (Eig
- nungsabklärung) und b. im Rahmen der Akzessmodule die richtige Stufen- und Fachwahl bezüglich des Hauptstudiums sichergestellt. Art. 14 * Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung
1 Module und Eignungsabklärung sind bestanden, wenn die für die einzelnen Module und die Eignungsabklärung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
2 Die Direktionskonferenz erlässt Richtlinien betreffend die Wiederholung nicht bestan
- dener Module, die vom Konkordatsrat zu genehmigen sind. Die Prüfungskommission legt auf der Grundlage der Richtlinien die Wiederholungsauflagen für jede Studierende und jeden Studierenden fest.
3 Wird die Eignungsabklärung nicht bestanden, muss das Mentorat des Grundjahrs wie
- derholt werden. Art. 15 * Schlussprüfungen der Studiengänge
1 Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe werden mit der Bachelorprüfung, die Ausbildungen zur Lehrperson für die Sekundarstu
- fe I und zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik mit der Masterprüfung abge
- schlossen.
3.2 Bachelorprüfung bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I Art. 16 Grundsatz
1 Studierende der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I absolvieren nach dem dritten Studienjahr eine Bachelorprüfung, die aus schriftlichen und/oder mündlichen Teilprüfungen in den vier Fächern des Studienbereichs «Fach und Unterricht» und in ei
- nem Fach des Studienbereichs «Kind, Jugend und Erziehung» besteht.
2 Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins Masterstudi
- um.
6 Nr. 517b Art. 17 Bestehen der Bachelorprüfung
1 Die Bachelorprüfung in der Ausbildung zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I ist be
- standen, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden. In Zweifelsfällen können bei der Bewertung die Leistun
- gen in den einzelnen Modulen während der Ausbildung berücksichtigt werden.
3.3 Bachelor- und Masterprüfung bei Studienabschluss Art. 18 Zulassung zur Bachelor- oder Masterprüfung
1 Zur Bachelor- oder Masterprüfung gemäss Art. 13 wird zugelassen a. wer die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert, b. sich fristgerecht angemeldet und c. die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat. Art. 19 Bachelor- oder Masterarbeit
1 Mit der Bachelor- oder Masterarbeit zeigen Studierende, dass sie eine Fragestellung eigenständig und nach wissenschaftlichen Regeln bearbeiten und in schriftlicher Form dokumentieren sowie die Ergebnisse präsentieren und in einem kritischen Diskurs be
- gründen können. Die Bachelor- oder Masterarbeit ist Bestandteil der Bachelor- oder Masterprüfung.
2 Die Bachelor- oder Masterarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst wer den. *
3 Die Bachelor- und die Masterarbeit werden von der oder dem betreuenden Dozieren
- den unter Beizug einer weiteren Fachexpertin oder eines weiteren Fachexperten bewer
- tet. *
4 Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal überarbeitet oder neu erarbeitet werden. Eine nicht fristgerecht eingereichte Bachelor- oder Masterarbeit gilt als nicht bestanden. Art. 20 Bachelor- oder Masterprüfung
1 Die Bachelor- oder Masterprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen oder prakti
- schen Teilprüfungen * a. in den vier Fächern des Studienbereichs «Fach und Unterricht» für die Sekundar
- stufe I,
- richt» mit Vertiefung für die Primarstufe, c. im Fach Deutsch sowie in drei weiteren Fächern des Studienbereichs «Fach und Unterricht» gemäss Vorgaben der Schulleitung für die Kindergarten/Unterstufe,
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7 d. in zwei frei wählbaren Studienbereichen gemäss Studienplan des Masterstudien
- gangs Schulische Heilpädagogik, e. in Berufspraxis und f. in einem Bereich der Bildungs- und Sozialwissenschaften.
2 Die Direktionskonferenz kann beschliessen, die Prüfungen auf verschiedene Zeitpunk
- te während der Ausbildung zu verteilen.
3 Die weiteren Fächer des Studienbereichs «Fach und Unterricht» werden mit einem qualifizierten und gemäss ECTS differenzierten Leistungsausweis abgeschlossen. Art. 21 Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung
1 Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Bachelor- oder Masterarbeit mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der ECTS- Skala bewertet werden. Art. 22 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung in einem Stu
- diengang der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und die damit verbundene Er
- teilung der Lehrbefugnis für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe, für die Se
- kundarstufe I oder in Schulischer Heilpädagogik. Die Urkunde wird von der PHZ ausge
- stellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Konkordatsrates, der Direktorin oder dem Direktor der PHZ und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unter
- zeichnet. *
2 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach den massgebenden Anerken
- nungsreglementen
3 sowie dem Titelreglement
4 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt: a. ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Bachelor- oder Master
- prüfung, das Thema und die Bewertung der Bachelor- oder Masterarbeit enthält, b. ein Diplomzusatz, welcher den absolvierten Studiengang näher beschreibt und mit Bezug auf die Lern- und Leistungsdokumentation eine Fremd- und Selbstevaluati
- on im Hinblick auf die Ausbildungsziele enthält und c. eine Bescheinigung über das absolvierte Spezialisierungsstudium.
3 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 (Ziffer 4.3.2.3. Erlasssammlung der EDK ); Reglement über die Aner
- kennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 (Zif
- fer
4.3.2.4. Erlasssammlung der EDK ).
4 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehre
- rinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 (Ziffer 4.3.2.6. Erlasssammlung der EDK ).
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3.4 Studienprogramm Sekundarstufe II * Art. 22 bis *
1 Im Rahmen des Studienprogramms Sekundarstufe II führt die PHZ auf der Basis einer Vereinbarung für Hochschulen, welche Ausbildungen von Lehrpersonen für die Sekun
- darstufe II anbieten, bestimmte pädagogisch-didaktische Teilmodule zuhanden der Ge
- samtausbildung durch.
2 Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwortung und gestützt auf das für die PHZ geltende Ausbildungsrecht durchgeführt und bewertet.
3 Das Studienprogramm Sekundarstufe II ist organisatorisch der Leitung des Studien
- gangs Sekundarstufe I zugeordnet.
4 Schlussbestimmungen Art. 23 Wiederholung
1 Jedes Modul sowie jede Bachelor- und Masterprüfung können in der Regel innerhalb eines Jahres an einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
2 Die Prüfungskommission kann die Wiederholung auf einzelne Elemente beschränken. Art. 24 Ausschluss
1 Die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule kann Studierende, bei denen sich wäh
- rend der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschliessen.
2 Der Ausschluss ist mündlich zu eröffnen und zu begründen und im Sinn eines Ent scheids schriftlich zu bestätigen. Art. 25 Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Qualifika
- tionsschritten, Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Bachelor- oder Masterprüfungen können Qualifikationsschritte, Prüfungen und Arbeiten ganz oder teilweise für «nicht bestanden» erklärt werden. Art. 26 Verhinderung
1 Wer die Eignungsabklärung, die Bachelor- oder Masterarbeit sowie die Bachelor- oder Masterprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Prü
- fungskommission umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizu
- bringen.
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2 Wer eine andere Prüfung, einen Qualifikationsschritt oder ein Praktikum aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verantwortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Art. 27 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
5 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbe
- schwerde geführt werden.
2 Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide in Modulen, die gestützt auf Artikel 22bis für die Universität Luzern durchgeführt werden, richtet sich nach § 24 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Universität Luzern für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religionslehre)
6 . *
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Art. 27 bis * Übergangsregelung
1 Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt bis und mit denjenigen Ausbildungen, die im Studienjahr 2007/2008 beginnen, kantonal luzerni
- sches Recht. Art. 28 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement der Pädagogi
- schen Hochschule Zentralschweiz vom 6. Februar 2004
7 aufgehoben.
5 SRL Nr.
40
6 SRL Nr.
542i
7 G 2004 38 (SRL Nr. 517b)
10 Nr. 517b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.07.2006
01.08.2006 Erstfassung G 2006 231 Erlasstitel
04.07.2007
01.08.2007 geändert G 2007 255 Art. 1 Abs. 2
02.07.2010
01.08.2010 geändert G 2010 209 Art. 2
04.07.2007
01.08.2007 geändert G 2007 255 Art. 2 Abs. 1
16.12.2010
01.01.2011 geändert G 2011 30 Art. 6
04.07.2007
01.08.2007 geändert G 2007 255 Art. 9 Abs. 1
02.07.2010
01.08.2010 geändert G 2010 209 Art. 10 Abs. 2
18.12.2008
01.01.2009 geändert G 2009 35 Art. 11 Abs. 1
18.12.2008
01.01.2009 geändert G 2009 35 Art. 13
02.07.2010
01.08.2010 geändert G 2010 209 Art. 14
02.07.2010
01.08.2010 geändert G 2010 209 Art. 15
02.07.2010
01.08.2010 geändert G 2010 209 Art. 19 Abs. 2
04.07.2007
01.08.2007 geändert G 2007 255 Art. 19 Abs. 3
04.07.2007
01.08.2007 geändert G 2007 255 Art. 20 Abs. 1
04.07.2007
01.08.2007 geändert G 2007 255 Art. 22 Abs. 1
04.07.2007
01.08.2007 geändert G 2007 255 Titel 3.4
02.07.2010
01.08.2010 eingefügt G 2010 209 Art. 22 bis
02.07.2010
01.08.2010 eingefügt G 2010 209 Art. 27 Abs. 2
02.07.2010
01.08.2010 eingefügt G 2010 209 Art. 27 bis
04.07.2007
01.08.2007 eingefügt G 2007 255
Nr. 517b
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.07.2006
01.08.2006 Erlass Erstfassung G 2006 231
04.07.2007
01.08.2007 Erlasstitel geändert G 2007 255
04.07.2007
01.08.2007 Art. 2 geändert G 2007 255
04.07.2007
01.08.2007 Art. 6 geändert G 2007 255
04.07.2007
01.08.2007 Art. 19 Abs. 2 geändert G 2007 255
04.07.2007
01.08.2007 Art. 19 Abs. 3 geändert G 2007 255
04.07.2007
01.08.2007 Art. 20 Abs. 1 geändert G 2007 255
04.07.2007
01.08.2007 Art. 22 Abs. 1 geändert G 2007 255
04.07.2007
01.08.2007 Art. 27 bis eingefügt G 2007 255
18.12.2008
01.01.2009 Art. 10 Abs. 2 geändert G 2009 35
18.12.2008
01.01.2009 Art. 11 Abs. 1 geändert G 2009 35
02.07.2010
01.08.2010 Art. 1 Abs. 2 geändert G 2010 209
02.07.2010
01.08.2010 Art. 9 Abs. 1 geändert G 2010 209
02.07.2010
01.08.2010 Art. 13 geändert G 2010 209
02.07.2010
01.08.2010 Art. 14 geändert G 2010 209
02.07.2010
01.08.2010 Art. 15 geändert G 2010 209
02.07.2010
01.08.2010 Titel 3.4 eingefügt G 2010 209
02.07.2010
01.08.2010 Art. 22 bis eingefügt G 2010 209
02.07.2010
01.08.2010 Art. 27 Abs. 2 eingefügt G 2010 209
16.12.2010
01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert G 2011 30
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