Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (700.7)
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Organisationsverordnung des Baurekursgerichts

1 Organisationsverordnung des Ba urekursgerichts (OV BRG)
700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) (vom 12. November 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
338 Abs. 1 lit. a des Pla nungs- und Bauges etzes (PBG) vom 7. September 1975
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zentrale Organe A. Plenum
Zusammen
-
setzung und
Beschluss
-
fassung

§ 1.

1 Das Plenum besteht aus den Ab teilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs gerichts.
2 Beschlüsse des Plenums sind gültig , wenn an der Si tzung oder am Zirkulationsverfahren me hr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.
3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim mengleichheit zählt di e Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
4 An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanz leichefin oder der Kanzleichef und dere n oder dessen Stellver treterinnen und Stell vertreter mit Antragsrecht und beratender St imme teil.
5 Bei Einstimmigkeit kann auf de m Zirkulationswe g entschieden werden.
Konstituierung

§ 2.

1 Das Plenum konstituiert sich je weils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
2 Bei der Konstituierung a. weist es die Präsid entinnen und Präsidenten und die weiteren Mit glieder den Abteilungen zu, b. verteilt es die Geschäftsbereic he auf die einzelnen Abteilungen.
3 Es wählt a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem Kreis der Abteilungspräsidenti nnen und Abteilungspräsidenten, b. die Abteilungsvizepräsidentinne n und Abteilungsvizepräsidenten.
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700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) Weit er e Aufgaben

§ 3.

1 Das Plenum ernennt die Kanz leichefin oder den Kanzlei
- chef.
2 Es erlässt die Geschäftsordnung.
3 Es beschliesst über Stellungnahm en an das Verw altungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Ge richts von grundlegen
- der Bedeutung sind. B. Präsidentenkonferenz Zusammen setzung

§ 4.

Die Präsidentenkonf erenz besteht aus a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er führt den Vorsitz, b. den weiteren Abteilungspräsi dentinnen und Abte ilungspräsiden
- ten sowie den Abteilungsvizeprä sidentinnen und Abteilungsvize
- präsidenten, c. der Kanzleichefin oder dem Kanz leichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Kompetenzen

§ 5.

Die Präsidentenkonferenz a. verabschiedet den Rechenscha ftsbericht zuhanden des Verwal
- tungsgerichts, b. bezeichnet die Personen, die de m Kantonsrat zur Wahl als Ersatz
- mitglieder vorgeschlagen werden, c. nimmt zu Justizverwaltungsgeschäf ten Stellung, die ihr die Gerichts
- leitung unterbreitet hat, d. berät grundsätzliche Rechtsfragen auf Ersuchen eines ihrer Mit
- glieder. C. Gerichtsleitung Zusammen setzung

§ 6.

Die Gerichtsleitung besteht aus a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er führt den Vorsitz, b. der Gerichtsvizepräs identin oder dem Geri chtsvizepräsidenten, c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef, d. den Stellvertreterinnen und Stellv ertretern der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs; sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.
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Kompetenzen

§ 7.

1 Die Gerichtsleitung ist das zent rale Führungs- und Aufsichts organ.
2 Die Gerichtsleitung a. behandelt alle Justizverwaltungsg eschäfte, soweit das Recht nichts Abweichendes bestimmt, b. stellt das juristische und administrative Personal an, c. beschliesst über Anträge an das Verwaltungsgericht betreffend den Stellenplan für das juristisch e und administrative Personal.
3 Geschäfte von besonderer Tragwe ite kann sie der Präsidenten konferenz zur Stell ungnahme unterbreiten. D. Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident

§ 8.

1 Die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewähr leistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
2 Sie oder er kann dies e Befugnisse fall- ode r bereichsweise einer Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen. E. Kanzleichefin oder Kanzleichef

§ 9.

1 Die Kanzleichefin oder der Ka nzleichef bereitet alle Ge schäfte des Plenums, der Präsidentenkonferenz und der Gerichtsleitung vor.
2 Sie oder er organisiert und leitet die Kanzlei und ist insbesondere verantwortlich für: a. Personalrekrutierung und -administration, b. Finanzplanung un d Rechnungswesen, c. EDV, Präjudiziensammlung, Bibliothek, Dokumentation und Archi vierung, d. Website und Publikation von Entscheiden.
3 Sie oder er koordiniert die Arbeit des jurist ischen Personals ins besondere im Bereich der Verfahrensleitung.
4 Sie oder er entscheidet über die Verwendung des Budgets.
5 Sie oder er kann einzelne Gesc häftsbereiche ihren oder seinen Stellvertreterinnen und Stellvertr etern, Gruppenleiterinnen und Grup penleitern oder andern Gerichts schreiberinnen und Gerichtsschrei bern übertragen.
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2. Abschnitt: Abteilungen so wie Richterinnen und Richter Abteilungs präsidentinnen und Abteilungs präsidenten

§ 10.

1 Jeder Abteilung steht eine Ab teilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident vor.
2 Sie oder er sorgt bei allen Geschäft en für eine speditive Erledigung. Einzelrichter innen und Einzelrichter

§ 11.

Als Einzelrichterin oder Einz elrichter amtet die Abteilungs
- präsidentin oder der Abteilungspräsi dent oder ein von ihr oder ihm eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied. Ersatz mitglieder

§ 12.

1 Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilun
- gen zur Verfügung.
2 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sorgen für den regelmässi gen Einsatz der Ersatzmitglieder. Gemeinsame Bestimmung

§ 13.

1 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, die weiteren Mitglieder und die E rsatzmitglieder sind am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslos en Geschäftsgang erforderlich ist.
2 Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwir
- ken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.
3. Abschnitt: Verfahren Verteilung der Geschäfte

§ 14.

1 Die Abteilungen behandeln di e in ihren Zuständigkeits
- bereich fallenden Geschäfte.
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten . Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin ode r der Gerichtspräsident. Spruchkörper

§ 15.

1 Die Abteilungspräsidentin od er der Abteilungspräsident bestimmt für jedes Geschäft den Spruchkörper.
2 Bei Kollegialgeschäften bestimmt sie oder er zudem die Referen
- tin oder den Referenten und die Kore ferentin oder den Koreferenten. Sie oder er führt in de r Regel den Vorsitz.
3 Bei landwirtschaftlichen Streitigke iten bestimmt sie oder er die Referentin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Ko
- referenten oder die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus Ersatz
- mitgliedern, die als Fachleute de r Land- und Forstwirtschaft gewählt worden sind.
4 Die Kanzleichefin oder der Kanz leichef bestimmt die Gerichts
- schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
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Prozessleitung

§ 16.

1 Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften den Prozess und erlässt die dazu er forderlichen prozessleitenden Ver fügungen.
2 Sie oder er kann der Re ferentin oder dem Referenten oder der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen.
3 Bei Einzelrichtergesch äften wird der Prozess von der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständige n Einzelrichter geleitet. Sie oder er kann die Prozessleit ung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtssc hreiber übertragen.
Beweiserhebung
und Einigungs
-
verhandlung

§ 17.

Der Spruchkörper kann die Du rchführung von Augenschei nen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlun gen der Referentin oder de m Referenten übertragen.
Urteilsfindung

§ 18.

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ver fasst nach Absprache mit der Refere ntin oder dem Referenten einen schriftlichen Entscheidantrag.
2 Bei Bedarf erstattet die Refere ntin oder der Referent einen schriftlichen Fachbericht.
3 Der Spruchkörper entscheidet na ch mündlicher Beratung. Vor behalten bleiben Zirkulat ionsentscheide nach §
28 a Abs.
1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
3 .
4 Die Gerichtsschreiberin oder de r Gerichtsschreiber wirkt mit beratender Stimme mit.
5 Die Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschr eiber können ihre abweichende Ansicht samt Begründung in das Protokoll aufnehme n lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsant rages in das Pr otokoll Kenntnis gegeben.
6 Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss.
Redaktion,
Unterzeichnung
und Mitteilung

§ 19.

1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichts schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
2 Endentscheide werden unterzeichnet: a. von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter und b. von der Gerichtsschreiberi n oder dem Geri chtsschreiber.
3 Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
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4 Die Unterzeichnung bestimmt er Anordnungen kann dem admi
- nistrativen Personal übertragen werden.
5 Die Empfängerinnen und Empfän ger erhalten Fotokopien der Originalentscheide. Protokoll

§ 20.

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt in der Regel das Protokoll.
2 Im Protokoll werden in chronol ogischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden. Von mündlich durchgeführten Unters uchungshandlungen werden der wesentliche Inhalt (auch als Zeic hnung, fotografische Aufnahme und dergleichen) und von Re ferentenaudienzen das Ergebnis aufgenommen.
3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerich tsschreiber durch Unterschrift beglaubigt.
4. Abschnitt: Behandlung von Ausstandsbegehren

§ 21.

Über Ausstandsbegehren ents cheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen a. das Plenum, wenn es sich richtet
1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs oder deren oder dess en Stellvertreterin
- nen oder Stellvertr eter im Plenum,
2. gegen alle Mitglieder einer Abteilung; b. die Abteilung, wenn es sich richtet
1. gegen die Mitwirkung einzelne r Mitglieder, Er satzmitgliedern oder Gerichtsschreiberi nnen oder Gerichtsschr eibern in dieser Abteilung,
2. gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter dieser Abtei
- lung.
5. Abschnitt: Justizverwaltung

§ 22.

1 Das Baure kursgericht a. entscheidet in eigener Kompet enz über die Verwendung des Bud
- gets,
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700.7 b. ändert und bearbeitet in eigene r Kompetenz den Stellenplan der Kanzlei; es beachtet dabei di e Richtlinien der Verwaltungskom mission des Verwaltungsgerichts.
2 Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Baurekursgericht weit ere personalrechtliche Kompetenzen übertra gen. Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 )
Bisherige
Mitglieder der
Baurekurs
-
kommissionen

§ 2.

1 Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bau rekurskommissionen blei ben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis herigem Recht im Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anstell ungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
1 OS 65, 929 . Begründung siehe ABl 2010, 2694 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 175.2 .
4 LS 700.1 .
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