Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen (412.32)
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Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen

1 Schulleistungsgesetz
412.32
1. 1. 05 - 47 Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen (Schulleistungsgesetz)
4 (vom 2. Februar 1919)
1 I. Beiträge an die allgemeine Volksschule

§ 1.

4 Der Staat leistet den Schulgemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge a) bis zu drei Viertel der beitragsberechtigten Ausgaben für
1. den allgemeinen Schulbetrieb nach Massgabe der Schülerzahl;
2. befristete Tätigkeite n, die der Bildungsrat
9 bewilligt und der Regierungsrat beitragsberechtigt erklärt hat; b) bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für
1. den Neubau und die Hauptrepara turen von Schulhausanlagen einschliesslich Landerwerb;
2. den Unterricht in zusätzlichen Jahres- oder Halbjahreskursen gemäss §
56 bis des Volksschulgesetzes;
3.
13 . . . Der Regierungsrat kann für die Beiträge Pauschalen und Höchst ansätze festsetzen.
6 An Ausgaben, die einen von de r Verordnung zu bestimmenden Mindestbetrag nicht erreichen, wi rd kein Beitrag ausgerichtet.
6 Der Anspruch auf einen Staatsbeitrag verfällt, wenn das Gesuch nicht innert der von der Veror dnung zu bestimmenden Frist ein gereicht wird.
6

§ 2.

5

§ 2

bis .
5

§ 3.

Die Einreihung der Schulgem einden in Beitragsklassen er folgt nach Massgabe de r finanziellen Leistungsfähigkeit durch eine vom Kantonsrat zu genehmigende Verordnung des Regierungsrates
3 .

§ 4.

5
2
412.32 Schulleistungsgesetz II. Besoldung der Volksschullehrer

§§

5–9.

§ 10.

10 III. Beiträge an die So nderschulung und -erziehung

§ 11.

Der Staat leistet nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Kostenanteile nach Massgabe der §§
12 und 13 an die anrechenbaren Kosten des Unterrichts in anerka nnten Sonderschulen, Jugendheimen, Erholungsheimen und Spitälern fü r Kinder, die einer besonderen Schulung bedürfen oder für länger e Zeit krank ode r erholungsbedürf
- tig sind, sowie der Kindergärten in Sonderschulen, Jugendheimen und Spitälern. Beiträge des Bundes u nd Dritter werden bei den anrechen
- baren Kosten in Abzug gebracht. Die Beitragsanerkennung setzt voraus, dass die Schulen und Heime einem öffentlichen Bedürfnis ent
- sprechen, einen dem Bildungszie l der Volksschule entsprechenden Unterricht vermitteln und ei nwandfrei geführt werden.
8 Besteht ein Bedürfnis, so kann de r Staat solche Schulen selber errichten oder bestehende Einrichtungen übernehmen.

§ 12.

12 Der Staat leistet an Unterric htsanstalten und Massnahmen der Sonderschulung von Gemeinden nach deren finanzieller Leis
- tungsfähigkeit Beiträge a) bis zu drei Vierteln der beitragsberechtigten Ausgaben an
1. den Personalaufwand für Lehr- und Fachkräfte;
3. die Kosten von Stütz- und Fö rdermassnahmen für höchstens 12 Prozent aller Volksschülerinnen und -schüler einer Gemeinde;
4. die Kosten des Deutschunterrich ts für fremdsprachige Volks
- schülerinnen und -schüler. b) bis zur Hälfte der be itragsberechtigten Ausgaben für den Neubau und die Hauptreparaturen eins chliesslich Landerwerb. Der Regierungsrat kann für die Beiträge Pauschalen und Höchst
- ansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindest
- beitrag nicht ausgerichtet werden.
3 Schulleistungsgesetz
412.32
1. 1. 05 - 47

§ 13.

7 Der Staat leistet an privat e Sonderschulen Kostenanteile
8 a)
8 bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben an
1. den Personalaufwand für Lehr- und Fachkräfte, soweit er kan tonale Ansätze nicht überschreitet;
2. weitere für die Sonderschul ung notwendige Aufwendungen; b) bis zur Hälfte der beitragsbere chtigten Ausgaben für den Neubau und die Hauptreparaturen ei nschliesslich Landerwerb. Der Regierungsrat kann in beso nderen Fällen an Investitionen zusätzlich Subventionen bis zur Häl fte der beitragsberechtigten Aus gaben gewähren.
8 Der Regierungsrat kann für die Beiträge Pauschalen und Höchst sätze festsetzen und bestimmen, da ss Beiträge unter einem Mindest betrag nicht ausgerichtet werden.
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§ 14.

Der Regierungsrat beschliesst über di e Beitragsberechti gung der Unterrichtsanstalten und setzt die Höhe de s Staatsbeitrages unter Berücksichtigung der Leistu ngen des Trägers, des Bundes und interessierter Dritter fest. Mit der Gewährung des Beitrages können Auflagen verbunden werden, insbes ondere hinsichtlic h des Unterrich tes, der Lehrkräfte, de r Höhe von Schulgeldern und der Aufnahme von Vertretern des Staates in die Aufsichtsorgane. Der Regierungsrat kann mit ande ren Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung am Be triebsdefizit von Institutionen der Sonderschulung. Der Staat leistet, gestützt auf solche Vereinbarungen, an andere Kantone oder an au sserkantonale Sonderschulen Kosten anteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für zürcherische Kinde r und Jugendliche.
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§ 15.

Die Schulgemeinden tragen die Kosten a)
7 des Unterrichts und der Unterbri ngung bildungsfähiger, jedoch körperlich oder geistig behinderter , schwererziehba rer, sittlich ge fährdeter oder sonstw ie einer besonderen Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter in Sonderschulen und Jugendheimen; b)
7 des Unterrichts und der Unterbring ung bildungsfähiger, kranker oder erholungsbedürftiger, für läng ere Dauer in Krankenanstalten und Erholungsheimen untergebrachter Kinder im Volksschulalter; c) des privaten Unterrichts bildung sfähiger, kranker oder körperlich oder geistig behinderter Kinder im Volksschulal ter, sofern ein pri vater Unterricht nach den Umst änden gerechtfertigt ist und in geeigneter Weise erstellt wird;
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412.32 Schulleistungsgesetz d)
7 des Besuchs von Kindergärten, wenn er der Vo rbereitung be
- hinderter Kinder auf den Unterric ht der Volksschule oder einer Sonderschule dient; e)
7 des Besuchs von Unterricht im sp äteren Jugendalter, wenn er dem Abschluss der Volksschulbildung behinderter Kinder dient; f)
7 der sonderschulischen Massnahmen, die begleitend zum Unterricht der Volksschule und zum Kindergar tenbesuch erforderlich sind.

§ 16.

7 Besuchen Kinder aus Jugendheimen und andern pädago
- gisch geführten Institutionen der ausserfamiliären Erziehung ohne eigene Schule den Unterricht an der Volksschule oder an Sonderschu
- len und werden die Standortgemeinde n dadurch erheblich belastet, so können die Schulgemeinden, aus denen die Kinder in solche Institutio
- nen eingewiesen werden, zu angemessenen Leistungen verpflichtet werden.

§§

17–24. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25.

Dieses Gesetz tritt im Fall e der Annahme durch die Stimm
- berechtigten an dem auf die amtlic he Veröffentlichung folgenden Tage mit Wirkung ab 1. Januar 1919 in Kraft.

§§

26 und 27.

§ 28.

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Verordnungen
2 .

§ 29.

Durch dieses Gesetz werden die widersprechenden Bestim
- mungen früherer Gesetze und Ve rordnungen aufgehoben, insbeson
- dere das Gesetz vom 29. September
1912, soweit seine Bestimmungen nicht ausdrücklich vorbehalten sind.
1 OS 31, 274 und GS III, 160.
2
412.321 .
3
412.322 .
4 Fassung gemäss G über die Aufgabenteilung und den Lastenausgleich vom
2. Dezember 1984 (OS 49, 228). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 404).
5 Schulleistungsgesetz
412.32
1. 1. 05 - 47
5 Aufgehoben durch G über Verwaltungsv ereinfachungen vom 16. März 1986 (OS 49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).
6 Eingefügt durch G über Verwalt ungsvereinfachungen vom 16. März 1986 (OS
49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).
7 Fassung gemäss G über Verwal tungsvereinfachungen vom 16. März 1986 (OS
49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).
8 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
9 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 ( OS 55, 71 ). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 231 ).
10 Aufgehoben durch Lehrerpersona lgesetz vom 10. Mai 1999 ( OS 56, 34 ). In Kraft seit 1. Oktober 2000 ( OS 56, 216 ).
11 Eingefügt durch G vom 15. März 2004 ( OS 59, 483 ). In Kraft seit 1. Januar
2005 ( OS 59, 485 ).
12 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 483 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 485 ).
13 Aufgehoben durch G vom 15. März 2004 ( OS 59, 483 ). In Kraft seit 1. Januar
2005 ( OS 59, 485 ).
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