Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (515)
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Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern

Nr. 515 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) vom 10. Dezember 2012 (Stand 30. November 2014) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. Mai 2012
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Grundsätze
1 Der Kanton sorgt für die Grundausbildung, die Zusatzausbildung und die Weiterbil
- dung von Lehrerinnen und Lehrern und fördert den Nachwuchs an Lehrerinnen und Lehrern.
2 Der Kanton führt für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Pädagogische Hochschu
- le Luzern. Er kann weitere öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften mit Aufga
- ben der Lehrerinnen- und Lehrerbildung beauftragen.
3 Der Kanton fördert die gegenseitige Anerkennung der kantonalen Ausbildungsab
- schlüsse von Lehrerinnen und Lehrern.

§ 2

Einbettung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
1 Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet: Grafik gemäss Anhang 1
1 KR 2012 1560 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2012 3798 | G 2013 133
2 Nr. 515
2 Bildungsziele

§ 3

Allgemeines Bildungsziel
1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch begründeten Handlungsorientierung, der Gemeinschaftsfähig
- keit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebens.
2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren.

§ 4

Ziele der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
1 Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung vermittelt die zur Berufsausübung auf der Kinder
- gartenstufe, der Primarstufe und den Sekundarstufen I und II notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen.
3 Pädagogische Hochschule Luzern
3.1 Allgemeines

§ 5

Rechtsform und Leistungsvereinbarung
1 Die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: pädagogische Hochschule) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern.
2 Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten gestützt auf eine Leistungsvereinba
- rung im Rahmen von Verfassung und Gesetz.
3 Sie legt ihre Organisation in einem Statut fest, soweit dieses Gesetz keine Vorgaben macht.

§ 6

Aufgaben
1 Die pädagogische Hochschule übernimmt die Aufgaben der Lehrerinnen- und Lehrer
- bildung, soweit diese nicht Dritten übertragen sind. Sie a. bildet Lehrerinnen und Lehrer der Volksschule aus, b. trägt mit spezifischen Angeboten zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Gymnasial- und der Berufsbildung bei,
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3 c. übernimmt Aufgaben der Berufseinführung und bietet Zusatzausbildungen und Weiterbildungen für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen an, d. bietet Aus- und Weiterbildungsangebote für weitere Bildungsfachleute an, e. betreibt berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung, f. erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und For
- schungsaufgabe stehen, und sorgt für den Wissenstransfer in Gesellschaft und Wirtschaft.
2 Die pädagogische Hochschule kann weitere Aufgaben im Bildungswesen übernehmen. Sie kann insbesondere a. durch geeignete Massnahmen den Zugang zu ihren Ausbildungsangeboten sicher
- stellen, b. Dienstleistungen für den Kanton Luzern und weitere interessierte Kreise erbrin
- gen, c. den Kanton und weitere interessierte Kreise bei der Weiterentwicklung des Bil
- dungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zusammen
- arbeit in Bildungsfragen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene un
- terstützen.
3 Die pädagogische Hochschule handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den ver
- fassungsmässigen Prinzipien und dem Gebot der Chancengleichheit.
4 Eine entsprechende Ermächtigung in der Leistungsvereinbarung vorausgesetzt, kann die pädagogische Hochschule einzelne Aufgaben auf Dritte übertragen.

§ 7

Forschungs- und Lehrfreiheit
1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
2 Die pädagogische Hochschule trifft Vorkehrungen, um die ethische Verantwortung der Wissenschaft sicherzustellen.

§ 8

Zusammenarbeit
1 Die pädagogische Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den Volksschu
- len, den Gymnasien, den Schulen der Berufsbildung, der Universität Luzern, der Hoch
- schule Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz), der Zentral- und Hochschulbibliothek, anderen pädagogischen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten zusammen.
2 Sie fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.
4 Nr. 515
3.2 Kantonale Behörden

§ 9

Kantonsrat
1 Der Kantonsrat a. beschliesst mit dem Voranschlag den politischen Leistungsauftrag für den Aufga
- benbereich Hochschulbildung, b. beschliesst mit dem Voranschlag das Globalbudget für den Aufgabenbereich Hochschulbildung, c. genehmigt den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung sowie zu weiteren interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt, so
- weit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist, d. nimmt den Geschäftsbericht der pädagogischen Hochschule zur Kenntnis.

§ 10

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a. erlässt die erforderlichen Regelungen zum Vollzug dieses Gesetzes, des Bundes
- gesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweize
- rischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
2 und der übrigen übergeord
- neten Vorgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, b. wählt die Mitglieder des Rates der pädagogischen Hochschule, soweit diese dem Rat nicht von Amtes wegen angehören, c. genehmigt den Geschäftsbericht der pädagogischen Hochschule, d. erlässt die Eignerstrategie der pädagogischen Hochschule.
2 Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen den mittelfristig prognostizierten Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern, kann der Regierungsrat die Zahl der Ausbildungs
- plätze pro Studiengang beschränken. Die Beschränkung muss anlässlich des Abschlusses der mehrjährigen Leistungsvereinbarung überprüft und allenfalls erneuert werden.

§ 11

Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement a. genehmigt die von der pädagogischen Hochschule erlassenen Studienreglemente, b. genehmigt das Leitbild und die Strategie der pädagogischen Hochschule, c. schliesst mit der pädagogischen Hochschule die mehrjährige Leistungsvereinba
- rung ab, d. erteilt der pädagogischen Hochschule den jährlichen Leistungsauftrag mit Finan
- zierungsbeschluss, e. genehmigt das vom Rat der pädagogischen Hochschule beschlossene jährliche Hochschulbudget und die von diesem festgelegte Zahl der zur Verfügung stehen
- den Ausbildungsplätze pro Studiengang.
2 BBl 2011 7455
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3.3 Organe

§ 12

Organe
1 Organe der pädagogischen Hochschule sind a. der Rat der pädagogischen Hochschule (PH-Rat), b. die Rektorin oder der Rektor, c. die Hochschulleitung.
2 Das Statut der pädagogischen Hochschule kann weitere Organe vorsehen.

§ 13

Rat der pädagogischen Hochschule
1 Der Rat der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) ist das strategische Führungsorgan der pädagogischen Hochschule. Er setzt sich aus sieben oder acht Mitgliedern zusam
- men.
2 Dem PH-Rat gehören von Amtes wegen an: a. der Vorsteher oder die Vorsteherin des Bildungs- und Kulturdepartementes, b. der Rektor oder die Rektorin der pädagogischen Hochschule mit beratender Stim
- me.
3 Vom Regierungsrat werden in den PH-Rat gewählt: a. ein Mitglied der Zentralschweizer Bildungsdirektorenkonferenz, b. ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Luzerner Volksschulen, c. ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den Bildungswissenschaften, der oder die über ausgewiesene Kenntnisse in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung verfügt, d. je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus Wirtschaft und Gesellschaft.
4 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil: a. der Vorsteher oder die Vorsteherin der für die Hochschulbildung zuständigen Dienststelle, b. der Vorsteher oder die Vorsteherin der für die Volksschulbildung zuständigen Dienststelle.
5 Die vom Regierungsrat berufenen Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Regierungsrat kann von ihm gewählte Mitglieder aus wichtigen Gründen abberufen.
6 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Bildungs- und Kulturdepartementes hat das Prä
- sidium des PH-Rates inne. Im Übrigen konstituiert sich der PH-Rat selbst.

§ 14

Aufgaben und Zuständigkeiten des PH-Rates
1 Dem PH-Rat obliegt die strategische Leitung der pädagogischen Hochschule. Er a. erlässt ein Statut für die pädagogische Hochschule, b. beschliesst das Leitbild und die Strategie der pädagogischen Hochschule, Leistungsvereinbarung,
6 Nr. 515 d. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement die Erteilung des jährlichen Leis
- tungsauftrags mit Finanzierungsbeschluss, e. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden des Rektors oder der Rektorin, f. beschliesst das jährliche Hochschulbudget, g. legt anhand der Kapazitäten fest, wie viele Ausbildungsplätze pro Studiengang zur Verfügung stehen, h. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation, i. regelt die Anforderungen für die Erteilung von Professorentiteln, soweit er diese Zuständigkeit nicht auf ein anderes Organ übertragen hat, j. erlässt Studienreglemente, soweit er diese Zuständigkeit nicht auf ein anderes Or
- gan übertragen hat, k. schliesst im Rahmen seiner Entscheidungs- und Finanzkompetenzen Vereinbarun
- gen mit Dritten ab, l. wählt den Rektor oder die Rektorin und genehmigt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung.
2 Das Statut und die Reglemente der pädagogischen Hochschule sind in der Gesetzes
- sammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen.

§ 15

Rektor oder Rektorin
1 Der Rektor oder die Rektorin hat die operative Leitung der pädagogischen Hochschule inne und vertritt sie gegen aussen. Er oder sie nimmt alle Funktionen und Aufgaben der pädagogischen Hochschule wahr, welche die Schule als Ganze betreffen und keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Der Rektor oder die Rektorin regelt die eigene Stellvertretung.

§ 16

Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung unterstützt den Rektor oder die Rektorin bei der Führung der pädagogischen Hochschule. Sie sorgt insbesondere für die Erfüllung der Leistungsver
- einbarung und die wirtschaftliche Verwendung der Mittel.
2 Die Hochschulleitung wird von der Rektorin oder dem Rektor in wichtigen Bildungs-, Forschungs- und Entwicklungs-, Dienstleistungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten konsultiert.
3 Sie bereitet in ihrem Aufgabenbereich die Geschäfte des PH-Rates vor.
4 Sie setzt sich aus dem Rektor oder der Rektorin, den Leitenden der Leistungsbereiche und dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung zusammen. Im Statut können weitere Personen als Mitglieder der Hochschulleitung bestimmt werden.
5 Das Nähere wird im Statut festgelegt.
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3.4 Studierende

§ 17

Aufnahme
1 Wer über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt, wird von der pädagogischen Hochschule als Studierender oder Studierende in ein Angebot aufgenom
- men, sofern die pädagogische Hochschule über genügend Ausbildungsplätze verfügt.
2 Bei fehlenden Ausbildungsplätzen oder wenn eine Studienplatzbeschränkung besteht, entscheidet die pädagogische Hochschule gestützt auf die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten über die Aufnahme. Der Regierungsrat kann für ausländische Studieren
- de Maximalquoten festlegen.
3 Die pädagogische Hochschule kann Hörerinnen und Hörer zu Angeboten zulassen.
4 Sie regelt das Nähere in einem Reglement.

§ 18

Studienleistungen und Abschlüsse
1 Die pädagogische Hochschule legt in einem Reglement fest, welche Anforderungen für den Abschluss eines Angebots zu erfüllen sind.
2 Sie regelt das Nähere zu den Studienleistungen und den Abschlüssen in einem Regle
- ment.

§ 19

Vereinigung der Studierenden
1 Die Studierenden der pädagogischen Hochschule, welche eine Grundausbildung absol
- vieren, bilden die Vereinigung der Studierenden. Sie können auf die Mitgliedschaft ver
- zichten.
2 Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kanto
- nalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sie bezweckt die Mitsprache bei der Fortentwicklung der pädagogischen Hochschule und vertritt gegenüber der Hochschule die Anliegen und Interessen der Studierenden. Die Vereinigung kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der pädagogischen Hochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
4 Die Vereinigung der Studierenden gibt sich eine Ordnung, die von der pädagogischen Hochschule zu genehmigen ist. Ihre Mitsprache und Vertretung in den Organen der pädagogischen Hochschule ist gewährleistet und wird durch die Hochschule geregelt.

§ 20

Disziplinarwesen
1 Gegen Studierende, die gegen Bestimmungen oder Anweisungen der pädagogischen Hochschule verstossen, können von der Schule Disziplinarmassnahmen verfügt werden.
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2 Die strengste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss von der pädagogischen Hoch
- schule. Die pädagogische Hochschule regelt das Nähere in einem Reglement.
3.5 Mitarbeitende

§ 21

1 Die Funktionen und Aufgaben der Mitarbeitenden werden im Statut der pädagogischen Hochschule umschrieben.
2 In der Lehre oder Forschung tätigen Mitarbeitenden kann der Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen werden. Vorausgesetzt werden namhafte Forschungser
- gebnisse oder ausserordentliche künstlerische oder gestalterische Leistungen im Tätig
- keitsgebiet an der Hochschule.
3 Für das Personal der pädagogischen Hochschule gilt das Personal- und Besoldungs
- recht des Kantons Luzern. Um den hochschulspezifischen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann der Regierungsrat auf Antrag des PH-Rates besondere personal- und besol
- dungsrechtliche Bestimmungen erlassen.
3.6 Planung und Finanzen

§ 22

Übergeordnetes Recht
1 Die pädagogische Hochschule ist dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
3 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

§ 23

Finanzierung
1 Die pädagogische Hochschule finanziert ihre Aufwendungen mit a. den Finanzierungsbeiträgen des Kantons, b. den Beiträgen gestützt auf interkantonale Vereinbarungen, c. Gebühren und einer Abgabe für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen, d. sonstigen Erträgen und Drittmitteln.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3 SRL Nr.
600
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§ 24

Finanzierungsbeiträge des Kantons
1 Die Finanzierungsbeiträge des Kantons setzen sich zusammen aus a. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern, für welche die pädagogische Hochschule keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält, b. den Beiträgen für Studierende, für welche die pädagogische Hochschule keine Beiträge von Dritten erhält, c. dem Beitrag an die Gemeinkosten, d. dem Beitrag an die Infrastrukturkosten, e. dem Sockelbeitrag für die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.
2 Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1a und b ist so zu bemessen, dass die pädagogische Hochschule gleich viel einnimmt wie von Studierenden, bei denen sie Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen erhält. Die übrigen Beiträge werden im jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss festgelegt.

§ 25

Beteiligungscontrolling
1 Die pädagogische Hochschule hat dem Bildungs- und Kulturdepartement alle für das Beteiligungscontrolling erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
2 Das Nähere wird in der mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt.

§ 26

Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
1 Die pädagogische Hochschule wird nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund
- sätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere über eine Fi
- nanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzpla
- nung.
2 Für die Rechnungslegung sind vom Finanzdepartement bestimmte, allgemein aner
- kannte Standards anzuwenden.

§ 27

Eigenkapital
1 Die pädagogische Hochschule kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden. Das Eigenkapital dient der Deckung von Verlusten.
2 Das Eigenkapital darf höchstens zehn Prozent des jährlichen Bruttoaufwandes der pädagogischen Hochschule erreichen. Darüber hinausgehende Gewinne gehen an den Kanton.

§ 28

Mehrjährige Leistungsvereinbarung
1 Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen. Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest.
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§ 29

Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss
1 Der jährliche Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss konkretisiert die mehrjähri
- ge Leistungsvereinbarung.
2 Im ersten Jahr einer Vereinbarungsperiode wird der Leistungsauftrag mit dem Ab schluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung erteilt.

§ 30

Bauliche Infrastruktur
1 Die pädagogische Hochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.
2 Die strategische Infrastrukturplanung der pädagogischen Hochschule erfolgt im Rah
- men der kantonalen Immobilienstrategie durch den Kanton. Die pädagogische Hoch
- schule wird angemessen in die Planung miteinbezogen.
3 Übersteigt das Mietzinsvolumen aus Mietverträgen mit Dritten einen vom Regierungs
- rat bestimmten jährlichen Gesamtbetrag, ist für den Vertragsabschluss die Zustimmung des Regierungsrates notwendig. Davon ausgenommen sind Mietverträge, für welche be
- reits eine Ausgabenbewilligung des Kantonsrates oder des Regierungsrates vorliegt.

§ 30a

* Drittmittel und Dienstleistungen
1 Der PH-Rat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für Dienstleis
- tungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln sind zu veröf
- fentlichen.
2 Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend, in Rechnung zu stellen.
3 Die finanzielle Unterstützung der pädagogischen Hochschule durch Dritte und das Er
- bringen von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
4 Die pädagogische Hochschule legt im Geschäftsbericht die finanzielle Unterstützung durch Dritte ab einem Betrag von 500 000 Franken offen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über die Offenlegung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interes
- sen.

§ 31

Studiengebühren
1 Studierende und Hörerinnen und Hörer der pädagogischen Hochschule haben Schul-, Prüfungs- und weitere Gebühren zu entrichten.
2 Die Studiengebühren tragen zur Deckung der Kosten bei. Die Höhe der Gebühren für die Grundausbildungen und die Vorbereitungskurse orientiert sich an den Studiengebüh
- ren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. Die Studiengebühren für die übrigen Aus
- bildungsangebote sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.
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3 Die Studiengebühren für ausländische Studierende können so festgelegt werden, dass die Einnahmen pro Studierenden und Studierende die gleiche Höhe erreichen wie bei den inländischen Studierenden.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

§ 32

Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen
1 Die pädagogische Hochschule kann für ihre übrigen Leistungen weitere Gebühren er
- heben. Sie sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.
2 Die pädagogische Hochschule kann für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen von den Studierenden eine Abgabe erheben. Diese beträgt maximal zehn Prozent der Studiengebühr, die inländische Studierende für eine Grundausbildung zu entrichten ha
- ben.
3 Das Nähere wird im Statut und in einem Reglement geregelt.
4 Rechtspflege

§ 33

Titelschutz
1 Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
2 Vorbehalten bleiben strafrechtliche Vorschriften.

§ 34

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen getroffen werden, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bildungs- und Kulturdepar
- tement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichts
- beschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli
1972
4 nicht ausschliesst.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege.
4 Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen für personalrechtliche und Gebühren
- entscheide.
4 SRL Nr.
40
12 Nr. 515
5 Schlussbestimmungen

§ 35

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001
5 wird aufgehoben.

§ 36

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
6 geändert: a. Informatikgesetz vom 7. März 2005
7 , b. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
8 , c. Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
9
, d. Gesetz über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
10 , e. Universitätsgesetz vom 17. Januar 2000
11 , f. Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September
2010
12 .

§ 37

Übergangsbestimmungen
1 Soweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die am 30. Juli 2013 für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Kanton Luzern massgebenden Erlasse als Vollzugsbestimmungen sinngemäss, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
2 Studierende, die unter dem Konkordatsrecht der Pädagogischen Hochschule Zentral
- schweiz in die Luzerner Hochschule aufgenommen wurden, gelten auch unter dem neu
- en Recht als aufgenommen.

§ 38

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
13 .
5 G 2002 93 (SRL Nr. 519)
6 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 10. Dezember 2012 zusammen mit dem PH-Gesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 36 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 11. Mai 2013 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2013 146). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
7 SRL Nr. 26
8 SRL Nr. 400a
9 SRL Nr. 430
10 SRL Nr. 501
11 SRL Nr. 539
12 SRL Nr. 600
13 Die Referendumsfrist lief am 13. Februar 2013 unbenützt ab (K 2013 451).
Nr. 515
13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.12.2012
01.08.2013 Erstfassung K 2012 3798 | G 2013 133

§ 30a

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393
14 Nr. 515 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.12.2012
01.08.2013 Erlass Erstfassung K 2012 3798 | G 2013 133
31.03.2014
30.11.2014

§ 30a

eingefügt G 2014 393
Nr.
515-A
1
1
Anhang
1 (Stand 01.08.2013) Grafik gemäss § 2
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