Reglement über die Durchführung von Kursen in heimatkundlicher Sprache und Kultur (HSK)
1 HSK
412.121.6 Reglement über die Durchführung von Kursen in heimatkundlicher Sprache und Kultur (HSK) (vom 11. Juni 1992)
1
Begriff
§ 1.
In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) er weitern fremdsprachige Kinder und Jugendliche die Kenntnisse in ih rer Muttersprache und ihrer Herkunftskultur. Der Besuch der Kurse HSK wird empfohlen, ist jedoch freiwillig.
Trägerschaft
§ 2.
Träger der Kurse HSK sind K onsulate oder Botschaften der Herkunftsländer frem dsprachiger Kinder. Andere Träger können auf Gesuch vom Erziehungsrat anerkannt werden.
Geltungsbereich
§ 3.
Die Kurse HSK sind in allen Klas sen der Volksschule – ausser in der ersten Klasse der Primarschule – zugelassen. Schüler und Schülerinnen der Mitte lschulen im Volksschulalter können die Kurse ebenfalls besuchen. Für den Kindergarten liegt die Kompetenz bei den Gemeinden. Den Gemeinden wird empfohlen, Kindergarte ngruppen HSK zuzulas sen. Kurse HSK im Kindergarten dürfen keinen Erst lese- und -schreib unterricht umfassen.
Anmeldung
§ 4.
Die Eltern melden die Kinder über die Klassenlehrer undlehrerinnen der Volksschule in der ersten Klasse der Primar schule an. Diese leiten die Anmeldef ormulare über di e Schulpflege an die Kursträger weiter. Die Anmeldung im Kind ergarten ist Sache der Kursträger und der Schulgemeinden. Neuzugezogene Schüler und Sc hülerinnen können durch die Eltern direkt bei den Kurs trägern angemeldet werden. Die Kursträger informieren die Eltern direkt über die Kurs zeiten, -orte und Lehrkräfte (auc h über das allfällige Nichtzustande kommen eines Kurses). Die Kurse HSK beginnen mi t dem Schuljahresanfang.
2
412.121.6
HSK Die Anmeldung verpflichtet zu re gelmässigem Besuch und gilt bis zu einer Abmeldung durch die Eltern. Diese ist in der Regel nur auf Ende eines Schuljahres möglich. Kursdauer und -zeiten
§ 5.
Die Kurse HSK umfassen höchs tens vier Lektionen pro Woche. Für den Kindergarten werden maxi mal zwei Lektionen pro Woche empfohlen. Die Schulgemeinden sind verpflicht et, auf Antrag der Kursträger zwei Lektionen pro Woche in die ordentliche Unterrichtszeit
2 zu integ
- rieren. Die Kursteilnehmer und Ku rsteilnehmerinnen werden bei Be
- darf für den Besuch der Kurse fü r höchstens zwei Lektionen vom gleichzeitig stattfindenden Unterricht an der Volkssc hule dispensiert. Die Kursträger geben den Schul pflegen die gewünschten Kurs
- zeiten für das jeweils nächste Sc huljahr bis spätestens 31. März bekannt. Die definitiven Kurszeiten werden nach Absprache zwischen Kursträgern und Schul pflegen festgelegt. Die Kursträger informieren die Schulpflegen und die Erziehungs
- direktion (Pädagogische Abteilung, Ausländerpädagogik) auf Anfang des Schuljahres über die definitive Organisation der Kurse (Klassen, Zeiten, Räume, Lehrkräfte). Räumlichkeiten
§ 6.
Die Schulgemeinden stellen für Kurse HSK nach Möglich
- keit geeignete Schulräume unentg eltlich zur Verfügung. Die Lehr
- kräfte der Kurse HSK sind verpflic htet, für die Einhaltung der Haus
- ordnung zu sorgen. Die Kursträger melden den Schulpf legen jedes Jahr bis spätestens
31. März zusammen mit den gewüns chten Kurszeiten die Zahl der benötigten Schulräume. Unterrichts- mittel, Unterrichts- material
§ 7.
Die Schulgemeinden st ellen nach vorgehender Instruktion der Lehrkräfte der Kurse HSK und gemäss den gemeinde- und schul
- hausinternen Modalitä ten technische Unterri chtsmittel (Kopierappa
- rat, Hellraumprojektor und andere) sowie Unterrichtsmaterial (Kreide, Hefte, Papier und ähnliches) unentgeltlich zur Verfügung. Die Anschaffung von eigentlichen Lehrmitteln ist Sache der Kurs
- träger. Zeugniseintrag
§ 8.
Fremdsprachige Kinder, welche die Kurse HSK besuchen, erhalten eine Note für ihre Leistungen in diesen Kursen. Die durch die Lehrkräfte der Kurse HS K erteilte Note wird von den Klassenlehr
- kräften der Volksschule ins Zeugnis eingetragen.
3
3 HSK
412.121.6
Weitergehende
Formen
der Integration
§ 9.
Der Erziehungsrat kann auf entsprechendes Gesuch hin weitergehende Formen der Integrat ion der Kurse HS K versuchsweise bewilligen.
Pädagogische
Zusammen-
arbeit
§ 10.
Die Lehrkräfte der Kurse HSK und die Lehrkräfte der Volksschule sowie die Kindergärtne rinnen arbeiten in der Erziehung der fremsprachigen Kinder zusammen. Die Lehrkräfte der Kurse HSK können an Lehrerkonvente und -kon ferenzen eingeladen werden. Den Lehrkräften der Vo lksschule wird empfohlen, das Urteil der Lehrkräfte der Kurse HSK für di e Gesamtbeurteilung von fremd sprachigen Kindern be i Promotions- und Übertr ittsentscheiden einzu holen.
Koordination
§ 11.
Auf Seiten der Erziehungsdi rektion ist der Sektor Aus länderpädagogik der Pädagogische n Abteilung für die Koordinations aufgaben bezüglich der Kurse HSK zuständig. Für den Informationsaustausch, die Besprechung konzeptioneller und organisatorischer Fragen sowi e die Behandlung pädagogischer, didaktischer und methodischer Fr agen sorgen die «Koordinations gruppe für die Kurse HSK» und di e «Pädagogische Kommission HSK». In den beiden Kommissionen hat neben Vertretern der Volks schule mindestens je ein Vertreter der verschie denen Kursträger Ein sitz. Insbesondere sollen die Lehrpläne und Lehrmittel der Kurse HSK mit den Zürcher Lehrplänen abge stimmt und auf die besonderen Lernbedürfnisse der hier lebenden fremdsprachigen Kinder ausgerich tet werden. Das Pestalozzianum führt Fortbil dungskurse für die Lehrkräfte der Kurse HSK durch, insbesondere Einführungskurse und weiterfüh rende Deutschkurse. Den Schulpflegen wird empfohlen, bei Bedarf Verantwortliche für die Koordinationsaufgaben auf Geme indeebene einzusetzen. Diesen Kontaktpersonen obliegt es, für die Stundenplangestaltung und Raum bedürfnisse frühzeitige Absprachen zu treffen.
Lehrkräfte HSK
§ 12.
Die Auswahl und die Anstellung der Lehrkräfte sind Sache der Kursträger. Die Kursträger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – ihre Lehrkräfte bei Amtsantritt ausreiche nde Deutschkenntnisse für eine mündliche Kommunikation in der Schriftsprache besitzen, – neue Lehrkräfte sich bis spätes tens drei Monate nach Arbeits aufnahme im Kanton Zürich de r Erziehungsdirektion (Pädago gische Abteilung, Auslä nderpädagogik) vorstellen, – neue Lehrkräfte mit ungenügen den Deutschkenntnissen weiter führende Deutschkurse besuchen,
4
412.121.6
HSK – Verantwortliche für Koordinati onsaufgaben bestimmt sind und nötigenfalls Lehrkräfte für Kooper ationsaufgaben freigestellt wer
- den. Falls eine Lehrkraft diese Voraus setzungen nicht erfüllt, ersucht die Erziehungsdirekti on den Kursträger um entsprechende Mass
- nahmen oder um die Ersetzung der Lehrkraft und kann ihr notfalls die Bewilligung entziehen, innerhalb der Volksschule Kurse HSK zu er
- teilen. Den Kursträgern wird empfohlen, di e Amtszeit der Lehrkräfte auf zehn Jahre zu verlängern und in Einz elfällen auf eine Rotation zu ver
- zichten. Finanzierung
§ 13.
Die Finanzierung der Kurse HS K ist Sache der Kursträger. Versicherungs schutz
§ 14.
Der Versicherungsschutz der Schüler und Schülerinnen während des Besuchs der Kurse HSK und auf den entsprechenden Schulwegen wird von de n Schulgemeinden gleich geregelt wie in der Volksschule. Aufsicht
§ 15.
Die Kurse HSK unterstehen in inhaltlicher, didaktischer und methodischer Hinsicht der Aufs icht der Kursträger, hinsichtlich der in diesem Reglement geregelten Punkte auch der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirkssc hulpflegen. Diese sind in der Ausgestaltung der Aufsicht frei. Die Absenzenkontrolle in den Kursen und die Anordnung all
- fälliger Massnahmen fü r säumige Kursbesucher werden durch die Kur
- sträger geregel t. Den Schulpflegen und den Lehrkräften ist auf Verlan
- gen Einblick in die Absenz enkontrolle zu gewähren. Beim Auftreten von Mi ssständen erfolgt ein Gespräch zwischen den entsprechenden Schu lpflegen und Kursträg ern. Bei schwerwie
- genden Missständen, die nach Ma hnung nicht behoben wurden, kann die Erziehungsdirektion auf Antrag einer Gemeinde- oder Bezirks
- schulpflege den entsprechenden Ku rsträgern die Berechtigung, die beanstandeten Kurse HSK innerhal b der Volksschule durchzuführen, entziehen.
1 OS 56, 132 . Vom Erziehungsrat erlassen.
2 Unter ordentlicher Unterrichtszeit wird verstanden: der Zeitraum zwischen
7.30 und 16.00 Uhr an der Primarschule, zwischen 7.30 und 18.00 Uhr an der Oberstufe, ausgenommen Mittagspau se, freie Samstag- und Mittwochnach
- mitttage und freie Samstagvormi ttage bei der Fünftagewoche.
3 Siehe Zeugnisreglement vom 30. Mai 1989, §
5 (
412.121.31 ).
Feedback