Verordnung über die Förderangebote der Volksschule (406)
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Verordnung über die Förderangebote der Volksschule

Nr. 406 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 12. April 2011 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
1
, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck der Förderangebote
1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernen
- den, die a. dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule ganz oder teilweise nicht zu folgen vermögen oder b. zu weiter gehenden Leistungen fähig sind.

§ 2

Angebote
1 Förderangebote werden so konzipiert, dass sie eine ganzheitliche und integrative För
- derung und den weitestgehenden Verbleib der Lernenden mit besonderen Bedürfnissen in der Regelklasse ermöglichen und dass die ganze Klasse gestärkt wird.
2 Förderangebote richten sich insbesondere an a. Lernende mit Lernschwierigkeiten und Teilleistungsschwächen, b. Lernende mit besonderen Begabungen, c. fremdsprachige Lernende, d. Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten.
3 Förderangebote unterstützen die Lehrpersonen im Umgang mit der Heterogenität von Klassen und werden durch die Angebote der Schuldienste ergänzt.
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 135
2 Nr. 406
4 Die Klassenlehrperson koordiniert die einzelnen Angebote für die Lernenden.
5 Die in dieser Verordnung genannten Angebote sind unentgeltlich.

§ 3

Förderkonzept
1 Jede Gemeinde verfügt über ein Förderkonzept für den Volksschulunterricht. Dieses ist der Dienststelle Volksschulbildung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Integrative Förderung

§ 4

Grundsatz
1 Integrative Förderung (IF) ist die Unterstützung von einzelnen Lernenden, der ganzen Klasse und der Lehrperson in der Regelklasse durch eine ausgebildete Fachperson (IF- Lehrperson).
2 Ergänzend richtet sich die Integrative Förderung zur Prävention von Lern- und Ent
- wicklungsschwierigkeiten an alle Lernenden der Klasse.

§ 5

Organisation
1 Für die Organisation der Integrativen Förderung ist die Schulleitung zuständig. Sie ge
- nehmigt den Einsatz- und Stundenplan der IF-Lehrpersonen.

§ 6

Sekundarschule
1 Integrative Förderung richtet sich in der Sekundarschule in der Regel an Lernende in den Stammklassen des Niveaus C und an Lernende in den Niveaufächern C.
2 Die IF-Lehrperson unterstützt auf Entscheid der Schulleitung Lernende mit einer vom schulpsychologischen Dienst diagnostizierten Teilleistungsschwäche, auch wenn diese die Stammklasse im Niveau A oder B oder die Niveaufächer A oder B besuchen.
3 Die Begabtenförderung erfolgt in der Sekundarschule in der Regel durch den Besuch von Fächern in den Stammklassen des Niveaus A und durch den Besuch von Niveaufä
- chern A.

§ 7

Massnahmen
1 Die Integrative Förderung wird mit Hilfe verschiedener Massnahmen umgesetzt. Deren Einsatz beruht auf einer individuellen Förderplanung.
2 Massnahmen sind insbesondere a. Anpassung des Unterrichts in der Regelklasse, b. Erteilung von Förderunterricht,
Nr. 406
3 c. Anpassung der Lernziele in bestimmten Fächern, d. Wahl einer individuellen Beurteilungsform, e. Beratung der Lehrpersonen.
3 Die Massnahmen können im Klassenunterricht sowie im Gruppen- oder Einzelunter
- richt in Zusammenarbeit von Klassenlehrperson und IF-Lehrperson durchgeführt wer
- den.

§ 8

Förderung ohne Lernzielanpassung
1 Die IF-Lehrperson kann Lernende in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson zeit
- lich befristet ohne Lernzielanpassung individuell fördern.
2 Können die Lernziele des offiziellen Lehrplans dank der Integrativen Förderung vor
- aussichtlich erreicht werden oder werden dadurch Lernschwierigkeiten verhindert, kön
- nen Lernende auf der Grundlage einer Förderdiagnose über längere Zeit ohne Lernzie
- lanpassung gefördert werden. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.

§ 9

Förderung mit individueller Lernzielanpassung
1 Für Lernende, die nach mindestens halbjähriger intensiver Unterstützung durch die In
- tegrative Förderung die Lernziele der Regelklasse deutlich nicht erfüllen, und für Ler
- nende, die diese weit übertreffen, werden die Lernziele in der Regel in einzelnen Fä
- chern oder Bereichen individuell angepasst.
2 Lernende mit individueller Lernzielanpassung werden auf individuelle Lernziele hin gefördert. Der Lehrplan dient als Grundlage zur Festlegung der individuellen Lernziele und der individuellen Förderung.
3 Die Förderung auf individuelle Lernziele hin und die Wahl der individuellen Beurtei
- lungsform sind in einer Vereinbarung zu regeln.
4 Die Vereinbarung wird zwischen den Erziehungsberechtigten, der oder dem Lernenden, der Klassenlehrperson und der IF-Lehrperson getroffen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung gestützt auf eine Abklärung des schulpsychologischen Dienstes. Gleiches gilt bei Anpassungen und Aufhebungen.

§ 10

Zeugnis
1 Bei Lernenden mit individuell reduzierten Lernzielen ersetzt in jenen Fächern, in wel
- chen eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, ein Lernbericht die Noten. Das Zeugnis enthält den Eintrag «Integrative Förderung: Individuelle Lernziele». Bei den entsprechenden Fächern wird «besucht» eingetragen.
2 Bei Lernenden mit individuell erweiterten Lernzielen werden Noten gemäss den Lern
- zielen der jeweiligen Stufe erteilt. Die Noten werden durch einen Lernbericht ergänzt.
4 Nr. 406
3 Bei Lernenden, die ohne individuelle Lernzielanpassung gefördert werden, werden die Leistungen gemäss der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volks
- schule vom 15. Mai 2007
2 beurteilt.

§ 11

Pensen
1 Für die Integrative Förderung im Kindergarten und in der Primarschule werden pro 120 Lernende mindestens 100 Stellenprozente eingesetzt.
2 Für die Integrative Förderung in der Sekundarschule werden pro 140 Lernende mindes
- tens 100 Stellenprozente eingesetzt.
3 Besondere Angebote

§ 12

Grundsatz
1 Die besonderen Angebote werden bei Bedarf bereitgestellt und finden in der Regel während der Unterrichtszeit und ergänzend zur Integrativen Förderung statt.
2 Die nötigen Pensen werden zusätzlich zu den IF-Pensen eingesetzt.
3 Über die Bereitstellung von Angeboten und die Aufnahme in ein Angebot entscheidet die Schulleitung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
3.1 Deutsch als Zweitsprache

§ 13

Grundsatz
1 Für Lernende, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die über keine oder ungenügen
- de Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, werden zur Verbesserung des Schuler
- folgs Angebote zur Sprachförderung und zur Förderung der Integration in der Form von «Deutsch als Zweitsprache» (DaZ) bereitgestellt.
2 Die Angebote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklasse ausgerichtet, welche die Lernenden besuchen oder später besuchen werden, und berücksichtigen die individuel
- len Bedürfnisse und Fähigkeiten der Lernenden.
3 Deutsch als Zweitsprache kann auch kombiniert mit der Integrativen Förderung angeboten werden.
2 SRL Nr.
405a
Nr. 406
5

§ 14

DaZ-Anfangsunterricht
1 Der DaZ-Anfangsunterricht richtet sich an Kinder und Jugendliche, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben.
2 Dieser Unterricht wird bis zu einem Jahr intensiv in Kleingruppen (max. 6 Lernende), im Ausnahmefall für Einzelne durchgeführt.
3 Neben dem DaZ-Anfangsunterricht besuchen die Kinder und Jugendlichen den Regel
- klassenunterricht. Im Kindergarten und in der Unterstufe findet der DaZ-Anfangsunter
- richt in der Regel integriert statt.
4 Die DaZ-Lehrpersonen und die Regelklassenlehrpersonen arbeiten zusammen und sprechen die Förderziele und Massnahmen ab.

§ 15

DaZ-Aufnahmeklassen
1 Die DaZ-Aufnahmeklasse ist eine Einschulungsklasse für neu zugezogene fremdspra
- chige Lernende, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben. Sie kann bei Be
- darf anstelle des DaZ-Anfangsunterrichts errichtet und voll- oder teilzeitlich geführt werden.
2 Die Lernenden werden alters- und stufengerecht in allen Fächern unterrichtet und auf den Wechsel in eine Regelklasse vorbereitet. Das Erlernen der deutschen Sprache bildet den Schwerpunkt.
3 Lernende einer DaZ-Aufnahmeklasse besuchen nach Möglichkeit einen Teil der Wo
- chenlektionen in einer Regelklasse.
4 Die Klassengrösse beträgt mindestens 6 und höchstens 12 Lernende.
5 Ein Wechsel von der DaZ-Aufnahmeklasse in die Regelklasse soll jederzeit möglich sein.

§ 16

DaZ-Aufbauunterricht
1 Der DaZ-Aufbauunterricht richtet sich an Lernende, die ihre Deutschkenntnisse vertie
- fen müssen, damit sie dem Regelunterricht folgen können.
2 Eine Sprachstandserhebung bildet die Grundlage für den Entscheid, ob ein Lernender oder eine Lernende DaZ-Aufbauunterricht erhält. Sie dient als Grundlage für die indivi
- duelle Förderung.
3 Der DaZ-Aufbauunterricht findet integriert in die Klasse oder als Gruppen- oder Ein
- zelunterricht statt. Findet er in einer Gruppe statt, umfasst diese maximal 6 Lernende.
6 Nr. 406

§ 17

* Pensen
1 Der DaZ-Anfangsunterricht umfasst im Kindergarten sowie in der 1. und 2. Klasse bei
1–3 Lernenden 3 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion einge
- setzt.
2 Der DaZ-Anfangsunterricht umfasst von der 3. bis zur 9. Klasse bei 1–3 Lernenden 4 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.
3 Der DaZ-Aufbauunterricht umfasst auf allen Stufen bei 1–3 Lernenden 2 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.

§ 18

Beizug von Übersetzerinnen und Übersetzern
1 Bei Gesprächen mit Erziehungsberechtigten von fremdsprachigen Lernenden sind wenn nötig Übersetzerinnen und Übersetzer beizuziehen.
3.2 Weitere Angebote

§ 19

Nachhilfeunterricht
1 Nachhilfeunterricht wird Lernenden mit schulischen Defiziten erteilt, welche in der Regel durch längere krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten oder durch einen Wechsel des Schulortes entstanden sind und innert kürzerer Zeit aufgeholt werden kön
- nen. Damit wird diesen Lernenden der weitere Besuch der Regelklasse ermöglicht.

§ 20

Spezielle Angebote zur Förderung von Begabten
1 Zusätzlich zur Begabtenförderung im Rahmen der Integrativen Förderung können spezielle Angebote zur Förderung von Begabten bereitgestellt werden.
2 Die Angebote richten sich an Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders ho
- her Leistungsbereitschaft. Sie finden als speziell organisierte Angebote in Gruppen oder Klassen statt.
3 Sie können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
4 Im Rahmen der verfügbaren kantonalen Mittel kann die Dienststelle Volksschulbildung auf Gesuch der Wohngemeinde die Finanzierung der speziellen Förderung von Höchst
- begabten im Einzelfall gemäss den Bestimmungen über die Sonderschulung bewilli gen. *
Nr. 406
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§ 21

Time-out-Klasse
1 Lernende der Sekundarschule mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten unzumutbar belasten, können ganz oder teilzeitlich einer Time-out- Klasse zugewiesen werden. Über die Zuweisung in eine Time-out-Klasse entscheidet die Schulleitung der Schulortsgemeinde des oder der Lernenden.
2 Time-out-Klassen sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt: a. im sozialen Verhalten auffällige Lernende, b. im Arbeitsverhalten auffällige Lernende.
3 Time-out-Klassen sind darauf ausgerichtet, dass die Lernenden in eine Regelklasse zu
- rückkehren können. Der Wechsel in die Time-out-Klasse und die Rückkehr in eine Re
- gelklasse können während des Schuljahrs erfolgen. Lernende können höchstens ein Jahr in einer Time-out-Klasse bleiben.
4 Den Schwierigkeiten der Lernenden begegnet die Lehrperson der Time-out-Klasse mit individuell angepassten schulischen und erzieherischen Massnahmen. Sie arbeitet eng mit den Erziehungsberechtigten, dem zuständigen Schuldienst und allenfalls weiteren Beratungsstellen zusammen.
5 Die Lernenden werden in ihren Sozial-, Selbst- und Sachkompetenzen ganzheitlich ge
- fördert. Die Unterrichtsinhalte richten sich nach dem Lehrplan der entsprechenden Klas
- se. Die Lernenden werden in den Kernfächern unterrichtet und nehmen an einem Be
- schäftigungsprojekt teil.
6 Time-out-Klassen umfassen höchstens 8 Lernende und werden von einer heilpädago
- gisch ausgebildeten Lehrperson und von einer Fachperson aus dem sozialen Bereich (Sozialpädagoge/-pädagogin, Sozialarbeiter/-in) mit 150 Stellenprozenten gemeinsam geführt.
7 Time-out-Klassen sind regionale Angebote, die von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.

§ 22

Weitere Time-out-Angebote
1 Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten un
- zumutbar belasten, können befristet in ein sozialpädagogisches Angebot aufgenommen werden, in dem sich die Förderung schwerpunktmässig auf die Sozial- und Selbstkom
- petenzen bezieht. Über die Zuweisung entscheidet die Schulleitung der Schulortsge
- meinde des oder der Lernenden.
2 Time-out-Angebote sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt: a. im sozialen Verhalten auffällige Lernende, b. im Arbeitsverhalten auffällige Lernende.
3 Time-out-Angebote können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
8 Nr. 406

§ 23

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
1 Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur werden von den zuständigen konsulari
- schen Vertretungen oder privaten Trägerschaften bereitgestellt und durchgeführt.
2 Betroffene Gemeinden stellen zur Durchführung der Kurse nach Möglichkeit unent
- geltlich Schullokale und Schulmaterial zur Verfügung und fördern die Zusammenarbeit zwischen den ausländischen und den einheimischen Lehrpersonen.
4 Schlussbestimmungen

§ 24

Richtlinien
1 Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur näheren Bestimmung der Förderkonzepte, der Massnahmen und der Angebote verbindliche Richtlinien erlassen.

§ 25

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 schriftlich und begründet Beschwer
- de geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 26

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert: a. Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008
5
, b. Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule vom 15. Mai
2007
6 , c. Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 2007
7
, d. Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 1999
8 , e. Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007
9 .
3 SRL Nr.
400a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr.
40
5 SRL Nr. 405
6 SRL Nr. 405a
7 SRL Nr. 405b
8 SRL Nr. 408
9 SRL Nr. 409
Nr. 406
9

§ 27

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999
10 wird aufgehoben.

§ 28

Übergangsbestimmungen
1 Kleinklassen, die im Schuljahr 2011/2012 schon bestehen, können bis Ende Primarstu
- fe, das Niveau D bis Ende Sekundarstufe I weitergeführt werden. Für sie gilt das bisheri
- ge Recht, insbesondere die Bestimmungen zu den Kleinklassen der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999
11 und für die Klassenbestände der bisherige § 7 der Volksschulbildungsverordnung vom 16. Dezember 2008
12
. Auf das Schuljahr 2012/2013 werden keine neuen Kleinklassen mehr errichtet und keine neuen Lernenden mehr einer Kleinklasse zugewiesen.
2 Die Förderkonzepte der Gemeinden sind der Dienststelle Volksschulbildung bis spätes
- tens Ende Schuljahr 2013/2014 zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 29

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
10 G 1999 378 (SRL Nr. 406)
11 G 1999 378 (SRL Nr. 406)
12 SRL Nr. 405
10 Nr. 406 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.04.2011
01.08.2011 Erstfassung G 2011 135

§ 17

20.01.2015
01.08.2015 geändert G 2015 44

§ 20 Abs. 4

20.01.2015
01.08.2015 eingefügt G 2015 44
Nr. 406
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.04.2011
01.08.2011 Erlass Erstfassung G 2011 135
20.01.2015
01.08.2015

§ 17

geändert G 2015 44
20.01.2015
01.08.2015

§ 20 Abs. 4

eingefügt G 2015 44
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