Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch
1 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch
702.411 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch (vom 20. September 1951)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich
§ 1.
Die Umgebung des Wehrmännerdenkmals Forch wird als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.
§ 2.
1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigeg ebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
§ 3.
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das Orts-, Strassen- oder Lands chaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewil ligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserun gen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung des Denkmals , des Orts-, Strassen- oder Land schaftsbildes oder eines im Intere sse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objekt es zu befürchten ist.
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§ 4.
Das Bewilligungsg esuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas
- sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Fa rben) dem Gemeinde
- vorstand
6 jener Gemeinde, in deren Ge biet das fraglic he Grundstück liegt, einzureichen, der es mit sein em Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
§ 5.
Die geplanten Massnahmen dür fen erst in Angriff genom
- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
§ 6.
Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften au fstellen, welche über die Bestim
- mungen dieser Vero rdnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone (Zone mit absolutem Bauverbot)
§ 7.
1 In der I. Zone sind alle bauliche n Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei
- leitungen, Reklametafel n, das Aufstapeln v on grösseren Gegenstän
- den, wie Brettern , sowie Abgrabungen gleichgestellt. IV. Vorschriften für die II. Zone (Zone mit Bewilligungspflicht)
§ 8.
In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor
- schriften» aufgestellten Bestimmungen. V. Vorschriften für die III. Zone (Waldzone)
§ 9.
In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes
- sen Eigentum sie stehen.
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§ 10.
Kahlschlags- und Rodungsbew illigungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch dur ch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeint rächtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodung en und Kahlschläge, die aus zwin genden forstwirtschaftliche n Gründen unve rmeidbar sind. VI. Ausnahmen, Rekur se, Strafbestimmungen
§ 11.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu lassen, wenn besondere Ve rhältnisse, insbesondere öffentliche Interes sen, es rechtfertigen.
§ 12.
1 Gegen alle gestützt auf di ese Verordnung erlassenen Ver fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage
4 .
§ 13.
1 Bei Übertretung der Vorschri ften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Baut en Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solc hen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlich en Bauten berechtigt, die notwen digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver ordnung mit Busse
5 bis zu Fr.
1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwendung gelangen.
§ 14.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie findet auch auf bereits bei den Behörden a nhängige Projekte Anwendung.
1 OS 38, 764 und GS V, 215.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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