Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung
Nr. 396 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) vom 25. Oktober 2005 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6 des Kantonalen Landesversorgungsgesetzes vom 20. Juni 2005
1
, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeiten der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung
§ 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a. übt die Oberaufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus, b. ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Leiter oder die Leiterin der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung und deren Stell
- vertretung, c. ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung die Leiterinnen und Leiter der Bereiche gemäss § 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, d. handelt nach Anordnung von Massnahmen durch den Bund im Einzelfall anstelle einer säumigen Gemeinde auf deren Kosten.
1 SRL Nr.
395 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 353
2 Nr. 396
§ 2
Justiz- und Sicherheitsdepartement
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement a. ernennt im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen alle weiteren stän
- digen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung, soweit möglich aus dem Personal der kantona
- len Verwaltung, b. erfüllt im Übrigen alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
§ 3
Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist zu
- ständig für a. die Leitung der gesamten Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Bundes und des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, b. die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Überprüfung sämtli
- cher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Bundes, c. die Beratung und Unterstützung der Organe der wirtschaftlichen Landesversor
- gung, d. die Koordination der Arbeiten aller Organe der wirtschaftlichen Landesversor gung, e. die Koordination der Zusammenarbeit mit den Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee, f. die Aufsicht über die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen durch die Gemeinden, g. die Ausbildung des Kaders aller Stufen, h. die Information der Öffentlichkeit.
2 Die Zentralstelle ist der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
2 administrativ unterstellt. Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle verkehrt in Sachen wirtschaftlicher Landesversorgung mit den eidgenössischen und kommunalen Stellen di
- rekt.
§ 4
Bereiche der Zentralstelle
1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist in die folgenden Bereiche gegliedert: a. Lebensmittelbewirtschaftung, b. Trinkwasserversorgung in Notlagen, c. landwirtschaftliche Produktion,
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Militär und Zivilschutz» durch «Dienststelle Mili
- tär, Zivilschutz und Justizvollzug» ersetzt.
Nr. 396
3 d. Treibstoffbewirtschaftung, e. Heizölbewirtschaftung.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche sind dem Leiter oder der Leiterin der Zentral
- stelle unterstellt und verkehren mit den Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesver
- sorgung direkt.
3 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche a. erfüllen alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung für ihren Bereich nach den Weisungen des Bundes und des Leiters oder der Leiterin der Zentralstel
- le, b. sorgen dafür, dass in der Phase der ständigen Bereitschaft und bei Anordnung von Massnahmen durch den Bund genügend Personal sowie die notwendige Infra
- struktur zur Verfügung stehen, c. informieren den Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle periodisch über ihre Tä
- tigkeit und stellen die Verbindung zu ihm oder ihr ständig sicher.
4 Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können vom Regierungsrat Dienststellen und Departemente betraut werden, welche gleichartige oder sachverwandte Tätigkeiten wahrnehmen. Solche Dienststellen und Departemente sind den Bereichen gleichgestellt.
§ 5
Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Gemeinde stellt der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung in der Phase der ständigen Bereitschaft und bei Anordnung von Massnahmen durch den Bund die erforderlichen personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Einsatzorganisation betreiben oder in ein
- zelnen Bereichen zusammenarbeiten.
2 Die Gemeinden melden die Organisation der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung sowie allfällige Änderungen periodisch der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
3 Die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung sind zuständig für die Pla
- nung, Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesver
- sorgung nach den Weisungen der Zentralstelle und ihrer Bereichsleitungen.
4 Sie unterstützen den Kanton bei weiteren Aufgaben und Massnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung.
4 Nr. 396
2 Einsatz
§ 6
Befugnis zur Anordnung von Einsätzen
1 Einsätze können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches und nach den jeweiligen Be
- dürfnissen angeordnet werden durch a. den Regierungsrat, b. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung, c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, d. den Gemeinderat oder die zuständige Gemeindebehörde.
2 Als Einsätze gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit Vorbereitungs- und Durchfüh
- rungsmassnahmen, einschliesslich der Teilnahme an Rapporten, Tagungen und Ausbil
- dungsveranstaltungen. Die Einsatzdauer richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.
3 Schlussbestimmungen
§ 7
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Organisation und den Vollzug der wirtschaftlichen Landesver
- sorgung vom 30. April 1984
3 wird aufgehoben.
§ 8
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 G 1984 36 und 59
Nr. 396
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.10.2005
01.11.2005 Erstfassung G 2005 353
6 Nr. 396 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.10.2005
01.11.2005 Erlass Erstfassung G 2005 353
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