Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat de... (672.119)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, religiöser, gemeinnütziger oder sozialer Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern

1 X. X. 03 - xx
672.119 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, religiöser, gemeinnütziger oder sozial er Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern (vom 21. November / 4. Dezember 1990)
1 I. Mit dem Kanton Thurgau wird folgende Gegenrechtsverein- barung über die Befreiung öffentlicher, religiöser, gemeinnütziger oder sozialer Institutionen von den direkten Staatsund Gemeindesteuern abgeschlossen:
1. Die Regierungen der Kantone Thurgau und Züri ch vereinbaren, juristischen Personen, die ausschli esslich öffentliche, religiöse oder gemeinnützige Zwecke verfolgen oder der sozialen Fürsorge dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetz gebung Steuerfreiheit zu gewäh- ren, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton, in welchem die Institutionen ihren Sitz habe n, oder im anderen Kanton erfüllt werden.
2. Die vorliegende Vereinbarung tr itt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kant one zugestimmt haben.
3. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 51, 330.
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