Verordnung über die Strafkompetenzen gemäss Verordnung des Bundesrates über das militäri... (364)
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Verordnung über die Strafkompetenzen gemäss Verordnung des Bundesrates über das militärische Kontrollwesen

Nr. 364 Verordnung über die Strafkompetenzen gemäss Verordnung des Bundesrates über das militärische Kontrollwesen (Zuständigkeitsordnung) vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Art. 133 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über das militärische Kontrollwesen (VmK)
1 vom 7. Dezember 1998, beschliesst:
1 Erstinstanzliche Zuständigkeit

§ 1

Strafbehörden l Zuständig für die Ausfällung von Disziplinarstrafen gemäss Verordnung über das mili
- tärische Kontrollwesen sind in ihrem Aufgabenbereich: a. die Sektionschefs für Verweis und Busse; b. die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
2 für Verweis, Busse und Ar
- rest.
2 Wenn der Sektionschef einen Arrest für angezeigt erachtet, hat er der Dienststelle Mili
- tär, Zivilschutz und Justizvollzug einen begründeten Antrag zu stellen.
1 SR
511.22
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 1–4 die Bezeichnung «Amt für Militär und Zivilschutz» durch «Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 333
2 Nr. 364

§ 2

Vollzug der Strafen
1 Der Vollzug der Bussenverfügungen und die Anordnung der Betreibungen obliegen der Behörde, welche die Busse erstinstanzlich verfügt hat.
2 Rechtskräftige Arrestverfügungen sind von der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zu vollziehen.

§ 3

Umwandlung von Bussen in Arrest
1 Zuständig für die Umwandlung von rechtskräftig verfügten Bussen in Arrest ist die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.
2 Die Sektionschefs haben der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug einen begründeten Antrag einzureichen.
2 Beschwerdeinstanzen

§ 4

Verwaltungsbeschwerde
1 Beschwerden gegen Strafverfügungen der Sektionschefs und der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest sind innert zehn Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
3 einzureichen.
2 Lautet der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über eine Beschwerde auf Verweis oder Busse, ist er endgültig.

§ 5

Gerichtsbeschwerde
1 Lautet der Beschwerdeentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes auf Arrest, kann der Betroffene gemäss Art. 140 VmK innert zehn Tagen nach Eröffnung des Be
- schwerdeentscheides beim zuständigen Ausschuss des Militärappellationsgerichtes schriftlich und begründet Gerichtsbeschwerde erheben.
2 Die Gerichtsbeschwerde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement zuhanden des Ausschusses des Militärappellationsgerichtes einzureichen.
3 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 364
3
3 Schlussbestimmungen

§ 6

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Strafkompetenzen gemäss Verordnung des Bundesrates über das militärische Kontrollwesen (Zuständigkeitsverordnung) vom 3. November 1980
4 wird aufgehoben.

§ 7

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 G 1980 151 (SRL Nr. 364)
4 Nr. 364 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.12.1999
01.01.2000 Erstfassung G 1999 333
Nr. 364
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.12.1999
01.01.2000 Erlass Erstfassung G 1999 333
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