Verordnung über Integrationskurse (413.121)
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Verordnung über Integrationskurse

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1.4.00 - 28 Verordnung über Integrationskurse
413.121 Verordnung über Integrationskurse (vom 8. Juli 1998)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
273 des Unterrichtsgesetzes, beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

Der Kanton fördert die Integr ation von fremdsprachigen 15- bis 20jährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in der Regel seit nicht mehr al s zwei Jahren gestützt auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung im Ka nton Zürich aufhalten, im Rah men von Integrationskursen.
Begriff
und Zweck

§ 2.

Die Integrationskurse sind in der Regel Jahreskurse, in denen die Teilnehmenden sich auf eine weiterführende Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorbereiten können. Die Teilnehmenden eignen sich insbes ondere Deutschkenntnisse, Lern- und Arbeitstechniken sowie Berufswahlkompetenzen an. Die Vorintegrationskurse richten sich an Personen derselben Al tersgruppe, die zu einem Zeitpunkt einwandern, in dem sie nicht in einen laufenden Integrationskurs aufgenommen werden können. Die Aufnahme erfolgt laufend; das Un terrichtspensum umfasst höchstens die Hälfte eines Pensums an Integrationskursen.
Trägerschaft
und Zuständig
-
keiten

§ 3.

Trägerschaft und Durchführung der Integrationskurse sind Sache von Gemeinden, Zweckverbänden oder nicht gewinnorientierten Privaten. Die kantonale Zuständigkeit liegt bei der Erziehungsdirektion. Sie kann auf Antrag der Gemeinde de n Kursbesuch für Personen bewil ligen, welche die in §
1 umschriebenen Zula ssungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Genehmigung
der Lehrpläne

§ 4.

Das Konzept und der Lehrplan der Kurse bedürfen der Ge nehmigung des Erziehungsr ats. Dieser erlässt hierfür Richtlinien. Das letzte Jahr der Schulpflicht kann dur ch den Besuch eines genehmigten Integrationskurses erfüllt werden. Die Genehmigung gilt für sechs Ja hre. Sie wird entzogen, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind.
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413.121 Verordnung über Integrationskurse Finanzierung

§ 5.

Der Kanton leistet nach Massgabe von §
6 Beiträge in Form einer Pauschale pro Schüler oder Sc hülerin von Fr. 6500 an Integra
- tionskurse und von Fr. 3250 an Vorint egrationskurse. Pro Kurs werden die Pauschalen für höchstens 18 Teilnehmende ausgerichtet. Die verbleibenden Kosten, ab züglich der Bundes- und Eltern
- beiträge, gehen zu Lasten der Tr äger. Die Schulgemeinden sind ver
- pflichtet, diesen Kostenanteil für sc hulpflichtige Teilnehmende, die in der Gemeinde wohnen, zu tragen. Bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen und jungen Erwachse nen können die Gemeinden diesen Anteil ebenfalls übernehmen. Beitrags berechtigung

§ 6.

Die Erziehungsdirek tion entscheidet über die Beitrags
- berechtigung der Kursträger. Die Beitragsberechtigung ist insb esondere an folgende Vorausset
- zungen gebunden: a) Konzept und Lehrplan des Kurses sind gemäss §
4 vom Erziehungs
- rat genehmigt, b) mit der Durchführung des Kurses verfolgt der Träger keinen Er
- werbszweck, c) der Kostenbeitrag der Eltern vo n nicht mehr Schulpflichtigen be
- trägt pro Kurs höchstens Fr. 12
00, über begründete Gesuche um Reduktion oder Erlass dieses Be itrags entscheidet der Träger. Die Anzahl der beitra gsberechtigten Kurse darf das vom Kantons
- rat vorgegebene Kostendach nich t überschreiten. Gehen mehr Ge
- suche ein, entscheide t die Erziehungsdirekti on aufgrund einer Bedürf
- nisanalyse. Auszahlung

§ 7.

Die Beiträge werden rückwi rkend aufgrund der Angaben aus dem abgelaufenen Kalenderjahr mit Stichtag 1. November ausge
- richtet. Für Vorintegrationskurse gelten die Stichtage 1. November des abgelaufenen und 1. März de s laufenden Kalenderjahres. Evaluation, Berichtswesen und Unterstützung

§ 8.

Die Schulen und ihre Träger ne hmen jährlich eine interne Evaluation vor. Dabei werden insbesondere überprüft: a) Zielerreichung, b) Qualität des Unterrichts, c) Zusammenarbeit der Lehrpersonen, d) Verwendung der Mittel. Über die Ergebnisse de r Evaluation ist der Erziehungsdirektion Bericht zu erstatten. Die Erziehungsdirekti on berät und unterstützt die Träger.
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Au fs i ch t

§ 9.

Die Aufsichtsgremien der Ge meinden beaufsichtigen den Unterricht in den Integrati ons- und Vorintegrationskursen.
Inkrafttreten

§ 10.

Die Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft.
1 OS 54, 620.
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