Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (444.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

(Kulturgütertransfergesetz, KGTG) vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. November 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, in Ausführung des Übereinkommens vom 14. November 1970² über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970) und des Übereinkommens vom 2. November 2001³ über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes (UNESCO-Übereinkommen 2001),⁴
beschliesst:
¹ SR 101 ² SR 0.444.1 ³ SR 0.444.2 ⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3793 ; BBl 2019 467 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz.
² Mit diesem Gesetz will der Bund einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern.
Art. 2 Begriffe
¹ Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört.⁵
² Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören.
³ Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben.
⁴ Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist.
⁵ Als rechtswidrige Einfuhr gilt eine Einfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3793 ; BBl 2019 467 ).

2. Abschnitt: Kulturgüterverzeichnisse

Art. 3 Bundesverzeichnis
¹ Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen.
² Die Eintragung bewirkt, dass:
a. das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann;
b. der Herausgabeanspruch nicht verjährt;
c. die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist.
³ Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern:
a. das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat;
b. die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht;
c. der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet.
⁴ Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es.
Art. 4 Verzeichnisse der Kantone
¹ Zur Vereinfachung der Kontrolle an der Grenze können die Kantone, welche die Ausfuhr von Kulturgütern auf ihrem Gebiet regeln, mit der Datenbank des Bundes ver­binden:
a. Verzeichnisse ihrer Kulturgüter;
b. Verzeichnisse der Kulturgüter von Privatpersonen, wenn diese ihre Einwilligung dazu gegeben haben.
² Die Kantone können erklären, dass Kulturgüter in ihren Verzeichnissen weder ersessen noch gutgläubig erworben werden können und dass der Herausgabeanspruch nicht verjährt.

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr

Art. 5 Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis eingetragenes Kulturgut
¹ Wer Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. das Kulturgut vorübergehend ausgeführt wird; und
b. die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Ausstellung oder aus ähnlichen Gründen erfolgt.
Art. 6 Rückführungsansprüche der Schweiz
¹ Wurde Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, rechtswidrig aus der Schweiz ausgeführt, so macht der Bundesrat gegenüber anderen Vertragsstaaten Rückführungsansprüche geltend. Anfallende Entschädigungen und Kosten gehen zu Lasten des Bundes.
² Wurde Kulturgut, das in einem kantonalen Verzeichnis erfasst ist, rechtswidrig aus der Schweiz ausgeführt, so macht der Bundesrat auf Antrag des Kantons gegenüber anderen Vertragsstaaten Rückführungsansprüche geltend. Anfallende Ent­schä­di­gun­gen und Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Kantons.
Art. 7 Vereinbarungen
¹ Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen).
² Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a. Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein;
b. das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und
c. der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren.
Art. 8 Befristete Massnahmen
¹ Um das kulturelle Erbe eines Staates, das wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren, kann der Bundesrat:
a. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgut ermöglichen, an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten;
b. sich an gemeinsamen internationalen Aktionen im Sinne von Artikel 9 der UNESCO-Konvention 1970 beteiligen.
² Die Massnahmen sind zu befristen.
Art. 9 Rückführungsklagen auf Grund von Vereinbarungen
¹ Wer ein Kulturgut besitzt, das rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, kann vom Staat, aus dem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist, auf Rückführung verklagt werden. Der klagende Staat hat insbesondere nachzuweisen, dass das Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für sein kulturelles Erbe ist und rechtswidrig eingeführt wurde.
² Das Gericht kann den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis das Kulturgut bei einer Rückführung nicht mehr gefährdet ist.
³ Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt der klagende Staat.
⁴ Die Rückführungsklage des Staats verjährt ein Jahr nachdem seine Behörden Kenntnis erlangt haben wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist.
⁵ Wer das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, hat im Zeitpunkt der Rückführung Anspruch auf eine Entschädigung, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert.
⁶ Die Entschädigung ist vom klagenden Staat zu entrichten. Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem.

4. Abschnitt: Rückgabegarantie

Art. 10 Antrag
Wird ein Kulturgut aus einem Vertragsstaat für eine Ausstellung an ein Museum oder eine andere kulturelle Einrichtung in der Schweiz vorübergehend ausgeliehen, so kann die leihnehmende Institution bei der Fachstelle beantragen, dass diese der leihgebenden Institution eine Rückgabegarantie für die im Leihvertrag vereinbarte Ausstellungsdauer erteilt.
Art. 11 Veröffentlichung und Einspracheverfahren
¹ Der Antrag wird im Bundesblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält eine genaue Beschreibung des Kulturguts und seiner Herkunft.
² Erfüllt der Antrag die Bedingungen für die Erteilung einer Rückgabegarantie offensichtlich nicht, so wird er abgelehnt und nicht veröffentlicht.
³ Wer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968⁶ über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann innert 30 Tagen bei der Fachstelle schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung.
⁴ Wer keine Einsprache erhoben hat, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
⁶ SR 172.021
Art. 12 Erteilung
¹ Die Fachstelle entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Rückgabegarantie.
² Die Rückgabegarantie kann erteilt werden, wenn:
a. niemand mit Einsprache einen Eigentumstitel am Kulturgut geltend gemacht hat;
b. die Einfuhr des Kulturguts nicht rechtswidrig ist;
c. im Leihvertrag vereinbart ist, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist.
³ Der Bundesrat kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen.
Art. 13 Wirkung
Die Rückgabegarantie bewirkt, dass Private und Behörden keine Rechtsansprüche auf das Kulturgut geltend machen können, solange sich das Kulturgut in der Schweiz befindet.

5. Abschnitt: Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes

Art. 14 Finanzhilfen ⁷
¹ Der Bund kann Finanzhilfen gewähren:
a. Museen oder ähnlichen Institutionen in der Schweiz für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung und konservatorische Betreuung von Kulturgütern, die Teil des kulturellen Erbes anderer Staaten sind und die dort wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet sind;
b. für Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten;
c. in Ausnahmefällen, um die Wiedererlangung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten zu erleichtern.
² Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a können nur ausgerichtet werden, wenn die treuhänderische Aufbewahrung:
a. im Einvernehmen mit den Behörden des anderen Staates stattfindet; oder
b. unter der Schirmherrschaft der UNESCO oder einer anderen internationalen Organisation zum Schutz von Kulturgut steht.
⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6127 ; BBl 2007 4819 4857 ).
Art. 14 a ⁸ Finanzierung
Die Finanzierung der Finanzhilfen nach Artikel 14 richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009⁹.
⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6127 ; BBl 2007 4819 4857 ).
⁹ SR 442.1

6. Abschnitt: Übertragung von Kulturgut

Art. 15 Übertragung an Institutionen des Bundes
¹ Institutionen des Bundes dürfen keine Kulturgüter erwerben oder ausstellen, die:
a. gestohlen worden sind, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig ausgegraben worden sind;
b. Teil des kulturellen Erbes eines Staates sind und rechtswidrig aus diesem ausgeführt worden sind.
² Die Institutionen des Bundes, denen solche Güter angeboten werden, benachrich­tigen unverzüglich die Fachstelle.
Art. 16 Sorgfaltspflichten
¹ Im Kunsthandel und im Auktionswesen darf Kulturgut nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass das Kulturgut:
a. nicht gestohlen worden ist, nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist und nicht rechtswidrig ausgegraben worden ist;
b. nicht rechtswidrig eingeführt worden ist.
² Die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet:
a. die Identität der einliefernden Personen oder der Verkäuferin oder des Verkäufers festzustellen und von diesen eine schriftliche Erklärung über deren Verfügungsberechtigung über das Kulturgut zu verlangen;
b. ihre Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten zu unterrichten;
c. über die Beschaffung von Kulturgut Buch zu führen und namentlich den Ursprung des Kulturgutes, soweit er bekannt ist, und den Namen und die Adresse der einliefernden Person oder der Verkäuferin oder des Verkäufers, die Beschreibung sowie den Ankaufspreis des Kulturguts aufzuzeichnen;
d. der Fachstelle alle nötigen Auskünfte über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten zu erteilen.
³ Die Aufzeichnungen und Belege sind während 30 Jahren aufzubewahren. Artikel 962 Absatz 2 des Obligationenrechts¹⁰ gilt sinngemäss.
¹⁰ SR 220
Art. 17 Kontrolle
¹ Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren, hat die Fachstelle Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lager der im Kunsthandel und im Auktions­wesen tätigen Personen.
² Wenn sie begründeten Verdacht hat, dass eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz vorliegt, erstattet die Fachstelle der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.

7. Abschnitt: Behörden

Art. 18 Fachstelle
Für den Vollzug dieses Gesetzes bezeichnet der Bund eine Fachstelle, die namentlich folgende Aufgaben übernimmt:
a. sie berät und unterstützt die Bundesbehörden in Fragen des Kulturgütertransfers und koordiniert die Arbeiten;
b. sie berät die kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgütertransfers und arbeitet mit ihnen zusammen;
c. sie vertritt die Schweiz gegenüber ausländischen Behörden in Fragen des Kulturgütertransfers;
d. sie arbeitet mit den Behörden anderer Staaten zusammen, um deren kulturelles Erbe zu sichern;
e. sie erteilt den im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sowie weiteren interessierten Kreisen Auskünfte in Fragen des Kulturgütertransfers;
f. sie führt eine Liste der Auskunftsstellen über gestohlen gemeldete Kultur­güter;
g. sie führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es (Art. 3);
h. sie erteilt Rückgabegarantien (Art. 10–13);
i. sie kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen (Art. 16 und 17).
Art. 19 Zoll
¹ Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze.
² Sie sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
³ Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 20 Strafverfolgungsbehörden
¹ Besteht der Verdacht, dass Kulturgut gestohlen worden ist, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, so ordnen die zuständigen Strafverfolgungs­behörden seine Beschlagnahme an.
² Jede Beschlagnahme muss unverzüglich der Fachstelle gemeldet werden.

8. Abschnitt: Amts- und Rechtshilfe

Art. 21 Amtshilfe in der Schweiz
Die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden alle Daten bekannt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
Art. 22 Internationale Amts- und Rechtshilfe
¹ Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, sofern:
a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist; und
b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Ver­schwie­gen­heitspflicht unterliegen.
² Sie können ausländische Behörden um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:
a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwen­dungs­zweck sowie Empfängerinnen und Empfänger von Kulturgütern;
b. Personen, die an der Lieferung oder Vermittlung von Kulturgütern beteiligt sind;
c. die finanzielle Abwicklung der Transaktionen.
³ Die Bundesbehörden können die Daten nach Absatz 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat:
a. Gegenrecht hält;
b. zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet werden; und
c. zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat nicht aus­geschlossen wäre; in diesem Fall entscheidet vorgängig die zuständige Verwaltung des Bundes nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz, ob die Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist.
Art. 23 Verhältnis zum Rechtshilfegesetz
Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz kann den zuständigen ausländischen Behörden Rechtshilfe geleistet werden. Solche Widerhandlungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981¹¹; dessen Verfahrensbestimmungen bleiben anwendbar.
¹¹ SR 351.1

9. Abschnitt: Strafbestimmungen ¹²

¹² Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2­–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Art. 24 Vergehen
¹ Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a. gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt;
b. sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches¹³ aneignet;
c. Kulturgüter rechtswidrig einführt oder bei der Ein- oder Durchfuhr unrichtig deklariert;
d. im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr unrichtig deklariert;
² Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
³ Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Busse bis zu 200 000 Franken.
¹³ SR 210
Art. 25 Übertretungen
¹ Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer im Kunsthandel oder Auk­tionswesen:
a. die Sorgfaltspflichten missachtet (Art. 16);
b. die Kontrolle vereitelt (Art. 17).
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
³ In leichten Fällen kann von der Bestrafung abgesehen werden.
Art. 26 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹⁴ über das Verwaltungsstrafrecht.
¹⁴ SR 313.0
Art. 27 Strafverfolgung
Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen nach diesem Gesetz sind die Kantone zuständig.
Art. 28 Einziehung von Kulturgütern und Vermögenswerten
Die nach den Artikeln 58 und 59 des Strafgesetzbuches¹⁵ eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund. Der Bundesrat regelt ihre Verwendung. Er berücksichtigt dabei die Ziele dieses Gesetzes.
¹⁵ SR 311.0 . Heute: nach den Art. 69–72.
Art. 29 Mitteilungspflicht
Die Zollbehörden und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Fachstelle mitzuteilen.

10. Abschnitt: Rechtsmittel und Datenschutz

Art. 30
¹ Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² Die Bearbeitung der Personendaten richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...¹⁶
¹⁶ Die Änderungen können unter AS 2005 1869 konsultiert werden.
Art. 33 Verbot der Rückwirkung
Dieses Gesetz ist nicht rückwirkend anwendbar. Insbesondere findet es keine Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die vor dessen Inkrafttreten stattgefunden haben.
Art. 34 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2005¹⁷
¹⁷ BRB vom 13. April 2005
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