Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (811.21)
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Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe

1 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
811.21 Verordnung über die nichtuniversi tären Medizinalberufe (nuMedBV) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6 Abs. 2, 34, 61 Abs. 6 un d 65 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
3 , beschliesst: A. Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt a. den Umfang der Bewi lligungspflicht für di e selbstständige Aus übung von nichtuniversitären Medi zinalberufen sowie Bewilligungs voraussetzungen und -verfahren, b. die Beschäftigung von unselbststä ndig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen und die Vertretung von selbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen, c. die Berufsausübung von selbstst ändig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen, d. die bewilligungspflichtige Tite lführung in der Komplementärmedi zin. B. Allgemeine Bestimmungen
Bewilligung zur
Berufsausübung

§ 2.

Bewilligungspflichtig ist die selbststä ndige Ausübung folgen der Berufe: a. Akupunkteurin und Akupunkteur, b. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker, c. Drogistin und Drogist, d. Ergotherapeutin und Ergotherapeut, e. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, f. Hebamme, g. Leiterin und Leiter eine s medizinischen Labors,
a. Bewilligungs-
pflichtige
Berufe
2
811.21 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) h. Logopädin und Logopäde, i. Optometristin und Optometrist, j. Pflegefachperson, k. Physiotherapeutin und Physiotherapeut, l. Podologin und Podologe, m. Zahnprothetikerin und Zahnprothetiker. b. Befristung

§ 3.

Die Bewilligung wird jeweils für zehn Jahre erteilt, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersja hres. Nach Vollendung des 70. Al
- tersjahres wird sie jeweils für lä ngstens drei Jahre erteilt, wenn die gesuchstellende Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. c. Anrechnung von Teilzeit tätigkeit

§ 4.

Setzt die Bewilligungse rteilung eine prak tische Berufstätig
- keit voraus, wird Teilzeittäti gkeit anteilsmässig angerechnet. Berufsausübung

§ 5.

Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich: a. Aufnahme und Verlegung der Täti gkeit unter Angabe des Stand
- ortes, b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort, c. Änderung der Personalien, d. Aufgabe der Tätigkeit. b. Bekannt machung

§ 6.

Aus Bekanntmachungen der Beru fstätigkeit muss die fach
- lich verantwortliche Pe rson ersichtlich sein. Beschäftigung unselbstständig Tätiger

§ 7.

1 Die Beschäftigung unselbststä ndig tätiger nichtuniversitä
- rer Medizinalpersonen ist ni cht bewilligungspflichtig.
2 Eine unselbstständig täti ge Person, die im be willigungspflichtigen Bereich tätig ist, muss über das fü r die selbstständige Berufsausübung erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeug
- nis als Drogistin bzw. Dr ogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assis
- tent, für diejenige von Podologinne n und Podologen dasjenige in Podo
- logie.
3 Die fachlich verantwort liche Person stellt di e genügende Aufsicht sicher und ist in der Re gel persönlich anwesend.
4
- tären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant beschäftigt werden. a. Meldepflicht
3 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
811.21
5 Praktikantinnen und Praktikant en dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwort lichen Person bewill igungspflichtige Tätigkeiten vornehmen.
Vertretung

§ 8.

1 Die Bewilligung für ei ne Vertretung wird für längstens sechs Monate erteilt und kann aus wichti gen Gründen verlängert werden.
2 Eine Vertretung von weniger als
14 Wochen innerhalb eines Jah res ist nicht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Vo raussetzungen zur unsel bstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen und Drogisten müssen über ein eidg enössisches oder eidgenössisch an erkanntes Drogistendiplom oder das eidgenössische Fä higkeitszeugnis verfügen.
Komplementär
-
medizin

§ 9.

1 Bis zur Schaffung eidgenössi sch anerkannter Diplome der Komplementärmedizin be nötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirek tion, wer unter einem der folgenden Ti tel selbstständig berufstätig sein will: a. dem vom Verein «Schweizer Ho möopathie Prüfung (shp)» verlie henen Titel als «Homöopath in oder Homöopath shp», b. einem von der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditio nelle Chinesische Medizin (S BO-TCM) verlie henen Diplom, c. dem von der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirek torinnen und -direktoren verliehene n interkantonalen Diplom als Osteopathin oder Osteopath, d. der von der Qualitätssicherung sstelle für Naturheilkunde und Komplementärmedizin SPAK verl iehenen Urkunde in Phytothera pie.
2 Die Bewilligung gilt bi s fünf Jahre nach Schaffung eines eidgenös sisch anerkannten Diploms im en tsprechenden Gebiet der Komple mentärmedizin.
Bezug von
Arzneimitteln

§ 10.

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsaus übung oder zur Tätigkeit unter ei nem Titel der Komp lementärmedizin sind berechtigt, die in ihrem Beruf gebräuchlichen Arzneimittel im Grosshandel zu beziehen. C. Die bewilligungspflichtig en Berufe im Einzelnen
Akupunk
-
teurinnen und
Akupunkteure

§ 11.

Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufs ausübung wird erteilt, wenn die gesu chstellende Person die fachlichen Voraussetzun gen für eine Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin erfüllt.
a. Fachliche
Anforderungen
4
811.21 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) b. Tätigkeits bereich

§ 12.

Die Bewilligung zur selbststän digen Berufsausübung berech
- tigt Akupunkteurinnen und Akupunkteure zur Behandlung von Pa
- tientinnen und Patienten durch Ei nstechen von Akupunkturnadeln. Dentalhygieni kerinnen und Dentalhygieni ker

§ 13.

Die Bewilligung zur selbstständigen Be rufsausübung wird erteilt, wenn die ge suchstellende Person a. über ein eidgenössisch anerka nntes Diplom einer höheren Fach
- schule, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Berufs
- diplom oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes auslän
- disches Diplom in Dentalhygiene verfügt und b. zwei Jahre in einer zahnärztlic hen Universitätskl inik, einer Schul
- zahnklinik, einer zahnärztlichen Praxis oder einer Dentalhygiene
- praxis unselbststä ndig berufstätig war. b. Tätigkeits bereich

§ 14.

1 Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufsausübung be
- rechtigt Dentalhygienikeri nnen und Dentalhygieniker, a. selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzu
- nehmen, Patientinnen und Patien ten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleit en sowie allgem eine zahnmedi
- zinische Diagnosti k zu betreiben und b. auf zahnärztliche oder ärztlich e Verordnung hin parodontalthera
- peutische Leistungen zu erbringen , soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt.
2 Bei der Behandlung von medizi nischen Risikopatientinnen undpatienten sprechen sie sich vor der Behandlung mit der behandelnden zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.
3 Das Betreiben einer Röntgenanlag e sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien sind ihnen nicht erlaubt. Drogistinnen und Drogisten

§ 15.

Die Bewilligung zur selbststän digen Berufsausübung berech
- tigt Drogistinnen und Drogisten, Ar zneimittel der Ab gabekategorie D abzugeben. Vorbehalten bleibt di e Bewilligungsertei lung nach Art.
30 des Bundesgesetzes vom 15. Dezemb er 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
5 . Ergotherapeu tinnen und Ergo therapeuten

§ 16.

Die Bewilligung zur selbstständigen Be rufsausübung wird erteilt, wenn die ge suchstellende Person a. über ein eidgenössisch anerkannt es Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz an erkanntes oder ein entsprechen
- des eidgenössisch aner kanntes ausländisches Diplom in Ergothera
- pie verfügt und a. Fachliche Anforderungen Tätigkeits- bereich a. Fachliche Anforderungen
5 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
811.21 b. zwei Jahre unter der fachliche n Verantwortung einer Ergothera peutin oder eines Ergotherapeuten, welche oder welcher die Bewil ligungsvoraussetzungen dieser Vero rdnung erfüllt, praktisch berufs tätig war.
b. Tätigkeits
-
bereich

§ 17.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be rechtigt Ergotherapeutinnen und Er gotherapeuten, auf ärztliche Ver ordnung hin körperliche und neurop sychologische Funktionsstörun gen insbesondere durch Anwendung ge zielt ausgewählt er Tätigkeiten zu behandeln.
Ernährungs
-
beraterinnen
und Ernäh
-
rungsberater

§ 18.

Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufs ausübung wird erteilt, wenn die ge suchstellende Person a. über ein eidgenössisch anerkannt es Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz an erkanntes oder ein entsprechen des eidgenössisch aner kanntes ausländische s Diplom in Ernäh rungsberatung verfügt und b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungs beraterin oder eines Ernährungsber aters, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetz ungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
b. Tätigkeits
-
bereich

§ 19.

Die Bewilligung zur selbststän digen Berufsausübung berech tigt Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, auf ärztliche Ver ordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art. 9 b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis tungen in der obligato rischen Krankenpf legeversicherung
7 genannten Krankheiten über die ihrer Krankheit angepasste Ernährung zu beraten.
Hebammen

§ 20.

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be rechtigt Hebammen, die Frau u nd das Neugeborene während Schwan gerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu bera ten.
2 Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbei ten sie mit einer Ärztin oder eine m Arzt zusammen, bei einer solchen mit manifester Pathol ogie nur auf ärztliche Verordnung hin.
Leiterinnen
und Leiter von
medizinischen
Laboratorien

§ 21.

Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufs ausübung wird erteilt, wenn die gesuchs tellende Person die in Art. 54 Abs. 3 der Ver ordnung vom 27. Juni 1995 über die Kranke nversicherung
6 vorgesehe nen Voraussetzungen erfüllt.
a. Fachliche
Anforderungen
Tätigkeits-
bereich
a. Fachliche
Anforderungen
6
811.21 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) b. Tätigkeits bereich

§ 22.

Die Bewilligung zur selbststän digen Berufsausübung berech
- tigt Leiterinnen oder Le iter von medizinische n Laboratorien, medizi
- nische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnos
- tische und therapeutische Tätigk eiten sind ihnen nicht erlaubt. Logopädinnen und Logopäden

§ 23.

Die Bewilligung zur selbstständigen Be rufsausübung wird erteilt, wenn die ge suchstellende Person a. über ein von der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Erzie
- hungsdirektoren anerkannt es Berufsdiplom in Logopädie verfügt und b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Logopädin oder eines Logopäden, welche oder we lcher die Bewilligungsvorausset
- zungen dieser Verordnung erfüll t, im medizinisc hen Bereich prak
- tisch berufstätig war. b. Tätigkeits bereich

§ 24.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be
- rechtigt Logopädinnen und Logopäde n, auf ärztliche Verordnung hin Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schl uckstörungen sowie Gesichtsläh
- mungen im medizinisc hen Bereich abzuklären und zu behandeln. Optometristin nen und Opto metristen

§ 25.

Die Bewilligung zur selbstständigen Be rufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die höhere Fachprüfung (eid
- genössisch diplomiert e Augenoptikerin oder ei dgenössisch diplomier
- ter Augenoptiker) bestanden hat, übe r ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom (Optometrist in FH oder Optometrist FH) oder ein entsprechendes eidgenössisch an erkanntes ausländisches Diplom in Optometrie verfügt. b. Tätigkeits bereich

§ 26.

Die Bewilligung zur selbststän digen Berufsausübung berech
- tigt Optometristinnen und Optome tristen, optometri sche Messungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen. Pflege fachpersonen

§ 27.

Die Bewilligung zur selbstständigen Be rufsausübung wird erteilt, wenn die ge suchstellende Person a. über ein eidgenössisch anerka nntes Diplom einer höheren Fach
- schule oder einer Fachhochschule, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom, das zur Führung des Titels «dipl. Pflege
- fachfrau HF / dipl. Pflegefachma nn HF» berechtigt, oder ein ent
- sprechendes eidgenössisch anerka nntes ausländisches Diplom in Pflege verfügt und b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefach
- person, welche die Be willigungsvoraussetzung en nach dieser Ver
- ordnung erfüllt, prak tisch berufstätig war. a. Fachliche Anforderungen a. Fachliche Anforderungen a. Fachliche Anforderungen
7 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
811.21
b. Tätigkeits
-
bereich

§ 28.

Die Bewilligung zur selbststän digen Berufsausübung berech tigt Pflegefachpersonen, auf ärztlic he Verordnung hin pflegerische Leis tungen zu erbringen. In der Gr undpflege können sie ohne ärztliche Verordnung tätig sein.
Physiotherapeu
-
tinnen und Phy
-
siotherapeuten

§ 29.

Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufs ausübung wird erteilt, wenn die ge suchstellende Person a. über ein eidgenössisch anerkannt es Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz an erkanntes oder ein entsprechen des eidgenössisch anerkanntes ausl ändisches Diplom in Physiothe rapie verfügt und b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Physiothe rapeutin oder eines Physiotherap euten, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetz ungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
b. Tätigkeits
-
bereich

§ 30.

Die Bewilligung zur selbststän digen Berufsausübung berech tigt Physiotherapeutinnen und Physio therapeuten, auf ärztliche Ver ordnung hin körperliche Funktions störungen insbesondere mit Mass nahmen der Bewegungstherapie sowi e der Thermo-, Hydro-, Elektro- und Mechanotherapie zu behandeln.
Podologinnen
und Podologen

§ 31.

Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufs ausübung wird erteilt, wenn die gesuchs tellende Person über ei n vom Schweizerischen Podologen-Verband anerkanntes Di plom, über ein eidgenössisch an erkanntes Diplom einer höheren Fa chschule oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisc hes Diplom in Podologie verfügt.
b. Tätigkeits
-
bereich

§ 32.

Die Bewilligung zur selbststän digen Berufsausübung berech tigt Podologinnen und Podologen, Erkrankungen oder Veränderungen von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und Förderung von dessen Beweglichke it beizutragen. Sie können selbst ständig Leistungen für Angehörige von Risikogruppen erbringen, fach lich komplexe Behandlungspläne er stellen sowie fachlich komplexe ärztliche Diagnosen und Vero rdnungen interpretieren. D. Schlussbestimmungen
Vollzug

§ 33.

Für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung sind folgende Stellen zuständig: a. der Kantonsärztliche Dienst für:
1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure,
2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
a. Fachliche
Anforderungen
a. Fachliche
Anforderungen
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811.21 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
3. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,
4. Hebammen,
5. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien,
6. Logopädinnen und Logopäden,
7. Pflegefachpersonen,
8. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
9. Podologinnen und Podologen,
10. unter einem Titel der Komp lementärmedizin tätige Personen; b. der Kantonszahnärztliche Dienst für:
1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
2. Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker; c. die Kantonale Heil mittelkontrolle für:
1. Drogistinnen und Drogisten,
2. Optometristinnen und Optometristen. Gebühren

§ 34.

Es werden folge nde Gebühren erhoben: a. Fr.
800 für die Bewilligung zur se lbstständigen Berufsausübung, b. Fr.
200 für deren Erneuerung, c. Fr.
80 für die Bewilligung von Ve rtretungen und für deren Verlän
- gerung, d. Fr.
200 für die Bewilligung zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin, e. Fr.
100 bis 300 für Bescheinigungen. Straf bestimmung

§ 35.

Mit Busse bis Fr.
1000 wird bestraft, wer vorsätzlich unter einem in §
9 Abs. 1 genannten Titel de r Komplementärmedizin selbst
- ständig berufstätig ist, ohne über ei Bewilligung zu verfügen. Übergangs bestimmung

§ 36.

1 Vor Inkrafttreten dieser Ve rordnung erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Beru fsausübung gelten weiter und können erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind.
2 Pflegefachpersonen, die bei Inkr afttreten dieser Verordnung be
- reits selbstständig berufs tätig sind und die in §
18 Abs.
1 der Verord
- nung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992
4
gefor
- derten fachlichen Voraussetzungen erfü llen, dürfen weiterhin tätig sein. Sie müssen innert eines Jahres na ch Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung einholen . Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen sie über das in §
27 lit. a geforderte Diplom verfügen.
9 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
811.21
3 Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unter einem in §
9 Abs. 1 genannten Titel de r Komplementärmedizin selbst ständig berufstätig sind, müssen inne rt eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine entspr echende Bewilligung einholen.
1 OS 66, 111 ; Begründung siehe ABl 2010, 2910 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 810.1 .
4 LS 811.31 .
5 SR 812.21 .
6 SR 832.102 .
7 SR 832.112.31 .
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