Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon... (290a)
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Nr. 290a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Juni 2013) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 10 und 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld
- betreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996
1 , beschliesst:
1 Konkursämter
1.1 Organisationsform

§ 1

* Organisationsform der Konkursämter
1 Auf Rechnung des Staates werden geführt: a. das Konkursamt Luzern, b. das Konkursamt Hochdorf, c. das Konkursamt Kriens.
2 Das Konkursamt Luzern West wird im Sportelsystem geführt.
1 SRL Nr.
290 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 461
2 Nr. 290a
1.2 Konkursämter im Sportelsystem

§ 2

Gebührenbezug
1 Die Konkursbeamtinnen und -beamten führen das Konkursamt auf eigene Rechnung. Sie beziehen die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996
2 .

§ 3

Zulagen
1 Die Konkursbeamtinnen und -beamten erhalten vom Kanton für jeden Konkurs und für jede Grundpfandverwertung eine Zulage von 65 Prozent zu den ordentlichen Gebühren.
2 Die ausserordentlichen Gebühren nach Artikel 1 Absatz 2 GebV SchKG sowie die Ge
- bühren für anspruchsvolle Verfahren nach Artikel 47 GebV SchKG sowie die Auslagen sind nicht zulagenberechtigt.
3 Es werden keine Sozialzulagen gemäss § 37 Personalgesetz
3 ausgerichtet.
4 Beim Nachweis einer nicht angemessenen Jahresentschädigung kann das Kantonsge
- richt
4 im Einzelfall eine Erhöhung der Zulage gemäss Absatz 1 bewilligen.

§ 4

Abrechnung
1 Die Abrechnung der zulagenberechtigten Gebühren ist von der unteren kantonalen Auf
- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu kontrollieren. Die Auszahlung er
- folgt über ein staatlich geführtes Konkursamt.
2 SR
281.35 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
51
4 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den

§§

3, 5 und 6 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 290a
3
2 Versicherungen

§ 5

Haftpflichtversicherung
1 Der gemäss § 10 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe
- treibung und Konkurs abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderun
- gen zu genügen: a. Zu deckendes Risiko ist die Haftung, für welche die Betreibungs- und Konkursbe
- amtinnen und -beamten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die ausseramtlichen Konkursverwalterinnen und -verwalter, die Sachwalterinnen und Sachwalter und die Liquidatorinnen und Liquidatoren aus der Ausübung ihrer Tä
- tigkeit subsidiär (vgl. § 10 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) aufzukommen haben. Der Versicherungsschutz hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Ver
- sicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden (Nachhaftung). b. Die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken betragen. c. Der Selbstbehalt darf 10
000 Franken nicht übersteigen. d. Die «Besonderen Bedingungen» müssen folgenden Text enthalten: «Der Ver
- sicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung dem Kantonsgericht des Kantons Luzern mitzuteilen.»
2 Die Erfüllung dieser Voraussetzungen gilt mit der Bescheinigung des Versicherers (Versicherungsnachweis) als erbracht.
3 Hat die Gemeinde für alle Mitarbeitenden der Gemeinde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und gilt diese auch für den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbe
- amtin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, so muss keine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. In diesem Fall genügt eine Bestätigung des Versicherers, dass für den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin eine Haftpflichtversicherung be
- steht, die den Anforderungen gemäss Absatz 1a–d entspricht.
3 Revision und interne Kontrolle der Konkurs- und Betreibungsämter

§ 6

Revision und interne Kontrolle der Rechnungsführung der Konkurs- und Betreibungsämter
1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden unterstützen die Finanzkontrolle bei der Planung ih
- rer Revisionstätigkeit im Rahmen der Finanzaufsicht.
4 Nr. 290a
2 Das Kantonsgericht kann in Absprache mit der Finanzkontrolle Weisungen für die Rechnungsführung und die interne Kontrolle der Konkurs- und Betreibungsämter erlas
- sen.
3 Das Kantonsgericht kann die Überprüfung der Rechnungsführung auch für die ausser
- ordentlichen und ausseramtlichen Konkursverwaltungen auf deren Kosten anordnen. Es kann damit auch eine aussenstehende Revisionsfirma beauftragen.
4 Schlussbestimmungen

§ 7

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetrei
- bung und Konkurs vom 11. November 1996
5 wird aufgehoben.

§ 8

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 1996 343 (SRL Nr. 290a)
Nr. 290a
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 461

§ 1

28.08.2012
01.01.2013 geändert G 2012 229
6 Nr. 290a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 461
28.08.2012
01.01.2013

§ 1

geändert G 2012 229
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