Gesetz über die Zivilprozessordnung (271.1_2010)
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Gesetz über die Zivilprozessordnung

7. 1918 Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) [Titel Fassung vom 18. 3. 2002] Der Grosse Rat des Kantons Bern, in der Absicht, das Zivilprozessverfahren den heutigen Anforderungen anzupassen, es insbesondere einfacher, rascher und weniger formalistisch zu gestalten, beschliesst: Allgemeiner Teil Titel I: Gerichte

Art. 1

Zivilprozesssache
1 angerufen wird.
2 ist. Trifft dies nicht zu, ist die Klage zurückzuweisen.
3 begründetem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen. Verneint das Obergericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat die Zuständigkeit der Zivilgerichte, so gehen die Akten mit seinem Entscheid an das Verwaltungsgericht oder an den Regierungsrat. Stimmt die angegangene Verwaltungsjustizbehörde nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen des Obergerichts der Grosse Rat (Art. 26 Ziff. 16 Staatsverfassung). [Fassung vom 23. 5. 1989]

Art. 2

Sachliche Zuständigkeit a Des Gerichtspräsidenten
1 ausdrücklich einem andern Gericht übertragen sind; die Entscheidung ist endgültig für Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 8000 Franken.
2 von Verfügungen gemäss Artikel 322 Absatz 2 Satz 1 und 326 ff., die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Appellationshof oder dem Handelsgericht zu treffen sind, und in jedem Fall über die ihm in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [BSG 211.1] übertragenen Rechtssachen.

Art. 3

b Des Mietamtes [Fassung vom 14. 3. 1995]
1 [SR 220] zuständige Schlichtungsstelle in Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtsachen.
2 Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [BSG 161.1] (GOG).

Art. 4

c Des Arbeitsgerichts
1 Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.
2 .

Art. 5

d Des Handelsgerichts Das Handelsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz a alle im Sinne von Artikel 55 GOG handelsrechtlichen Streitigkeiten aus Mobiliarsachenrecht und Obligationenrecht mit Ausnahme derjenigen aus dem Grundstückverkehr sowie die Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb, sofern der Streitwert mindestens 30 000 Franken beträgt; b ohne Rücksicht auf den Streitwert alle zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Bundesgesetzen oder Staatsverträgen über den Schutz der Erfindungen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken, Herkunftsbezeichnungen und gewerblichen Auszeichnungen; c Klagen wegen unzulässiger Wettbewerbsbehinderung und gleichzeitig geltend gemachte andere zivilrechtliche Ansprüche (Art. 10 und 19 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen ); d Verantwortlichkeitsklagen gegen Organe einer Gesellschaft.

Art. 6

e Des Versicherungsgerichtes ... [Aufgehoben am 12. 9. 1971]

Art. 7

f Des Appellationshofes
1 Richtet sich die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil einer Zivilkammer oder des Handelsgerichts, so ist sie vom Plenum des Appellationshofes zu beurteilen.
2 einem andern Gericht zugewiesen sind.
3 getroffene schriftliche Vereinbarung der Parteien übertragen werden, sofern der Streitwert mindestens 50
000 Franken beträgt.
4 ZGB. [Eingefügt am 6. 2. 1973]

Art. 7a

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 8

g Des Instruktionsrichters
1 entscheidet über die Kostenversicherungspflicht (Art. 70) sowie über die Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes bei hängigem Hauptprozess gemäss Artikel 326 oder gemäss Bundesrecht (einschliesslich Art. 145 und 281 bis 283 ZGB [SR 210] ). Bei hängigem Hauptprozess ist er auch zuständig für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 222). [Fassung vom 14. 3. 1995]
2 einziger Berichterstatter. [Fassung vom 22. 11. 1989]
3 Appellationshof als einziger Instanz ist der Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Appellationshofes Instruktionsrichter.

Art. 9

Richter und Protokollführer, Plantondienst [Fassung vom 14. 3. 1995]
1 Gerichtsorganisation vorgesehenen Personen die Anwesenheit eines gesetzlichen Protokollführers.
2

Art. 10

[Fassung vom 14. 3. 1995]
Ausstand der Gerichtspersonen Eine Gerichtsperson darf an der Verhandlung und Beurteilung eines Rechtsstreites nicht teilnehmen
1. wenn ihr ein gesetzliches Erfordernis für das Amt abgeht;
2. wenn ihr die zur Besonnenheit und Willensfreiheit erforderlichen Eigenschaften fehlen;
3. ... [Aufgehoben am 14. 3. 1995]
4. wenn sie am Ausgange des Streites ein unmittelbares Interesse hat.

Art. 11

Ablehnung der Gerichtspersonen Ausserdem kann eine Gerichtsperson abgelehnt werden:
1. wenn sie zu einem der streitenden Teile im Verhältnis eines Ehegatten, eines Verlobten, eines Verwandten in der geraden Linie oder bis und mit dem vierten Grade der Seitenlinie oder eines Verschwägerten in der geraden Linie oder bis und mit dem dritten Grade der Seitenlinie oder in einem altrechtlichen Adoptivverhältnis steht oder mit einem der streitenden Teile durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist; [Fassung vom 8. 9.
2005]
2. wenn sie für eine Partei in dem obschwebenden Rechtsstreite als Vormund, Beistand, Anwalt oder Bevollmächtigter verhandelt oder in anderer Instanz als Richter geurteilt hat oder als Zeuge oder Sachverständiger aufgetreten ist sowie wenn sie in der Streitsache Rat erteilt hat;
3. wenn eine ihr in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandte oder verschwägerte Person in dem Streite als Anwalt oder Bevollmächtigter verhandelt hat;
4. wenn sie oder eine ihr in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Person mit einer der Haupt- oder Nebenparteien in einem Zivil- oder Strafprozesse steht oder innert Jahresfrist vor der Ablehnung gestanden hat;
5. wenn Tatsachen vorliegen, welche geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen und Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu erregen.

Art. 12

Selbstablehnung der Gerichtspersonen
1 Gerichte, welches über die Ablehnung zu entscheiden hat (Art. 14), hievon Mitteilung zu machen. Das Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Ablehnung.
2 Ablehnungsrecht selbständig geltend zu machen.

Art. 13

Ablehnungsverfahren
1 urteilen hat, ordentlicherweise so rechtzeitig einzureichen, dass nötigenfalls ein Stellvertreter einberufen werden kann. Das Gesuch ist zu begründen, und die Tatsachen, auf welche die Ablehnung gestützt wird, sind zu bescheinigen.
2 teilen sie das Schicksal der Gerichtskosten in der Hauptsache. [Fassung vom 14. 3. 1995]

Art. 14

[Fassung vom 14. 3. 1995] Beurteilung der Ablehnung
1 der Ablehnung bestimmt der Appellationshof, ob die Beurteilung durch den ordentlichen Stellvertreter oder durch einen vom Appellationshof zu bezeichnenden Gerichtspräsidenten eines Nachbarkreises zu erfolgen hat.
2 entscheidet, unter Vorbehalt von Absatz 1, das Gericht selbst unter Austritt der Beteiligten und Zuziehung von Ersatzmitgliedern.
3 Mitglieder entscheidet das Plenum des Appellationshofes unter Austritt der Beteiligten und Zuziehung von Ersatzmitgliedern. Bei Begründetheit der Ablehnung überweist es den Fall einer andern Kammer des Appellationshofes.
4 entscheidet das Plenum des Obergerichts unter Austritt der Beteiligten und Beizug von Ersatzmitgliedern. Bei Begründetheit der Ablehnung bezeichnet es die zur Bildung des Appellationshofes oder einer seiner Kammern nötigen Richter aus der Mitte der übrigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichts.
5 Verwaltungsgericht. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und wird das Obergericht dadurch beschlussunfähig, so entscheidet in der Hauptsache ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 GOG [BSG
161.1] erfüllen müssen.
6 sie ihres Amtes walten.

Art. 15

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 16

Rechtshilfe
1
2 Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
3 Gerichtsschreiber oder einem beeidigten Aktuar übertragen. Ergeben sich Nachteile aus der Übertragung, so kann der Appellationshof diese aufheben oder einschränken. [Eingefügt am 30. 6. 1935]

Art. 17

Ansuchen ausländischer Gerichte
1 wobei Artikel 16 Absatz 3 hievor ebenfalls anwendbar ist. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 18

Editionspflicht Verlangt ein ausserkantonales Gericht die Edition von Urkunden, so kann der Editionspflichtige nur angehalten werden, die zu edierenden Urkunden während einer richterlich zu bestimmenden Frist bei dem Gerichte seines Wohnortes zu deponieren.

Art. 19

[Fassung vom 22. 11. 1989] Achtungsverletzung
1 vom Richter selbst disziplinarisch mit Verweis oder Busse bis zu 500 Franken bestraft werden.
2 durch den Richter mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt werden, sofern nicht triftige Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht werden. Titel II: Gerichtsstände

Art. 20

[Fassung vom 18. 3. 2002] Grundsatz Der Gerichtsstand in Zivilsachen einschliesslich solchen des kantonalen Privatrechts richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz; GestG [SR 272] ). Vorbehalten bleiben Artikel 32 sowie die für internationale Verhältnisse geltenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen.

Art. 21

... [Aufgehoben am 18. 3. 2002]

Art. 22

... [Aufgehoben am 18. 3. 2002]

Art. 23

[Fassung vom 18. 3. 2002] Staat
1 Hauptstadt anzubringen.
2 Sitzes anzubringen.

Art. 24 – 31

... [Aufgehoben am 18. 3. 2002]

Art. 32

Betreibungsort Der Gerichtsstand des Betreibungs- und Konkursortes liegt im Gerichtskreis, in dem sich der Betreibungsort des Schuldners gemäss Artikel 46 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG [SR 281.1] ) befindet. [Fassung vom 18. 3. 2002]

Art. 33

... [Aufgehoben am 18. 3. 2002]

Art. 34

... [Aufgehoben am 18. 3. 2002] Titel III: Parteien

Art. 35

Prozessfähigkeit
1 verfolgen und verteidigen.
2 um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, und die Rechtsgeschäfte, die sie nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig vornehmen können, vor Gericht aufzutreten.

Art. 36

Streitgenossenschaft a Rechtsgemeinschaft Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen, wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in der Gemeinschaft eines Rechtes stehen oder aus demselben Rechtsgeschäft Rechte ansprechen. [Fassung vom 18. 3. 2002]

Art. 37

b Gleichartiger Klagegrund Streitgenossenschaft ist auch zulässig, wenn die Klage Rechtsverhältnisse betrifft, die auf einem tatsächlich gleichartigen Grund beruhen und ohne Schwierigkeiten in einem einheitlichen Urteil festgestellt werden können, und wenn zudem die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für jeden einzelnen Beklagten begründet ist. [Fassung vom 18. 3. 2002]

Art. 38

[Fassung vom 14. 3. 1995] Trennung und Verbindung einzelner Klagen [Fassung vom 14. 3. 1995]
1
Trennung der einzelnen Klagen eintreten zu lassen, wenn sich aus der gemeinschaftlichen Durchführung des Prozesses Schwierigkeiten ergeben.
2 Parteien zum Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung angeordnet werden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der Klagen bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Artikel 139 ist nicht anzuwenden.

Art. 39

Pflichten und Rechte der Streitgenossen
1 einzelnen Streitgenossen besondere Angriffs- und Verteidigungsmittel zu, so kann er sie mit Bewilligung des Instruktionsrichters in gesonderter Vorkehr anbringen. Nichtsdestoweniger ist in ein und demselben Urteil über die Streitsache zu entscheiden.
2 Rechtsmitteln handelt, gilt der säumige Streitgenosse als durch die nicht säumigen Streitgenossen vertreten.
3 [Fassung vom 28. 3. 2006] befindliches gemeinschaftliches Zustellungsdomizil (Art. 109) zu bezeichnen.

Art. 40

Rechtsnachfolge im Prozess a Durch Erbgang Rechtsnachfolge einer Partei infolge Erbganges ist stets zulässig. Der Prozess bleibt eingestellt bis zum Zeitpunkte, in dem die Erben die Erbschaft nicht mehr ausschlagen können.

Art. 41

b In andern Fällen In andern Fällen von Rechtsnachfolge ist die Gegenpartei, auch bei Nachweis der Rechtsnachfolge, erst dann verpflichtet, den Wechsel der Partei anzunehmen, wenn ihr Sicherheit geleistet wird, dass dem Urteil in Haupt- und Nebensache stattgetan werde.

Art. 42

Pflichten der Parteien
1 der Wahrheit, des mutwilligen Leugnens und unredlicher Prozessverzögerungen enthalten. Ebenso ist ihnen untersagt, den Gegner oder dritte Personen durch Anzüglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, zu beleidigen.
2 bestraft werden. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 43

Ehrverletzungen
1 sofort disziplinarisch geahndet (Art. 42).
2
3 Titel IV: Intervention und Streitverkündung

Art. 44

Intervention Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein zwischen zwei Parteien hängiger Rechtsstreit zugunsten der einen Partei entschieden wird, kann dieser Partei als Gehilfe (Intervenient) beitreten.

Art. 45

Erklärung
Der Intervenient kann dem Streite in jeder Lage des Verfahrens durch eine dem Richter und den Parteien zuzustellende Erklärung beitreten. Diese hat zu enthalten:
1. den Grund der Intervention;
2. die Bezeichnung der Partei, neben welcher interveniert wird.

Art. 46

Rechte des Intervenienten
1 Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Seine Prozesshandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen im Widerspruch stehen.
2 bezüglichen richterlichen Verfügungen Mitteilung gemacht werden.

Art. 47

Intervenient als Streitgenosse Wenn das in einem Prozess ergehende Urteil unmittelbar auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist, kommt dem Intervenienten die Stellung eines Streitgenossen zu (Art. 39).

Art. 48

Streitverkündung Wer für den Fall des Unterliegens in einem Rechtsstreite auf einen Dritten zurückgreifen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem unter vorläufiger Angabe der Gründe Anzeige von dem Streite machen.

Art. 49

Rechte des Dritten a Im allgemeinen Durch die Streitverkündung erhält der Dritte (Denunziat) das Recht, an der Führung des Streites in der Weise teilzunehmen, dass er entweder dem Streitverkünder (Denunzianten) bloss Angriffs- und Verteidigungsmittel an die Hand gibt oder ihm als Intervenient beitritt (Art. 44 bis 46) oder mit Einwilligung des Denunzianten als dessen Stellvertreter die Prozessführung übernimmt. In allen Fällen bleibt der Denunziant Partei, es sei denn, dass mit Einwilligung beider Prozessparteien der Denunziat an Stelle des Denunzianten als Partei in den Prozess eintritt.

Art. 50

b Bei beabsichtigtem Abstand oder Kompromiss Will der Denunziant den Streit nicht aufnehmen oder den Spruch von Schiedsrichtern anrufen, so soll er dem Denunziaten durch den Richter eine Frist bestimmen lassen, binnen welcher er sich zu erklären hat, ob er dem Entschluss des Denunzianten beipflichte oder den Rechtsstreit auf eigene Gefahr und Kosten fortführen wolle. Übernimmt der Dritte daraufhin die Prozessführung, so muss er den Streitverkünder auf sein Begehren zuvor in betreff der ihm durch die Fortsetzung des Streites erwachsenden Nachteile innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist sicherstellen.

Art. 51

Einreden des Intervenienten gegen die Hauptpartei Der Intervenient wird im Verhältnisse zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie derselbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird auch mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur gehört, wenn er durch die Lage des Rechtsstreites zur Zeit seines Beitrittes oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder wenn Angriffs- oder Verteidigungsmittel, welche ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht worden sind. Titel V: Vertretung des öffentlichen Interesses

Art. 52

Klageerhebung von Amtes wegen
1 kann sich die zur Klage legitimierte Behörde mit Einwilligung des Regierungsrates durch den Staatsanwalt vertreten lassen.
2

Art. 53

Intervention des Staates
1 berechtigt, durch die Person des Staatsanwaltes am Prozess teilzunehmen.
2 Prozesshandlungen vorzunehmen. Überdies kann er diejenigen selbständigen Begehren dem Richter zur Beurteilung unterbreiten, die nach der Prozesslage als geboten erscheinen.
3 bezüglichen richterlichen Verfügungen Mitteilung gemacht werden. Ebenso ist ihm ein Doppel der Parteivorkehren zuzustellen.

Art. 54

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 55

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 56

[Fassung vom 22. 11. 1989] Intervention der Heimat- und der Wohnsitzgemeinde Der Heimat- und der Wohnsitzgemeinde, welche sich kraft zivilrechtlicher Bestimmung zur Wahrung ihrer Interessen an einem Prozess beteiligen (Art. 259, 260a, 269a ZGB), stehen die in Artikel 52 und 53 umschriebenen Befugnisse zu. Titel VI: Prozesskosten

Art. 57

Gerichtskosten
1 welche durch gemeinschaftliche Anträge veranlasst werden, müssen von den Parteien gemeinschaftlich bestritten werden.
2 von Amtes wegen getroffen werden, verfügt er, welche Partei die für die Durchführung notwendigen Kosten vorzuschiessen hat.
3 für das Kind keine Kostenvorschusspflicht.
4 [Eingefügt am 22. 11. 1989]

Art. 58

Prozesskostenpflicht a Im allgemeinen
1 zu verurteilen.
2 vermehrt, oder ist in der Hauptsache teilweise auch zugunsten der andern Partei entschieden worden, so kann der Richter je nach Umständen eine verhältnismässige Teilung oder Wettschlagung der Kosten verfügen.
3 Partnern, Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, voll- und halbbürtigen Geschwistern und ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen
Partnern sowie bei Streitigkeiten erbrechtlicher oder familienrechtlicher Natur.

Art. 59

b Bei abgelehntem Vergleichsvorschlag Wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden.

Art. 60

c Bei nicht bestrittenem Anspruch Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und anerkennt er den Anspruch sofort, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last.

Art. 61

Streitgenossen Die Streitgenossen haften in der Regel solidarisch für die Prozesskosten. Dagegen bleibt es dem richterlichen Ermessen vorbehalten, den in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Streitgenossen die Kosten nach Kopfteilen gleichmässig oder im Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreite aufzuerlegen.

Art. 62

Intervenient Der Intervenient kann der Gegenpartei gegenüber ebenfalls zu Prozesskosten verurteilt werden. Ob und in welchem Umfange dies geschehen soll, entscheidet der Richter nach freiem Ermessen.

Art. 63

Klage oder Intervention des Staates Der aus Grund der Wahrung des öffentlichen Interesses als Kläger oder Intervenient auftretende Staat kann den Parteien gegenüber zur Erstattung von Prozesskosten nur verurteilt werden, wenn er solche durch unnötige Prozesshandlungen verursacht hat oder wenn es die Umstände des Falles sonst rechtfertigen.

Art. 64

Kostenbestimmung
1 Betrag der Kostenforderung bestimmt werden. Hiebei ist anzugeben, wieviel von den Gesamtkosten auf Gerichtsgebühren, Beweiskosten, Parteikostenersatz [Fassung vom 28. 3. 2006] und Parteientschädigung entfällt. [Fassung vom 14. 3. 1995]
2 erst mit der schriftlichen Zustellung des Urteils oder, wenn keine solche stattfindet, durch besondere Verfügung eröffnet werden.
3

Art. 65

Kostenverzeichnis Die Parteien haben vor dem Urteil für ihre Kostenforderung ein spezifiziertes Verzeichnis einzureichen, welches die geleisteten Gerichtskostenvorschüsse, die Auslagen samt vorhandenen Belegen, den beanspruchten Parteikostenersatz und die beanspruchten Parteientschädigungen getrennt anführt. [Fassung vom 28. 3. 2006]

Art. 66

[Fassung vom 28. 3. 2006] Bemessung der Kosten
1 Bemessung des Parteikostenersatzes sind die Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung massgebend.
2 entstandenen Aufwand. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes und der Auslagen.

Art. 67

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 68

Kostenforderung bei Abstand und Vergleich
1 sie das Verzeichnis ihrer Kosten samt Belegen dem Instruktionsrichter zur Festsetzung einreichen. Dieser bestimmt die Kostenforderung ohne weitere Parteiverhandlung und eröffnet seine Verfügung den Parteien.
2

Art. 69

Appellation
1 vorgenommene Kostenbestimmung kann selbständig appelliert werden, wenn die Hauptsache zur Weiterziehung geeignet wäre und die ursprüngliche Kostenforderung mindestens 8000 Franken beträgt. [Fassung vom 14. 3. 1995]
2 Parteien.

Art. 70

Prozesskostensicherheit
1 Sicherheit zu leisten:
1. wenn er keinen Wohnsitz in der Schweiz hat; Staatsverträge bleiben vorbehalten; [Fassung vom
22. 11. 1989]
2. wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch gegen ihn eröffneten Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist; beweist er den Widerruf des Konkurses oder die Befriedigung seiner Gläubiger im Konkurse oder bei der Pfändung, so ist er nicht kostenversicherungspflichtig;
3. wenn er eine der in den Artikeln 83 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 187 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vorgesehenen Klagen anstellt.
2
3 wenn nicht die Tatsache, welche die Sicherheitsleistung begründet, erst im Laufe des Prozesses eingetreten ist.

Art. 71

Höhe der Sicherheit Die zu leistende Sicherheit ist in jedem Falle vom Instruktionsrichter zu bestimmen. Sie kann im Laufe des Prozesses erhöht werden, wenn sich erzeigt, dass sie zur Deckung der Prozesskosten nicht ausreicht.

Art. 72

Begehren Das Begehren ist vom Beklagten durch schriftliche, kurz begründete Eingabe beim Instruktionsrichter geltend zu machen. Beweisurkunden sind beizulegen.

Art. 73

[Fassung vom 22. 11. 1989] Verfahren a Bei Nichtbestreitung Bestreitet der Kläger nach erfolgter Anhörung die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht, so bestimmt der Richter die Höhe der Leistung und eröffnet seine Verfügung den Parteien schriftlich.

Art. 74

b Bei Bestreitung
1 die Verpflichtung bejaht, die Höhe der zu leistenden Sicherheit. Eine vorgängige mündliche Parteiverhandlung findet nur statt, falls dies zur Feststellung des Tatbestandes unumgänglich notwendig ist.
2

Art. 75

Frist zur Leistung Die Sicherheit ist binnen 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides an den Kostenversicherungspflichtigen in bar bei der Gerichtskanzlei zu hinterlegen.

Art. 76

Folge der Nichtleistung
1
2
3 befugt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Art. 77

[Fassung vom 10. 2. 1952] Unentgeltliche Prozessführung
1 vorsorglichen Beweisführung für einen solchen Prozess ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie nicht zu bestreiten vermag, hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
2 oder nur für die Verbeiständung durch einen Anwalt oder nur für bestimmte Prozesshandlungen wie Erwirkung eines Prozesskostenvorschusses auf Grund von Artikel 145 ZGB. [Fassung vom 22. 11. 1989]
3 erteilt, wenn ihr Heimatstaat bernischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung gewährt oder zusichert. Staatsverträge bleiben vorbehalten. [Fassung vom 22. 11. 1989]
4 sie zu entziehen. Der Entzug erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Prozessgegners. Vor dem Entzug ist der betroffenen Partei Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
5 Gerichtskosten (Art. 57), und von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit (Art. 70) oder Kostenvorschuss an den Prozessgegner (Art. 226) befreit; die ihr anfallenden Auslagen des Gerichts werden vom Staat vorgeschossen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
6 unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ein Anwalt aus der Zahl der praktizierenden Anwälte beizuordnen. Die Entschädigung des beigeordneten Anwaltes wird durch das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG [BSG 168.11] ) geregelt [Fassung vom 28. 3. 2006] . Die Bemühungen des Anwaltes für die Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung werden nach den gleichen Vorschriften entschädigt.

Art. 77a

... [Eingefügt am 30. 6. 1935; aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 78

[Fassung vom 14. 3. 1995] Zuständigkeit
1 Anwaltes sind
1. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Prozesses a der Präsident des Appellationshofes in den Fällen, in denen der beabsichtigte Prozess vom Appellationshof als einziger Instanz zu beurteilen ist; b in den übrigen Fällen der Gerichtspräsident desjenigen Kreises, wo die örtliche Zuständigkeit für den beabsichtigten Prozess gegeben ist;
2. nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Prozesses der mit der Hauptsache befasste Instruktionsrichter.
2 Instruktionsrichter.

Art. 79

[Fassung vom 10. 2. 1952] Gesuch, Vorläufige Kostenfreiheit
1 Absatz 1 zuständigen Gericht mündlich oder schriftlich anzubringen.
2 bezeichneten Beamten des Wohnortes des Gesuchstellers über seine Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen. Ein unselbständig erwerbender Gesuchsteller hat überdies einen von seinem Arbeitgeber ausgestellten Lohnausweis beizulegen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
3 ist indessen befugt, das Verfahren in der Hauptsache bis zur endgültigen Erledigung des Gesuches einzustellen.
4 gebührenfrei. Die Auslagen des Verfahrens werden vom Staat vorgeschossen. Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen; in den übrigen Fällen teilen diese das Schicksal der Gerichtskosten in der Hauptsache. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 80

[Fassung vom 10. 2. 1952] Verfahren
1 Abklärungen entschieden. Die Prozessaussichten für den beabsichtigten Prozess unterliegen einer vorläufigen Prüfung. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2 Begründung eröffnet, ebenso dem beigeordneten Anwalt nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides unter gleichzeitiger Zustellung der Akten.
3 ist (Art. 78 Ziff. 1 Buchst. a ), kann der Appellationshof den örtlich zuständigen Gerichtspräsidenten mit der Einvernahme der Gegenpartei und der Vornahme der notwendigen Abklärungen beauftragen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
4 Ladungsgesuch (Art. 294) anzubringen. Der Gerichtspräsident entscheidet darüber im Verhandlungstermin; er kann vorgängig die Befreiung von den Ladungskosten verfügen. Das gleiche ist zulässig, wenn mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gleichzeitig das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch gestellt wird.
5 Prozessführung entzogen, darf der über das Gesuch oder den Entzug entscheidende Richter an der Urteilsfällung in der Hauptsache nicht mehr teilnehmen. [Eingefügt am 14. 3. 1995]

Art. 81

Rekurs
1 Prozessführung können, wenn die Hauptsache appellabel ist, vom Gesuchsteller binnen zehn Tagen seit der Eröffnung an den Appellationshof weitergezogen werden. Die Rekurserklärung ist beim Gerichtspräsidenten schriftlich einzureichen oder zu seinen Handen beim Richteramt mündlich zu Protokoll zu geben. In der Rekurserklärung ist anzugeben, inwieweit der Rekurrent die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides verlangt; eine Begründung des Rekurses ist zulässig. [Fassung vom 14. 3.
1995]
2 Der Appellationshof ordnet, wenn nötig, Beweisergänzungen an, entscheidet auf Grund der Akten und eröffnet seinen Entscheid den Beteiligten durch Vermittlung des Gerichtspräsidenten. [Fassung vom 10. 2.
1952]

Art. 82

Kostenpflicht
1 Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung nicht verändert. [Fassung vom 10. 2. 1952]
2 welcher die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, verurteilt, so sind die Parteikosten vom beigeordneten Anwalt, die Gerichtskosten nach erfolgloser Mahnung durch die Gerichtskanzlei von der Staatskasse einzuziehen.
3 wenn die von ihm vertretene Partei obsiegt, die Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner aber erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint. [Fassung vom 28. 3. 2006]
4 Prozessführung geniessenden Partei verurteilt wird, hat sie diese Kosten dem Staate und ihrem Anwalt nachzubezahlen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt. Im Urteil ist die die unentgeltliche Prozessführung geniessende Partei unter dieser Voraussetzung zur Bezahlung dieser Kosten an den Staat beziehungsweise ihren Anwalt zu verurteilen. Der Staatskasse des Kreises, wo die örtliche Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, ist nach Eintritt der Rechtskraft eine Abschrift des Teils des Urteils zuzustellen, aus welchem sich die Verurteilung der die unentgeltliche Prozessführung geniessenden Partei zur Bezahlung von Kosten an den Staat oder ihren Anwalt ergibt. [Fassung vom 28. 3. 2006]
5 Gerichtspräsident desjenigen Gerichtskreises, der in der Hauptsache örtlich zuständig war, im summarischen Verfahren. Beträgt die Kostenforderung mindestens 8000 Franken, so kann gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten nach den für das summarische Verfahren geltenden Vorschriften appelliert werden. Tritt der Staat als Partei auf, so wird er durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vertreten. [Fassung vom 28. 3. 2006]

Art. 82a

[Eingefügt am 22. 11. 1989] Verzicht auf Klageeinreichung
1 so kann der beigeordnete Anwalt innert Jahresfrist nach Beiordnung beim Richter, welcher die unentgeltliche Prozessführung bewilligt hat, um Festsetzung der Entschädigung für seine Aufwendungen nachsuchen. Die vom Anwalt vertretene Partei bleibt gegenüber Staat und Anwalt unter der Voraussetzung von Artikel 82 Absatz 3 und 4 zur Kostennachzahlung verpflichtet.
2 Titel VII: Prozessvertretung [Titel Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 83

Vertretung vor Gericht
1 durch einen Anwalt vertreten zu lassen, die Fälle vorbehalten, wo die persönliche Anwesenheit der Parteien geboten oder die Vertretung durch Drittpersonen (Art. 296) zugelassen ist.
1995]
2 [Fassung vom 22. 11. 1989] zu verhandeln, ist nach den bestehenden besonderen Gesetzen über die Befähigung zur Anwaltschaft zu beurteilen.

Art. 84

Vollmacht
1 Prozessführung zu legitimieren.
2 Beglaubigung verlangen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
3

Art. 85

[Fassung vom 22. 11. 1989] Spezialvollmacht Zum Abschluss eines Vergleiches oder einer Schiedsabrede, zu Verzicht oder Abstanderklärung bedarf es einer ausdrücklichen Vollmacht.

Art. 86

Vermutete Vollmacht
1 anzuerkennen, wenn sie auf die Streitsache bezügliche Akten in Händen haben.
2 ordnungsmässige Vollmacht einzulegen hat. Diese Frist kann im Bedürfnisfalle verlängert werden.

Art. 87

Nichtigkeit der Verhandlung bei mangelnder Vollmacht
1 einem nicht bevollmächtigten Anwalte geführt wurden, nichtig zu erklären.
2

Art. 88

Rückzug der Vollmacht
1
2 anzuzeigen. Titel VIII: Allgemeine Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens

Art. 89

Die Richterpflicht
1 in jedem Stadium des Prozesses von Amtes wegen zur Ergänzung oder wahrheitsgemässen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche die Einvernahme der Parteien anordnen und die ihm notwendig scheinenden Beweisverfügungen treffen.
2 [Eingefügt am 22. 11. 1989]

Art. 90

Kassation von Amtes wegen
1 Verfahrens derart verletzt worden sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, von Amtes wegen aufzuheben. Ebenso kann ein Entscheid oder eine Verfügung einer untern Gerichtsbehörde aufgehoben werden, wenn sie zu deren Erlass offensichtlich sachlich nicht zuständig war.
2 Anwälten aufzuerlegen.

Art. 91

Öffentlichkeit der Verhandlung
1
2 durch richterliche Verfügung für die ganze oder für einen Teil der Verhandlung ausgeschlossen werden.
[Fassung vom 22. 11. 1989]
3 Bestimmungen von Artikel 159 bis 180 ZGB ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. [Fassung vom 22. 11.
1989]
4 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 92

Rechtzeitiges Vorbringen der Angriffs- und Verteidigungsmittel
1 gestattet, sie bis und mit den Parteivorträgen in der Hauptverhandlung zu ergänzen oder zu berichtigen (Art. 188 und 189).
2 geführt werden, so ist die betreffende Partei, sofern sie ein Verschulden trifft, zu den Kosten des Termins zu verurteilen.

Art. 93

Nachträgliche Anbringen
1 Verteidigungsmittel nur gehört, wenn die Partei genügende Entschuldigungsgründe für die nachträgliche Geltendmachung glaubhaft macht oder der Richter die Anbringen gemäss Artikel 89 von Amtes wegen berücksichtigt.
2 antworten.

Art. 94

Klageänderung
1 Einwilligung der Gegenpartei nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur zulässig, wenn gestützt auf den nämlichen Klagegrund an Stelle des ursprünglichen Anspruches ein anderer oder ein mit dem geltend gemachten im Zusammenhang stehender weiterer Anspruch erhoben wird.
2 oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu erwarten [Fassung vom 22. 11. 1989] ist.
3 kompetenten Richter überwiesen.
4

Art. 95

Missrechnung und Missschreibung Verbesserung von Missrechnung und Missschreibung in den Vorkehren der Parteien ist in jedem Falle zulässig.

Art. 96

Einstellung
1 einem andern Rechtsstreit abhängig ist oder wesentlich beeinflusst wird sowie wenn im andern Prozess die gleiche Rechtsfrage zu beantworten ist. [Fassung vom 18. 3. 2002]
2 [Eingefügt am 18. 3. 2002] Titel IX: Zeitbestimmungen und Zustellung

Art. 97

[Fassung vom 22. 11. 1989] Zeitbestimmungen im allgemeinen Die Zeitbestimmungen im Prozess erfolgen entweder durch Bezeichnung von Tag und Zeitpunkt des Erscheinens vor dem Richter (Termin) oder durch Festsetzung eines Zeitraumes, binnen welchem eine
Handlung vorzunehmen ist (Frist).

Art. 98

Fristenlauf
1 Verkündung derselben oder kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung.
2 Obligationenrecht.

Art. 99

[Fassung vom 22. 11. 1989] Einhaltung der Frist [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989] Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schriftsatz oder eine andere schriftliche Eingabe an das Gericht am letzten Tage der Frist einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland zur Beförderung übergeben ist.

Art. 100

Vorladungsinhalt Jede Vorladung soll enthalten:
1. Namen, Wohnort und genaue Bezeichnung der Parteien;
2. die Anzeige der Handlung, zu welcher vorgeladen wird;
3. die Angabe des Ortes und der Zeit der Erscheinung vor dem Richter;
4. das Datum und die Unterschrift der Behörde, von der sie ausgeht.

Art. 101

Ladung und Wissenlassung Alle Ladungen werden vom Richter amtlich erlassen. Die Wissenlassungen, welche von den Parteien ausgehen, sind dem Richter zur Genehmigung der Zustellung vorzulegen.

Art. 102

[Fassung vom 22. 11. 1989] Zustellung durch die Post Die Zustellung gerichtlicher Akten an die Parteien geschieht ordentlicherweise nach der in der Postordnung bestimmten Weise. Einfache Mitteilungen können den Parteien mit eingeschriebenem Brief oder mit gewöhnlicher Post zugestellt werden.

Art. 103

Andere Zustellungsarten
1 die Zustellung durch den Betreibungsgehilfen oder die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] .
2 Aktes schriftlich bescheinigt.

Art. 104

Ladungsfrist Die Zustellung hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, wenigstens 48 Stunden vor dem in der Ladung bezeichneten Termine stattzufinden.

Art. 105

[Fassung vom 22. 11. 1989] Form der Zustellung durch den Betreibunsgehilfen oder die Polizei [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989] Der mit einer Zustellung beauftragte Betreibungsgehilfe oder Angehörige der Kantonspolizei oder Gemeindeangestellte [Fassung vom 11. 3. 2007] abends am Wohn- oder Aufenthaltsort derjenigen Person vorzunehmen, an welche die Zustellung zu erfolgen hat. Trifft er diese nicht an, so hat er das Doppel des Aktes (Nebendoppel) einem Familienangehörigen oder Hausgenossen abzugeben. Ist niemand im Hause anwesend und kann der
Beamte die Zustellung trotz sorgfältiger Bemühung und trotz Abklärungen bei der Gemeindeschreiberei oder dem Gemeindepolizeiorgan nicht bewirken, so hat er den Akt dem ersuchenden Gericht unter Bescheinigung des Grundes der Unzustellbarkeit zurückzusenden.

Art. 106

Verrichtungen an Behörden und Korporationen Verrichtungen an Behörden und Korporationen oder Gesellschaften sind bei dem Vorsteher oder in dessen Abwesenheit bei einem andern Vorgesetzten zu bestellen. Mitteilungen an den Kanton [Fassung vom 28. 3. 2006] werden an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises [Fassung vom 28. 3. 2006] , wo der Prozess geführt wird, gemacht.

Art. 107

[Fassung vom 22. 11. 1989] Zustellungszeugnis Über die erfolgte Zustellung hat der Betreibungsgehilfe, der Angehörige der Kantonspolizei oder der Gemeindeangestellte [Fassung vom 11. 3. 2007] welchem bestimmt angegeben sein soll, wann, wo und an welche Person er sie bestellt und welche Antwort er allfällig darauf erhalten hat. Dieses Zeugnis hat den Charakter einer öffentlichen Urkunde.

Art. 108

Zustellung an den Vollmachtträger Während der Dauer eines Rechtsstreites kann die Zustellung an die zur Führung des Prozesses bevollmächtigten Anwälte erfolgen, sofern eine schriftliche Vollmacht beim Richter eingereicht ist und diese keinen Vorbehalt enthält.

Art. 109

[Fassung vom 14. 3. 1995] Prozessdomizil
1 werden können, oder ist sie hierzu verpflichtet, so kann die Zustellung an diesem Orte erfolgen. Hat die Partei keine Person bezeichnet, bei welcher die Akte abgegeben werden können, so sind sie auf dem Richteramt des Kreises zuhanden der Partei abzugeben.
2 übermitteln.

Art. 110

[Fassung vom 22. 11. 1989] Beweis der Zustellung Der Beweis der Zustellung wird bei der Zustellung durch die Post durch die Erklärung über die erfolgte Bestellung nach geltender Postordnung [SR 783.01] , bei der Zustellung durch den Betreibungsgehilfen, einen Angehörigen der Kantonspolizei oder einen Gemeindeangestellten [Fassung vom 11. 3. 2007] durch das Zeugnis der letzteren erbracht.

Art. 111

Öffentliche Ladung und Wissenlassung Eine öffentliche Ladung oder Wissenlassung ist in den gesetzlich bestimmten und ausserordentlicherweise in denjenigen Fällen zulässig, wo man den Aufenthaltsort oder den Namen des Zustellungsempfängers nicht kennt oder der Richter seines Wohnortes die Bewilligung der Zustellung verweigert.

Art. 112

Form der öffentlichen Ladung und Wissenlassung Die öffentliche Ladung oder Wissenlassung soll in das amtliche Blatt eingerückt werden und, wenn es der Richter im Einzelfalle für angezeigt erachtet, überdies in denjenigen Zeitungen veröffentlicht werden, durch die der Zustellungsempfänger am ehesten Kenntnis erhält.

Art. 113

Fristen bei öffentlichen Ladungen Bei öffentlichen Ladungen ist der Erscheinungstag und bei Fristansetzungen die Frist auf wenigstens einen Monat, von der Bekanntmachung durch das amtliche Blatt an zu rechnen, hinauszusetzen, die Fälle
vorbehalten, für welche das Gesetz etwas anderes bestimmt.

Art. 114

Bestimmung der Termine und Fristen durch den Richter Der Richter bestimmt die Termine und Fristen und macht sie den Parteien bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt, wenn die Parteien anwesend sind, durch mündliche Eröffnung.

Art. 115

Länge der Fristen Die Fristen sind in der Regel auf drei Wochen anzusetzen; aus besonderen Ursachen kann der Richter bis auf 60 Tage gehen. Bei Gefahr im Verzuge oder in den Verfahren, in denen es auf besondere Raschheit ankommt, kann er die Frist auf 24 Stunden herabsetzen.

Art. 116

Verlängerung der Zeitbestimmung
1 verlängern, wenn ihm ein zureichender Grund dafür nachgewiesen ist. Mehr als zweimalige Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen und nach Anhörung der Gegenpartei gestattet.
2 gestellt haben, tragen beide die Kosten.
3

Art. 117

[Fassung vom 22. 11. 1989] Sonn- und Feiertage An Sonn- und Feiertagen sollen weder Gerichtspersonen noch Betreibungsgehilfen, Angehörige der Kantonspolizei oder Gemeindeangestellte [Fassung vom 11. 3. 2007] in Zivilsachen ihr Amt ausüben, mit Ausnahme der Erteilung und Vollziehung von Verboten, einstweiligen Verfügungen und Bewilligung von Arresten in besonders dringenden Fällen.

Art. 118

Gerichtsferien Gerichtsferien sind:
1. die Wochen, in welche Weihnacht und Neujahr fallen; die Woche vor Ostern und die Woche vor Pfingsten;
2. die Zeit vom 15. Juli bis und mit 15. August. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 119

Einfluss der Ferien
1 durchzuführenden Rechtssachen, welche nicht im Sinne von Artikel 299 als dringlich zu behandeln sind, eingestellt. Vorkehren, die nicht vor dem Richter getroffen werden müssen, wie Zustellungen von Prozessschriften, Verrichtungen von Betreibungsgehilfen, Angehörigen der Kantonspolizei oder Gemeindeangestellten usw., sind dagegen stets zulässig. [Fassung vom 22. 11.
1989]
2 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]
3 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 120

Auslauf einer Frist und Terminansetzung an Sonn- und Feiertagen und in den Ferien
1 am 26. Dezember oder am 2. Januar aus, so erstreckt sie sich auf den nächstfolgenden Werktag. Läuft eine vom Richter bestimmte Frist während der Gerichtsferien aus, so erstreckt sie sich noch auf den übrigen Teil der Ferien und den ersten Werktag nach denselben. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2
Parteien auf einen Tag festgesetzt werden, an welchem die Verhandlung nach den vorhergehenden Bestimmungen unstatthaft wäre. Andernfalls ist die Terminbestimmung nichtig, und der Richter hat von Amtes wegen einen neuen Termin zur Verhandlung zu bestimmen und diesen den Parteien anzuzeigen. Titel X: Form der gerichtlichen Verhandlungen

Art. 121

[Fassung vom 22. 11. 1989] Gerichtssprache
1 [Fassung vom 28. 3. 2006] (Art. 6 Abs. 2 Kantonsverfassung [BSG 101.1] ) geführt werden.
2 Verhandlungen in der Regel in der Sprache des örtlich zuständigen Gerichtskreises [Fassung vom 28. 3.
2006] geführt; im Einverständnis der Parteien dürfen die Verhandlungen aber auch in der anderen Landessprache geführt werden. Die Parteien selbst können vor diesen Gerichten die deutsche oder die französische Landessprache verwenden.

Art. 122

Übersetzung fremdsprachiger Urkunden Beweisurkunden, welche in einer fremden Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen des Richters zu übersetzen. Der Richter kann verfügen, dass zur Übersetzung ein Sprachkundiger beigezogen wird, der als Sachverständiger zu behandeln ist.

Art. 123

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 124

[Fassung vom 22. 11. 1989] Ausfertigung in Doppeln Die schriftlichen Erlasse und Ladungen des Richters und die Schriftsätze der Parteien sind in so vielen Doppeln auszufertigen, dass jeder Zustellungsempfänger eine Ausfertigung erhält. Überdies ist von jedem Schriftsatz dem Richter ein Doppel zu seinen Handen zu überreichen (Gerichtsdoppel).

Art. 125

Unterzeichnung der Schriftsätze Jeder Schriftsatz ist von der Partei oder ihrem Anwalt zu unterzeichnen und mit einer Aufschrift zu versehen, welche seine Benennung und die Namen der Parteien enthält.

Art. 126

Protokoll a Niederschrift
1 niedergeschrieben werden.
2 Protokollführer stenographisch aufgenommen werden. Das Stenogramm gilt als Originalprotokoll. [Fassung vom 14. 3. 1995]

Art. 127

[Fassung vom 14. 3. 1995] b Äussere Form Das Protokoll enthält im Eingang die Bezeichnung der Behörde, die Namen aller anwesenden Mitglieder, die Anzeige des Ortes und der Zeit der Verhandlung und die Namen der Parteien und ihrer Vertreter; es ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Enthält das Protokoll ein Urteil, so ist es auch von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterzeichnen.

Art. 128

c Inhalt
1 Die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie Einvernahmen bei der Parteibefragung sind in jedem Verfahren ihrem wesentlichen Inhalte nach niederzuschreiben, und das Protokoll hat überdies den
Gang des Verfahrens und das Urteil zu enthalten.
2 ihnen abgegebene Erklärungen wörtlich eingetragen werden. [Eingefügt am 22. 11. 1989]

Art. 129

[Fassung vom 22. 11. 1989] d Ergänzung von Schriftsätzen [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989]
1 Präsidenten des Gerichts ins Protokoll aufzunehmen.
2 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 130

[Fassung vom 14. 3. 1995] e Genehmigung Nach beendigter Verhandlung soll der Protokollführer den beteiligten Personen auf ihr Verlangen das Protokoll zur Gutheissung vorlegen und dies unter Aufnahme ihrer allfälligen Bemerkungen erwähnen.

Art. 131

f Beweiskraft
1
2

Art. 132

Abschriften und Kopien an die Parteien [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989]
1 Protokollführer ein Protokollauszug oder eine Protokollkopie auszufertigen.
2 betreffenden Akten und Schriftstücken sich auf ihre Kosten Abschriften oder Kopien anfertigen zu lassen.

Art. 133

Gerichtliches Aktenheft
1 der Regel in chronologischer Reihenfolge enthält [Absatz 1 Fassung vom 14. 3. 1995]
1. die Schriftsätze der Parteien (Gerichtsdoppel);
2. alle den Prozess betreffenden Verfügungen, Beschlüsse und Mitteilungen des Richters;
3. die Protokolle der gerichtlichen Verhandlungen; schwer leserlichen Protokollen sind Abschriften, stenographischen Protokollen Übertragungen kostenlos beizufügen;
4. die Ausfertigung des begründeten Urteils.
2 Aktenheft beizulegen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
3

Art. 134

[Fassung vom 14. 3. 1995] Berechtigung zur Einsicht in die Akten
1
2 [BSG 152.04] Anwendung. Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern.
3 sind appellabel.

Art. 135

Rückerstattung der Beweisurkunden an die Parteien
1
Parteien oder Drittpersonen, welche sie ediert haben, zurückzuerstatten und sich dabei für die Akten den Nachweis der Rückerstattung zu sichern.
2

Art. 136

[Fassung vom 14. 3. 1995] Bescheinigung der Rechtskraft Die Bescheinigung der Rechtskraft eines Urteiles wird vom Gerichtsschreiber oder Sekretär des urteilenden Richters ausgestellt. Titel XI: Streitwert

Art. 137

Angabe des Klägers über den Streitwert Ist der Streitgegenstand in Geld abschätzbar, so bestimmt sich der Streitwert nach der Angabe des Klägers. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 138

Bestimmung des Streitwertes
1 fordert, ohne Hinzurechnung der Zinsen und Kosten.
2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung.
3 [Fassung vom 22. 11.
1989]
4 hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Wert des dienenden Grundstückes durch die Dienstbarkeit mindert, grösser ist, durch diesen Betrag bestimmt.
5 und, wenn das Pfand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

Art. 139

Streitwert bei Klagenkonkurrenz Werden mehrere Ansprüche von einem Kläger in demselben Verfahren angebracht oder bringen mehrere Kläger in einem Verfahren mehrere Ansprüche zur Geltung, so werden die Klageansprüche zusammengerechnet, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und Widerklage findet nicht statt.

Art. 140

Einfluss der Widerklage auf den Streitwert
1 mündlicher Beantwortung der Klage angemeldeten Widerklagebegehrens die sachliche Zuständigkeit des Richters, bei welchem die Vorklage angebracht ist, so werden die Akten von Amtes wegen dem zuständigen Richter überwiesen. Soweit noch erforderlich setzt dieser den Parteien Frist zur schriftlichen Klagebegründung oder zur Einreichung einer schriftlichen Antwort.
2 nur statt, wenn die Differenz zwischen der in der Vorklage und der in der Widerklage geforderten Summe die Zuständigkeit des angegangenen Richters übersteigt.

Art. 141

Einfluss auf die Appellabilität Für die Zulässigkeit der Appellation ist derjenige Streitwert massgebend, der sich aus den Begehren und Erklärungen der Parteien ergibt, welche dem erstinstanzlichen Urteile zugrunde gelegen haben.

Art. 142

Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit
1 auf Antrag der Parteien; soweit erforderlich, kann er Sachverständige beiziehen.
2 vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in einer andern Instanz vom Richter nur dann abgelehnt werden, wenn sich aus den Akten ergibt, dass der erforderliche Streitwert bereits bei Beginn des Rechtsstreites, spätestens bei Eintritt des Richters in Verhandlungen über den Anspruch (Art. 195), zweifellos und erkennbar nicht vorhanden war .

Art. 143

Verminderung des Streitwertes Die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz wird dadurch nicht verändert, dass sich der Streitwert durch Parteierklärung oder in anderer Weise im Laufe des Verfahrens vermindert. Besonderer Teil I. Abschnitt: Ordentliches Verfahren Titel I: Aussöhnungsversuch

Art. 144

Pflicht zum Aussöhnungsversuch
1 Gerichtspräsidenten desjenigen Kreises, wo die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, abzuhalten. [Fassung vom 14. 3. 1995]
2 [Fassung vom 10. 2. 1952]

Art. 145

Ausnahmen
1 a in den nach Artikel 294 ff. zu behandelnden Streitsachen; [Buchstabe a Fassung vom 19. 2. 1986] b wenn der Beklagte unbekannt abwesend ist oder im Ausland wohnt und in der Schweiz keinen Vertreter hat; [Buchstabe b c wenn die Parteien auf die Abhaltung eines Aussöhnungsversuches verzichten. [Buchstabe c Fassung vom 22. 11. 1989] d in Streitsachen aus Miete und Pacht, bei welchen ein Schlichtungsverfahren vor Mietamt durchzuführen ist; [Fassung vom 14. 3. 1995] e wenn bereits ein Schlichtungsverfahren gestützt auf das Einführungsgesetz vom 16. November
1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG [BSG 152.072] ) durchgeführt worden ist; [Eingefügt am 16. l1. 1998] f bei Ehelichkeitsanfechtungen nach Artikel 256 ff. ZGB. [Eingefügt am 8. 9. 2005]
2 solchen die Zustellung der Klage verfügt hat.

Art. 146

Termin zum Aussöhnungsversuch Der Gerichtspräsident bestimmt auf Gesuch des Klägers einen Termin, teilt ihn dem Kläger mit und ladet den Beklagten hiezu von Amtes wegen vor. In der Ladung ist der Streitgegenstand genau zu bezeichnen.

Art. 147

[Fassung vom 14. 3. 1995] Persönliches Erscheinen [Fassung vom 14. 3. 1995] Beim Aussöhnungsversuch haben die Parteien persönlich zu erscheinen, wenn sie beide im Gerichtskreis wohnen oder der Gerichtspräsident es so anordnet. Eine Vertretung nach Artikel 296 Absatz 3 ist zulässig.

Art. 148

Verfahren
1 befindlichen Urkunden verlangen und ist berechtigt, einen Augenschein vorzunehmen.
2 wenn eine gütliche Einigung wahrscheinlich erscheint.

Art. 149

Anerkennung des Anspruches Bestreitet der Beklagte im Termin den gegen ihn erhobenen Anspruch nicht und kann der Kläger nicht sofort dartun, dass der Beklagte vorher den Anspruch bestritten hat, so ist der Kläger zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Art. 150

Ausbleiben des Klägers Bleibt der Kläger beim Verhandlungstermin aus, so ist er in die Kosten des fruchtlosen Termins zu verurteilen, und es wird ein neuer Verhandlungstag angesetzt. Bleibt er zum zweiten Male aus, so fällt das Verfahren dahin, und er ist in die Kosten zu verurteilen.

Art. 151

Ausbleiben des Beklagten
1 Ansetzung eines zweiten Aussöhnungsversuches verlangt.
2 Ausbleibens die Kosten des ersten Termins zu bezahlen habe.

Art. 152

Vergleich und Unterziehung
1 soll dies protokolliert und das Protokoll vom Gerichtspräsidenten und von den Parteien unterzeichnet werden. Vergleich und Unterziehung sind in diesem Falle einem rechtskräftigen Urteile gleichzuachten.
2

Art. 153

[Fassung vom 10. 2. 1952] Misslingen des Aussöhnungsversuchs, Klagefrist
1
2
3
4 Klagefrist auf die Dauer der entsprechenden Verwirkungsfrist verkürzt.

Art. 154

Äusserung der Parteien Die bei den Verhandlungen gefallenen Äusserungen und Vorschläge, welche zu keinem Vergleiche führen, sollen im nachherigen Prozesse nicht berücksichtigt werden. Ist auf Antrag einer Partei ein Vergleichsvorschlag in das Protokoll aufgenommen worden, so findet die Bestimmung des Artikels 59 Anwendung.

Art. 155

[Fassung vom 22. 11. 1989] Kostenpflicht
1 Beklagten in einem nachfolgenden Hauptverfahren geltend machen.
2 auf richterliche Bestimmung hin zu vergüten. Ein neuer Aussöhnungsversuch wird ihm erst bewilligt, wenn er nachweist, dass er diese Kosten bezahlt hat. [Eingefügt am 22. 11. 1989]
Titel II: Schriftenwechsel

Art. 156

Klageschrift
1
2 [Fassung vom 19. 2. 1986]
3 [Aufgehoben am 10. 2. 1952]

Art. 157

Klageinhalt Die Klageschrift hat zu enthalten:
1. Namen, Wohnort und genaue Bezeichnung der Parteien;
2. die Rechtsbegehren (Anträge) des Klägers;
3. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, soweit solcher zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dient;
4. die Aufzählung der Tatsachen, welche zur formellen und sachlichen Begründung der Klage dienen, in knapper, übersichtlicher Darstellung;
5. für jede Tatsache die genaue Angabe der einzelnen Beweismittel, deren sich der Kläger bedienen will;
6. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.

Art. 158

[Fassung vom 22. 11. 1989] Vorlage der Urkunden Urkunden, welche sich in Händen des Klägers befinden, sind im Original, in beglaubigter Abschrift oder in Kopie mit der Klageschrift einzureichen. Die Zeugen sind mit Namen und Wohnort genau zu bezeichnen, ebenso der dritte Inhaber einer als Beweismittel angerufenen Urkunde.

Art. 159

Klagenkonkurrenz
1 vorliegt und die Ansprüche ihrer Art nach in demselben Verfahren angebracht werden können. [Fassung vom 18. 3. 2002]
2 Zusammenhang stehen und ihrer Art nach in demselben Verfahren angebracht werden können. [Eingefügt am 18. 3. 2002]

Art. 160

[Einleitungssatz; Fassung vom 22. 11. 1989] Rechtshängigkeit Die Einreichung der Klageschrift ist vom Richter mit dem Datum zu bescheinigen. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechtes begründet sie die Rechtshängigkeit und hat folgende Wirkungen:
1. sie unterbricht jede Ersitzung und Verjährung;
2. sie begründet den Gerichtsstand der Widerklage;
3. sie berechtigt den Beklagten zur Erhebung der Einrede der Rechtshängigkeit.

Art. 161

Zustellung an den Beklagten
1 dass die Vorschriften über den Aussöhnungsversuch erfüllt sind, der Schriftsatz den Erfordernissen der Artikel 157 und 158 entspricht und der Anwalt zu seinem gerichtlichen Auftreten befugt ist (Art. 84).
2 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]
3 Klägers wesentlich verändert oder veräussert. Über diese Ersatzpflicht kann im Haupturteil entschieden werden. Der Kläger ist überdies berechtigt, jede wesentliche Veränderung oder eine Veräusserung des Streitgegenstandes durch eine einstweilige Verfügung (Art. 326) zu verhindern. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 162

[Fassung vom 14. 3. 1995] Mängel der Klage
1 machen, dass die Klage an formellen Mängeln (Art. 192) leide. Er hat in diesem Falle den Kläger zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Es steht dem Kläger frei, vorhandene Mängel zu beseitigen oder die Klage zurückzuziehen oder auch trotz der Bemängelung durch den Instruktionsrichter Zustellung an den Beklagten zu verlangen.
2 Abstand, es sei denn, er erfolge unter dem Vorbehalt der Wiedereinreichung, nachdem vom Beklagten das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gerügt oder die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs bestritten worden ist.

Art. 163

Rückdatierung der Rechtshängigkeit
1 verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder vom Richter zurückgewiesene Klage innert 30 Tagen [Fassung vom 18. 3. 2002] nach dem Rückzug oder der Rückweisung beim zuständigen bernischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klageeinreichung.
2 tunlich ist, gleichzeitig in verbindlicher Weise den zuständigen bernischen Richter.

Art. 164

Verfahren ohne schriftliche Antwort Erachtet der Instruktionsrichter die Einreichung einer schriftlichen Antwort für unnötig oder untunlich, so leitet er das Vorbereitungsverfahren ein oder bestimmt sogleich den Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Falle ist die Antwort mündlich in der Verhandlung anzubringen.

Art. 165

Beantwortungsfrist
1 zur Beantwortung (Art. 98, 115).
2 Richter hat nach Erledigung des Verfahrens (Art. 72 ff.) dem Beklagten eine neue Antwortfrist zu bestimmen, sofern nicht die Klage wegen Nichtleistung der Sicherheit zurückgewiesen wird.

Art. 166

Inhalt der Antwort Der Beklagte hat innerhalb der Frist seine Antwort dem Instruktionsrichter einzureichen. Diese hat zu enthalten:
1. alle Einwendungen gegen die formelle Zulässigkeit der Klage (Art. 192), mit kurzer Begründung und seinen Anträgen (z. B. Bestreitung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit, der Legitimation des Klägers oder seines Anwaltes und ähnliches);
2. die Anträge in der Hauptsache;
3. die Antwort auf die Klageanbringen und die tatsächliche Begründung seiner Anträge;
4. für jede Tatsache die Beweismittel und die Einwendungen gegen die vom Kläger angerufenen Beweismittel;
5. die Widerklage, wenn er eine solche erheben will;
6. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.

Art. 167

Vorlage der Urkunden des Beklagten Auf die Antwort findet Artikel 158 entsprechend Anwendung.

Art. 168

Beschränkung der Antwort auf Vorfragen a Von Amtes wegen Besteht der Kläger im Falle des Artikels 162 auf Zustellung der Klage, so kann der Instruktionsrichter den Beklagten veranlassen, sich in der Antwort nur über die formellen Mängel der Klage auszusprechen. Das Verfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 175 ff.), soweit der Instruktionsrichter ein solches für erforderlich erachtet, ist auf diese Mängel zu beschränken, und die Überweisung an das Gericht findet nach Artikel 182 statt.

Art. 169

b Auf Antrag des Beklagten Der Beklagte hat während der Antwortfrist das Recht, durch schriftliche Eingabe den Instruktionsrichter auf formelle Mängel der Klage aufmerksam zu machen. Erachtet der Instruktionsrichter die geltend gemachten Einwände für erheblich, so ist nach Vorschrift des Artikels 168 zu verfahren.

Art. 170

Widerklage Die Widerklage bezweckt die Verfolgung von Gegenansprüchen, die dem Beklagten gegen den Kläger zustehen. Der Gegenanspruch muss einklagbar sein, mit dem Gegenstand der Vorklage in einem sachlichen Zusammenhang stehen und seiner Art nach in demselben Verfahren angebracht werden können. [Fassung vom 18. 3. 2002]

Art. 171

Trennung von Vor- und Widerklage
1 hält, die Widerklage in ein besonderes Verfahren weisen. Er bestimmt dem Beklagten eine Frist zur Anbringung der Widerklage nach den Vorschriften des Gesetzes. Die gleiche Befugnis steht in der Hauptverhandlung dem Gerichte zu.
2 Widerklage einen so grossen Teil seiner Forderungen stehen zu lassen, als zur Deckung der Gegenansprüche des Widerklägers nötig erscheint, oder diesem für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten für den Fall der Verurteilung auf andere Weise Sicherheit zu bestellen.

Art. 172

Antwort auf die Widerklage Hat der Beklagte eine Widerklage eingereicht, so kann der Richter dem Kläger die Antwort mit einer Frist zur Beantwortung der Widerklage zustellen. Für die Widerklagebeantwortung gelten die Vorschriften der Artikel 166 und 167; nur kann der Kläger keine neue Widerklage erheben und kann vom Beklagten nicht Versicherung der Prozesskosten verlangen.

Art. 173

[Fassung vom 22. 11. 1989] Weitere Schriftsätze Ein weiterer Schriftenwechsel findet nur in besonderen Fällen statt.

Art. 174

Feststellungsklage Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann Gegenstand einer Klage oder Widerklage sein, wenn die Partei, welche die Feststellung beantragt, ein Interesse an der sofortigen Feststellung hat. Titel III: Vorbereitung der Hauptverhandlung

Art. 175

Ansetzung der Hauptverhandlung Der Instruktionsrichter prüft die eingereichten Schriftsätze und setzt, wenn er die Verhandlung des Rechtsstreites für genügend vorbereitet erachtet, Termin zur Hauptverhandlung an. Die Parteien werden hiezu vorgeladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zehn Tage. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 176

Vorbereitungsverfahren
1 den Urteilsspruch am Tage der Hauptverhandlung zu ermöglichen, so ladet er die Parteien vor und erörtert in freier mündlicher Verhandlung mit ihnen den Streitfall. Er macht von seiner Richterpflicht (Art. 89) entsprechenden Gebrauch, indem er insbesondere durch persönliche Einvernahme der Parteien den bestrittenen Tatbestand aufklärt und die nötige Ergänzung der Parteianbringen veranlasst.
2
3 setzt ohne weiteres Termin zur Hauptverhandlung an.

Art. 177

Ausbleiben einer Partei Erscheint eine Partei im Vorbereitungsverfahren nicht, so erörtert der Instruktionsrichter den Streitfall mit der erschienenen Partei. Die Überweisung an das Gericht erfolgt nach dem Ergebnis dieser einseitigen Verhandlung.

Art. 178

Ausbleiben beider Parteien Bleiben beide Parteien aus, so wird ohne weiteres Termin zur Hauptverhandlung angesetzt.

Art. 179

[Fassung vom 22. 11. 1989] Beweismassnahmen im Vorbereitungsverfahren Der Instruktionsrichter kann im Vorbereitungsverfahren Urkunden edieren lassen, schriftliche Berichte einholen, Rogatorialeinvernahmen veranstalten, einen Augenschein vornehmen und Sachverständige abhören oder Gutachten von solchen einholen.

Art. 180

Termin zur Hauptverhandlung Erachtet der Instruktionsrichter die Streitsache für genügend vorbereitet, so wird Termin zur Hauptverhandlung angesetzt.

Art. 181

Zeugenladungen und andere Massnahmen Zur Hauptverhandlung werden die Zeugen vorgeladen, welche zu erheblichen Tatsachen von den Parteien angerufen sind, oder deren Vorladung von Amtes wegen als erforderlich erscheint. Überhaupt sind alle Massnahmen zu treffen, welche notwendig sind, um den Urteilsspruch am Tage der Verhandlung zu ermöglichen.

Art. 182

Beschränkung des Verfahrens Zur Abkürzung des Verfahrens kann der Instruktionsrichter die Verhandlung auf die Entscheidung einzelner formeller Einwände oder einzelner gegen den Anspruch erhobener Einreden beschränken.

Art. 183

Feststellung des Streitwertes Ist der Streitwert bestritten oder zweifelhaft und hängt von ihm die sachliche Zuständigkeit ab, so veranlasst der Instruktionsrichter dessen Feststellung durch Sachverständige oder in anderer Weise.

Art. 184

Vorschüsse der Parteien
Der Instruktionsrichter bestimmt die Vorschüsse, welche von den Parteien zur Durchführung seiner Verfügungen zu leisten sind.

Art. 185

Zirkulation der Akten In der Regel sollen vor der Hauptverhandlung die Akten bei den Mitgliedern des Gerichts zirkulieren oder in der Gerichtsschreiberei aufgelegt werden.

Art. 186

Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten als Erstinstanzrichter Ist der Gerichtspräsident unter Vorbehalt der Appellation zur Beurteilung der Streitsache zuständig, so findet ein Vorbereitungsverfahren nicht statt. Der Gerichtspräsident trifft auf den Hauptverhandlungstermin alle diejenigen Verfügungen, die ihm zur Beschleunigung des Verfahrens erforderlich erscheinen. Er ist auch berechtigt, das Verfahren nach Analogie der Artikel 168 und 169 auf formelle Mängel der Klage zu beschränken. Titel IV: Hauptverhandlung

Art. 187

Eröffnung der Verhandlung
1 Zirkulation oder Auflegung der Akten stattgefunden hat, dem Gerichte einen kurzen Überblick über den Streitgegenstand und teilt die vor der Hauptverhandlung getroffenen Verfügungen mit.
2 die Verhandlungen, indem er den Parteien die getroffenen Verfügungen mitteilt.

Art. 188

Vorträge der Parteien Die Parteien stellen und begründen ihre Anträge. Sie sind berechtigt, ihre Anbringen und Beweismittel gemäss Artikel 92 und unter Vorbehalt von Artikel 93 Absatz 2 zu ergänzen und zu berichtigen.

Art. 189

Ergänzung der Parteianbringen bei Ausbleiben im Vorbereitungsverfahren Ist eine Partei im Vorbereitungsverfahren nicht erschienen oder hat der Beklagte trotz Fristansetzung keine Antwort eingereicht, so werden neue Anbringen nur unter den in Artikel 93 vorgesehenen Voraussetzungen gehört.

Art. 190

Verhandlung über Vorfragen Ist die Verhandlung nur zur Beurteilung von Vorfragen angesagt, so erstrecken sich die Vorträge nur auf diese, und die Partei hat das erste Wort, welche in dieser Hinsicht Anträge gestellt hat.

Art. 191

Prüfung der Prozessvoraussetzungen Das Gericht ist verpflichtet, von Amtes wegen alle Prozessvoraussetzungen mit Ausnahme der Kostenversicherung zu prüfen. Es kann, auch wenn der Instruktionsrichter keine beschränkende Verfügung im Sinne von Artikel 182 getroffen hat und auch ohne dass Parteianträge vorliegen, die Parteien veranlassen, zunächst einen vom Gericht für erheblich erachteten formellen Punkt vorzutragen.

Art. 192

Prozessvoraussetzungen Zu den Prozessvoraussetzungen gehören alle Einwände, welche eine Partei gegen die prozessrechtliche [Fassung vom 22. 11. 1989] Zulässigkeit der Klageerhebung, der Klageänderung oder der Intervention, gegen die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, gegen das Verfahren, gegen die Prozessfähigkeit der Parteien oder die Legitimation ihrer Vertreter erheben oder welche sie daraus ableiten kann, dass die gleiche Streitsache schon rechtshängig oder bereits beurteilt ist.

Art. 193

Beweisanordnung bei Vorfragen Das Gericht ordnet über tatsächliche Verhältnisse, deren Feststellung zur Entscheidung von Vorfragen erforderlich ist, Beweis an.

Art. 194

Entscheid über Vorfragen Findet das Gericht, dass eine Prozessvoraussetzung mangelt, so weist es die Klage oder Widerklage ohne Prüfung der Begründetheit zurück. Der Entscheid über die Rückweisung der Widerklage kann auch mit dem Haupturteile verbunden werden.

Art. 195

Verhandlung über den Anspruch
1 den Anspruch ein.
2 stattgefunden, so weist das Gericht die Sache an den Instruktionsrichter zurück, wenn der Schriftenwechsel als notwendig erscheint; andernfalls verfügt es, dass die Parteien Klage und Antwort vor ihm mündlich zu begründen haben.

Art. 196

Beschränkung der Verhandlung
1 getroffen hat, jederzeit beschliessen, es seien einzelne oder mehrere Fragen des Streitverhältnisses vorweg zum Gegenstand gesonderter Verhandlung und Beurteilung zu machen, sofern durch den Entscheid über solche Fragen ein Endurteil in der Sache selbst herbeigeführt werden kann.
2 oder einen nicht zu einem Endurteil in der Sache führenden Zwischenentscheid über einzelne oder mehrere Fragen des Streitverhältnisses als selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid ausfällen, wenn mit einer abweichenden oberinstanzlichen Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. [Eingefügt am 10. 2. 1952]

Art. 197

Beweisanordnung in der Hauptsache
1 durch welche Partei und mit welchen Beweismitteln der Beweis zu führen ist. Es ist an die von den Parteien angerufenen Beweismittel nicht gebunden. Auch die vom Instruktionsrichter im Vorverfahren getroffenen Verfügungen sind für das Gericht nicht bindend.
2

Art. 198

Vorschüsse der Parteien Wird eine Beweisführung angeordnet, so bestimmt das Gericht die Vorschüsse, welche von den Parteien zur Durchführung seiner Verfügungen zu leisten sind und setzt unter Folge der Verwirkung der Beweisführung eine Frist an zur Leistung der Vorschüsse.

Art. 199

Beweisführung
1 neuer Termin anzusetzen.
2 eine Abordnung aus seiner Mitte vornehmen zu lassen. Der Appellationshof kann die Beweisführung auch dem Gerichtspräsidenten des Ortes übertragen, wo diese vor sich gehen soll. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 200

Vorträge der Parteien nach der Beweisführung Nach Beendigung der Beweisführung haben die Parteien das Recht zu zweimaligem Vortrage.

Art. 201

[Fassung vom 22. 11. 1989] Urteilsfällung [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989] Hierauf geht das Gericht zur Fällung des Urteils über. Es ist dabei an die von ihm erlassene Beweisverfügung nicht gebunden und kann vor Verkündung des Urteils immer noch Ergänzungen der Beweisführung anordnen; im Anschluss daran ist den Parteien eine Ergänzung ihres Vortrages zu gestatten.

Art. 202

Urteilsgegenstand
1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und, soweit nicht spezielle Gesetzesbestimmungen es erlauben, nicht etwas anderes zusprechen, als was sie verlangt hat.
2 Parteien enthalten oder in der Verhandlung festgestellt worden sind.

Art. 203

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 204

[Fassung vom 22. 11. 1989] Begründung, Beratung und Verkündung des Urteils
1
2 einzelnen Mitglieder des Gerichtes auf, ihre Anträge zu stellen und zu begründen; dann findet eine freie Diskussion statt. Verlangt kein Richter mehr das Wort, so schreitet der Präsident zur Abstimmung. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Er hat das Ergebnis der Abstimmung sogleich als Urteil mündlich zu verkünden.
3
3. 1995]

Art. 205

Verzicht auf die Verhandlung Die Parteien können auf die Teilnahme an der Verhandlung des Rechtsstreites verzichten. Haben beide Parteien verzichtet, so brauchen sie nicht vorgeladen zu werden, und das Urteil kann alsdann ohne Anwesenheit der Parteien ausgefällt und durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet werden.

Art. 205a

[Eingefügt am 14. 3. 1995] Rechtmittelbelehrung
1 zu versehen, wenn es mit Appellation oder mit Berufung an das Bundesgericht angefochten werden kann.
2 Rechtsmittel einzureichen ist, sowie die Rechtsmittelfrist nennen. Titel V: Erledigung des Rechtsstreites ohne Urteil [Titel Fassung vom 22.11.1989]

Art. 206

Gegenstandslos gewordener Rechtsstreit [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989]
1 Gericht die Sache als erledigt, entscheidet nach Anhörung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung über die gegenseitige Kostenpflicht und bestimmt die Höhe der Kosten. [Fassung vom 22. 11. 1989] Appellation gegen die Kostenverfügung [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989]
2 wäre und die ursprüngliche Kostenforderung mindestens 8000 Franken beträgt. Der Appellationshof
entscheidet ohne Parteiverhandlung und eröffnet seine Verfügung den Parteien. [Fassung vom 14. 3. 1995]

Art. 207

Abstand und Vergleich [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989]
1 Vergleich der Parteien beenden den Rechtsstreit.
2 der gegenseitigen Kostenpflicht, so entscheidet das Gericht nach Artikel 206 über die Kostenpflicht und die Höhe der Kosten. In den andern Fällen erfolgt die Kostenbestimmung nach Artikel 68. [Eingefügt am 22. 11.
1989]

Art. 208–211

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989] Titel VI: Beweis

Art. 212

Beweismittel Die Richtigkeit einer Tatsache wird dem Richter bewiesen durch:
1. Urkunden;
2. Zeugen;
3. Sachverständige;
4. Augenschein;
5. Parteiverhör

Art. 213

Kumulation der Beweismittel
1 mehrerer Arten des Beweises bedienen.
2 eigenen Kenntnis der Streitsache als überflüssig erachtet, auch wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen sind, abzulehnen.

Art. 214

Beweismittelbeiziehung durch den Richter Der Richter kann Beweismittel heranziehen, welche von den Parteien nicht angerufen sind. Er entscheidet, welche Partei in diesem Falle die für die Durchführung notwendigen Kosten vorzuschiessen hat.

Art. 215

Geständnis Beweise und Gegenbeweise werden nur über bestrittene Tatsachen geführt. Als zugestanden gilt auch in der Regel, was von der Gegenpartei nicht ausdrücklich bestritten ist. Geht aus dem gesamten Verhalten einer Partei hervor, dass sie eine Tatsache bestreiten wollte, ohne dass sie eine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben hat, so ist eine solche Tatsache vom Richter als beweisbedürftig zu behandeln.

Art. 216

Widerruf des Geständnisses Kann eine Partei glaubwürdig dartun, dass sie eine Tatsache irrtümlicherweise zugestanden hat oder ist sie in schuldhafter Weise von der Gegenpartei dazu veranlasst worden, so kann sie ihr Geständnis zurückziehen.

Art. 217

Qualifiziertes Geständnis
1 oder Verteidigungsmittel enthält, so wird dadurch seine Wirksamkeit nicht beeinträchtigt.
2 Einschränkungen beeinträchtigt wird.

Art. 218

Notorietät Tatsachen, welche dem Richter offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Art. 219

Freie Beweiswürdigung Über die Richtigkeit einer Tatsache entscheidet der Richter nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Beweise und unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen nach freier Überzeugung.

Art. 220

Vermutungen Stellt das Gesetz die Vermutung für das Vorhandensein einer Tatsache auf, so ist der Gegenbeweis gestattet, soweit er nicht vom Gesetze ausgeschlossen wird.

Art. 221

Beweiseinreden Einwendungen gegen die Zulässigkeit eines Beweismittels werden vom Richter bei der Ausfällung einer Beweisverfügung oder bei Verwendung des Beweismittels entschieden. Titel VII: Vorsorgliche Beweisführung

Art. 222

[Fassung vom 22. 11. 1989] Zulässigkeit Eine Partei kann zu jeder Zeit über Tatsachen, welche sie in einem bereits hängigen oder zukünftigen Prozess geltend machen will, einen vorsorglichen Beweis führen. Sie kann aber die Veranstaltung eines Parteiverhöres nur verlangen, sofern zu befürchten steht, dass eine Partei im Prozess selbst nicht mehr abgehört werden kann.

Art. 223

Gesuch
1 [Fassung vom 18. 3. 2002]
1. die Partei, gegen welche Beweis geführt wird;
2. die Tatsachen, welche bewiesen werden sollen;
3. die Beweismittel;
4. die besonderen Gründe, wenn ein Parteiverhör verlangt wird.
2 [Eingefügt am 18. 3. 2002]

Art. 224

[Fassung vom 22. 11. 1989] Zustellung von Gesuch und Terminansetzung [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989] Der Richter stellt das Gesuch der Gegenpartei zu und bestimmt ihr in der Regel eine kurze Frist zur Vernehmlassung. Er trifft die notwendigen Massnahmen und setzt, sofern erforderlich, Termin zu einer Parteiverhandlung an.

Art. 225

[Fassung vom 22. 11. 1989] Vornahme der Beweisführung [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989] Die Beweisführung findet in jedem Falle vor dem zuständigen Instruktionsrichter oder Gerichtspräsidenten selber statt, soweit nicht die Voraussetzungen der Artikel 258 und 278 zutreffen.

Art. 226

[Fassung vom 22. 11. 1989] Kostenvorschuss Auf Begehren der Gegenpartei, das innert der Vernehmlassungsfrist von Artikel 224 oder mündlich bei Beginn einer Verhandlung zu stellen ist, hat der Beweisführer jener die Parteikosten auf richterliche Bestimmung hin vorzuschiessen.

Art. 227

Widerspruch der Gegenpartei
1 Beweisführer kein rechtliches Interesse an der Beweisführung hat, ferner solange als der Beweisführer ihr nicht den in Artikel 226 bestimmten Vorschuss ausgerichtet hat.
2

Art. 228

Ordentlicher Beweis Die vorsorgliche Beweisführung schliesst die ordentliche Beweisführung nicht aus. Titel VIII: Urkundenbeweis

Art. 229

Beweisführung
1 geführt. Der urteilende Richter und der Instruktionsrichter im Vorbereitungsverfahren können jederzeit die Vorlegung der Originalurkunden verfügen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2 kann verfügt werden, dass der Instruktionsrichter oder eine Abordnung des Gerichtes beim Inhaber von der Urkunde Einsicht nehmen.
3 oder teilweise der Einsichtnahme der Gegenpartei entzogen bleibt.
4 Verletzung berechtigter Interessen herbeigeschafft werden können, so kann die Einsichtnahme auf rogatorischem Wege verfügt werden.

Art. 230

Bestreitung der Echtheit Wird die Echtheit des Inhaltes oder der Unterschrift einer Urkunde bestritten, so ist Beweis darüber anzuordnen.

Art. 231

Herstellung von Handschriften zur Vergleichung
1 anhalten, ein Diktat in seiner Gegenwart niederzuschreiben.
2 treten die in Artikel 250 genannten Folgen ein.

Art. 232

Beweis der Echtheit Bei öffentlichen Urkunden liegt der Beweis der Unechtheit dem Gegner des Beweisführers, bei Privaturkunden der Beweis der Echtheit dem Beweisführer ob.

Art. 233

Begriff der öffentlichen Urkunde Öffentliche Urkunden sind die von öffentlichen Beamten oder von Notaren im Kreise ihrer Zuständigkeit unter Beobachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens in gesetzlicher Form aufgenommenen Urkunden, die staatlich anerkannten Vermessungswerke und die von den zuständigen Organen daraus
erstellten und beglaubigten Kopien und Auszüge.

Art. 234

Ausländische öffentliche Urkunde Eine im Auslande errichtete Urkunde ist als öffentliche zu betrachten, wenn durch Zeugnis des zuständigen schweizerischen Gesandten oder Konsuls dargetan wird, dass die Urkunde im Errichtungsstaate als öffentliche gilt und vom zuständigen Organ nach Massgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften aufgenommen wurde.

Art. 235

Editionspflicht der Parteien Die Parteien sind verpflichtet, gegenseitig die in ihren Händen befindlichen Urkunden vorzulegen.

Art. 236

Editionspflicht dritter Personen Dritte Personen sind zur Vorlage der in ihren Händen befindlichen Urkunden verpflichtet. Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn der Inhalt der Urkunden sich auf Tatsachen bezieht, über welche sie als Zeugen gemäss Artikel 246 und 247 die Aussage verweigern könnten.

Art. 237

Folgen der Editionsverweigerung durch die Parteien Weigert sich eine Partei, eine in ihren Händen befindliche Urkunde vorzulegen, so kann der Richter die Tatsache, zu deren Beweis die Urkunde angerufen wurde, als erwahrt ansehen.

Art. 238

Folgen der Editionsverweigerung durch Dritte
1 seinen Händen befindliche Urkunde vorzulegen, so wird er wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt und wird der Partei, welche mit der Urkunde beweisen wollte, schadenersatzpflichtig.
2

Art. 239

Umfang der Pflicht zur Vorlage einer Urkunde Die Teile der Urkunde, welche nicht dem Beweise dienen, können durch Versiegelung oder sonst in angemessener Weise der Einsicht des Richters und der Parteien entzogen werden. Der Richter entscheidet, ob und wieweit dies zulässig ist.

Art. 240

Editionspflicht des Staates Urkunden öffentlicher Verwaltungen über vom Staate abgeschlossene Privatrechtsgeschäfte unterliegen der Herausgabepflicht. Die Herausgabe anderer Urkunden des Staates liegt im Ermessen der Staatsbehörden.

Art. 241

[Fassung vom 22. 11. 1989] Richterlich eingeholte Berichte [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989]
1 beteiligten Dritten, insbesondere von Ärzten, Behörden oder Amtsstellen, eingeholt werden.
2 Sachverständiger oder die Einholung eines Gutachtens nicht möglich oder unzweckmässig erscheint.

Art. 242

Fälschung von Urkunden Ist die Fälschung einer Urkunde Gegenstand eines Strafprozesses, so kann der Richter den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Strafprozess einstellen. Titel IX: Zeugenbeweis

Art. 243

Zeugenpflicht Jeder am Rechtsstreite nicht beteiligte Dritte ist verpflichtet, auf die ihm vor Gericht vorgelegten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen Antwort zu geben.

Art. 244

Unzulässige Zeugen Als Zeugen sollen nicht abgehört werden:
1. Personen, welche das zwölfte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben;
2. Personen, denen die notwendigen Geisteskräfte oder Sinnesorgane fehlen [Fassung vom 22. 11.
1989]

Art. 245

Gestattete Verweigerung des Zeugnisses a Verwandtschaft oder Schwägerschaft Der Ehegatte einer Partei, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, die mit einer Partei eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person, der Verlobte, die Adoptiveltern, das Adoptivkind, die Verwandten oder Verschwägerten einer Partei in der geraden Linie und im zweiten Grade der Seitenlinie können die Beantwortung von Fragen über Tatsachen verweigern, über welche die Partei selber nicht auskunftspflichtig ist (Art. 275). Das Recht der Zeugnisverweigerung gemäss Artikel 246 und 247 bleibt vorbehalten. [Fassung vom 8. 9. 2005]

Art. 246

b Berufsgeheimnis
1 oder Dienstes anvertraut sind. Das Recht der Zeugnisverweigerung fällt weg, wenn der Zeuge von der Pflicht, die betreffenden Tatsachen geheim zu halten, entbunden worden ist.
2 schweizerischen Gemeinde von seiner vorgesetzten Behörde verboten, über Tatsachen Auskunft zu geben, die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat, so kann er seine Aussage hierüber verweigern. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 246a

[Eingefügt am 14. 3. 1995] c Redaktionsgeheimnis Personen, welche beruflich an der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil von Radio, Fernsehen und periodisch erscheinender Druckerzeugnisse beteiligt sind, sowie ihre Hilfspersonen haben das Recht, die Aussage über Inhalt und Quellen der ihnen anvertrauten Informationen zu verweigern, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt. Artikel 246 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 247

d Benachteiligung des Zeugen [Fassung vom 14. 3. 1995]
1 über die an ihn gestellte Frage seiner Ehre nachteilig sei oder ihn persönlich verantwortlich machen würde.
2 beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst, als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei, vorgenommen worden sein sollen, das Zeugnis nicht verweigern.

Art. 248

Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung Über die Zulässigkeit der Verweigerung des Zeugnisses entscheidet der Richter. Der Zeuge kann sofort nach Eröffnung des Entscheides dessen Überprüfung durch den Appellationshof verlangen. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so sendet der Richter die Akten mit seinem motivierten Entscheide dem Appellationshofe ein. Die Weiterziehung hat aufschiebende Wirkung.

Art. 249

Ausbleiben des Zeugen
1 können durch den Richter mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt werden. [Fassung vom 22.
11. 1989]
2 oder ihn zu den Kosten der Verhandlung verurteilen, wenn durch das Ausbleiben ein neuer Termin verursacht wird. Der Zeuge haftet den Parteien für allen weitern durch sein Ausbleiben verursachten Schaden.

Art. 250

Verweigerung der Aussage
1 überweisen und, wenn er auf seiner Verweigerung beharrt, mit Busse zu bestrafen. [Fassung vom 14. 12.
2004]
2 Bei der Ausmittlung des Schadens ist zu vermuten, dass das Zeugnis günstig für den Beweisführer gelautet hätte.
3 wegen der Verweigerung der Aussagen angewendet werden.

Art. 251

[Fassung vom 22. 11. 1989] Zeugenladung In der Ladung wird dem Zeugen mitgeteilt, in welcher Angelegenheit er abgehört werden soll.

Art. 252

Einvernahme
1 Feststellung der Identität, Befragung über Alter, Beruf und Wohnort soll sich der Richter durch geeignete Fragestellung davon überzeugen, ob er es mit einem unzulässigen Zeugen zu tun hat (Art. 244).
2
250) sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam; er ermahnt ihn, nichts anderes als die volle Wahrheit auszusagen.

Art. 253

Fragestellung Der Richter stellt dem Zeugen diejenigen Fragen, welche ihm zur Aufhellung des Sachverhältnisses dienlich erscheinen. Die Mitglieder des Gerichtes können die Stellung weiterer Fragen verlangen. Ebenso können die Parteien die Stellung weiterer Fragen beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.

Art. 254

Zurückkommen auf die Zeugenabhörung und Konfrontation
1 Verlauf der Beweisführung notwendig wird.
2 gegenübergestellt und von neuem abgehört werden.

Art. 255

Zeugengeld [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989]
1 [Fassung vom 22.
11. 1989]
2 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 256

Protokollierung
Jeder Zeuge hat seine Aussage mit seiner Unterschrift oder einem durch den Protokollführer zu beglaubigenden Handzeichen zu versehen.

Art. 257

Abhörung in der Wohnung Zeugen, welche durch Alter, Krankheit oder andere in ihrer Person liegende Verhältnisse am Erscheinen verhindert sind, werden durch den Richter in ihrer Wohnung abgehört.

Art. 258

Rogatorische Abhörung Wohnt der Zeuge so entfernt vom Gerichtssitze, dass sein Erscheinen mit grossen Kosten verknüpft ist, so kann der Richter rogatorische Einvernahmen verfügen. Den Parteien ist in der Regel Gelegenheit zu geben, sich über die Formulierung der Fragen zu äussern.

Art. 259

Anwesenheit der Parteien
1 beizuwohnen.
2 Titel X: Beweis durch Augenschein und Sachverständige

Art. 260

Bedeutung des Augenscheins Der Augenschein dient zur Erwahrung einer Tatsache durch die eigene sinnliche Wahrnehmung des Gerichtes.

Art. 261

Vornahme durch das Gericht
1 Gegenwart der Parteien vorgenommen.
2 verfügen, welche nicht berechtigt ist, von dem Geheimnis Kenntnis zu nehmen.
3

Art. 262

Verbindung von Augenschein und Zeugenabhörung Mit dem Augenschein kann der Zeugenbeweis in der Weise verbunden werden, dass die Zeugen auf den Ort, wo der Augenschein stattfindet, vorgeladen werden.

Art. 263

Verpflichtung dritter Personen Jedermann ist verpflichtet, an Sachen, die in seinem Gewahrsam stehen, einen Augenschein zu dulden.

Art. 264

Sachverständige Ist für den Augenschein oder zur Entscheidung einer Tatfrage Fachkenntnis erforderlich, die dem Richter abgeht, so werden von ihm Sachverständige ernannt, welche im ersten Falle dem Augenschein beizuwohnen oder nach Ermessen des Richters den Augenschein allein vorzunehmen haben. Die Parteien sind hiezu in der Regel beizuziehen.

Art. 264a

[Eingefügt am 5. 3. 1972] Blutuntersuchung und anthropologisch-erbbiologische Begutachtung
1 Feststellung des Familienstandes können als Beweismittel die Blutuntersuchung und die anthropologisch-
erbbiologische Begutachtung herangezogen werden.
2 dulden, sofern nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass diese ihre Gesundheit schädigen könnte.
3
4 Untersuchung vorführen lassen. Seine Verfügung wird, sofern der sich Weigernde es innert zehn Tagen seit der Eröffnung verlangt, vom Appellationshof überprüft. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 248.
5 Weigernden für den Schaden, den er der beweisbelasteten Partei verursacht.

Art. 265

Zahl der Sachverständigen Der Richter bestimmt die Zahl der Sachverständigen, bezeichnet sie und gibt hievon den Parteien Kenntnis.

Art. 266

Sachverständigenpflicht
1 Altersjahr nicht überschritten hat, zur Übernahme des richterlichen Auftrages verpflichtet.
2 behandelt.

Art. 267

Sachverständigenablehnung Der Richter soll niemanden als Sachverständigen bezeichnen, der als Richter abgelehnt werden könnte.

Art. 268

Ernennung der Sachverständigen Die Ernennung ist den Sachverständigen schriftlich mitzuteilen, mit Erläuterung, ob sie ihr Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben haben.

Art. 269

Fristbestimmung für Abgabe des Gutachtens
1 welche der Richter nach Gutfinden erstrecken kann.
2 sie nicht genügende Entschuldigungsgründe vorbringen, mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt werden. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 270

Ergänzung des Gutachtens Bleiben nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens erhebliche Punkte unaufgeklärt, so kann der Richter von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien neue Fragen stellen oder die Sachverständigen zur mündlichen Einvernahme vorladen.

Art. 271

Abhörung der Sachverständigen Die mündliche Abhörung des Sachverständigen erfolgt nach den Regeln der Zeugenabhörung, jedoch ohne Austritt der übrigen Sachverständigen.

Art. 272

[Fassung vom 22. 11. 1989] Honorar der Sachverständigen Der Richter bestimmt die Entschädigung der Sachverständigen nach freiem Ermessen; vorbehalten
bleiben abweichende Bestimmungen. Titel XI: Parteiverhör und Beweisaussage

Art. 273

Parteiverhör Das Parteiverhör besteht in der Abhörung einer oder beider Parteien über bestimmte Tatsachen.

Art. 274

Verpflichtung der Parteien Die Parteien sind verpflichtet, die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit gemäss zu beantworten; sie sind vor der Abhörung auf diese Verpflichtung (Art. 42) aufmerksam zu machen.

Art. 275

Ausnahme von der Verpflichtung Eine Partei kann die Beantwortung von Fragen über Tatsachen, die ihre Ehre berühren, verweigern.

Art. 276

Abhörung
1 abzuhörende Partei zum Austritt verpflichtet ist.
2 verpflichtet werden.

Art. 277

Vertreter der Parteien
1 jedoch urteilsfähig und besteht die Tatsache, über welche die Abhörung stattfinden soll, in einer Handlung oder Wahrnehmung der Partei selbst, so ist diese abzuhören.
2 eine Kollektivgesellschaft handelt.
3 Gemeinschuldners beschliessen.

Art. 278

Abhörung in der Wohnung oder durch Rogatorium
1 Entfernung vom Sitze des Gerichtes und ähnliches) am Erscheinen verhindert, so wird sie durch den Instruktionsrichter oder rogatorisch abgehört.
2

Art. 279

Beweisaussage
1 noch Zweifel über die Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisenden Tatsachen, so kann er eine der Parteien zur Beweisaussage unter Straffolge anhalten.
2
3 falschen Aussage aufmerksam zu machen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
4 nicht zur Beweisaussage verhalten werden. [Eingefügt am 22. 11. 1989]

Art. 280

Ausbleiben der Partei und Verweigerung der Antwort Bleibt die zu verhörende Partei ohne Entschuldigung aus oder verweigert sie die Antwort, so ist der Richter befugt, eine ihr ungünstige Sachfeststellung anzunehmen.

Art. 281

Würdigung der Parteiaussage Der Richter würdigt den Beweiswert der Aussagen der Parteien nach freiem Ermessen.

Art. 282

Manifestation
1 die zur Auskunfterteilung verpflichteten Personen dem Parteiverhör unterzogen und gegebenenfalls zur Beweisaussage angehalten werden. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2 Titel XII: Säumnis und Wiedereinsetzung

Art. 283

[Fassung vom 22. 11. 1989] Folgen der Säumnis Das Ausbleiben oder Nichtverhandeln einer Partei im Termin oder die Nichterfüllung einer ihr obliegenden Prozesshandlung hat, wo das Gesetz andere Folgen nicht festsetzt, keinen andern Einfluss, als dass das Verfahren seinen Fortgang nimmt und der Richter nur auf Grund der Anträge der nicht säumigen Partei seine Verfügungen trifft oder entscheidet. Bisherige Anbringen der säumigen Partei werden jedoch berücksichtigt.

Art. 283a

[Eingefügt am 22. 11. 1989] Anbringen der nicht säumigen Partei Inwiefern die tatsächlichen Anbringen der nicht säumigen Partei als erwahrt anzusehen sind, entscheidet der Richter nach freiem Ermessen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der einseitig behaupteten Tatsachen, so ordnet der Richter eine Beweisführung an.

Art. 283b

[Eingefügt am 22. 11. 1989] Beschränkung der Säumnisfolgen Ist eine Hauptverhandlung vom Instruktionsrichter nach Artikel 182 beschränkt worden, so bleibt diese Beschränkung für die einseitige Verhandlung verbindlich.

Art. 284

[Fassung vom 22. 11. 1989] Stellung der säumigen Partei im Verfahren [Fassung vom 22. 11. 1989]
1 zehn Tagen amtlich Kenntnis zu geben. Wird die Verhandlung an einem Termin nicht zu Ende geführt, so kann die säumige Partei sich an ferneren Verhandlungen beteiligen.
2 zu. Neue Tatsachen und Beweismittel kann sie aber nur anbringen, wenn sie nachweist, dass sie dazu rechtzeitig nicht in der Lage war.

Art. 285

Ausbleiben beider Parteien
1 bestimmt.
2 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]
3 Ausbleiben nicht innerhalb zehn Tagen hinreichend entschuldigt wird, den Rechtsstreit als nicht mehr hängig abschreiben und den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 286

[Fassung vom 22. 11. 1989]
Nichtbezahlung des Vorschusses [Fassung vom 22. 11. 1989]
1 Nichtbezahlung der richterlich verfügten Gerichtskostenvorschüsse nach zweimaliger Aufforderung Säumnisfolgen nach sich.
2 Nichterscheinen ausgelegt. Ferner kann Klage oder Widerklage vor deren Zustellung an die Gegenpartei wegen Säumnis des Klägers oder Widerklägers infolge Nichtleistung des Vorschusses zurückgewiesen werden. [Eingefügt am 22. 11. 1989]

Art. 287

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 288

[Fassung vom 22. 11. 1989] Wiedereinsetzungsgründe
1 Richter anberaumten Frist entstandenen Prozessnachteil wieder in den vorigen Stand einsetzen lassen, wenn sie glaubhaft machen kann:
1. dass weder sie noch ihr Bevollmächtigter oder Anwalt von der vom Richter getroffenen Zeitbestimmung Kenntnis erhielt, oder die Kenntnisgabe so spät erfolgte, dass die Befolgung der Zeitbestimmung unmöglich war;
2. dass sie, ihr Bevollmächtigter oder Anwalt durch erhebliche Hindernisse wie Krankheit, Staatsdienst, höhere Gewalt oder dergleichen an der Rechtsbesorgung gehindert und die Vertretung durch einen Substituten ausgeschlossen oder nicht tunlich war.
2 Wiederherstellung gesetzlicher Fristen bleiben vorbehalten (Art. 33 Abs. 4 SchKG [BSG 281.1] ). [Eingefügt am 19. 3. 1996]

Art. 289

Zuständigkeit Das Wiedereinsetzungsgesuch ist vom Richter, bei welchem die Säumnis stattgefunden hat, endgültig zu beurteilen.

Art. 290

[Fassung vom 22. 11. 1989] Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches
1 des Hindernisses dem Richter unter Angabe der begründenden Tatsachen einzureichen.
2 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 291

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 292

[Fassung vom 22. 11. 1989] Behandlung des Wiedereinsetzungsgesuches
1 Grund der von Amtes wegen vorgenommenen Feststellungen ohne weitere Parteiverhandlung.
2 [Eingefügt am 22. 11. 1989]

Art. 293

Nachholung der versäumten Prozesshandlungen Wird dem Gesuch entsprochen, so hat die wiedereingesetzte Partei die versäumten Prozesshandlungen auf richterliche Anordnung hin nachzuholen, ansonst die Wiedereinsetzung als nicht geschehen gilt. Titel XIII: Besondere Bestimmungen

Art. 294

1. Endgültige Entscheidung des Gerichtspräsidenten a Prozesseinleitung [Randtitel Fassung vom 22. 11. 1989]
1 hat ohne vorherigen Aussöhnungsversuch ein schriftliches oder mündliches Gesuch um amtliche Ladung beim Gerichtspräsidenten anzubringen. Der Gesuchsteller hat die Namen der Parteien und das Rechtsbegehren anzugeben. Der Richter bestimmt den Termin, teilt ihn dem Kläger mit und ladet den Beklagten unter Angabe des Rechtsbegehrens amtlich vor. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2 [Fassung vom 14. 3. 1995]
3

Art. 295

d Ausbleiben einer Partei
1
2 gemachten schriftlichen Mitteilungen oder eingesandten Belege nach freiem Ermessen zu berücksichtigen.

Art. 296

e Persönliches Erscheinen, Vertretung oder Verbeiständung der Parteien
1 erheblicher Abhaltungsgründe verpflichtet, persönlich zu erscheinen; andernfalls kann vom Richter auf Kosten des Säumigen ein neuer Termin angesetzt werden. Eine Vertretung nach Absatz 2 und 3 ist zulässig.
2 Familienangehörigen vertreten lassen.
3 Geschäftsführung betraute Person mit Unterschriftsberechtigung für die streitige Sache vertreten lassen.
4 Berufskollegen verbeiständen lassen. [Eingefügt am 22. 11. 1989]
5 Vermieter im Verhinderungsfall durch den Hausverwalter vertreten lassen. [Eingefügt am 14. 3. 1995]

Art. 297

f Verfahren im Verhandlungstermin
1 versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen. Misslingt dies, so hebt er, wo solches notwendig erscheint, Beweis über bestrittene Tatsachen aus. Kann die Beweisführung nicht sofort stattfinden, so setzt der Richter für die Beweisführung einen fernern Termin an. Die Parteien haben das Recht, nach Ausfällung des Beweisentscheides die von ihnen angeführten Beweismittel zu ergänzen.
2 vom Gerichtspräsidenten vor Behandlung der übrigen Verteidigung zu erledigen.
3 Urteil ohne seine Erwägungen zu Protokoll genommen.
4 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 298

[Fassung vom 22. 11. 1989] g Kosten
1
2 [Entspricht dem bisherigen Absatz 1]
3 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]
4 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 298a

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 299

[Fassung vom 22. 11. 1989]
2. Dringliche Streitsachen [Fassung vom 22. 11. 1989]
1 möglichst rasch zu behandeln und zu beurteilen. Die Vorschriften über die Ladungsfristen (Art. 104 und
175) und die Gerichtsferien (Art. 119) finden keine Anwendung; auch sind die Fristen im Sinne von Artikel
115 zu verkürzen.
2 beschleunigte oder das einfache und rasche Verfahren vorschreibt. Eine Widerklage ist in diesen Fällen nur zulässig, soweit sie die sachliche Zuständigkeit für die Vorklage nicht verändert. In Verfahren mit Schriftenwechsel findet nur ein einfacher Schriftenwechsel statt.

Art. 300

[Fassung vom 14. 3. 1995]
3. Miet- und Pachtsachen
1 Mietamtes oder nach dessen Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung den Richter anrufen, so hat sie beim zuständigen Gericht nach den Formvorschriften dieses Gesetzes Klage einzureichen. Der Klage ist eine Bescheinigung des Mietamtes über den Ausgang des Schlichtungsverfahrens beizulegen.
2
3 Klageeinreichung beim Richter die Rechtshängigkeit nach Artikel 160.
4 Parteien Klage eingereicht, so gilt die später eingereichte als Widerklage.

Art. 301

[Fassung vom 16. 11. 1998]
4. Gleichstellung von Frau und Mann Bei Klagen gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG [SR 151.1] ) findet das einfache und rasche Verfahren gemäss Artikel 299 Anwendung. Titel XIV: Besondere Bestimmungen betreffend Ehescheidung und Ehetrennung
19. 2. 2004]
1. Scheidung auf gemeinsames Begehren [Titel eingefügt am 19. 2. 2004]

Art. 302

[Fassung vom 19. 2. 2004] Umfassende Einigung
1. Einleitung des Verfahrens
1 [SR 210] Ehegatten beim Gerichtspräsidenten eingeleitet. Die Eingabe hat das Begehren, eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die erforderlichen Belege zu enthalten.
2 Anträge der Ehegatten hinsichtlich der Kinder.
3 an.
4 Rückweisung zur Folge.

Art. 302a

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
2. Anhörung der Ehegatten
1
111 Abs. 1 ZGB).
2

Art. 302b

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
3. Bedenkzeit
1 Begehren gegeben sind und dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt werden kann, so teilt er dies den Ehegatten mit.
2 gemäss Artikel 111 Absatz 2 ZGB innert gerichtlich bestimmter Frist Scheidungswillen und Vereinbarung schriftlich zu bestätigen.
3 anordnen (Art. 111 Abs. 3 ZGB).

Art. 302c

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
4. Aussprechen der Scheidung
1 vergewissert, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren gegeben sind, so spricht er die Scheidung aus.
2
140 Abs. 1 ZGB).

Art. 302d

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
5. Rechtsmittel
1 Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren angefochten werden (Art. 149 Abs. 1 ZGB).
2 um Neues Recht bei Mängeln im Vertragsschluss zulässig (Art. 148 Abs. 2 ZGB).

Art. 302e

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
6. Wechsel zur Teileinigung Stellt sich während der Anhörung heraus, dass sich die Ehegatten bezüglich der Scheidungsfolgen nur teilweise einig sind, oder findet der Gerichtspräsident, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nur teilweise genehmigt werden kann, oder bestätigen die Parteien nur den Scheidungswillen, nicht jedoch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, so findet das Verfahren nach den Artikeln 302k und 302l Anwendung.

Art. 302f

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
7. Abweisung
1 einer der Ehegatten den Scheidungswillen trotz zweimaliger Fristansetzung nicht, so weist der Gerichtspräsident den Antrag auf Scheidung auf gemeinsames Begehren ab.
2 Parteiverhandlung statt. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung gemäss Artikel 302g kann die Appellation innert zehn Tagen schriftlich begründet werden. Wird die Appellation schriftlich begründet, so gibt der Präsident des Appellationshofes der Gegenpartei davon Kenntnis und setzt ihr eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme. Ist das erstinstanzliche Urteil offensichtlich zu bestätigen, kann davon abgesehen werden.
3 zugleich eine Frist angesetzt, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen (Art. 113 ZGB); die Frist ist in der Regel auf 30 Tage anzusetzen.
4 Gerichtskosten werden von jeder Partei zur Hälfte getragen, Parteikosten werden keine gesprochen.

Art. 302g

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
8. Begründung
1 Ehegatten oder das Kind bzw. sein Beistand es verlangt. Im letzteren Fall wird das Urteil im Umfang begründet, in dem das Kind bzw. sein Beistand zur Rechtsmitteleinlegung befugt ist.
2
3 werden oder gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Legen nur das Kind bzw. sein Beistand ein Rechtsmittel ein, wird das Urteil bloss im Umfang gemäss Absatz 1 begründet.
4 Begründung verlangt oder ein Rechtsmittel eingelegt hat. In diesem Fall werden die Kosten dem betreffenden Ehegatten auferlegt.

Art. 302h

[Eingefügt am 19. 2. 2004] Teileinigung
1. Einleitung des Verfahrens Die Einleitung des Verfahrens auf Teileinigung (Art. 112 ZGB) richtet sich nach Artikel 302. Das Begehren der Ehegatten enthält zusätzlich die Erklärung, dass die Scheidungsfolgen, über die sich die Ehegatten nicht einig sind, gerichtlich zu beurteilen sind.

Art. 302i

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
2. Anhörung der Ehegatten Erachtet der Gerichtspräsident die Eingabe für vollständig, so hört er die Ehegatten persönlich an.

Art. 302k

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
3. Bedenkzeit und Schriftenwechsel
1 gegeben sind und dass eine allfällige Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen voraussichtlich genehmigt werden kann, so teilt er dies den Ehegatten mit.
2 gemäss Artikel 111 Absatz 2 ZGB innert gerichtlich bestimmter Frist Scheidungswillen und Vereinbarung schriftlich zu bestätigen.
3 gerichtlich zu beurteilen sind, ihre Rechtsschriften einzureichen.
4

Art. 302l

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
4. Urteil
1 beurteilenden Scheidungsfolgen wird im selben Urteil befunden.
2 Anwendung.
2. Scheidung auf Klage [Titel eingefügt am 19. 2. 2004]

Art. 303

[Fassung vom 19. 2. 2004]
1
144 ff. sowie 156 ff. zur Anwendung.
2 sinngemäss Anwendung.
3. Ehetrennung auf gemeinsames Begehren [Titel eingefügt am 19. 2. 2004]

Art. 303a

[Eingefügt am 19. 2. 2004] Auf das Verfahren der Ehetrennung auf gemeinsames Begehren (Art. 117 ZGB) finden die Artikel 302 bis
302l Anwendung.
3a. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft [Titel eingefügt 8. 9. 2005]

Art. 303b

[Eingefügt am 8. 9. 2005]
1 eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren (Art. 29 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG [SR
211.231] ). Nicht anwendbar sind die Regeln bezüglich der Bedenkzeit und der Kinder.
2 einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 30 PartG).
4. Gemeinsame Bestimmungen [Titel eingefügt am 19. 2. 2004]

Art. 304

[Fassung vom 19. 2. 2004] Aussöhnungsversuch Im Ehescheidungs- und im Ehetrennungsverfahren auf gemeinsames Begehren findet kein Aussöhnungsversuch statt.

Art. 304a

[Fassung vom 19. 2. 2004] Vorsorgliche Massnahmen Über vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 137 ZGB wird im summarischen Verfahren entschieden.

Art. 304b

[Fassung vom 19. 2. 2004] Neue Rechtsbegehren
1 Beweismittel veranlasst worden sind. Änderungen der Rechtsbegehren sind in der ersten Instanz bis zum Schluss des Beweisverfahrens zulässig.
2 Parteivorträgen ohne Einschränkung zulässig.

Art. 304c

[Eingefügt am 19. 2. 2004] Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel
1 Beweisverfahrens ohne Einschränkung zulässig.
2 Parteivorträge ohne Einschränkung vorgebracht werden.

Art. 304d

[Eingefügt am 19. 2. 2004] Kinder
1. Abklärungen Haben die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder, so wird bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde ein kurzer schriftlicher Bericht darüber eingeholt, ob und weshalb sie sich mit der Familie in Kinderbelangen bereits befasst hat.

Art. 304e

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
2. Anhörung
1 beauftragte Drittperson grundsätzlich in Abwesenheit der Eltern. Das Ergebnis der Anhörung ist in einer dem Kindesinteresse entsprechenden Weise in einem Protokoll oder einer Gesprächsnotiz festzuhalten.
2 Kindes zuzustellen. Diese sind berechtigt, zum Ergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen.
3 urteilsfähige Kind bzw. der Beistand Beschwerde nach den Artikeln 374 ff. erheben.

Art. 304f

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
3. Beistandschaft
1 Kindes im Scheidungsverfahren seiner Eltern (Art. 146 ZGB) bzw. die Ablehnung eines solchen Gesuches ist den zum Antrag Befugten mitzuteilen.
2 Appellationshof weiterziehen. Auf das Verfahren findet Artikel 23a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB [BSG 211.1] ) Anwendung.

Art. 304g

[Eingefügt am 19. 2. 2004] Eröffnung des Urteils
1. Kinder
1 Beistand eröffnet, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs, um die Regelung des Unterhalts oder um Kindesschutzmassnahmen geht.
2 Absatz 2 ZGB oder des Rechts zur Ernennung eines Beistandes gemäss Artikel 146 Absatz 3 ZGB appellieren.
3 Verkehrs und bezüglich der Kindesschutzmassnahmen appellieren.
4 Verweigerung der Anhörung auf dem Weg der Beschwerde gemäss Artikel 304e Absatz 3 oder über die Verweigerung der Ernennung eines Beistandes auf dem Wege der Weiterziehung gemäss Artikel 304f Absatz 2 bereits entschieden hat.

Art. 304h

[Eingefügt am 19. 2. 2004] Kosten
1. Allgemein
1 Gericht die Kosten gemäss Vereinbarung. Vorbehalten bleibt die Anpassung durch das Gericht bei sachlich ungerechtfertiger Kostenübernahme durch die das Recht auf unentgeltliche Prozessführung geniessende Partei.
2 gemeinsames Begehren in der Regel die Gerichtskosten von jeder Partei zur Hälfte getragen und jede Partei trägt ihre Parteikosten. Im Übrigen gelten die Artikel 58 ff.

Art. 304i

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
2. Vormundschaftsbehörde
1 der Kostenvorschusspflicht als auch von der Pflicht zur Bezahlung von Prozesskosten befreit; es werden ihnen keine Parteikosten ersetzt.
2 anteilsmässig zur Bezahlung auferlegt werden.

Art. 304k

[Eingefügt am 19. 2. 2004]
3. Kosten der Vertretung des Kindes Die Kosten für Abklärungen gemäss Artikel 304d und für die Vertretung des Kindes gemäss Artikel 146 ZGB werden zu den Prozesskosten geschlagen.

Art. 304l

[Eingefügt am 8. 9. 2005] Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Die Bestimmungen von Artikel 304 bis 304k finden sinngemäss Anwendung auf die Klage zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (Artikel 30 PartG). Nicht anwendbar sind die Regeln bezüglich der Kinder. II. Abschnitt: Summarisches Verfahren Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 305

[Fassung vom 5. 3. 1972] Anwendungsfälle Das summarische Verfahren ist anzuwenden in allen Rechtssachen dieses Abschnittes sowie dort, wo besondere Gesetzesbestimmungen es ausdrücklich vorschreiben.

Art. 306

Anwendbarkeit der Vorschriften des ordentlichen Verfahrens Die Bestimmungen des allgemeinen Teiles und des ordentlichen Verfahrens finden sinngemässe Anwendung auf das summarische Verfahren, soweit keine abweichenden Regeln durch das Gesetz oder die Natur der Rechtssache gegeben sind.

Art. 307

Einleitung des Verfahrens
1 durch ein mündlich oder schriftlich beim Gerichtspräsidenten anzubringendes Gesuch eingeleitet.
2 Anbringung des Gesuches zu bescheinigen.

Art. 308

Vernehmung der Gegenpartei [Fassung vom 22. 11. 1989]
1 Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Vernehmlassung zu geben. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2 Aufforderungen sowie solche Verfügungen, deren Wirkungen durch den Widerspruch der Beteiligten gehemmt werden können, dürfen ohne vorherige Vernehmung der Beteiligten erlassen werden.

Art. 308a

[Eingefügt am 22. 11. 1989] Vorläufige Massnahmen
1 vorläufigen Verfügungen treffen, welche er für notwendig erachtet, um die Ansprüche des Gesuchstellers bis zum Entscheid sicherzustellen.
2

Art. 309

[Fassung vom 14. 3. 1995] Parteiverhandlung Der Richter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen; Artikel
322 a bleibt vorbehalten.

Art. 310

Entscheid Der Richter nimmt die nötigen tatsächlichen Feststellungen mit oder ohne Anwesenheit der Parteien vor, erlässt seine Verfügung oder seinen Entscheid und eröffnet solche, sofern die Parteien anwesend sind, mündlich, sonst durch Zustellung einer Abschrift an die Beteiligten.

Art. 311

Form der Ladungen Die Ladungen sowie die Zustellung richterlicher Verfügungen können durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

Art. 312

Kosten Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens vorzuschiessen.

Art. 313

Unzulässigkeit von Kostenversicherungsbegehren Begehren um Sicherheitsleistung für die Prozesskosten sind unzulässig.

Art. 314

Rechtsmittel Gegen Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren können keine Rechtsmittel ergriffen werden mit Ausnahme der Appellation in den im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (Art. 336) und der Nichtigkeitsklage gemäss Artikel 360.

Art. 315

Verhandlung während der Gerichtsferien Verhandlungen im summarischen Verfahren können auch während der Gerichtsferien stattfinden.

Art. 316

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989] Titel II: Schuldbetreibungs- und Konkurssachen

Art. 317

[Fassung vom 19. 3. 1996] Anwendbarkeit Im summarischen Verfahren werden folgende Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erledigt:
1. die Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57d SchKG);
2. die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags bei Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKG);
3. nachträgliche Einsprüche gegen eine Betreibung wegen Stundung oder Tilgung der Schuld (Art.
85 SchKG);
4. die Rechtsöffnungsbegehren (Art. 80 ff. SchKG);
5. die Zulassung von Rechtsvorschlägen in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
6. die Bewilligung von Arresten (Art. 271–277 SchKG);
7. der Entscheid über Einsprachen gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG);
8. die Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses oder vorsorglicher Massnahmen (Art.
83, 162, 170, 183 SchKG);
9. die Erkennung des Konkurses nach durchgeführter ordentlicher Betreibung (Art. 168 SchKG) oder ohne vorgängige Betreibung (Art. 190, 191, 192 und 309 SchKG) sowie im Fall von Art.
173a SchKG;
10. die Erkennung des Konkurses nach durchgeführter Wechselbetreibung (Art. 188 und 189 SchKG);
11. die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens (Art. 231 SchKG);
12. die Anordnung der Liquidation einer Verlassenschaft (Art. 193 SchKG) oder die Einstellung einer solchen (Art. 196 SchKG);
13. der Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 332 SchKG);
14. die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 SchKG);
15. der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags, wenn das Vorliegen neuen Vermögens strittig ist (Art. 265a SchKG);
16. die Feststellung des Schlusses des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG);
17. alle Entscheide, die der Gerichtspräsident als Nachlassrichter zu treffen hat (Art. 293–350 SchKG).

Art. 318

[Fassung vom 19. 3. 1996] Rechtsöffnungssachen und Feststellung von neuem Vermögen a Beilage der Urkunden [Fassung vom 19. 3. 1996]
1
verlangte Rechtsöffnung stützt.
2 seine Vermögensverhältnisse beim Richter schriftlich darzulegen und mit Urkunden zu belegen. Dem Gläubiger und einem allfälligen Dritten ist Gelegenheit zu einer schriftlichen Vernehmlassung zu geben.

Art. 319

[Fassung vom 19. 3. 1996] b Ausbleiben der Parteien Hat der Richter eine Parteiverhandlung angeordnet, bleiben aber beide Parteien am Verhandlungstermin aus, so prüft und beurteilt der Richter das Rechtsöffnungsbegehren beziehungsweise das Vorliegen von neuem Vermögen aufgrund der ihm von den Parteien oder einem allfälligen Dritten zugestellten Urkunden sowie gestützt auf die allfällige Einvernahme eines beteiligten Dritten.

Art. 320

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 321

Vorbehalt des Bundesrechtes Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Titel IIa: Vollstreckung von auf Geldleistung lautenden Entscheidungen nach Lugano- Übereinkommen [Titel eingefügt am 19. 2. 2004]

Art. 321a

[Eingefügt am 19. 2. 2004] Anerkennung im Rechtsöffnungsverfahren Die Anerkennung einer auf Geldleistung lautenden Entscheidung gemäss den Artikeln 31 ff. des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [SR 0.275.11] ) kann im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens erfolgen.

Art. 321b

[Eingefügt am 19. 2. 2004] Vollstreckbarerklärung ausserhalb der Betreibung
1 Erklärung der Vollstreckbarkeit beantragt werden.
2 Anwendung. Titel III: Massnahmen und Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechtes

Art. 322

[Fassung vom 22. 11. 1989] Anwendbarkeit
1 Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird im summarischen Verfahren entschieden.
2 [Absatz 2 Fassung vom 19. 2. 2004] a vorsorgliche Massregeln nach den Artikeln 281 bis 283 ZGB, b richterliche Verfügungen gemäss Artikel 8 Absatz 3, 15 Absatz 5, 21 Absatz 5, 26 Absatz 2, 27 Absatz 1, 28 Absatz 1 und 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz, AFG [SR 951.31] ).

Art. 322a

[Eingefügt am 22. 11. 1989] Parteiverhandlung in Ehesachen In Verfahren nach den Bestimmungen des fünften Titels des ZGB (Art. 159 ff. ZGB) führt der Richter in der Regel eine mündliche Parteiverhandlung durch.

Art. 323

Mitteilung des Sachverständigenbefundes Sofern die Massnahme in der Anordnung einer Expertise besteht, wird das Befinden der Sachverständigen den Beteiligten durch Zustellung einer Abschrift mitgeteilt.

Art. 324

Parteikosten Parteikosten werden in der Regel keine gesprochen.

Art. 325

Vorbehalt des Bundesrechtes In bezug auf die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren werden die besonderen Vorschriften des Bundesrechtes vorbehalten. Titel IV: Einstweilige Verfügungen

Art. 326

Zulässigkeit Der Richter kann auf Gesuch eines Beteiligten als vorsorgliche Massnahme eine einstweilige Verfügung treffen, sofern ihm glaubhaft gemacht wird, dass der Erlass einer solchen sich aus einem der folgenden Gründe rechtfertigt:
1. wider wesentliche Veränderungen oder Veräusserungen des Streitgegenstandes nach Einreichung der Klage (Art. 161, letzter Absatz);
2. zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes sowie zur Wiedererlangung eines widerrechtlich entzogenen oder vorenthaltenen Besitzes;
3. zum Schutze von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten, fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung a ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist, b dem Berechtigten ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.

Art. 327

Zuständigkeit
1 Hauptsache gegeben ist, oder das Gericht am Ort, wo die Verfügung vollstreckt werden soll, zuständig. [Fassung vom 18. 3. 2002]
2 hängig, so ist der Instruktionsrichter für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. Ist kein Prozess hängig oder wird das Gesuch beim Gericht des Ortes, wo die Verfügung vollstreckt werden soll, eingereicht, so ist der Gerichtspräsident des entsprechenden Gerichtskreises für die Beurteilung zuständig.
3. 2002]
3 Beweisurkunden zu enthalten. [Eingefügt am 18. 3. 2002]

Art. 328

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 329

[Fassung vom 22. 11. 1989] Sicherheitsleistung des Gesuchstellers Ist für die Partei, gegen welche die einstweilige Verfügung verlangt wird, ein Schaden zu befürchten, so hat der Richter sowohl vorläufige Massnahmen nach Artikel 308a als die Vollziehung seines Entscheides von vorheriger angemessener Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig zu machen.

Art. 330

Dahinfallen der Verfügungen des Richters
1 angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er den Hauptprozess anzuheben hat, ansonst die einstweilige Verfügung dahinfällt.
2 rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Art. 331

Abänderung Der Richter kann auf Antrag der Parteien die von ihm getroffenen Massnahmen jederzeit aufheben, abändern oder beschränken, wenn die Gefahr dahingefallen ist oder die Umstände sich verändert haben.

Art. 332

Schadenersatzklage
1 so kann sie auf dem Weg des ordentlichen Prozesses Ersatz des Schadens einklagen, sofern den Massnahmen ein fälliger materiellrechtlicher Anspruch nicht zugrunde lag. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2 Schadenersatzklage nicht angehoben wird. Der Richter ist berechtigt, zur Anstellung der Klage eine angemessene Frist zu setzen, nach deren unbenutztem Ablauf er die Kaution dem Berechtigten herausgeben darf. Titel V: ... [Aufgehoben am 14. 3. 1995]

Art. 332a–332g

... [Aufgehoben am 14. 3. 1995] III. Abschnitt: Rechtsmittel Titel I: Appellation

Art. 333

Begriff und Umfang
1 Appellationshofes angerufen.
2 der Prüfung des Appellationshofes nicht ausdrücklich durch gesetzliche Bestimmung entzogen ist.

Art. 334

Unterlassung
1 Ablauf der Appellationsfrist in Rechtskraft. Verzichten die beschwerten Parteien auf die Appellation oder wird eine Appellation zurückgezogen, so tritt die Rechtskraft an dem Tag ein, an welchem die Verzichts- oder Rückzugserklärung beim Gericht einlangt. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2 werden.

Art. 335

Zulässigkeit a Im ordentlichen Verfahren
1 Streitwert mindestens 8000 Franken beträgt oder nicht geschätzt werden kann, oder die durch besondere Gesetzesvorschrift als weiterziehbar erklärt sind. [Fassung vom 14. 3. 1995]
2 anfechtbar, wenn das Verfahren durch den anzufechtenden Entscheid vorläufig seinen Abschluss erhalten hat, sowie in den Fällen des Artikels 196 Absatz 2. [Fassung vom 10. 2. 1952]

Art. 336

b Im summarischen Verfahren
1 in Artikel 317 unter Ziffern 2 bis 5, 7, 9 und 12 aufgezählten Fälle appellabel, die unter Ziffern 2 bis 4 jedoch nur, sofern der Streitwert mindestens 8000 Franken beträgt. [Fassung vom 19. 3. 1996]
2
45 Absatz 1, 49 Absatz 2, 145, 173, 176, 178, 185, 187 Absatz 2, 230, 282, 283, 292, 604 Absatz 2, 712 c Absatz 3, 811, 870, 871, 977 des Zivilgesetzbuches [SR 210] , der Artikel 583 Absatz 2, 697 Absatz 4, 697 a bis 697 c, 697g Absatz 1, 727 e Absatz 3, 727 f Absätze 2 und 4, 740 Absätze 3 und 4, 741 Absatz 2,
971, 972, 977, 981 bis 988, 1072 bis 1080, 1098, 1143 Ziffer 19 des Obligationenrechts [SR 220] sowie der Artikel 9, 10, 22, 28 und 54 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Anlagefonds [SR 951.31] appelliert werden. [Fassung vom 14. 3. 1995]
3 ausgehen, der nicht als Instruktionsrichter handelt (Art. 327 Abs. 2), und überdies der Streitwert der Hauptsache nicht geschätzt werden kann oder mindestens 8000 Franken beträgt. [Fassung vom 14. 3.
1995]
4 [Aufgehoben am 14. 3. 1995]

Art. 336a

[Eingefügt am 22. 11. 1989] Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massregeln
1 Präsidenten des Appellationshofes verfügt wird.
2
1. in Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren sowie bei Unterhaltsklagen zum Erlass vorsorglicher Massregeln nach den Artikeln 145 und 281 bis 283 ZGB; [ Fassung vom 14. 3. 1995]
2. im Verfahren auf Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zum Erlass vorsorglicher Massregeln nach den Artikeln 32, 34, 35 PartG und 145 ZGB; [Fassung vom 8. 9. 2005]
3. in Streitsachen aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen zu vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 274 f Absatz 2 OR; [Die Ziffern 3 und 4 entsprechen den bisherigen Ziffern 2 und 3]
4. in summarischen Verfahren zum Erlass vorläufiger Massnahmen nach Artikel 308a. [Die Ziffern 3 und 4 entsprechen den bisherigen Ziffern 2 und 3]

Art. 337

Verhältnis zu andern Rechtsmitteln Solange die Appellation offen steht, ist die Einlegung eines andern Rechtsmittels ausgeschlossen.

Art. 338

[Fassung vom 14. 3. 1995] Appellationsfrist Die Appellationsfrist, laufend ab schriftlicher Mitteilung des Urteils, beträgt zehn Tage. Artikel 400c sowie abweichende bundesrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 339

Appellationserklärung
1 schriftlich erklärt. Das Einlangen der Erklärung ist in den Akten zu bescheinigen. Wird sie sofort nach der Eröffnung des Urteils abgegeben, so genügt eine mündliche Erklärung, welche zu Protokoll zu nehmen ist.
2 Urteils verlangt und welche weiteren Beweismassnahmen er zu beantragen gedenkt. Ebenso hat der Appellat binnen zehn Tagen, nachdem ihm von der Appellation Kenntnis gegeben worden ist, seine allfälligen Beweisanträge einzureichen. Wird infolge Nichtbeachtung dieser Ordnungsvorschrift eine Terminverschiebung notwendig, so ist die fehlbare Partei in die daherigen Kosten zu verurteilen.
3 werden. [Fassung vom 19. 3. 1996]

Art. 340

Mitteilung an die Gegenpartei und Anschlussappellation
1 hat der Gerichtspräsident ihr von der Appellationserklärung schriftlich Mitteilung zu machen.
2 von der in seiner Gegenwart erklärten Appellation oder von der Mitteilung durch den Richter an erklären, dass er sich der Appellation anschliesse. Artikel 339 Absatz 2 ist auf die Anschlussappellation ebenfalls anwendbar.
3 Zuständigkeit zurückgewiesen, so fällt auch die Anschlussappellation dahin.

Art. 341

[Fassung vom 19. 3. 1996] Einsendung der Akten Der Gerichtspräsident sendet die Prozessakten mit der Appellationserklärung innerhalb der Frist von zehn Tagen dem Appellationshof ein. Im summarischen Verfahren hat die Akteneinsendung binnen 48 Stunden vom Einlangen der Appellationserklärung an zu erfolgen, wobei eine nachträglich eingereichte Appellationsbegründung sogleich weiterzuleiten ist.

Art. 342

Verspätete Appellation Verspätete Appellationen hat der Appellationshof ohne Parteiverhandlung zurückzuweisen und seine Verfügung den Parteien zu eröffnen.

Art. 343

Untersuchung der sachlichen Zuständigkeit Der Präsident untersucht nach Einlangen der Akten, ob die sachliche Zuständigkeit des Appellationshofes gegeben ist. Erscheint ihm die Zuständigkeit nicht gegeben, oder hält er sie für zweifelhaft, so legt er die Akten dem Gerichte vor. Das Gericht entscheidet und teilt, falls es seine sachliche Zuständigkeit ablehnt, den Parteien seine Verfügung mit.

Art. 344

Terminansetzung
1 Verhandlung der Sache vor dem Appellationshofe an und erlässt amtliche Ladungen an die Parteien.
2 bestimmt ist.

Art. 345

Akteneinsicht der Parteien Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, die Akten vor der mündlichen Verhandlung einsehen zu können. Auf ihr Verlangen werden die Akten während einer angemessenen Frist auf der Gerichtsschreiberei der ersten Instanz zu ihrer Verfügung gehalten.

Art. 346

Verhandlung
1 deren Dauer vom Präsidenten angemessen begrenzt werden kann.
2 mangelnder sachlicher Zuständigkeit des Gerichtes zu beantragen.

Art. 347

Beweisverfügungen Der Appellationshof kann nach Massgabe der Artikel 89 und 214 weitere Beweismassnahmen verfügen und auch Beweise zulassen, welche von der Vorinstanz abgelehnt worden sind.

Art. 348

Neue Beweisführung
1 einem Instruktionsrichter übertragen will, oder ob sie auf rogatorischem Wege vorgenommen werden soll.
2 [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 349

Oberaugenschein und Oberexpertise
1 Sachverständigen der ersten Instanz oder neue Sachverständige verfügen, falls die in der ersten Instanz gemachten Feststellungen unzureichend sind.
2

Art. 350

Durchführung des Oberaugenscheines und der Oberexpertise
1 bezeichnet eine Delegation aus seiner Mitte zu dessen Vornahme.
2

Art. 351

Beratung Für die Beratung werden vom Präsidenten zwei Berichterstatter aus der Mitte des Gerichtes bezeichnet. Im übrigen erfolgt die Beratung, Urteilsfällung und Verkündung nach den Vorschriften der Artikel 202 ff.

Art. 352

Rückweisung an die erste Instanz
1 Instanz lauten.
2
3

Art. 353

Ausbleiben beider Parteien oder des Appellanten Bleiben beide Parteien oder bleibt der Appellant aus, so wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Beim Ausbleiben des Appellanten ist dieser auf Antrag des Appellaten zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Art. 354

Ausbleiben des Appellaten
1 aus den Akten hervorgehenden Gründe des Appellaten zu berücksichtigen.
2 [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 355

Verfahren in Summarsachen und bei strittigen Prozessvoraussetzungen
1 Parteiverhandlung statt. Eine Anschlussappellation ist ausgeschlossen. [Fassung vom 19. 3. 1996]
2 Appellationshofes der Gegenpartei hievon Kenntnis und setzt ihr eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme. Ist der erstinstanzliche Entscheid offensichtlich zu bestätigen, kann hievon abgesehen werden. [Fassung vom 14. 3. 1995]
3 Parteiverhandlung urteilen.
4 können vom Präsidenten ausser der gewöhnlichen Reihenfolge und auch während der Gerichtsferien zur Behandlung gebracht werden. [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
5 [Eingefügt am 19. 3. 1996]

Art. 355a

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 356 bis 358

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989] Titel II: Nichtigkeitsklage

Art. 359

Nichtigkeitsgründe Ein Urteil kann als nichtig angefochten werden:
1. wenn das Gericht nicht gehörig besetzt war oder ein Richter entgegen der Bestimmung des Artikels 10 an der Ausfällung teilgenommen hat;
2. wenn der Urteilstermin der sich beschwerenden Partei nicht gesetzlich bekannt gemacht wurde und sie sich bei der Verhandlung auch nicht eingefunden hat;
3. wenn ihr das vollständige rechtliche Gehör verweigert wurde;
4. wenn das Gericht dem obsiegenden Teile mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als er verlangt hat;
5. wegen mangelnder Fähigkeit vor Gericht aufzutreten;
6. wenn der Gegenstand des Urteils seiner Natur nach der zivilgerichtlichen Entscheidung nicht unterliegt. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 360

Fehlen der sachlichen Zuständigkeit und Verletzung klaren Rechtes Urteile in der endgültigen Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten können mit der Nichtigkeitsklage auch angefochten werden [Einleitungssatz Fassung vom 14. 3. 1995]
1. wenn der urteilenden Gerichtsbehörde die sachliche Zuständigkeit fehlte und der Nichtigkeitskläger diesen Mangel in der Prozessverhandlung rechtzeitig gerügt hat; [Fassung vom
22. 11. 1989]
2. wenn das Urteil klares Recht verletzt, indem es mit einer bestimmten Gesetzesvorschrift des Zivil- oder Prozessrechtes in Widerspruch steht oder sich auf eine offenbar unrichtige Akten- oder Beweiswürdigung gründet.

Art. 361

Nichtigkeitsklage
1 Eröffnung des Urteils an schriftlich dem Appellationshofe einzureichen. Sie hat die Anträge, die Begründung und die Angabe der Beweismittel zu enthalten. Urkunden sind beizulegen.
2 Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils einzustellen ist.
3 auch dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse zu.

Art. 362

Beantwortung der Nichtigkeitsklage Der Präsident des Appellationshofes teilt die Nichtigkeitsklage der Gegenpartei unter Ansetzung einer angemessenen Beantwortungsfrist mit. Er kann auch einen Bericht vom Richter einholen, dessen Urteil als nichtig angefochten wird.

Art. 363

Beweisführung und Urteil Nach Ablauf der Beantwortungsfrist leitet der Appellationshof, wenn nötig, ein Beweisverfahren auf amtlichem Wege ein. Der Appellationshof entscheidet sodann ohne weitere Parteiverhandlung.

Art. 364

Nichtigerklärung Wird das Urteil nichtig erklärt, so wird der Streit in die gleiche Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor dem nichtigen Urteile befand. Der Appellationshof bestimmt, ob und welche Teile des Verfahrens von der Nichtigkeit mit ergriffen werden.

Art. 365

Rückweisung Im Falle der Nichtigkeitsklage aus Artikel 360 Ziffer 2 kann der Appellationshof, wenn die Akten vollständig sind, an Stelle des aufgehobenen Urteils ein neues Urteil setzen. Weist er die Sache zu neuer Beurteilung zurück, so sind die rechtlichen Erwägungen seines Urteils für die untere Instanz massgebend.

Art. 366

Kosten
1
2 fällt, so kann sie der Appellationshof, nachdem er ihr Gelegenheit zur Verantwortung gegeben hat, ganz oder zum Teil zu den Kosten verurteilen. Titel III: Neues Recht

Art. 367

Begriff Durch das Neue Recht sucht eine Partei um die Abänderung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteils durch neue Beurteilung der Streitsache nach.

Art. 368

Zulässigkeit Das Begehren um Neues Recht ist in folgenden Fällen zulässig:
1. wenn der Gesuchsteller Beweismittel, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, erst seit der Ausfällung des Endurteils entdeckt oder zur Hand gebracht hat;
2. wenn seit der Beurteilung der Sache neue erhebliche Tatsachen dem Gesuchsteller bekannt geworden sind;
3. wenn festgestellt ist, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Diese Feststellung hat durch ein Strafurteil zu erfolgen, es sei denn, dass die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht möglich ist.

Art. 369

[Fassung vom 14. 3. 1995] Frist Das Gesuch um Neues Recht muss innerhalb von drei Monaten beim Gericht anhängig gemacht werden, vor welchem der Prozess in letzter Instanz verhandelt worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem die neuen Beweismittel beigebracht oder entdeckt oder die neuen Tatsachen bekannt werden oder das strafrechtliche Endurteil ausgefällt wird.

Art. 370

Erlöschen Nach Ablauf von zehn Jahren, von der Eröffnung des Urteils an zu rechnen, kann das Neue Recht nicht mehr verlangt werden.

Art. 371

Verfahren
1 eine mündliche Parteiverhandlung. An der Entscheidung darf kein Richter teilnehmen, der beim Fällen des angefochtenen Urteils mitgewirkt hat. [Fassung vom 14. 3. 1995]
2 Beweismittel und Tatsachen während der Prozessverhandlung nicht gekannt habe oder nicht habe zur Hand bringen können.
3
4

Art. 372

Wirkung des Gesuches
1
2 angefochtenen Urteils aufschieben und weitere vorsorgliche Verfügungen treffen. [Fassung vom 10. 2.
1952]

Art. 373

[Fassung vom 10. 2. 1952] Entscheid Findet das Gericht, dass das Neue Recht zu gewähren sei, so hebt es das frühere Urteil auf und entscheidet aufs neue; es entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und Kosten. IV. Abschnitt: Beschwerde

Art. 374

[Einleitungssatz Fassung vom 22. 11. 1989] Beschwerdegründe Gegen eine Gerichtsperson kann Beschwerde geführt werden:
1. wenn sich eine Gerichtsperson weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen oder deren Vornahme unbefugt verzögert;
2. wegen ungerechtfertigter Einstellung eines Prozesses (Art. 96);
3. wenn eine Gerichtsperson die ihr anvertraute Amtsgewalt zur Vornahme einer ihr nach dem Gesetz nicht zustehenden Amtshandlung missbraucht;
4. wegen ungebührlicher Behandlung der Parteien oder dritter Personen von Seite der Gerichtspersonen anlässlich ihrer Amtshandlungen.

Art. 375

Frist Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen von dem Zeitpunkt an, in dem die Partei oder ihr Vertreter vom Beschwerdegrunde zuverlässige Kenntnis erhalten hat, beim Appellationshofe schriftlich anzubringen. Sie hat die Begehren, die Begründung und die Beweismittel anzugeben.

Art. 376

Zuständigkeit [Fassung vom 14. 3. 1995]
1 Grossen Rate einzureichen, welcher darüber entscheidet.
2 von der Aufsichtskammer des Obergerichts beurteilt.

Art. 377

Verfahren Die zum Entscheide zuständige Behörde holt einen Bericht der angegriffenen Gerichtsstelle ein, sofern
die Beschwerde nicht von vornherein als unbegründet erscheint. Sie kann auch die Gegenpartei zu Gegenbemerkungen veranlassen, wofür eine Frist von höchstens zehn Tagen zu bestimmen ist.

Art. 378

Untersuchung der Beschwerde und Entscheid Die Behörde ordnet, soweit Tatsachen bestritten sind, eine amtliche Untersuchung an und entscheidet über die Anträge des Beschwerdeführers ohne Parteiverhandlung. Wird die Beschwerde begründet befunden, so hebt die Beschwerdeinstanz allfällig gesetzwidrige Amtshandlungen auf; sie ist berechtigt, der Gerichtsperson, gegen welche sich die Beschwerde richtet, bindende Weisungen zu erteilen. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 379

Kosten
1 grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, dieser, sonst dem Staate oder der Partei, die das Verfahren veranlasst hat, aufzuerlegen.
2 können dieselben bei besondern Umständen auch dem Staate auferlegt werden. V. Abschnitt: Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 380

[Fassung vom 22. 11. 1989] Anwendbares Recht
1 Schiedsgerichtsbarkeit sowie des IPRG.
2 Revisionsgesuche nach Artikel 41 des Konkordats, über Beschwerden nach Artikel 17 des Konkordats sowie über Beschwerden nach Artikel 191 Absatz 2 IPRG ist der Appellationshof zuständig.
3 a bis e und g des Konkordats sowie nach Artikel 179, 180, 183 bis 185 und 193 IPRG ist der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Gerichtspräsident kompetent. Die Vorschriften über das summarische Verfahren (Art. 305 ff.) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 381–396

... [Aufgehoben am 5. 2. 1973] VI. Abschnitt: Zwangsvollstreckung Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 397

Vollstreckbarkeit bernischer Urteile [Fassung vom 14. 3. 1995]
1 vollstreckbar. Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren sind dagegen sofort vollstreckbar. [Fassung vom 14. 3. 1995]
2 so ist es vollstreckbar, sobald der Richter, der das letztinstanzliche Urteil gefällt hat, feststellt, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist. Die Feststellung erfolgt auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Pflichtigen und amtlicher Erhebung des Sachverhaltes ohne Parteiverhandlung.
3 auch ein vor dem Instruktionsrichter oder vor dem Gericht abgeschlossener oder von ihm genehmigter Vergleich sowie ein vor Gericht erklärter oder mit richterlicher Bewilligung zugestellter Abstand gleich zu achten.
4 gesetzliche Hilfeleistung gewähren. [Eingefügt am 14. 3. 1995]

Art. 398

[Fassung vom 14. 3. 1995]
Vollstreckbarkeit schweizerischer Urteile [Fassung vom 14. 3. 1995] Die in anderen Kantonen oder durch das Bundesgericht gefällten Zivilurteile und verfügten vorsorglichen Massnahmen werden unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen dieser Kantone oder des Bundes wie bernische Urteile vollstreckt, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Kantons oder des Bundes vollstreckbar sind. Artikel 397 Absätze 2 bis 4 finden entsprechend Anwendung.

Art. 399

[Fassung vom 14. 3. 1995] Geldschulden und Kautionsansprüche [Fassung vom 14. 3. 1995] Ist eine Partei zur Bezahlung einer Geldsumme oder zur Kautionsleistung verurteilt, so richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
281.1] . Es kann in diesem Falle die Betreibung sofort nach Eintritt der Rechtskraft eingeleitet und fortgesetzt werden.

Art. 400

[Fassung vom 14. 3. 1995] Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach Lugano-Übereinkommen a Zuständigkeit [Fassung vom 14. 3. 1995]
1 der Gerichtspräsident sachlich zuständig.
2

Art. 400a

[Eingefügt am 14. 3. 1995] b Entscheid
1 ohne eine mündliche Parteiverhandlung abzuhalten.
2

Art. 400b

[Eingefügt am 14. 3. 1995] c Appellation
1
2 Einspruch gemäss Artikel 409 Ziffer 2 vorbringen.

Art. 400c

[Eingefügt am 14. 3. 1995] d Appellationsfrist
1
2

Art. 400d

[Eingefügt am 14. 3. 1995] e Vollstreckung und Massnahmen zur Sicherung
1 Lugano-Übereinkommens werden auf Antrag des Gläubigers nach den Artikel 403 ff. dieses Gesetzes vollstreckt.
2 Vorkehren zu treffen sind.

Art. 400e

[Eingefügt am 14. 3. 1995] f Wahldomizil Das Wahldomizil im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Lugano-Übereinkommens befindet sich bei dem Anwalt, der die antragstellende Partei vertritt und im Kanton Bern zur Berufsausübung berechtigt ist.

Art. 401

[Fassung vom 14. 3. 1995] Vollstreckung der übrigen ausländischen Entscheidungen
1 Staatsvertrag oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, nach Artikel 25 ff. IPRG.
2

Art. 401a

[Eingefügt am 14. 3. 1995] Feststellung der Anerkennung
1 Feststellung der Anerkennung verlangen, wenn sie ein Interesse an der sofortigen Feststellung hat.
2 des Lugano-Übereinkommens, entscheidet darüber der Gerichtspräsident im Verfahren der Artikel 400 ff. Titel II: Besondere Vorschriften

Art. 402

[Fassung vom 14. 3. 1995] Zuständiger Richter
1 des Urteils notwendigen Vorkehren zu treffen sind.
2 Vollstreckung sich ergebenden Streitigkeiten und bestimmt die Höhe des gemäss nachfolgenden Artikeln verlangten Schadenersatzes. Eine Appellation ist nur zulässig, wenn gegen die Vollstreckung selbst nach Artikel 409 Einspruch erhoben wird und die Hauptsache appellabel war oder wenn der streitige Schadenersatz den Betrag von 8000 Franken erreicht.

Art. 403

Unterlassung einer Handlung
1 Busse bestraft. In schweren Fällen kann damit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verbunden werden. Diese Strafen sind im Urteil ausdrücklich anzudrohen. [Fassung vom 14. 12. 2004]
2 leistenden Schadenersatzes festzusetzen. [Fassung vom 22. 11. 1989]

Art. 404

Verurteilung zu einem Tun
1 der Verurteilte seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat. Die Nichterfüllung binnen der gesetzten Frist berechtigt die Obsiegenden, entweder beim Richter die Vornahme der Handlung durch einen Dritten, falls dies möglich ist, nebst Schadenersatz oder Schadenersatz allein zu beantragen.
2 geeignete Person. Nötigenfalls weist er dieser polizeiliche Hilfe zu. Nach Beendigung der Arbeit stellt er fest, dass dem Urteil stattgetan worden ist, und bestimmt das Honorar des Dritten.
3 vom Gesuchsteller vorgeschossen werden.
4 Strafandrohungen des Artikels 403 bestraft. [Fassung vom 6. 10. 1940]

Art. 405

Rechnungslegung
1 Urteil bestimmten Frist nach, so hat der Obsiegende das Recht, Schadenersatz sowohl hinsichtlich des Gegenstandes der Rechnung als der Säumnis in der Ablegung derselben zu verlangen.
2 Verfügung mit oder ohne Vorbehalt des Schadenersatzes treffen.

Art. 406

Auslieferung einer beweglichen Sache
1 auf Antrag des Obsiegenden dem Betreibungsgehilfen oder der Polizei den Auftrag, die Sache dem
Unterlegenen abzufordern und wegzunehmen. Richtet sich der Auftrag an den Betreibungsgehilfen, so kann dieser, wenn nötig, polizeiliche Hilfe beiziehen. [Fassung vom 22. 11. 1989]
2

Art. 407

[Fassung vom 10. 2. 1952] Abgabe einer Willenserklärung Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt. Ist sie von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung mit der Feststellung gemäss Artikel 397 Absatz 2 ein.

Art. 408

[Fassung vom 10. 2. 1952] Vollstreckung in Grundstücke Betrifft die Willensäusserung ein im Grundbuch einzutragendes Recht, so erteilt der Richter im Urteil die Ermächtigung zur Eintragung im Sinne von Artikel 18 und 19 der Grundbuchverordnung vom 22. Februar
1910 [SR 211.432.1] .

Art. 409

Einspruch gegen die Vollstreckung Gegen die Vollstreckung eines Urteils kann der Unterlegene nur Einspruch erheben:
1. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit fehlen;
2. wenn seit Erlass des Urteils Tatsachen eingetreten sind, welche nach zivilrechtlichen Bestimmungen die Geltendmachung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben.

Art. 410

Form des Einspruches Der Einspruch ist schriftlich beim Gerichtspräsidenten zu erheben, unter Angabe der Gründe und Beweismittel und unter Beilegung der in Händen des Einsprechers befindlichen Urkunden.

Art. 411

Verfahren
1
2 zulässig.

Art. 412

Einstellung der Vollstreckung
1
2 Wahrscheinlichkeit eines Einspruchsgrundes ergibt und der Einsprecher angemessene Sicherheit für den Schaden, der dem Gegner entstehen könnte, leistet.

Art. 413

Abweisung des Einspruches Wird der Einspruch abgelehnt, so ist der Einsprecher zum Schadenersatz an den Gegner zu verurteilen. Übergangsbestimmungen

Art. 414

Inkrafttreten des neuen Gesetzes Das Gesetz tritt am 1. September 1918 in Kraft.

Art. 415

Fortdauer alter Gesetzesbestimmungen [Fassung vom 22. 11. 1989]
... [Aufgehoben am 19. 3. 1996]

Art. 416

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 417

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 418

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 419

Wirkung des Inkrafttretens
1 aufgehoben.
2 a das Gesetz betreffend Vereinfachung und Abkürzung des Zivilprozessverfahrens vom 3. Juni
1883; b das Gesetz betreffend das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über Haftpflicht sowie über geistiges und gewerbliches Eigentum vom 6. Juli 1890; c die Artikel 32 bis und mit 43 des Einführungsgesetzes vom 18. Oktober 1891 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; d das Dekret vom 30. November 1911 betreffend das gerichtliche Verfahren und das Handelsgericht. Der Grosse Rat ist befugt, das Verfahren vor Handelsgericht durch ein Dekret besonders zu ordnen. Solange dieses Dekret nicht erlassen ist, bleibt Titel VII des Dekretes vom
30. November 1911 mit Ausnahme der Artikel 73 und 74 in Kraft, und das vorliegende Gesetz findet auf das Verfahren vor Handelsgericht Anwendung.

Art. 420

... [Aufgehoben am 6. 2. 1984]

Art. 421

... [Aufgehoben am 22. 11. 1989] Bern, 6. März Schüpbach Rudolf Anhang I
7.7.1918 GS III/1918, in Kraft am 1. 9. 1918 Änderungen
30.6.1935 G über Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Staatshaushalt, GS IV/842 (Art. 5), in Kraft am 1. 8. 1935
6.10.1940 G betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, GS V/637 (Art. 65), in Kraft am 1. 1.
1942
29.10.1944 G über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, GS 1944/212 (Art. 223), in Kraft am 1. 1. 1945
10.2.1952 G
über den Ausbau der Rechtspflege, GS 1952/34, in Kraft am 1. 8. 1952
22.10.1961 G über die Verwaltungsrechtspflege, GS 1961/235 (Art. 94 Ziff. 8), in Kraft am 1. 1. 1962
4.5.1969 über die Berufsbildung, GS 1969/134 (Art. 87 Abs. 3 Buchst. e ), in Kraft am 1. 1. 1970
12.9.1971 G GS 1971/273, in Kraft am 1. 10. 1971
12.9.1971 G über die Verwaltungsrechtspflege, GS 1971/281 (Art. 2 Ziff. 1), in Kraft am 1. 1. 1972
5.3.1972 GS 1972/85, in Kraft am 1. 4. 1972
5.2.1973 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit, GS 1973/35 (Art. 2), in Kraft am 1. 7. 1973
5.2.1973 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, GS 1973/48, in Kraft am 1. 7. 1973
6.2.1973 GS 1973/54, in Kraft am 1. 8. 1973
12.11.1975 G GS 1975/195, in Kraft am 1. 4. 1976
8.2.1978 GS 1978/47, in Kraft am 1. 1. 1979
6.2.1984 über die Fürsprecher, GS 1984/28 (Art. 46), in Kraft am 1. 1. 1985
19.2.1986 G GS 1986/117, in Kraft am 1. 1. 1987
5.12.1986 G über das landwirtschaftliche Bodenrecht, GS 1987/6 (Art. 63), in Kraft am 1. 7. 1987
23.5.1989 G über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 137 Ziff. 6), in Kraft am 1. 1. 1990
22.11.1989 G GS 1990/38, in Kraft am 1. 1. 1991 [RRB Nr. 3269 vom 12. 9. 1990]
10.11.1993 V GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
14.3.1995 G über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen, BAG 95–64 (Art. 111), in Kraft am 1.
1. 1997
19.3.1996 G BAG 96–63, in Kraft am 1. 1. 1997 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 14. März 1995 a Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren werden unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen durch die nach neuem Recht zuständigen Gerichtsbehörden beurteilt. Das neue Verfahrens- und Vollstreckungsrecht findet Anwendung. b Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Gerichtsbehörde beurteilt, wenn nach neuem Recht zwar eine andere Gerichtsbehörde für die Beurteilung zuständig wäre, die bisher zuständige Gerichtsbehörde jedoch fortbesteht. Das gleiche gilt für die vor dem Appellationshof hängigen Verfahren, wenn das angefochtene Urteil nach neuem Recht nicht mehr der Appellation unterliegen würde. Es gilt neues Verfahrensrecht, soweit dies mit der Durchführung des Verfahrens vereinbar ist, insbesondere die Artikel 38, 80 Absatz 5, 162 Absatz
2, 204 Absatz 3, 205a und 338.
c Vor dem Gerichtspräsidenten hängige Verfahren in Streitigkeiten, deren Streitwert mindestens
5000 Franken, aber weniger als 8000 Franken beträgt, werden nach bisherigem Verfahrensrecht zu Ende geführt. Die neuen Artikel 38, 80 Absatz 5, 162 Absatz 2, 204 Absatz 3, 205a und 338 finden jedoch Anwendung. Das Urteil unterliegt der Appellation nach Massgabe des bisherigen Rechts.
19.3.1996 EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, BAG 96–62 (II.), in Kraft am 1. 1. 1997 Übergangsbestimmungen Die neuen Vorschriften sind mit ihrem Inkrafttreten auf die hängigen Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind. Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
16.11.1998 EG zum BG über die Gleichstellung von Frau und Mann, BAG 99–61 (Art. 30), in Kraft am 1. 9. 1999
18.3.2002 G BAG 02–66, in Kraft am 1. 11. 2002
19.2.2004 G BAG 04–70, in Kraft am 1. 1. 2005 Übergangsbestimmungen Hängige Appellationen gemäss Artikel 27 Absatz 2, 2. Satz der Verordnung vom 27. Oktober 1999 betreffend die Einführung der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft, Ehevermittlung) werden nach den bisherigen Bestimmungen erledigt.
14.12.2004 G über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
8.9.2005 BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006 G über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1.
2010
28.3.2006 G Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 06–94 (Art. 47), in Kraft am 1. 1. 2007
11.3.2007 G Polizeigesetz, BAG 07–91 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008
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