Deponienachsorgeverordnung (712.12)
CH - ZH

Deponienachsorgeverordnung

1 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) (vom 23. Oktober 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 de s Abfallgesetzes vom 25. Sep tember 1994 (AbfG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nach sorge und die Sanierung von a. Deponien, die mit kantonaler Be willigung betrieben werden, b. Deponien, für die Abgaben in de n Deponiefonds geleistet wurden, c. Industrie-Ablagerungen, die vor de m 1. Januar 2001 bewilligt wur den.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden be triebene Siedlungsabfalldeponien und Deponien des Typs A gemäss der Verordnung vom 4. Dezember 20
15 über die Vermeidung und die Ent sorgung von Abfällen (VVEA)
5 .
3 Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei denen Nachsorge, Unterhalt und Sa nierung auf andere Weise sicher gestellt sind, vom Geltungsbere ich dieser Verordnung ausnehmen.
Zuständigkeit

§ 2.

1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) voll zieht diese Verordnung, soweit dies e nichts Abweichendes festlegt.
2 Es kann für den Voll zug Private beiziehen.
Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Nachsorge: Massnahmen, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kom partimenten und Anlagen nach ih rem Abschluss bis zum Erreichen der Endlagerqualität in einem f unktionstüchtigen und rechtmässi gen Zustand erhalten bleiben, b. Sanierung: Massnahmen, die nach Art.
32 c Abs.
1 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)
4 zur Behebung oder Abwendung schädlicher oder läst iger Einwirkungen, die von der Deponie ausgehen, erforderlich sind,
2
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) c. Deponie: Abfallanlage gemäss Art. 3 Bst. k VVEA, d. Industrie-Ablagerungen: privat betriebene Anlagen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wur
- den und auf denen überwiegend indu strielle Abfälle abgelagert wur
- den, für deren Nachsorge und Sa nierung keine Abgaben nach §
28 AbfG geleistet wurden, e. Kompartiment: räumlich abgegrenzter Teil ei ner Deponie, der gegenüber anderen räumlichen abgegrenzten Teilen abged ichtet ist und separat entwäs
- sert wird, f. Endlagerqualität: Eigenschaft der abgelagerten Sto ffe, von denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind.
2. Abschnitt: Nachsorge und Sanierung A. Im Allgemeinen Gegenstand der Nachsorge

§ 1

im Rahmen der Nachsorge bis zum E rreichen der Endlagerqualität der abgelagerten Stoffe überwacht.
2 Die Nachsorge umfasst: a. Kontrolle und Erhalt der Funktionsfähigkeit der Anlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 2.1–2.4 VVEA, b. Überwachung der betroffenen Fl iessgewässer, de s Grundwassers, des gefassten Sickerwa ssers und der Deponiegase, c. Entsorgung des De poniesickerwassers, d. Überwachung der Stabilität der Deponie, e. Überwachung und Pflege der Rekultivierung, f. Dokumentation und Berichterstatt ung, insbesondere zu Planung, Ausschreibung, Überwachung und Abrechnung der erforderlichen Massnahmen, g. weitere Vorkehren, die gesetzlich notwendig oder durch behörd
- liche Empfehlungen, Stand der Te chnik oder gute Praktiken gebo
- ten sind.
3 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
712.12
3 Bei Deponien und Kompartimenten, die in Betrieb sind, regelt das AWEL mit der letzten Betriebsbewilligung a. die Nachsorge durch die Inhabe rin oder den Inhaber der Deponie, b. die Übernahme der Nachsorge durch den Kanton.
Sanierungs
-
pflicht

§ 5.

Deponien und Kompartimente werden saniert, wenn schädli che oder lästige Einwirkungen auftret en oder solche zu erwarten sind. B. Pflichten der Inhaberin od er des Inhabers der Deponie
Abschluss der
Kompartimente
und der
Deponie

§ 6.

1 Die Inhaberin oder der Inhabe r schliesst ein Kompartiment ab, wenn das AWEL das Abschlussp rojekt gemäss Art. 42 VVEA bewil ligt und dessen Umse tzung abgenommen hat.
2 Sie oder er schliesst eine Deponie ab, wenn sämtliche Komparti mente abgeschlossen sind und das AWEL das Abschlussprojekt gemäss Art. 42 VVEA bewilligt und dess en Umsetzung abgenommen hat.
Beginn und
Dauer

§ 7.

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nimmt nach Ab schluss des Kompartiments und de r Deponie die Nachsorge und Sanie rung auf eigene Kosten wahr, bis die Voraussetzungen für eine Über nahme durch den Kanton gemäss §
11 erfüllt sind.
2 Während des Betriebs und der Dauer der betrieblichen Nachsorge darf die Inhaberin oder der Inha ber der Deponie nichts unternehmen oder veranlassen, was eine Sanierung der Deponie erfordern, erschwe ren oder verteuern würde. Baul iche Massnahmen und Nutzungsände rungen bedürfen der vorgängige n Bewilligung durch das AWEL.
Dokumenta
-
tion, Bericht
-
erstattung und
Meldung

§ 8.

1 Die Inhaberin oder der Inha ber der Deponie dokumentiert a. die Funktionstüchtigkeit de r zu unterhaltenden Anlagen, b. die durchgeführten Massnahmen, c. die Ergebnisse der Kontrollen.
2 Sie oder er erstattet dem AWEL regelmässig Bericht und infor miert es unverzüglich, wenn ausseror dentliche Zustände eintreten oder erhöhte Aufmerksamkeit notwendig ist.
Sicherheits
-
leistung

§ 9.

1 Die Inhaberin oder der Inhabe r der Deponie leistet Sicher heit für die Nachsorge, die Rekultivierung und die Sanierung.
2 Das AWEL legt Art und Höhe der Sicherheitsleistung nach Anhö rung der Inhaberi n oder des Inhabers aufgru nd einer auf die Deponie bezogenen Risikoa nalyse fest.
4
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) Aufsicht

§ 10.

1 Das AWEL beaufsichtigt die Deponien und sorgt dafür, dass deren Inhaberinnen und Inhaber di e nötigen Nachsorge- und Sanie
- rungsmassnahmen durchführen.
2 Es kann Kontrollen durchführen. C. Übergang der Verantwortung an den Kanton Übernahme der Nachsorge und Sanierung

§ 11.

1 Der Kanton übernimmt Nachsorge und Sanierung fünf Jahre nach Abnahme des Abschlussp rojektes der Gesamtdeponie.
2 Die Übernahme durch den Kant on setzt ferner voraus, dass a. die Nachsorge durch die Inhaberi n oder den Inhaber der Deponie ordnungsgemäss durchgeführt wurde, b. die Anlagen in funkti onstüchtigem Zustand sind, c. die für die Nachsorge und Sanierung erforderlichen dinglichen Rechte und Nutzungseinschränkung en dem Kanton unentgeltlich übertragen bzw. eingeräumt worden sind, d. die erforderlichen technischen Vo rrichtungen zur Einleitung des Sickerwassers in ein ob erirdisches Gewässer er stellt oder finanziell und rechtlich gesichert sind, e. bei Deponien des Typs B das Sickerwasser ei ne Beschaffenheit auf
- weist, die eine Einleitung in ei n oberirdisches Ge wässer erlaubt, f. die Abgaben vollständ ig in den Deponiefonds eingezahlt worden sind.
3 Das AWEL kann in der letzten Betriebsbewilligung weitere Voraus
- setzungen für die Übernahme fest legen, wenn be sondere Umstände oder die Gefährdung der Schutzgüter dies erfordern.
4 Sind die Voraussetzun gen für die Übernahme nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Abgaben für die ver
- kürzte Dauer der Nachsorge durch den Kanton. b. bei Industrie- Ablagerungen

§ 12.

1 Der Kanton kann die Nachsorge und eine spätere Sanierung von Industrie-Ablagerungen überneh men, wenn der Standort nicht im Sinne von Art. 32 c Abs. 1 USG sanierungsbedürftig ist.
2 Übernimmt der Kanton Nachsorge und Sanierung, regelt das AWEL mit der Inhaberin oder dem Inhaber vorgängig vertraglich ins
- besondere: a. die einmalig e Abgabe in den Deponiefonds, b. die Voraussetzungen für den Rück griff auf die I nhaberin oder den Inhaber der Deponie, a. bei Deponien
5 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
712.12 c. die unentgeltliche Übertragung oder Einräumung der für die Nach sorge und die Sanierung durch den Kanton erforderlichen dinglichen Rechte und Nutzungseinschränkungen.
Dauer

§ 13.

1 Erreichen die abgela gerten Stoffe Endlagerqualität, kann die Deponie oder die Industrie-Ablage rung unter Beachtung von Art. 43 VVEA aus der Nachsorge entlassen werden.
2 Das AWEL prüft in geeigneten Abständen, ob di e Endlagerquali tät erreicht und eine En tlassung sachgerecht ist.
3 Die Pflicht zur Sanierung bleibt über das Ende der Nachsorge hinaus beim Kanton.
Unterhalt von
Entwässerungs
-
anlagen

§ 14.

1 Nach Beendigung der Nachso rge unterhält der Kanton die Entwässerungsanlagen fü r die Einleitung in ei n oberirdisches Gewäs ser während weiteren 20 Jahren.
2 Die dinglichen Rechte werden na ch Abschluss der Unterhaltsver pflichtung des Kantons an die Bere chtigten zurückübertragen. Sie wer den aufgehoben, soweit sie nicht mehr benötigt werden.
Kostentragung

§ 15.

1 Die Kosten des Kantons für Nachsorge, Unterhalt der Ent wässerungsanlagen sowie Untersuc hungs- und Sanierungsmassnahmen werden dem Deponiefonds belastet.
2 Soweit Dritte bei Sanierungen als Verursacher belangt werden können, werden die Kosten im Ra hmen der Kostenverteilung gemäss Art. 32 d USG anteilmässig den Dritten überbunden. Die erhältlich ge machten Kosten werden dem Deponiefonds gutgeschrieben.
3 Hat die Inhaberin oder der Inha ber der Deponie während der Be triebsdauer oder der Dauer der ih r oder ihm obliegenden Nachsorge erhebliche Pflichtverletzungen bega ngen oder vorsätzlich falsche Anga ben gemacht, wird auf sie oder ihn Rückgriff genommen.
3. Abschnitt: Deponiefonds A. Abgabepflich t bei Deponien
Grundsatz

§ 16.

1 Abgabepflichtig ist die Inha berin oder der Inhaber einer Deponie.
2 Das AWEL regelt die Abgabe pr o Tonne deponiertes Material in einem öffentlich-rechtlichen Vertr ag mit der Inhaberin oder dem Inha ber der Deponie.
6
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
3 Wird eine Deponie nach §
1 Abs.
3 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen und wurden bereits Abgaben in den Depo
- niefonds geleistet, werden diese bis zur Höhe des Rückkaufwerts zurück
- erstattet. Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton

§ 17.

1 Die Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton berechnet sich aus dem Produkt der teuerungs- und zinsbereinigten jährlichen Kos
- ten für die Nachsorge und der Anzahl Jahre der Nachsorgedauer pro Kompartiment, geteilt durch die nach Massgabe des Deponievolumens berechnete Tonnage. Nach Abschlu ss der Deponie werden Differenzen ausgeglichen.
2 Zur Berechnung der Abgabe wird die folgende Anzahl Jahre für die Nachsorge durch den Kanton zugrunde gelegt: a. bei Deponien Typ C:
25 Jahre, b. bei Deponien Typ D und Typ E: 45 Jahre.
3 Bis die Abgabe nach §
16 Abs. 2 geregelt wird, erhebt das AWEL für die Nachsorge eine Abgabe v on Fr. 4 pro Tonne abgelagerten Ab
- fall bei Deponien de r Typen C, D und E. Abgabe für den Unterhalt der Entwässe rungsanlagen

§ 18.

Die jährliche Abgabe bei Deponien der Typen B, C, D und E entspricht dem Quotienten zwisch en den teuerungs- und zinsbereinig
- ten Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen während 20 Jah
- ren und der Anzahl Jahre bis zum Abschluss der Deponie. Abgabe für Sanierungen

§ 19.

Pro Tonne abgelagerten Abfall wird folgende Abgabe erho
- ben: a. Deponie Typ B: Fr. 0.34, b. Deponie Typ C: Fr. 1.36, c. Deponie Typ D: Fr. 1.36, d. Deponie Typ E: Fr. 1.70. Erhebung und Anpassung

§ 20.

1 Die jährlichen Abgaben werden im zweiten Quartal des Folgejahres erhoben.
2 Die Beträge gemäss §§
17–19 beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember
2019). Das AWEL passt die Ab
- gaben jährlich dem Indexstand des Monats Dezember des Vorjahres an.
3 Wird die Dauer der Nachsorge durch den Kanton durch besondere Leistungen der Inhaberin oder des In habers der Deponie wesentlich ver
- kürzt, können die Abgaben für die Nachsorge und den Unterhalt der Entwässerungsanlage herabgesetzt werden.
7 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
712.12 B. Abgabepflicht bei Industrie-Ablagerungen
Grundsatz

§ 21.

Die Inhaberin oder der Inhabe r einer Industrie-Ablagerung gemäss §
12, deren Nachsorge und künfti g notwendig werdende Sanie rungsmassnahmen der Kanton überni mmt, leistet eine einmalige Ab gabe in den Deponiefonds.
Einmalige
Abgabe

§ 22.

1 Die einmalige Abgabe für di e Nachsorge durch den Kanton berechnet sich aus dem Produkt de r zins- und teuerungsbereinigten durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Jahre, für die der Kanton die Nachsorge übernimmt.
2 Die einmalige Abgabe für Sanier ungen beträgt 5% der mutmass lichen Kosten für das vollständi ge Entfernen und Entsorgen des ge samten Deponieinhalts sowie Fr. 5 pro m
3 Deponievolumen für weitere Massnahmen.
3 Der Betrag für weitere Massnah men beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL berech net die Abgabe nach dem aktuelle n Indexstand zum Zeitpunkt der Er hebung. C. Verwaltung des Deponief onds und Verwendung der Mittel
Verwaltung

§ 23.

1 Das AWEL verwaltet den De poniefonds und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel.
2 Die Baudirektion legt auf der Gr undlage der Zahl der dieser Ver ordnung unterstellten Deponien und der voraussicht lichen Nachsorge- und Sanierungskosten einen Tief st- und Höchstbest and des Deponie fonds fest.
Verwendung
der Fondsmittel

§ 24.

Die Fondsmittel werden verwen det für die Finanzierung: a. der Nachsorge durch den Kanton, b. der Sanierung durch den Kanton, c. der Unterhaltskosten des Kantons gemäss §
14, d. des Verwaltungsauf wands des Kantons.
Information
und Austausch

§ 25.

1 Das AWEL informiert die Inhaberinnen und Inhaber der Deponien regelmäss ig über den Stand des Fonds und die Verwendung der Fondsmittel.
2 Zwischen dem AWEL und den Inha berinnen und Inhabern der Deponien findet ein regelmässiger Au stausch über technische und finan zielle Belange statt.
8
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 26.

1 Verträge, die auf der Grundl age der Verordnung über die Nachsorge und Sanierung von Deponie n vom 8. März 2000 abgeschlos
- sen wurden, werden auf den 31. Dezember 2021 gekündigt.
2 Bereits bezahlte Abgaben werden an die nach Massgabe dieser Ver
- ordnung zu leistenden Abgaben für die Nachsorge und die Sanierung, einschliesslich der Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen, angerechnet.
1 OS 74, 617 ; Begründung siehe ABl 2019-11-01 . Vom Bund genehmigt am 16. De- zember 2019.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 712.1 .
4 SR 814.01 .
5 SR 814.600 .
Markierungen
Leseansicht