Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen V... (724.12)
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Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

1 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
724.12 Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk (vom 25. März 2002)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Feb ruar 2001 und der Komm ission für Energie, Umwelt und Verkehr vom
22. Januar 2002
2 , beschliesst: Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich (vom 23. Novem ber 2000 und Änderung der Lint hkommission vom 20. Dezember 2001) über das Linthwerk
3 bei.
1 OS 57, 247 .
2 ABl 2001, 369 .
3 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( AS 2003, 2467 ; SR 721.21).
4 SR 831.40 .
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724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk (vom 23. November 2000) In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Entsumpfung der Linthebene durc h Überleitung der Linth in den Walensee und eine Verbesserung v on dessen Abfluss Richtung Zürich
- see beschloss und in der Revision dies es Beschlusses am
30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürichsee ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linth
- wasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Erhaltung aller Kanalanlagen wa r, dass mit Bundesbeschluss vom
27. Januar 1862 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung diese Funktionen der Linthkommi ssion übertragen wurden, die im Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerks vom 6. De
- zember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemein
- samen Hochwasserschutz in der Linthe bene eine neue interkantonale Grundlage zu schaffen, treffen di e Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung: I. Allgemeine Bestimmungen Name, Rechts form und Sitz Art.
1. Das Linthwerk ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übe rnimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunt ernehmung. Sitz des Werkes ist Uznach. Aufgaben Art.
2. Das Linthwerk stellt den Ho chwasserschutz in der Linth
- ebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und de r Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzg ebung Rücksicht genommen. Anlagen Art.
3.
1 Das Linthwerk umfasst den Es cherkanal zwischen Näfels- Mollis und dem Walensee, den Li nthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazuge hörigen Nebenanl agen (Details siehe Plan).
2 Die Anlagen sind in den Plänen Nrn. 11
201-1 und 11
201-2 dar
- gestellt, die laufe nd nachzuführen sind. Recht Art.
4.
1 Soweit diese Vereinbarung nich ts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haf
- tung des Werks, seiner Or gane und seines Personals.
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2 Verfügungen der Organe des Lint hwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
Enteignungs
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recht Art.
5.
1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgab en erforderlich ist.
2 Das Enteignungsrecht am Ort de r gelegenen Sache findet Anwen dung, insbesondere bezüglich Verf ahren, Festsetzung der Entschädi gung und Vollzug der Enteignung.
Oberaufsicht Art.
6. Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskantone.
Steuerbefreiung Art.
7. Das Werk ist von allen Staa ts-, Bezirks- und Gemeinde steuern der Vereinbar ungskantone befreit. II. Organisation
Organe Art.
8. Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die Kontrollstelle.
Linth
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kommission Art.
9.
1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linth werkes. Der Kanton St. Gallen beze ichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.
2 Der Bund hat das Recht, an de n Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit berate nder Stimme teilzunehmen.
Aufgaben
der Linth
-
kommission Art.
10. Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massna hmen zu deren Erhaltung recht zeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unter nehmen, um Schäden so geri ng wie möglich zu halten, b. die Organisation fest zulegen und ein Organisa tionsreglement zu erlassen, c. Vorschriften zu erlassen über di e Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seit engewässern zu regeln, d. eine Gebührenordnung zu erlassen, e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Per sonen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen,
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724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk f. die Aufsicht über die mit der Ge schäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reg
- lemente und Weisungen, g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entschei
- den, h. die Finanzplanung festzulege n sowie das Rechnungswesen aus
- zugestalten, i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der K ontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone. Linth verwaltung Art.
11. Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisati onsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkomm ission vorbehalten sind. Kontrollstelle Art.
12.
1 Jeder Vereinbarungskanton or dnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.
2 Die Kontrollstelle prüft die Re chnung, erstattet der Linthkommis
- sion Bericht und empfiehlt Abna hme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung. Dienstrecht und Personal fürsorge Art.
13.
1 Das Dienst- und Besoldungsrec ht für das Staatsperso
- nal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.
2 Arbeitnehmer, die na ch der Bundesgesetzg ebung über die beruf
- liche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG)
4 obligato
- risch versichert sind, werden der Ve rsicherungskasse fü r das Staatsperso
- nal des Kantons St. Gallen oder eine r vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen. Archivierung Art.
14. Die Akten des Linthwerks si nd im Landesarchiv des Kan
- tons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestim
- mungen des Kantons Glarus. III. Ausbau und Unterhalt Ausbau Art.
15. Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen. b. Verfahren Art.
16.
1 Ausbauten sind bewilligungspfl ichtig. Die Projekte wer
- den in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf
- gelegt. a. Begriff aa. Auflage, Anzeige und Einsprache
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2 Beteiligte Grund- und Werkeigent ümer werden von der öffent lichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Ent eignungsverfahrens, wenn priv ate Rechte abzutreten sind.
3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der Auflagefrist bei de r Linthkommission Einsprache erho ben werden.
bb. Weiter
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leitung Art.
17. Die Linthkommission leitet ei n Ausbauprojekt samt all fälligen Einsprachen zu sammen mit ihrer Stellu ngnahme an die Regie rung des Vereinbarungskan tons weiter, auf dessen Gebiet sich das Pro jekt oder der wesentlich e Teil davon befindet.
cc. Entscheid
und Rechts
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schutz Art.
18.
1 Die Regierung entscheide t nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über: a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständig keit von Bundesbehörden, b. Einsprachen.
2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
dd. Weitere
Aufgaben Art.
19. Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundes behörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
c. Baubeginn Art.
20. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn: a. alle das Objekt betreffende n Verfahren abgeschlossen sind, b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besit zeseinweisung erfolgt ist, c. die Beiträge zugesichert sind ode r der vorzeitige Baubeginn bewil ligt ist.
Andere
bewilligungs
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pflichtige
Vorhaben Art.
21. Andere Vorhaben, die bewillig ungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.
Unterhalt Art.
22. Als Unterhalt gelten die zu r Erhaltung und zum ordnungs gemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, ein schliesslich der zeitgemässen Ausstattung.
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724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk IV. Schutz der Werkanlagen Grundsatz Art.
23.
1 Grundeigentümer, Bewirt schafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterla ssen, was diese schädi
- gen kann.
2 Sie haben den Zugang zu den An lagen zu gestatten und Unter
- halts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück ge gen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden. Bewilligungen Art.
24.
1 Bewilligungspflichtig sind: a. die Schifffahrt auf dem Lint hkanal und den Seitenkanälen, b. das Verlegen von Leitungen, c. das Einleiten von Abwasser, d. das Erstellen von Bauten und An lagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes, e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linth
- werkes.
2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Gr undbuch angemerkt werden.
3 Der Bewilligungsi nhaber trägt die Kosten notwendiger Änderun
- gen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendi
- gen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
4 Die Bewilligung kann entschädigung slos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.
5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linth kommission weitergezogen werden. Konzessionen Art.
25.
1 Konzessionspflichtig sind: a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min, b. die Entnahme von Wärme, c. die Entnahme von Kies und Sa nd aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich vo n Walensee und Zürichsee (Ober
- see), d. die Bootsstationierung.
2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fach
- stellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
3 Die Übertragung einer Konzessi on bedarf der Zustimmung der Linthkommission.
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Gebühren Art.
26.
1 Für Bewilligungen und Konz essionen werden Verwal tungs-, Benützungs- und Konzessionsge bühren erhoben.
2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der kon zessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen. V. Finanzhaushalt
Deckung
des Finanz
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bedarfs Art.
27. Der Finanzbedarf des Linthw erkes wird gedeckt durch: a. das Vermögen und dessen Erträgnisse, b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren, c). die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.
Beiträge
der Vertrags
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kantone Art.
28. Reichen die Einnahm en gemäss Art.
27 lit. a und b für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinba rungskantone nach Abzug der B undesbeiträge folg ende Beiträge: Kanton Glarus
25% Kanton Schwyz
15% Kanton St. Gallen
50% Kanton Zürich
10% VI. Schlussbestimmungen
Vermögens
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nachfolge Art.
29. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Aktiven und Pass iven der eidgenössischen Linth unternehmung.
Rechtsgültigkeit Art.
30. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfas sungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
Kündigung Art.
31. Der Kanton Zürich kann dies e Vereinbarung unter Ein haltung einer Kündigungsf rist von fünf Jahren auf das Jahresende, erst mals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der interkantonalen Vere inbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Li nthwerk. Gleichzeitig ist der Kan ton Zürich von der Pflicht zur Leist ung von künftigen finanziellen Bei trägen befreit. Wird die Verei nbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanfall prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinba rungskantone aufgeteilt.
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724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk Inkrafttreten Art.
32.
1 Die Vereinbarung tritt au f den Zeitpunkt in Kraft
3
,
in dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linth
- unternehmung in Kraft setzt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungsk antone sorgen dafür, dass die Organe des Linthwerks im Zeitpunk t des Inkrafttretens der Verein
- barung nach neuem Recht bestellt sind.
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