Verordnung über das Informationssystem im Bereich der Tierversuche (455.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Informationssystem im Bereich der Tierversuche (Animex-ch-Verordnung 1)

(Animex-ch-Verordnung) ¹ vom 1. September 2010 (Stand am 1. Februar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 20 e des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005² (TSchG),³
verordnet:
² SR 455 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem Animex-ch⁴).
² Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
a. die Zuständigkeiten;
b. die Struktur und den Inhalt des Informationssystems Animex-ch;
c. die Zugriffsrechte;
d. die Bekanntgabe von Daten;
e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
f. die Archivierung von Daten;
g. die Gebühren und Kosten.
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 Zweck des Informationssystems Animex-ch
Das Informationssystem Animex-ch dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.
Art. 3 Begriffe
¹ Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen;
b. Forscherin oder Forscher: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung.
² Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008⁵ zu verstehen.
⁵ SR 455.1

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
¹ Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sorgt für den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems Animex-ch.⁶
² Es:
a. schliesst Vereinbarungen mit Leistungserbringern ab;
b. schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;
c. erlässt Vorschriften technischer Art zur Benützung des Informationssystems Animex-ch;
d. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.
³ Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und für das Informationssystem Animex-ch. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ).
Art. 5 Fachstelle
Die Fachstelle des BLV⁷ für das Informationssystem Animex-ch (Fachstelle) ist zuständig für:
a. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender der kantonalen Behörden und der kantonalen Tierversuchskommissionen;
b. die Information der Anwenderinnen und Anwender über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
c. die technischen und fachlichen Anpassungen und Verbesserungen des Informationssystems Animex-ch;
d. die Verbesserung der Anwenderführung mittels Hilfetexten und System-Meldungen;
e. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der Leistungserbringer;
f. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
g. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
h. die Durchführung von Schulungen.
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 6 Kantonale Behörden
¹ Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die Richtigkeit der Personen- und der Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbesondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.
² Sie schliessen Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Versuchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommissionen ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
Art. 7 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen
Die Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schliessen Nutzungsvereinbarungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
Art. 8 Gemeinsamer Ausschuss
¹ Der gemeinsame Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des BLV und der Kantone. Das BLV leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.
² Er berät das BLV im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informationssystems Animex-ch. Er erstellt einen Archivierungsplan.⁸
³ Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
⁴ Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).

3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems Animex-ch

Art. 9 Struktur des Informationssystems Animex-ch
Das Informationssystem Animex-ch umfasst:⁹
a. die Anwenderverwaltung;
b.¹⁰
die Verwaltung der Aus- und Weiterbildung der Forscherinnen und Forscher und der Tierschutzbeauftragten;
c. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Tierversuchen;
d. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Versuchstierhaltungen, einschliesslich der vereinfachten Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden;
e. den Geschäftsablauf der Meldung von belasteten Tierlinien oder -stämmen;
f.¹¹
den Geschäftsablauf der Berichte sowie die Angaben für die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 20 a TSchG und für die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG;
g. das Informations- und Hilfesystem;
h. die Systemverwaltung.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
Art. 10 Inhalt des Informationssystems Animex-ch
¹ Das Informationssystem Animex-ch enthält folgende Arten von Daten:¹²
a. Stammdaten über Personen, Institute , Laboratorien und Versuchstierhaltu n gen: Daten, die die Grundlage für den Systemzugriff bilden oder der Identifikation der Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen dienen;
b.¹³
Vollzugsdaten : Gesuche, Bewilligungen und andere Entscheide, Berichte, Meldungen, Kontrollergebnisse sowie allfällige administrative Anweisungen, Rückfragen und Rückantworten im Rahmen des Bewilligungs- und des Überwachungsverfahrens für Tierversuche und Versuchstierhaltungen, Unterlagen zur Verwaltung der Aus- und Weiterbildungsnachweise sowie Verweise auf weitere kantonale Verfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen;
c.¹⁴
Systemdaten : Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informationssystems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten nach Anhang 1 Ziffer 4, Profile, Informationsmaterial, Textbausteine, Hilfetexte und ähnliche Daten;
d.¹⁵
Historisierungsdaten: Daten, die die Nachverfolgung von Änderungen eines Gesuchs, einer Bewilligung, eines Entscheids, eines Berichts, einer Meldung oder von Anwenderrollen im System ermöglichen.
² Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen und das BLV können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.
³ Die im Informationssystem Animex-ch enthaltenen Daten sind in Anhang 1 Ziffer 5 abschliessend aufgeführt.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).

4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem Animex-ch

Art. 11 Erteilen der Zugriffsrechte
¹ Die Zugriffsrechte sind in Anhang 1 geregelt.
² Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffsrechte erfolgt aufgrund entsprechender Gesuche der kantonalen Behörden, der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen über das Informationssystem Animex-ch an die Fachstelle.
Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten
Auf die Stammdaten haben Zugriff im Abrufverfahren:
a. die Forscherinnen und Forscher;
b. die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden;
d. die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen;
e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle.
Art. 13 ¹⁶ Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Forscherinnen und Forscher sowie durch Tierschutzbeauftragte
¹ Die Forscherinnen und Forscher haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. durch die kantonalen Behörden oder Tierversuchskommissionen an sie gerichtete Daten.
² Die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Tierschutzbeauftragte erforderlich sind.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
Art. 13 a ¹⁷ Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden und durch Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Verwaltungseinheit angefallen sind;
c. den Bearbeitungsstatus der Berichte, die gestützt auf Artikel 145 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008¹⁸ (TSchV) erstellt werden;
d. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die: 1. Personen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen betreffen,
2. Bewilligungen für Tierversuche, für Versuchstierhaltungen oder für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Gesuche, Anträge und Berichte, oder
3. Entscheide zu belasteten Linien zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Meldungen und Anträge.
² Die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben der eigenen Tierversuchskommission angefallen sind;
c. Daten aus allen Kantonen, die Bewilligungen für Tierversuche, für Versuchstierhaltungen oder für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Gesuche, Anträge und Berichte;
d. Daten aus allen Kantonen, die Entscheide zu belasteten Linien zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Meldungen und Anträge.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
¹⁸ SR 455.1
Art. 13 b ¹⁹ Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle und durch die Administratorinnen und Administratoren des BLV
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die zu Verfügungen der kantonalen Behörden zu Tierversuchen oder Versuchstierhaltungen gehören;
c. den Bearbeitungsstatus der Berichte, die gestützt auf Artikel 145 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b TSchV²⁰ erstellt werden.
² Die Administratorinnen und Administratoren des BLV haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, insbesondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
²⁰ SR 455.1
Art. 14 Datenschnittstelle
¹ Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, die über eigene Informationssysteme zur Verwaltung ihrer Tierversuche verfügen, können Daten über eine sichere Datenschnittstelle mit dem Informationssystem Animex-ch austauschen.
² Das BLV schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab. Diese sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 15 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Das BLV kann Dritten Personendaten aus dem Informationssystem Animex-ch bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
Art. 16 ²¹ Veröffentlichung von Daten
¹ Die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 20 a TSchG sowie die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruhen auf den Daten im Informationssystem Animex-ch.
² Das BLV stellt den kantonalen Behörden die veröffentlichten Daten im Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health zur Verfügung.²²
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2013 3789 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
Art. 16 a ²³ Datenbekanntgabe an die Institute und Laboratorien
¹ Die kantonale Behörde stellt den Instituten und Laboratorien die Daten, die das BLV nach Artikel 16 veröffentlicht hat, auf Gesuch hin in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.
² Das Gesuch ist von der oder dem Tierschutzbeauftragten bei der kantonalen Behörde einzureichen.
³ Institute und Laboratorien, die in mehreren Kantonen Standorte haben und Tierversuche durchführen, müssen das Gesuch bei der Behörde des Kantons einreichen, in dem sich ihr Sitz oder die Hauptverwaltung ihrer Organisationseinheiten befindet. Die kantonale Behörde stellt dem gesuchstellenden Institut oder Laboratorium die Daten nach Artikel 16 zu allen seinen Standorten und Tierversuchen aus allen betroffenen Kantone zur Verfügung.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).

6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

Art. 17 Datenschutz
Das BLV und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.
Art. 18 Rechte der betroffenen Personen
¹ Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem Animex-ch Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992²⁴ über den Datenschutz.
² Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einreichen.
³ Die jeweilige kantonale Behörde und das BLV informieren sich gegenseitig über eingegangene Gesuche.
²⁴ SR 235.1
Art. 19 Berichtigung von Daten
Das Institut, das Laboratorium, die Versuchstierhaltung oder die Behörde, welches oder welche die Daten in das Informationssystem Animex-ch eingegeben hat, sorgt für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 20 Informatiksicherheit
¹ Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020²⁵.²⁶
² Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.
³ Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in der kantonalen Behörde und bei den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission.
²⁵ SR 120.73
²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 21 ²⁷ Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
¹ Die Daten des Informationssystems Animex-ch dürfen längstens 30 Jahre im Informationssystem aufbewahrt werden.
² Die Archivierung richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998²⁸.
³ Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus im Informationssystem aufbewahrt werden.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
²⁸ SR 152.1

7. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 22 Gebühren
Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems Animex-ch richten sich nach Artikel 24 b der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985²⁹.
²⁹ SR 916.472
Art. 23 Kosten für kantonsspezifische Funktionalitäten
Kosten für spezielle kantonsspezifische Funktionalitäten im Informationssystem Animex-ch gehen zulasten des beantragenden Kantons.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug
Das Eidgenössische Departement des Innern³⁰ kann Ausführungsvorschriften erlassen.
³⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 26 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Es treten am 1. Januar 2012 in Kraft:
a. Artikel 22;
b. Artikel 24 b der Verordnung vom 30. Oktober 1985³¹ über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Fassung von Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.
³¹ SR 916.472

Anhang 1 ³²

³² Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 926 ).
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c und 3 sowie Art. 11)

Inhalt des Informationssystems Animex-ch und Zugriffsrechte

1. Anwenderrollen

AS

Administrative Unterstützung für HAF, RM oder SD

(Administrative Support)

– ASI: AS in einem Institut oder Laboratorium
– ASF: AS in einer Versuchstierhaltung

HAF

Leiterin oder Leiter einer Versuchstierhaltung

(Head of the Animal Facility)

ACT

Tierpflegerin oder Tierpfleger einer Versuchstierhaltung

(Animal Care Taker)

RM

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter in einem Institut oder Laboratorium

(Resource Manager)

SD

Versuchsleiterin oder Versuchsleiter in einem Institut, Laboratorium oder in einer Versuchstierhaltung

(Study Director)

– SDI: SD in einem Institut oder Laboratorium
– SDF: SD in einer Versuchstierhaltung

IP

Versuchsdurchführende Person in einem Institut, Laboratorium oder in einer Versuchstierhaltung

(Involved Person)

– IPI: IP in einem Institut oder Laboratorium
– IPF: IP in einer Versuchstierhaltung

AWO

Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter von Instituten, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen

(Animal Welfare Officer)

– AWOI: AWO eines Instituts oder Laboratoriums
– AWOF: AWO einer Versuchstierhaltung

CO

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Behörde, die oder der sich mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Tierversuche befasst

(Cantonal Officer)

CM

Mitglied der kantonalen Tierversuchskommission

(Commission Member)

FVO

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BLV, die oder der sich mit der Oberaufsicht im Bereich Tierversuche befasst

(Food Safety and Veterinary Officer)

CA

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BLV oder der kantonalen Behörde, die oder der für die Anerkennung und Verwaltung der Ausbildungs- und Weiterbildungskurse zuständig ist

(Course Administrator)

AP

Person mit Administratorrolle für das Informationssystem
Animex-ch

(Administrative Person)

2. Datenquellen

INST

Manuelle Eingabe durch RM, SDI, IPI oder AWOI

Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen
von Instituten oder Laboratorien

VH

Manuelle Eingabe durch HAF oder AWOF

Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen
von Versuchstierhaltungen

KT

Manuelle Eingabe durch CO

KOM

Manuelle Eingabe durch CM

BLV

Manuelle Eingabe durch FVO

SYSTEM

Vom System generiert

3. Zugriffsrechte

3.1 Es gibt die folgenden Zugriffsrechte: W Leserecht und vollständige Mutationsrechte, einschliesslich Generieren und Löschen, im ganzen Zuständigkeitsbereich
R Leserechte, aber keine Mutationsrechte im ganzen Zuständigkeitsbereich
X Von der zuweisenden Rolle fallweise und befristet übernommene Rechte der administrativen Unterstützung
– Kein Zugriff
3.2 Die Zugriffsrechte hängen ab vom: – Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders;
– Objekt, auf das zugegriffen wird;
– Bearbeitungsstatus des Objekts.
3.3 Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt:

Anwenderrolle

Zuständigkeitsbereich

Jede Anwenderin,
jeder Anwender

– selbst eingegebene Daten
– Daten, die sie oder ihn betreffen

AS

– Zuständigkeit der zuweisenden Rolle (HAF, RM, oder SD), mit Ausnahme der Zuständigkeit, Gesuche oder Berichte bei der kantonalen Behörde einzureichen

HAF

– eigene Versuchstierhaltung
– Personen in der eigenen Versuchstierhaltung
– Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden

ACT

– eigene Versuchstierhaltung
– Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden

RM

– Versuche als RM
– Personen im eigenen Institut oder Laboratorium
– eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls HAF diese Rechte gewährt

SD

– eigene Versuche
– eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls HAF diese Rechte gewährt

IP

– Versuche, in denen sie oder er mitarbeitet

AWO

– Personen und Versuche in den zugeordneten Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, im Rahmen der durch das Institut, Laboratorium oder die Versuchstierhaltung festgelegten Rechte

CO

– eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen
– Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit

CM

– eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone
– Bereich der Aus- und Weiterbildung, wenn die Tierversuchskommission an deren Management beteiligt ist

FVO

– ganze Schweiz, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone
– Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit
– kantons- oder institutsspezifische Systemeinstellungen

CA

– Aus- und Weiterbildungskurse schweizweit

AP

– gesamte Daten des Informationssystems Animex-ch

3.4 In Bezug auf die einzelnen Objekte sind die Zugriffsrechte in Ziffer 5 festgelegt.
3.5 In Abhängigkeit vom Bearbeitungsstatus der einzelnen Objekte gelten die folgenden Zugriffsrechte: – Für ein Objekt im Entwurfsstadium hat nur das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung ein Lese- und ein Mutationsrecht.
– Wird das Objekt offiziell an den Kanton weitergeleitet, so erlischt das Mutationsrecht für das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung und die kantonale Behörde erhält ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.
– Hat die kantonale Behörde über das Objekt verfügt oder einen Bericht weitergeleitet, so erhält das BLV ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.

4. Referenzlisten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c)

Referenzlisten sind Listen der Begriffe, die innerhalb der verschiedenen Funktionalitäten des Systems benutzt werden.
Das System enthält folgende Referenzlisten: – registrierte Lieferantinnen und Lieferanten;
– bewilligte Versuchstierhaltungen einschliesslich Orte der Tierhaltung;
– Tierlinien, Tierstämme, Tierarten und Tiergruppen;
– Fachgebiete;
– Versuchszweck;
– Länderlisten;
– Liste der kantonalen Veterinärämter einschliesslich Adresse und Kontaktdaten.

5. Im Informationssystem Animex-ch enthaltene Daten sowie Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender

Haben während eines Bearbeitungsschrittes mehrere Personen ein Mutationsrecht, so können sie entweder gleichzeitig oder sequenziell zugreifen. Die entsprechende Regelung ist im Informationssystem Animex-ch technisch vorgegeben.

Objekt

Datenherkunft

AS

HAF

ACT

RM

SDI

SDF

IPI

IPF

AWOI

AWOF

CO

CM

FVO

AP

5.1

Angaben zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.1.1

Name, Adresse, eidgenössischer Gebäudeidentifikator, Sprache, Telefon, Fax, E-Mail

INST, VH, KT

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W

R

W

R

5.2

Angaben zur Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.2.1

Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Büro-Nr., Tel., Fax, Mobil­telefon, E-Mail, Systemrollen,
An­erkennungen, Titel, Funktion, Aus- und Weiterbildungen, Gebäude

INST, VH, KT

X

W

R⁹

W

R³³

R⁹

R⁹

R⁹

W

W

W

R⁸

W

W

5.2.2

Zugehörigkeit zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung und untergeordnete Rolle von
Mit­arbeitenden im eigenen Bereich

INST, VH, KT

X

W

R

W

R

R

R

R

W

W

W

R

W

W

5.3

Daten betreffend Bewilligungen von Tierversuchen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)

5.3.1

Gesuch (Form-A; inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium

INST

X

W

W

W

W³⁴

5.3.2

Einreichen des Gesuchs bei
der kantonalen Behörde

INST

X³⁵

W¹⁰

W¹⁰

W

5.3.3

Eingereichtes Gesuch bei
der kantonalen Behörde (Form-A; inkl. Beilagen)

KT

X

R

R

R

R

W³⁶

5.3.4

Arbeitsnotizen CO

KT

W

5.3.5

Rückfragen/Anweisungen zu
Form-A durch die kantonale Behörde oder die kantonale Tierversuchskommission (Kommission)

KT, KOM

W

W³⁷

5.3.6

Rückfragen/Anweisungen zu
Form-A zur Beantwortung/Bearbeitung bei Institut oder Laboratorium

INST

X

W

W

W

W

R

R

5.3.7

Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

KT

W

R

5.3.8

Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KOM

R

W

5.3.9

Bearbeitung Entscheid zu Tierversuch durch die kantonale Behörde (Form-AB; inkl. Beilagen)

KT

W³⁸

5.3.10

Eröffnung Entscheid zu Tierversuch (Form-AB; inkl. Form-A, Beilagen und Antrag der Kommission)

KT

X

R³⁹

R

R

R

R

W⁴⁰

R⁴¹

R⁴²

5.3.11

Arbeitsnotizen FVO

BLV

W

5.4

Daten betreffend Bewilligungen von Versuchstierhaltungen und vereinfachte Bewilligungen zum Erzeugen
von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.4.1

Gesuch (Form-H oder Form-G inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhaltung

VH

X

W

R

R⁴³

R⁴⁴

W

5.4.2

Einreichen des Gesuchs bei
der kantonalen Behörde

VH

W

W⁴⁵

5.4.3

Eingereichtes Gesuch bei
der kantonalen Behörde
(inkl. Beilagen)

VH

X

R

R

R⁴⁶

R⁴⁷

R

R

R

5.4.4

Arbeitsnotizen CO

KT

W

5.4.5

Bearbeitung Entscheid zu Versuchstierhaltung durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KT

W

5.4.6

Eröffnung Entscheid zu Versuchstierhaltung (Form-HB oder Form-GB inkl. Form-H oder Form-G und Beilagen)

KT

X

R

R

R

R

R

W⁴⁸

R⁴⁹

R

5.4.7

Arbeitsnotizen FVO

BLV

W

5.5

Daten betreffend Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.5.1

Meldung (Form-M) über belastete Tierlinien und -stämme während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium oder bei der Versuchstierhaltung (inkl. Beilagen)

VH, INST

X

W

W

W⁵⁰

W²⁶

W

W²⁶

W

W²⁶

W

5.5.2

Einreichen der Meldung über belastete Tierlinien und -stämme bei der kantonalen Behörde

VH

W

W⁵¹

W⁵²

5.5.3

Eingereichte Meldung über belastete Tierlinien und -stämme bei der kantonalen Behörde (inkl. Beilagen)

VH

X

R

R

R⁵³

R²⁹

R

R²⁹

R

R²⁹

R

R

5.5.4

Arbeitsnotizen CO

KT

W

5.5.5

Anweisungen zur Meldung durch die kantonale Behörde oder die Kommission

KT, KOM

W

W

5.5.6

Anweisungen zur Bearbeitung beim Institut, Laboratorium oder bei der Versuchstierhaltung

VH, INST

X

W

W

W⁵⁴

W³⁰

W

W³⁰

W

W³⁰

W

R

R

5.5.7

Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

KT

W⁵⁵

R

5.5.8

Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KOM

R

W

5.5.9

Bearbeitung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KT

W

5.5.10

Eröffnung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen (Form-MB, inkl. Meldung, Beilagen und Antrag der Tierversuchskommission)

KT

X

R

R

R⁵⁶

R³²

R

R³²

R

R³²

R

W⁵⁷

R⁵⁸

R⁵⁹

5.5.11

Arbeitsnotizen FVO

BLV

W

5.6

Daten betreffend Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.6.1

Inspektionsplanung (Datum, Inspektorinnen/Inspektoren, Betriebe etc.)

KT

W

R

5.6.2

Inspektionsbericht inkl. festgestellte Mängel (inkl. Beilagen)

KT, KOM

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W

W⁶⁰

5.6.3

Verfügung

KT

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.6.4

Angaben zur Aus- und Weiter­bildung (inkl. Beilagen)

INST, VH, KT, KOM

X

W

W

W

W

W

W

W

W

W

W

W⁶¹

W⁶²

R

5.6.5

Prüfung/Annahme der Aus- und Weiterbildungsnachweise

KT

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W⁶³

R

W⁶⁴

R

5.7

Daten aus den Berichten über Tierversuche (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.7.1

Bericht während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium
(Report-AC; inkl. Beilagen)

INST

X

W

W

W

W

5.7.2

Einreichen des Berichts bei
der kantonalen Behörde

INST

W

W

5.7.3

Eingereichter Bericht bei
der kantonalen Behörde
(Report-AC; inkl. Beilagen)

INST

X

R

R

R

R

W

R

5.7.4

Rückfragen durch
die kantonale Behörde

KT

W

5.7.5

Korrekturen durch Institut, Laboratorium

INST

X

W

W

W

W

R

R

5.7.6

Korrekturen zur Statistik durch CO

KT

X

R

R

R

R

W

R

5.7.7

Freigabe des Berichts durch
die kantonale Behörde inkl. Korrekturmöglichkeit

KT

X

R

R

R

R

W⁶⁵

R⁶⁶

R

5.7.8

Arbeitsnotizen FVO

BLV

W

5.7.9

Rückfragen durch das BLV

BLV

W

5.7.10

Korrekturen zur Statistik durch FVO

BLV

X

R

R

R

R

R

R

W

5.7.11

Freigabe des Berichtes durch FVO

BLV

X

R

R

R

R

R⁴¹

R⁴¹

W

5.8

Daten aus den Berichten über Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.8.1

Bericht während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhaltung (Report-HC; inkl. Beilagen)

VH

X

W

R

W

W

W

5.8.2

Einreichen des Berichts bei
der kantonalen Behörde

VH

W

W

5.8.3

Eingereichter Bericht bei
der kantonalen Behörde
(Report-HC; inkl. Beilagen)

VH

X

R

R

R

R

R

R

R

5.8.4

Rückfragen durch die kantonale Behörde

KT

W

5.8.5

Korrekturen durch die Versuchs­tier­haltung

VH

X

W

R

W

W

W

R

R

5.8.6

Korrekturen zur Statistik durch CO

KT

X

R

R

R

R

R

W

R

5.8.7

Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde inkl. Korrekturmöglichkeit

KT

X

R

R

R

R

R

W⁶⁷

R⁶⁸

R

5.8.8

Rückfragen durch FVO

BLV

W

5.8.9

Korrekturen zur Statistik durch FVO

BLV

X

R

R

R

R

R

R

R

W

5.8.10

Freigabe des Berichts durch FVO

BLV

X

R

R

R

R

R

R⁴³

R⁴⁴

W

5.9

Datenblatt über gentechnisch veränderte Linien und belastete Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b)

5.9.1

Erstellen Datenblatt

VH, INST

X

W

W

W⁶⁹

W⁴⁵

W

W⁴⁵

W

W⁴⁵

W

5.9.2

Einreichen Kopie des Datenblatts mit Gesuch, oder Meldung

VH

W

R

R

R

R

R

R

W

W

5.9.3

Eingereichte Kopie des Datenblatts mit Gesuch oder Meldung

VH

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R⁷⁰

R⁴⁶

R⁴⁶

5.10

Diverses (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d)

5.10.1

Statistische Zusammenstellungen, vorbereitete Abfragen und Berichte

BLV, SYSTEM

R

W

W

5.10.2

Aufwand- und Verrechnungsdaten

KT

W

5.10.3

Angaben zur Systemeinstellung

KT, BLV, AP

W⁷¹

W⁷²

W

5.10.4

Verwaltung der Adressen (Tierhaltung, Lieferantinnen/
Lieferanten etc.)

KT, BLV

W

W

R

5.10.5

Verwaltung der Tierarten, Tierlinien und Tierstämme

BLV

W

R

5.10.6

Systemmeldung (Audit Log)

SYSTEM

R

5.10.7

Historisierungsdaten

SYSTEM

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

5.10.8

Parametereinstellungen

SYSTEM

KT

W

W

5.10.9

Wartung der Hilfetexte

SYSTEM

W

W

5.10.10

Wartung der Sprachversionen

SYSTEM

W

W

5.10.11

Datenbankabfragen und -anpassungen

ALLE

W

5.10.12

Referenzlisten

INST, KT, BLV

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W

³³ Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon, Gebäude, Aus- und Weiterbildungen.
³⁴ Je nach Institut oder Laboratorium überprüft und kommentiert AWO die Gesuche obligatorisch oder fakultativ.
³⁵ Nur Ergänzungsgesuche für Fristverlängerungen und Personaländerungen können durch ASI, SDI und RM eingereicht werden.
³⁶ Der Kanton hat lediglich bei einigen Feldern technischen Inhalts ein Mutationsrecht.
³⁷ Je nach Kanton können die CM selbstständig Fragen an die Institute oder Laboratorien senden.
³⁸ Titel, Schweregrad und statistische Angaben können in Form-A angepasst werden.
³⁹15 Leserecht für erteilte Bewilligungen, wenn Versuchstierhaltung in Form-A zugewiesen ist.
⁴⁰ Leserecht für alle Kantone.
⁴¹ Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.
⁴² Das BLV besitzt nach Art. 25 TSchG das Beschwerderecht und kann im Informationssystem angeben, wenn es eine Beschwerde eingereicht hat.
⁴³ Zugriff auf Form G nur, wenn Systemrolle SDF zugewiesen und der Name in Form G als SD eingetragen ist.
⁴⁴ Zugriff auf Form G nur, wenn Systemrolle IPF zugewiesen und der Name in Form G als IP eingetragen ist.
⁴⁵ Je nach Institut oder Laboratorium kann auch AWO das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.
⁴⁶ Zugriff auf Form-G nur, wenn Systemrolle SDF zugewiesen und der Name in Form-G als SD eingetragen ist.
⁴⁷ Zugriff auf Form-G nur, wenn Systemrolle IPF zugewiesen und der Name in Form-G als IP eingetragen ist.
⁴⁸ Leserecht für alle Kantone.
⁴⁹ Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.
⁵⁰ Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.
⁵¹ AWO eines Instituts oder Laboratoriums kann das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen, falls es mit einem Form-A zusammen eingereicht wird und HAF dies ermöglicht.
⁵² Je nach Versuchstierhaltung kann auch AWO das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.
⁵³ Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.
⁵⁴ Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.
⁵⁵ Falls mit Form-A zusammen eingereicht, ist Form-M auch für andere in Form-A aufgeführte Kantone einsehbar.
⁵⁶ Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.
⁵⁷ Leserecht für alle Kantone.
⁵⁸ Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.
⁵⁹ Das BLV besitzt nach Art. 25 TSchG das Beschwerderecht und kann im Informationssystem angeben, wenn es eine Beschwerde eingereicht hat.
⁶⁰ Je nach Kanton haben die CM ein Schreibrecht.
⁶¹ Die CM können einzig die eigene Aus- und Weiterbildung erfassen.
⁶² CA des BLV erfasst einzig Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2 TSchV ( SR 455.1 ) .
⁶³ CA des Kantons anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich nach Art. 199 Abs. 4 TSchV.
⁶⁴ CA des BLV anerkennt einzig Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2 TSchV.
⁶⁵ Leserecht für alle Kantone.
⁶⁶ Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.
⁶⁷ Leserecht für alle Kantone.
⁶⁸ Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.
⁶⁹ HAF muss das Institut als «beteiligtes Institut» in Form H und das Erstellen des Datenblatts freigeben.
⁷⁰ Leserechte für Form-D entsprechen den Leserechten für Form-A und Form-M.
⁷¹ Mutationsrechte einzig für kantonale Daten.
⁷² Mutationsrechte einzig für kantonale Daten.

Anhang 2

(Art. 25)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁷³
⁷³ Die Änderungen können unter AS 2010 3953 konsultiert werden.
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