Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts
1 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) (vom 12. November 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
118 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
3 , beschliesst: A. Zentrale Organe
Plenum
§ 1.
1 Das Plenum besteht aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten und den weiteren Mitgliedern gemäss §
113 Abs. 2 StG. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident führt den Vo r s i t z .
2 Das Plenum ist beschlussfähig, we nn mehr als die Hälfte der Mit glieder anwesend ist.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen gleichheit zählt die Stimme de r bzw. des Vorsitzenden doppelt.
b. Konstituie
-
rung
§ 2.
1 Das Plenum konstituiert sich je weils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
2 Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über: a. die Zahl der Abteilungen, b. die Zuständigkeit für die Gesc häftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung, c. die Zuweisung seiner Mitg lieder an die Abteilungen.
3 Es wählt bei seiner Konstituierung: a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten als Abtei lungspräsidentin oder Abteilungspräsidenten und die weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, b. aus dem Kreis der weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abtei lungspräsidenten die St ellvertreterin oder de n Stellvertreter der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten, c. bei einer geraden Anzahl von Abteilungen aus dem Kreis seiner Mitglieder ein zusätzliches Geschäftsleitungsmitglied.
a. Zusammen-
setzung und
Beschluss-
fassung
2
631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG) c. Geschäfts ordnung
§ 3.
1 Das Plenum erlässt die Gesc häftsordnung des Steuerrekurs
- gerichts.
2 Die Geschäftsordnung rege lt insbesondere die Zuständigkeit zur Vornahme von Mitarbeitendenbeur teilungen und kann dabei von §
7 dieser Verordnung abweichen d. Weitere Kompetenzen
§ 4.
1 Das Plenum beschliesst über: a. Stellungnahmen an da s Verwaltungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten ge ht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind, b. den Vorschlag von Ersa tzmitgliedern gemäss §
113 Abs.
2 Satz
2 StG
3 , c. den Einsatz von Ersa tzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pen
- sum unter Vorbehalt der Genehm igung durch das Verwaltungs
- gericht, d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen hat.
2 Es ernennt die Leitende Gerich tsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertr eterin oder Stell
- vertreter. Geschäfts leitung
§ 5.
1 Die Geschäftsleitung besteht aus: a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten, b. den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, c. dem nach §
2 Abs. 3 lit. c gewählte n zusätzlichen Mitglied.
2 Die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident führt den Vo r s i t z . b. Kompetenzen und Aufgaben
§ 6.
1 Die Geschäftsleitung bildet das zentrale Führungs- und Aufsichtsorgan. Sie behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit kein anderes Organ dies es Gerichts und keine andere Behörde zustän
- dig ist.
2 Die Geschäftsleitung besc hliesst insb esondere über a. die Verabschiedung des Rechensc haftsberichts an das Verwaltungs
- gericht, b. Stellungnahmen an das Verwalt ungsgericht betre ffend den Stellen
- plan, c. andere wichtige Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und weitere Behörden, d. Richtlinien betreffend den Einsatz der Ersatzmitglieder, a. Zusammen- setzung
3 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53 e. die Anstellung der Gerichtsschr eiberinnen und Ge richtsschreiber und des Kanzleipersonals.
3 Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen.
Gerichts
-
präsident/in
§ 7.
1 Die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewähr leistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Sie oder er kann diese Befugnis fall- oder bereichs weise einer Abteil ungspräsidentin oder eine m Abteilungspräsidenten oder der Leitenden Geri chtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichts schreiber übertragen.
2 Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten unter stehen die Leitende Gerichtsschr eiberin oder der Le itende Gerichts schreiber sowie die Zentralkanzlei.
3 Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von gerin ger Bedeutung. Sie oder er kann dies e Befugnis in Einzelfällen der Lei tenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen.
Leitende
Gerichts
-
schreiberin oder
Leitender
Gerichts
-
schreiber
§ 8.
1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts schreiber hat folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten, b. Unterstützung der Gerichtspräs identin oder des Gerichtspräsiden ten bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums und der Geschäftsleitung, c. Teilnahme an den Sitzungen de s Plenums und der Geschäftsleitung mit Antragsrecht und beratender Stimme, d. Leitung der Kanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Perso naladministration, die Finanzplanung und das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist, e. Koordination der Arbeit der Ge richtsschreiberinnen und Gerichts schreiber und der Ka nzleiangestellten, f. Unterstützung der Ge schäftsleitung bei der Personalrekrutierung.
2 Im Übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
3 Die Stellvertretung de r Leitenden Gerichts schreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers vertri tt diese oder diesen bei Abwesen heit. Die Leitende Ge richtsschreiberi n oder der Leit ende Gerichts schreiber kann der Stel lvertretung übertragen: a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte, b. mit Zustimmung der Geschäfts leitung ganze Geschäftsbereiche.
4
631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG) B. Abteilungen und Ersatzmitglieder Abteilungen
§ 9.
1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle
- digenden Geschäfte in einer Kammer.
2 Die übrigen Geschäfte werden durch Einzelrichterinnen und Ein
- zelrichter behandelt. b. Präsident/in
§ 10.
Jeder Abteilung steht die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident oder ein anderes gemäss §
2 Abs.
3 lit. a gewähltes Mitglied des Steuerrekursgerichts vor. c. Vize- präsident/in
§ 11.
1 Jede Abteilung wählt zu Be ginn und auf Mitte jeder Amts
- periode sowie bei Bedarf auch in der Zwischenzeit eine Abteilungs
- vizepräsidentin ode r einen Abteilungsvizepräsidenten.
2 Sie oder er vertritt die Abteil ungspräsidentin oder den Abtei
- lungspräsidenten bei dere n oder dessen Abwesenheit. Ersatz mitglieder
§ 12.
1 Ersatzmitglieder werden für di e Mitwirkung bei einzelnen Fällen beigezogen.
2 Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen.
3 Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befris
- tete Dauer zu einem bestimmten Beschäftigungsgrad eingesetzt wer
- den. C. Verfahren Bestimmung der zuständigen Abteilung
§ 13.
1 Die Abteilungen behandeln di e in ihren Zuständigkeits
- bereich fallenden Geschäfte
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten . Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin ode r der Gerichtspräsident. Prozessleitung bis zur Zuteilung
§ 14.
1 Die Leitende Gerichtsschrei berin oder der Leitende Ge
- richtsschreiber bestimmt beim Ei ngang des Geschäfts die Gerichts
- schreiberin oder den Geri chtsschreiber. Vorbehalten bleibt die abwei
- chende Anordnung der zuständigen Abteilungspräsidentin oder des zuständigen Abteilungspräsidenten.
2 Die Abteilungspräsidentin oder de r Abteilungspräsident leitet den Prozess und erlässt die dazu erford erlichen prozessleitenden Anord
- nungen. a. Kammer- geschäfte und Einzelrichter- geschäfte
5 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53
3 Sie oder er sorgt für eine sped itive Behandlung des Prozesses.
4 Sie oder er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichts schreiberin oder dem Geri chtsschreiber übertragen.
Zuteilung
§ 15.
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt a. den Spruchkörper, b. die Gerichtsschr eiberin oder den Ge richtsschreiber, c. aus dem Kreis von lit. a und b ei ne Referentin oder einen Referen ten.
2 Den Spruchkörper besetzt sie oder er a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammer geschäfte) mit Mitglied ern der Abteilung un d Ersatzmitgliedern, b. bei Einzelrich tergeschäften mi t einem Mitglied der Abteilung.
3 Bei Bedarf kann sie oder er auch Mitglieder anderer Abteilungen beiziehen.
Prozess- und
Verhandlungs
-
leitung nach der
Zuteilung
§ 16.
1 Ist bei Kammergeschäften die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident oder die Vi zepräsidentin oder der Vizepräsi dent als Referentin oder Referent eing esetzt, ist sie oder er für die wei tere Prozess- und Verhandlungsleitung zuständig.
2 In den übrigen Fällen bestimmt die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident, wem die Prozess- und Verh andlungsleitung obliegt.
3 In Geschäften mit Drei erbesetzung kann die mi t der Prozess- und Verhandlungsleitung be traute Person das Bewe isverfahren ganz oder teilweise einer Abordnung oder eine m einzelnen Mitglied des Spruch körpers übertragen.
4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder in Kammer geschäften die mit der Prozess- und Verfahrensleitung betraute Person sorgt für eine speditive Erledigung des Prozesses.
Urteilsfindung
§ 17.
1 Die Referentin oder der Refere nt stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts schri ftlich und mit Begründung.
2 Der Spruchkörper fasst seine Besc hlüsse und Entscheide nach mündlicher Beratung in einer Sitz ung. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit be ratender Stimme und Antragsrecht mit.
3 Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechts mittel kann bei Kammergeschäften auf dem Zirkulationswe g entschieden werden.
6
631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG)
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber und bei Kam
- mergeschäften auch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt, eine abweichende Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Den Parteien wird v on der Aufnahme eines Minderheits
- antrages in das Prot okoll Kenntnis gegeben. Urteils redaktion
§ 18.
1 Die Verantwortung für die fachkundige Redaktion trägt: a. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter, b. die Vizepräsidentin oder der Vize präsident, sofern sie oder er bei Kammergeschäften als Referentin oder Referent eingesetzt wurde, c. die Abteilungspräsident in oder der Abteilung spräsident in allen übrigen Fällen.
2 Die Redaktion der Entscheide, Besc hlüsse und Verf ügungen erfolgt durch die Gerichtsschr eiberin oder de n Gerichtsschr eiber auf Grund
- lage des Referats und de r mündlichen Beratung. Unterzeichnung
§ 19.
1 Entscheide und Erledigungsb eschlüsse werden unterzeich
- net: a. durch die für die fachkundige Re daktion verantwortliche Person, und b. die Gerichtsschr eiberin oder den Gerichtsschreiber.
2 Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterze ichnet. Die Unterzeichnung kann dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.
3 Für die den Parteien und Dritte n zuzustellende n Urteilsexemp
- lare und anderen gerichtlichen En tscheiden genügt die fotomechani
- sche Wiedergabe der erfo rderlichen Unterschriften. Protokoll
§ 20.
1 Das Protokoll wird von der Ge richtsschreibe rin oder dem Gerichtsschreiber geführt. Ausnah msweise kann die Protokollführung dem Kanzleipersonal übertragen werden.
2 Im Protokoll werden in chronol ogischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlun
- gen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, foto
- grafische Aufnahme und dergleiche n), Referentenaudienzen nur im Ergebnis aufgenommen.
3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin ode r vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt.
7 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53 D. Behandlung von Ausstandsbegehren
§ 21.
Über Ausstandsbegehren ents cheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen a. das Plenum, bei Begehren gegen
1. die Mitwirkung einzel ner Mitglieder oder der leitenden Gerichts schreiberin oder des leitenden Ge richtsschreibers bei Geschäf ten des Plenums,
2. die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper; b. die Abteilung, bei Begehren ge gen die Mitwirkung von einzelnen oder allen gemäss §
15 bestimmten Mitglied ern oder Ersatzmitglie dern einer Abteilung oder der zu ständigen Gerichtsschreiberin oder des zuständigen Gerichtsschreibers. E. Justizverwaltung
§ 22.
1 Das Steuerrekursgericht st ellt sein Personal an (§
117 Abs. 2 StG
3 ). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra gen.
2 Das Verwaltungsgericht überläss t dem Steuerrekursgericht die folgenden Geschäfte zur se lbstständigen Besorgung: a. Verfügung über die dem Steuer rekursgericht mi t dem Budget be willigten Kredite; b. Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des juristischen Sekretariats und de r Kanzlei innerhalb der von der Verwaltungskommission des Ve rwaltungsgerichts vorgegebenen Richtlinien.
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631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG) Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer
- rekurskommissionen und der Baurekurskommi ssionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 ) Bisherige Mitglieder der Steuerrekurs kommissionen
§ 1.
1 Die bisherigen Mitglieder der Steuerreku rskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
1 OS 65, 921 . Begründung siehe ABl 2010, 2681 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 631.1 .
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