Verordnung über die Organisation des Grundbuchwesens
Nr. 226 Verordnung über die Organisation des Grundbuchwesens (Kantonale Grundbuchverordnung) vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Juni 2015) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 93e Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 20. November 2000
1 und § 56 Absatz 2 des Justizgesetzes vom 10. Mai
2010
2 , * beschliesst:
1 Grundbuchämter
§ 1
* Grundbuchkreise
1 Die Gemeinden sind den Grundbuchkreisen gemäss dem Kantonsratsbeschluss vom
3. November 2014
3 zugeteilt.
§ 2
Aufgaben
1 Hauptaufgaben der Grundbuchämter sind a. die Tagebuchführung, b. die Erledigung aller Grundbuchgeschäfte, c. das Dokumentenmanagement (Erfassung, Scanning, Verarbeitung, Archivierung, Wiederverwendung), d. das Zurverfügungstellen von Kapazitäten für die Zentralen Dienste, e. die Mitarbeit in Projekten.
1 SRL Nr.
200 (G 2015 1)
2 SRL Nr.
260
3 SRL Nr.
224 (G 2015 12) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 410
2 Nr. 226
§ 3
Organe
1 Organe der Grundbuchämter sind a. der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin, b. der stellvertretende Grundbuchverwalter oder die stellvertretende Grundbuchver
- walterin, c. die Substitutinnen und Substituten.
§ 4
Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalterin
1 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin führt das Grundbuchamt.
2 Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Umsetzung der von der Geschäftsleitung festgelegten Rahmenvorgaben und Stra
- tegien, b. personelle und fachliche Führung des Grundbuchamts, c. Entscheide in nichtstreitigen Rechtssachen, d. Controlling und Qualitätsmanagement für das Grundbuchamt, e. Bereitstellung von personellen Ressourcen für Projekte der Gruppe, f. Vertretung des Grundbuchamts nach aussen.
§ 5
Stellvertretender Grundbuchverwalter oder stellvertretende Grundbuch
- verwalterin
1 Der stellvertretende Grundbuchverwalter oder die stellvertretende Grundbuchverwalte
- rin erfüllt folgende Aufgaben: a. Stellvertretung des Grundbuchverwalters oder der Grundbuchverwalterin, b. fachliche Führung der Mitarbeitenden nach Vorgaben des Grundbuchverwalters oder der Grundbuchverwalterin, c. Entscheide in nichtstreitigen Rechtssachen.
§ 6
Substitutinnen und Substituten
1 In jedem Grundbuchamt werden mehrere Substitutinnen und Substituten eingesetzt. Sie erfüllen folgende Aufgaben: a. Unterstützung des Grundbuchverwalters oder der Grundbuchverwalterin und des stellvertretenden Grundbuchverwalters oder der stellvertretenden Grundbuchver
- walterin in Sachgeschäften, b. Entscheide in nichtstreitigen Rechtssachen.
2 Sie können zusätzlich Teamleiterfunktion ausüben.
Nr. 226
3
2 Leitung des Grundbuchwesens und Aufsicht
2.1 Leiter oder Leiterin Grundbuch
§ 7
Grundauftrag
1 Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch leitet das Grundbuchwesen und übt die unmit
- telbare Aufsicht über die Grundbuchämter aus.
2 Nebst den Aufgaben gemäss § 40 der Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 17. Dezember 2010
4
oblie
- gen ihm insbesondere a. das Verfassen von Stellungnahmen zu den vom Kantonsgericht
5 vorgelegten Be
- schwerden und Anfragen grundbuchrechtlicher Natur, b. die Beantwortung allgemein interessierender Anfragen von Notaren, Amtsstellen und Privaten, c. die Beaufsichtigung der Beauftragten für die dinglichen Rechte (§ 69 Kantonale Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998
6 ), d. die Erarbeitung von grundbuchbezogenen Vernehmlassungen und Botschaften.
§ 8
Aufsicht über die Grundbuchämter
1 Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch sorgt dafür, dass die Grundbuchämter das Recht gesetzeskonform und einheitlich anwenden.
2 Die fachliche Aufsicht umfasst namentlich a. die Überwachung der zweckmässigen Organisation und Führung der Grund
- buchämter, b. die Überwachung der Einhaltung aller im Zusammenhang mit dem informatisier
- ten Grundbuch erlassenen Vorschriften, namentlich zu Datenschutz und Datensi
- cherheit, c. die Kontrolle der Berechnung und Einziehung der Grundbuchgebühren, d. die Kontrolle über die Verwendung der vorgeschriebenen Formulare, e. die Überwachung der sachgerechten Archivierung, f. die Durchführung der förmlichen Amtsübergabe bei Wechseln von Grundbuchver
- walterinnen und -verwaltern.
3 Nicht zum Aufgabenbereich des Leiters oder der Leiterin Grundbuch gehört die Prü
- fung der dem Grundbuchamt eingesandten Pfandtitel. Diese Kontrollen werden, soweit erforderlich, durch die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter vorgenommen.
4 SRL Nr.
262 (G 2010 415)
5 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den
§§
7–10 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
6 SRL Nr.
903
4 Nr. 226
4 Für den technischen Betrieb und die Sicherheit des informatisierten Grundbuchs sorgt das Kantonsgericht. Es hört den Leiter oder die Leiterin Grundbuch vor wichtigen Ent
- scheidungen an.
§ 9
Kompetenzen und Weisungsbefugnis
1 Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch hat direkte Weisungsbefugnis gegenüber den Grundbuchverwalterinnen und -verwaltern und den Grundbuchämtern.
2 Er oder sie ist für die Erstellung verbindlicher Vorlagen für die Grundbuchauszüge so
- wie die wichtigsten Urkunden und Briefe der Grundbuchämter verantwortlich. Er oder sie hört vorher die Geschäftsleitung an.
3 Er oder sie ist für die Nachführung des Stichwortverzeichnisses der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anmerkungen und Vormerkungen verantwortlich. Er oder sie legt alle Nachführungen periodisch dem Kantonsgericht zur Genehmigung vor.
4 Er oder sie kann Weisungen mit Aussenwirkung erlassen. Diese sind vom Kantonsge
- richt zu genehmigen. Die Genehmigung wird als Ergebnis einer vorläufigen Prüfung verstanden; der Entscheid des Kantonsgerichtes in einem konkreten Beschwerdeverfah
- ren oder der Erlass von Weisungen durch das Kantonsgericht selber bleiben vorbehalten.
§ 10
Berichterstattung
1 Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch erstattet dem Kantonsgericht jährlich Bericht über seine oder ihre Tätigkeiten und Feststellungen sowie über die abgegebenen Instruk
- tionen.
2 Er oder sie erstattet auf Verlangen des Kantonsgerichtes oder nach eigenem Ermessen auch Zwischenberichte.
3 Das Kantonsgericht orientiert den Leiter oder die Leiterin Grundbuch über seine Rechtsprechung im Gebiet der fachlichen Aufsicht über die Grundbuchämter.
2.2 Stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin Grundbuch
§ 11
Aufgaben
1 Der stellvertretende Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch vertritt den
2 Er oder sie erledigt die ihm oder ihr vom Leiter oder von der Leiterin Grundbuch zuge
- wiesenen Aufgaben.
Nr. 226
5
3 Schlussbestimmungen
§ 12
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement für das Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern vom 22.
September
2005
7 wird aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 G 2005 364 (SRL Nr. 230)
6 Nr. 226 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 410 Ingress
18.05.2015
01.06.2015 geändert G 2015 171
§ 1
18.05.2015
01.06.2015 geändert G 2015 171
Nr. 226
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 410
18.05.2015
01.06.2015 Ingress geändert G 2015 171
18.05.2015
01.06.2015
§ 1
geändert G 2015 171
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