Spitalärzteverordnung
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813.42 Spitalärzteverordnung (vom 14. Juli 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Funktion
§ 1.
An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spi talärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkei tsgebiet beschränkt sich in der Regel auf die Betreuung vo n Patientinnen und Patienten.
Arbeitszeit
§ 2.
Die Arbeitszeit für Spitalärzti nnen und -ärzte beträgt 45 Wo chenstunden.
Weiter- und
Fortbildung
§ 3.
1 Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.
2 Für die Fortbildung im Sinne de r FMH-Vorschriften werden höchs tens zehn Arbeitstage pro Jahr ge währt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung.
3 Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die An zahl der an die Arbeitszeit anzu rechnenden Stunden in Abspra che mit der Spitalleitung.
Tätigkeit
auf eigene
Rechnung
§ 4.
Spitalärztinnen und -ärzte dürfe n Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln.
Übrige
Anstellungs
-
bedingungen
§ 5.
Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestim mungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheits direktion.
1 OS 65, 611 ; Begründung siehe ABl 2010, 1722 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
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