Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
1 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (vom 7. Juni 2004)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 20. August
2003
3 und in den Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 6. Januar 2004, beschliesst: I. Allgemeines
Zweck
§ 1.
1 Der Staat und die Gemeinden fö rdern die Bereitstellung von preisgünstigen Mietwohnungen fü r Personen mit geringem Ein kommen und Vermögen, soweit ein Mangel besteht.
2 Der Staat fördert das selbst genutzte Wohneigentum für Personen mit höchstens mittlerem Einkommen und Vermögen.
Eigenleistung
§ 2.
Die staatliche Förderung setz t Eigenleistungen von mindes tens 10 Prozent der gesamten Investitionskosten voraus.
Leistungen des
Bundes
§ 3.
Die Leistungen nach diesem Gesetz erfolgen unabhängig von Leistungen des Bundes. II. Förderung des Mietwohnungsbaus
Zinslose oder
zinsgünstige
Wohnbau
-
darlehen
§ 4.
1 Der Staat kann den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Mietwohnungen durch die Gewä hrung von zinslosen oder zins günstigen grundpfandgesicherten Darlehen fördern. Die Darlehen betragen unter Einschluss der Geme indeleistung höchs tens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 Die obere Belehnungsgrenze für Darl ehen beträgt 90 Prozent der gesamten Investitionskosten. Für Bauvorhaben von finanzschwachen Gemeinden oder von gemeinnützige n Wohnbauträgern kann die Beleh nungsgrenze auf 95 Prozent erhöht werden.
3 Bei Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinden und bei landwirtschaftlichen Heim wesen wird auf eine Grundpfand verschreibung verzichtet.
2
841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung Eigentums beschränkungen
§ 5.
1 Empfängerinnen und Empfänger von Darlehen müssen öffentlichrechtliche Eigentumsb eschränkungen im Grundbuch anmer
- ken lassen, die sicherst ellen, dass die Gebäude hauptsächlich zu Wohn
- zwecken benutzt und die unterstüt zten Wohnungen nach dem Grund
- satz der Kostenmiete an berechtigte Personen vermietet werden; zudem haben die Eigentumsb eschränkungen jeden Gewinn beim Verkauf auszuschliessen. Zu diesem Zwec k steht dem Staat und der Gemeinde ein im Grundbuch anzumerkendes Vorkaufsrecht zum Selbstkosten
- preis zu.
2 Mit der Rückzahlung der staatlic hen Hilfe fallen die Eigentums
- beschränkungen dahin. Davon ausg enommen ist das Vorkaufsrecht, das frühestens 15 Jahre nach An merkung im Grundbuch erlischt. Gründungs darlehen für gemeinnützige Wohnbauträger
§ 6.
1 Gemeinnützige Wohnbauträ ger können in der Gründungs
- phase mit Darlehen unterstützt werd en, die in der Regel im Zusammen
- hang mit der Verwirklichung des ersten Wohnbauvorhabens gewährt werden.
2 Die Darlehenshöhe beträgt höchste ns 3 Prozent der voraussicht
- lichen gesamten Investitionskosten. Finanzierung und Zuständig keit
§ 7.
1 Die ausstehenden Darlehen be tragen höchstens 180 Millio
- nen Franken. Nicht wiedereinbringliche Darlehen werden abgeschrie
- ben und zählen nicht mehr zu den ausstehenden Darlehen.
2 Die zuständige Direktion ents cheidet über die Gewährung von Darlehen. Gemeinde leistung
§ 8.
1 Der Staat gewährt Darlehen nur, wenn die Gemeinde eine gleichwertige Leistung erbringt.
2 Der Regierungsrat kann finanz schwache Gemeinden von den Leistungen ganz oder teilweise befreien. Die ausfallenden Gemeinde
- leistungen werden in der Regel vom Staat übernommen.
3 Leistungen von Arbeit gebern, Stiftungen und ähnlichen Institu
- tionen sowie des gemeinnützigen W ohnbauträgers selbst können als Gemeindeleistungen angerechnet werden. III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums Bürgschaften
§ 9.
Der Staat fördert das selbst genutzte Wohneigentum mit Bürg
- schaften. Zu diesem Zweck kann er sich am Kapital von Hypothekar- Bürgschaftsgenossenschaften beteil igen, die Wohneigentum fördern.
3 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
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Übernahme von
Bürgschafts
-
gebühren
§ 10.
1 Der Staat kann für den erstmaligen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Bürgschaftsgebühren für die Dauer von längstens 15 Jahren übernehmen.
2 Der jährliche Aufwand für Bürgsc haftsgebühren darf 2 Millionen Franken nicht übersteigen.
3 Die zuständige Direktion ents cheidet über die Übernahme von Bürgschaftsgebühren. IV. Vollzug
Zweckerhaltung
§ 11.
1 Die Wohnungen dürfen währe nd der Dauer der Unter stützung nur zu Wohnzwecken verwendet werden.
2 Die zuständige Direktion kann die vorübergehende Benutzung von Wohnungen durch Personen bewi lligen, welche die Voraussetzun gen für die staatlichen Leistungen nicht erfüllen. Für die Dauer einer vorübergehenden Zwecke ntfremdung wird in de r Regel die Verbilli gungswirkung aufgehoben.
Rückforderung
§ 12.
Die staatlichen Leistungen werden mit Zins zurückgefor dert, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt oder erwirkt worden sind sowie wenn die Wohnung zweckentfremdet worden ist.
Ausführungs
-
bestimmungen
§ 13.
1 Der Regierungsrat le gt durch Verordnung
4 insbesondere fest: das Verfahren, die Bedingungen für die Gewährung und den Umfang der staatlichen Leistungen sowie den Inhalt der Eigentums beschränkungen.
2 Er erlässt Vorschriften über di e höchstzulässigen und anrechen baren Investitionskosten und die An forderungen an die Wohnbauten.
3 Er legt die Voraussetzungen fe st, welche die Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümer innen und -eigentümer in perso neller und finanzieller Hinsicht zu erfüllen haben, u nd regelt, wie die Einhaltung dieser Voraus setzungen überprüft wird.
4 Er setzt die Bedingungen für die Rückzahlung und die Voraus setzungen für die Rückforderung de r staatlichen Leistungen fest.
5 Er bestimmt für den Fall vorü bergehender Zweckentfremdungen, liche Mindestbetrag dabei zu entrichten ist.
4
841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung V. Wohnbauförderung der Gemeinden
5 Verhältnis zum kommunalen Recht
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§ 14.
1 Dieses Gesetz ist auf die Wohnbauförderung der Gemein
- den anwendbar, soweit sie hierzu keine eigenen Bestimmungen erlas
- sen haben.
2 Bestimmungen der Gemeinden übe r die Ausdehnung der Eigen
- tumsbeschränkungen bedürfen der Ge nehmigung des Regierungsrates. Kommunale Wohnraum fonds
§ 14
a.
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1 Die Gemeinden können kommu nale Fonds zur Bereit
- stellung von preisgünstigen Miet wohnungen schaffen. Aus den Fonds werden zu diesem Zweck Beiträge oder zinslose bzw. zinsgünstige Darlehen ausgerichtet an: a. den Erwerb von Baugrundstücken, b. den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Mietwohnungen.
2 Rückzahlungen und Zinsen fliessen in die Fonds.
3 Die Gemeinden regeln die Vora ussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und Darlehen. VI. Strafbestimmung
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§ 15.
Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise zu Unrecht Leistungen na ch diesem Gesetz erwirkt, b. falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhält
- nisse macht, c. eine Wohnung ihre m Zweck entfremdet. VII.
6 Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen
§ 16.
1 Hängige Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset
- zes eingereicht wurden, werden nach neuem Recht behandelt.
2 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf: a. zugesicherte Darlehen zu r Förderung des Wohnungsbaus, b. zugesicherte Beiträge und über nommene Bürgschaften zur Förde
- rung des Wohneigentums, c. bestehende öffentlichrechtl iche Eigentumsbeschränkungen.
5 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
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Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 17.
Das Gesetz über die Förder ung des Wohnungsbaus und des Wohneigentums vom 24. Septem ber 1989 wird aufgehoben.
1 OS 59, 306 .
2 In Kraft seit 1. Juli 2005 ( OS 60, 173 ).
3 ABl 2003, 1482 .
4 LS 841.1 .
5 Eingefügt durch G vom 2. März 2015 ( OS 70, 405 ; ABl 2014-02-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
6 Fassung gemäss G vom 2. März 2015 ( OS 70, 405 ; ABl 2014-02-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
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