Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
                            1 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (vom 7. Juni 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 20. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und in den Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 6. Januar 2004, beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der  Staat  und  die  Gemeinden  fö rdern  die  Bereitstellung von  preisgünstigen  Mietwohnungen  fü r  Personen  mit geringem  Ein kommen und Vermögen, soweit ein Mangel besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staat fördert das selbst genutzte Wohneigentum für Personen mit höchstens mittlerem Einkommen und Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die staatliche Förderung setz t Eigenleistungen von mindes tens 10 Prozent der gesamten Investitionskosten voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Leistungen nach diesem Gesetz erfolgen unabhängig von Leistungen des Bundes. II. Förderung des Mietwohnungsbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zinslose oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zinsgünstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Staat kann den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von  Mietwohnungen  durch  die  Gewä hrung  von  zinslosen  oder  zins günstigen  grundpfandgesicherten Darlehen  fördern.  Die  Darlehen betragen unter Einschluss der Geme indeleistung höchs tens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die obere Belehnungsgrenze für Darl ehen beträgt 90 Prozent der gesamten Investitionskosten. Für Bauvorhaben von finanzschwachen Gemeinden oder von gemeinnützige n Wohnbauträgern kann die Beleh nungsgrenze auf 95 Prozent erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Liegenschaften  im  Verwaltungsvermögen  der  Gemeinden und  bei  landwirtschaftlichen  Heim wesen  wird  auf  eine  Grundpfand verschreibung verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung Eigentums beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Empfängerinnen  und  Empfänger  von  Darlehen  müssen öffentlichrechtliche Eigentumsb eschränkungen im Grundbuch anmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken lassen, die sicherst ellen, dass die Gebäude hauptsächlich zu Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zwecken benutzt und die unterstüt zten Wohnungen nach dem Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satz der Kostenmiete an berechtigte Personen vermietet werden; zudem haben  die  Eigentumsb eschränkungen  jeden  Gewinn  beim  Verkauf auszuschliessen. Zu diesem Zwec k steht dem Staat und der Gemeinde ein  im  Grundbuch  anzumerkendes Vorkaufsrecht  zum  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - preis zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Rückzahlung der staatlic hen Hilfe fallen die Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschränkungen  dahin.  Davon  ausg enommen  ist  das  Vorkaufsrecht, das frühestens 15 Jahre nach An merkung im Grundbuch erlischt. Gründungs darlehen für gemeinnützige Wohnbauträger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Gemeinnützige Wohnbauträ ger können in der Gründungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - phase mit Darlehen unterstützt werd en, die in der Regel im Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang mit der Verwirklichung des ersten Wohnbauvorhabens gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Darlehenshöhe beträgt höchste ns 3 Prozent der voraussicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen gesamten Investitionskosten. Finanzierung und Zuständig keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die ausstehenden Darlehen be tragen höchstens 180 Millio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Franken. Nicht wiedereinbringliche Darlehen werden abgeschrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben und zählen nicht mehr zu den ausstehenden Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuständige  Direktion  ents cheidet  über  die  Gewährung  von Darlehen. Gemeinde leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Staat gewährt Darlehen nur, wenn die Gemeinde eine gleichwertige Leistung erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  kann  finanz schwache  Gemeinden  von  den Leistungen ganz oder teilweise befreien. Die ausfallenden Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen werden in der Regel vom Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungen  von  Arbeit gebern,  Stiftungen und  ähnlichen  Institu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen  sowie  des  gemeinnützigen  W ohnbauträgers  selbst  können  als Gemeindeleistungen angerechnet werden. III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums Bürgschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der Staat fördert das selbst genutzte Wohneigentum mit Bürg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften. Zu diesem Zweck kann er sich am Kapital von Hypothekar- Bürgschaftsgenossenschaften beteil igen, die Wohneigentum fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Staat  kann  für  den  erstmaligen  Erwerb  von  selbst genutztem  Wohneigentum  Bürgschaftsgebühren  für  die  Dauer  von längstens 15 Jahren übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der jährliche Aufwand für Bürgsc haftsgebühren darf 2 Millionen Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zuständige  Direktion  ents cheidet  über  die  Übernahme  von Bürgschaftsgebühren. IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckerhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Wohnungen  dürfen  währe nd  der  Dauer  der  Unter stützung nur zu Wohnzwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuständige  Direktion  kann die  vorübergehende  Benutzung von Wohnungen durch Personen bewi lligen, welche die Voraussetzun gen für die staatlichen Leistungen nicht erfüllen. Für die Dauer einer vorübergehenden  Zwecke ntfremdung  wird  in  de r  Regel  die  Verbilli gungswirkung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  staatlichen  Leistungen  werden  mit  Zins  zurückgefor dert, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt oder erwirkt worden sind sowie wenn die Wohnung zweckentfremdet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der  Regierungsrat  le gt  durch  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 insbesondere fest:  das  Verfahren,  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  und  den Umfang  der  staatlichen Leistungen  sowie  den Inhalt  der  Eigentums beschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  erlässt  Vorschriften  über  di e  höchstzulässigen  und  anrechen baren Investitionskosten und die An forderungen an die Wohnbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  legt  die  Voraussetzungen  fe st,  welche  die Mieterinnen  und Mieter  sowie  Wohnungseigentümer innen  und  -eigentümer  in  perso neller und finanzieller Hinsicht zu erfüllen haben, u nd regelt, wie die Einhaltung dieser Voraus setzungen überprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er  setzt  die  Bedingungen  für die  Rückzahlung  und  die  Voraus setzungen für die Rückforderung de r staatlichen Leistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Er bestimmt für den Fall vorü bergehender Zweckentfremdungen, liche Mindestbetrag dabei zu entrichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung V. Wohnbauförderung der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verhältnis zum kommunalen Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Dieses Gesetz ist auf die Wohnbauförderung der Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den anwendbar, soweit sie hierzu keine eigenen Bestimmungen erlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestimmungen der Gemeinden übe r die Ausdehnung der Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tumsbeschränkungen bedürfen der Ge nehmigung des Regierungsrates. Kommunale Wohnraum fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können kommu nale Fonds zur Bereit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung von preisgünstigen Miet wohnungen schaffen. Aus den Fonds werden  zu  diesem  Zweck  Beiträge  oder  zinslose  bzw.  zinsgünstige Darlehen ausgerichtet an: a.   den Erwerb von Baugrundstücken, b.   den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Mietwohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rückzahlungen und Zinsen fliessen in die Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden regeln die Vora ussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und Darlehen. VI. Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich a.   durch  unwahre  oder  unvollständige  Angaben  oder  in  anderer Weise zu Unrecht Leistungen na ch diesem Gesetz erwirkt, b.   falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse macht, c.   eine Wohnung ihre m Zweck entfremdet. VII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Hängige Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes eingereicht wurden, werden nach neuem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf: a.   zugesicherte Darlehen zu r Förderung des Wohnungsbaus, b.   zugesicherte Beiträge und über nommene Bürgschaften zur Förde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Wohneigentums, c.   bestehende öffentlichrechtl iche Eigentumsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das Gesetz über die Förder ung des Wohnungsbaus und des Wohneigentums vom 24. Septem ber 1989 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 306 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Juli 2005 ( OS 60, 173 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2003, 1482 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 841.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch G vom 2. März 2015 ( OS 70, 405 ; ABl 2014-02-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G vom 2. März 2015 ( OS 70, 405 ; ABl 2014-02-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.