Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen (216)
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Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen

Nr. 216 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 8. Juni 1999 (Stand 1. Januar 2002) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 98 Absatz 2i des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 20. November 2000
1 , auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, * beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen sind auf die behördlich oder richterlich angeordnete (freiwillige) öffentliche Versteigerung sowie die freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken anwendbar.

§ 2

Zuständigkeit
1 Die Gemeinden vollziehen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen auf ihrem Gemeindegebiet und bestimmen eine Versteigerungsbehörde.
2 Kantonale Behörden können für eigene Zwecke selber als Versteigerungsbehörde tätig sein.

§ 3

Versteigerungsort bei Grundstücken
1 Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache zu versteigern. Liegt ein Grundstück in mehr als einer Gemeinde oder liegen mehrere Grundstücke in mehr als einer Gemeinde, so bestimmt der Veräusserer oder die Veräussererin den Versteigerungsort.
1 SRL Nr.
200 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 196
2 Nr. 216

§ 4

Anmeldung
1 Versteigerungen sind mindestens 30 Tage im Voraus bei der Versteigerungsbehörde an
- zumelden.
2 Der Anmeldung sind die Versteigerungsbedingungen gemäss § 5 Absatz 2b bis f beizu
- fügen.

§ 5

Veröffentlichung
1 Die Versteigerung ist mindestens 8 Tage vor ihrer Durchführung öffentlich bekannt zu machen.
2 Die Versteigerungsbedingungen sind bei der Versteigerungsbehörde aufzulegen. Sie müssen mindestens enthalten: a. Ort und Zeit der Versteigerung, b. genaue Bezeichnung des Veräusserers oder der Veräussererin, c. die summarische Bezeichnung der Gegenstände, d. bei Grundstückversteigerungen den Grundbuchauszug, e. die Zahlungsbedingungen, f. eine allfällige Wegbedingung oder Beschränkung der Gewährleistung.

§ 6

Ausruf
1 Die Gegenstände werden einzeln versteigert. Jedes Angebot ist dreimal auszurufen.

§ 7

Angebote
1 Angebote können schriftlich oder mündlich gemacht werden.
2 Bei Grundstückversteigerungen sind die schriftlichen Angebote zu Beginn der Verstei
- gerung bekannt zu geben.
3 Angebote, die nicht auf eine bestimmte Summe lauten oder die Bedingungen oder Vor
- behalte enthalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.
4 Angebote für nicht namentlich bezeichnete Personen und für nicht bestehende juristi
- sche Personen dürfen nicht angenommen werden.

§ 8

Zuschlag
1 Der Ausrufer oder die Ausruferin erklärt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf das letzte
2 Bei Grundstückversteigerungen erfolgt der Zuschlag, sofern nach den Versteigerungs
- bedingungen eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird, nur nach deren Leistung. Andernfalls wird das nächsttiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erklärt.
Nr. 216
3
3 Bei Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag wird das letzte Angebot nochmals ausgerufen und dann zugeschlagen.

§ 9

Protokoll
1 Die Versteigerungsbehörde führt über die Versteigerung ein Protokoll, das mindestens die Bezeichnung oder die Nummer des Gegenstands, das Höchstangebot und den Namen des Erwerbers oder der Erwerberin enthalten muss.
2 Bei Grundstückversteigerungen sind zusätzlich die Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin aufzunehmen.

§ 10

Inkasso
1 Wenn nichts anderes vereinbart wird, besorgt die Versteigerungsbehörde das Inkasso des Kaufpreises. Sie hat dem Veräusserer oder der Veräussererin Rechnung abzulegen.
2 Erlöse sind, soweit sie nicht zur Unkostendeckung benötigt werden, dem Veräusserer oder der Veräussererin innert 10 Tagen nach der Versteigerung auszuhändigen oder zu ihren Gunsten zinstragend anzulegen.

§ 11

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 28. März
1979
2 wird aufgehoben.

§ 12

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 G 1979 54 (SRL Nr. 216)
4 Nr. 216 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
08.06.1999
01.07.1999 Erstfassung G 1999 196 Ingress
25.09.2001
01.01.2002 geändert G 2001 469
Nr. 216
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.06.1999
01.07.1999 Erlass Erstfassung G 1999 196
25.09.2001
01.01.2002 Ingress geändert G 2001 469
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