Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung
1 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
413.325 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG) (vom 20. Dezember 2013)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
51 Abs. 3 der Verordnung zu m EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)
4 , verordnet: A. Allgemeines
Grundlagen
§ 1.
1 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikations verfahrens sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen sich nach a. den für die jeweiligen Berufe ma ssgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne (Art. 12 der Berufsbildungsverordnung vo m 19. November 2003, BBV
6 ), b. den Mindestvorschriften für die Al lgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung, c. den vom Mittelschul- und Berufs bildungsamt (Amt) genehmigten Schullehrplänen, d. der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten An gebote der Grundbildung (§
23 des Einführung sgesetzes zum Bun desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG
3 ).
2 Soweit dieses Reglement Vollzu gsorgane bezeichnet, die Gebüh ren erheben, bestimmen sich diese nach der Verordnung über die Finan zierung von Leistungen de r Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG)
5 und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.
Interkantonal
vereinbarte
Qualifikations
-
verfahren
§ 2.
Das Amt kann Kandidatinnen oder Kandidaten ausserkanto nalen Qualifikationsverfahren zuwe isen oder die Zulassung von aus serkantonalen Teilnehmenden an Qualifikationsverfahren anordnen.
Obligatorische
Information
§ 3.
Die zuständige Prüfungskommi ssion oder die durchführende Institution informiert die Ka ndidatinnen und Kandidaten über die Rahmenbedingungen, die für den ordnungsgemässen Ab lauf des Qua lifikationsverfahrens einzuhalten sind. Sie orientie ren insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.
2
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Beratungs angebote
§ 4.
Berufsfachschulen bieten, sowe it dies nicht im Schulunter
- richt möglich ist, zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten Einzel- bzw. Gruppenberatungen an. Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag
§ 5.
1 Personen ohne Lehrvertrag we rden zum Qualifikationsver
- fahren zugelassen, wenn diese an einer Nachholbildung gemäss §
38 VEG BBG teilnehmen (Art. 31 und
32 BBV), oder wenn sie das Qua
- lifikationsverfahren wiederholen müssen.
2 Zulassungsgesuche sind dem Amt spätestens mit der Prüfungs
- anmeldung einzureichen. Dispensation von Qualifika tionsbereichen
§ 6.
1 Das Amt bewilligt Dispensati onsgesuche, sofern ein Nach
- weis über die erworbenen Kennt nisse und Fähigkeiten vorliegt.
2 Dispensationsgesuche sind de m Amt zusammen mit dem Lehr
- vertrag oder mit dem Zulassungsgesuch (§
5) einzureichen.
3 Es kann für den Nachweis eine r gleichwertigen Vorbildung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung eine Vertiefungsarbeit oder eine mündliche Schlussprüfung verlangen. Nachteils ausgleichs massnahmen
§ 7.
1 Das Amt entscheidet auf Gesu ch hin über Massnahmen, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Es gestat
- tet besondere Hilfsmitte l oder ordnet spezie lle Rahmenbedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit de r Kandidatin oder des Kandidaten angemessen beurte ilt werden kann.
2 Das Amt bezeichnet die erforder lichen Gesuchsunterlagen und orientiert über die Eingabefristen.
3 Es kann ein Gutachten einer Fachst elle verlangen. Es bezeichnet die anerkannten Fachstellen. Individuelle Arbeiten
§ 8.
1 Das zuständige Prüfungsorgan informiert die Kandidatin
- nen und Kandidaten über sämtlich e Rahmenbedingungen, die bei der Erstellung einer individu ellen Arbeit (z. B. die individuelle praktische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarb eit [VA]) einzuhalten sind. Es orien
- tiert insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorga
- ben.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat. Meldung bei Absenzen aus wichtigen Gründen
§ 9.
1 Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wich
- tigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im Prüfungsaufgebot bezeichnete Stel le umgehend zu informieren.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
3 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
413.325
3 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträgli ch geltend gemacht werden.
Unregelmässig
-
keiten bei
Prüfungen
§ 10.
1 Die Prüfungskommission entsch eidet bei Abwesenheiten im Sinne von §
9 ob a. die Prüfung ersatzwe ise in der laufenden oder nächsten Prüfungs periode zu absolvieren ist, oder b. die Prüfung oder das ganze Qual ifikationsverfahren aufgrund der bisher erzielten Resultate als be standen oder als nicht bestanden erklärt werden kann.
2 Die Anordnung gemäss Abs.
1 lit. a setzt das Einverständnis des Amtes voraus.
b. Absenz ohne
wichtigen Grund
§ 11.
1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fe rn, so gilt das ganze Qualifika tionsverfahren als nicht bestanden.
2 Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der Prüfung, kann das zuständige Prüfung sorgan sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übri gen Teilnehmenden dadurch nicht gestört wer den.
3 Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der Prüfungsaufsicht betrau te Person andere Teilnehmende, kann sie von der Prüfung ausgesch lossen werden. Die bis zum Aus schluss erstellte Arbeit wird bewertet.
4 Das Amt kann bei unbegründe tem Fernbleiben oder Zurück treten von Prüfungen eine Gebühr erheben.
c. Missachtung
der Vorgaben
und Plagiat
§ 12.
Wird eine individuelle Arbeit (z. B. die individuelle prak tische Arbeit [IPA] oder die Vertie fungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbstständi g und entsprechend den Rahmen bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation ni cht termingemäss, entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten a. das zuständige Prüfungsorgan über einen angeme ssenen Noten abzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemesse nem Notenabzug, b. die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten Prüfungsperiode oder das Nichtbestehen des Qualifikationsbereichs und damit des Qualifikationsverfahrens.
d. Andere
Unregelmässig
-
keiten
§ 13.
Die Prüfungskommission erklär t das Qualifikationsverfah ren als nicht bestanden, wenn ei ne Kandidatin oder ein Kandidat uner laubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung unerlaubterweis e mit Dritten kommuni ziert oder die Zulas
a. Absenz aus
wichtigen
Gründen
4
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) e. Verfahrens entscheide und Leistungs bewertung
§ 14.
1 Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prü
- fung durch das Fehlverhalten betro ffen sind, anstelle des Entscheids «nicht bestanden»: a. auf Kosten der Kandidatinnen ode r des Kandidaten in der laufen
- den oder nächstfolgenden Prüfun gsperiode eine entsprechende Nachprüfung anordnen, oder b. entscheiden, dass da s Qualifikationsverfahren unter Einsetzung der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich ab
- geschlossen werden kann.
2 Bei ihrem Entscheid be rücksichtigt die Pr üfungskommission die Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den Umfang des ordnungsgemä ss absolvierten Qualifikationsverfahrens. B. Abschlussprüfungen Einheit der Abschluss prüfungen
§ 15.
1 Die Abschlussprüfungen bilden eine Einheit. Die Prüfun
- gen in allen Qualifikationsbereic hen sind mit Ausnahme der reglemen
- tarisch vorgesehenen Teilprüfunge n oder der vorgezogenen Prüfungen grundsätzlich am Ende der Ausbil dung und innerhal b derselben Prü
- fungsperiode zu absolvieren.
2 Das Amt kann bei Vorliegen be sonderer Umstände auf Gesuch hin eine Aufteilung der Prüfungen auf zwei Prüfungsperioden bewilli
- gen, insbesondere we nn gesundheitliche Gründe vorliegen und eine Lehrzeitverlängerung bewilligt worden ist. Prüfungs termine
§ 16.
Die Qualifikationsverfahren fi nden einmal pro Jahr, in der Regel zwischen April und Juni statt. Die Prüfungstermi ne werden von der Prüfungskommission festgelegt. Vorbehalten bleiben die speziel
- len Prüfungstermine für individuel le Prüfungsarbeite n wie die indivi
- duelle praktische Arbeit (IPA) oder die Vertiefungsarbeit (VA). Anmeldung zur Prüfung
§ 17.
1 Das Amt fordert die Anbiete nden der Bildung in beruf
- licher Praxis gemäss §
11 VEG BBG unter Angabe der massgebenden Fristen jährlich auf, ihre prüfung spflichtigen Lernenden mit dem amt
- lichen Formular zur Prüfung anzumelden.
2 Es kann bei verspäte ter Anmeldung oder be i Abmeldung eine Gebühr erheben. Es kann eine Verschiebung der Prüfung auf die nächste Prüfungsperiode anordnen, wenn es aus organisatorischen Gründen unumgänglich ist.
5 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
413.325
Verschiebungs
-
gesuche
§ 18.
1 Das Amt entscheidet über Ge suche um Verschiebung des Qualifikationsverfahrens auf eine spätere Prüfungsperiode.
2 Verschiebungsgesuche sind dem Am t bis spätestens Ende Januar des Prüfungsjahres einzureichen.
Erfahrungs
-
noten und
Semester
-
zeugnisnoten
§ 19.
1 Die Anbieter der berufliche n Grundbildung ermitteln die Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildung sverordnung. Die Semesterzeugnisnoten werden aufg rund von periodischen Leistungs beurteilungen ermittelt.
2 Kandidatinnen und Kandida ten, die eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer möglichst gleichwertigen Ersatzpr üfung aufgeboten. Bei genügender Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehr person, ob eine Ersatzprüfung angesetzt wird.
3 Für die Festlegung der Semester zeugnisnote werden nicht absol vierte Prüfungen mit der Note 1 be wertet, wenn für die Absenz kein wichtiger Grund vorlag.
b. Meldung
§ 20.
Die Anbieter der berufliche n Grundbildung geben der Prü fungskommission die Er fahrungsnoten gemäss den Vorgaben des Am tes bekannt.
c. Ersatz für
fehlende
Erfahrungs
-
noten
§ 21.
Die Prüfungskommission kann eine Ersatzprüfung anord nen, wenn die Erfahrungsnoten ni cht rechtzeitig bekannt gegeben wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung beste hen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder fall s erforderlich in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden.
Prüfungs
-
aufgebote
§ 22.
1 Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe bieten die angemeldeten Kandidat innen und Kandidaten spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermi n schriftlich zu den Prüfungen bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.
2 Die Aufgebote enthalten folgende Angaben: a. geprüfte Fächer und Prüfungsform, b. Prüfungsort und Prüfungszeit, c. persönliches Arbeitsgerät und da s mitzubringende Material sowie die erlaubten Hilfsmittel, d. weitere für die Prüfung erford erliche Angaben, insbesondere über die im Zeitpunkt des Aufgebot s bekannten Expertinnen oder Experten.
3 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss §
11 VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise informiert.
a. Erfassung
6
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Zweisprachige Prüfungen
§ 23.
Zweisprachige Prüfungen gemäss Art.
35 Abs.
4 BBV wer
- den bei Kandidatinnen oder Kandid aten durchgeführt, die den zwei
- sprachigen Unterricht besucht und eine Einverständniserklärung zur zweisprachigen Prüfung abgegeben haben. Meldung von Unregelmässig keiten
§ 24.
Das zuständige Prüfungsorgan meldet dem Amt die Kandi
- datinnen und Kandidaten, die nicht zur Prüfung erschienen sind oder diese nicht vollständig abgelegt haben. Prüfungs ergebnis
§ 25.
1 Die Prüfungskommissionen er wahren die Prüfungsergeb
- nisse und geben diese den Kandida tinnen und Kandidaten sowie den Anbietenden der Bildung in be ruflicher Prax is gemäss §
11 VEG BBG bekannt.
2 Das Prüfungsergebnis der aus a nderen Kantonen zugewiesenen Kandidatinnen und Kandidate n wird dem Amt mitgeteilt. Dieses leitet die Angaben dem für die Eröffnung zuständigen ausserkantonalen Amt weiter. C. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung Freiwillige Ersatzprüfung
§ 26.
1 Das Amt entscheidet über Gesuche um Ablegung einer mündlichen Schlussprüfung von 30 Minuten Dauer im Qualifikations
- bereich Allgemeinbildung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a. den Berufsmaturitätsunterrich t im Zeitpunkt der mündlichen Schlussprüfung noch nicht abgeschlossen hat, oder b. vom allgemeinbildende n Unterricht an der Berufsfachschule dis
- pensiert war und das Qualifikatio nsverfahren ohne eine Note für den Qualifikationsbereich Allgem einbildung nicht bestanden wer
- den kann.
2 Die Note für die Schlussprüfung bildet die Abschlussnote für den Qualifikationsbereic h Allgemeinbildung. Qualifikations verfahren nach Art. 32 BBV
§ 27.
1 Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Ab s. 2 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die All
- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
7 bezieht sich auf meh
- rere Themen im Lernbereich «Ges ellschaft» und berücksichtigt die Bildungsziele des Le rnbereichs «Sprache und Kommunikation».
2 Die Prüfungsleitung gibt späteste ns drei Monate vor der Schluss
- prüfung die zu prüfenden Be reiche und Inhalte bekannt.
7 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
413.325
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen Fähigkeitszeugniss es (EFZ) das eidg enössische Berufsattest (EBA) erwerben wollen, müssen nur eine Vertiefungsarbeit erstellen. Diese bildet die Note für da s Fach Allgemeinbildung. D. Validierungsverfahren
Allgemeines
§ 28.
1 Das Validierungsverfahren rich tet sich nach den Vorgaben des Bundes für das kantonale Verf ahren der Validier ung von Bildungs leistungen.
2 Massgebend sind die fü r die jeweiligen Be rufe massgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne.
Validierungs
-
organe
§ 29.
1 Die von der Bildung sdirektion eingesetzten Prüfungskom missionen erfüllen die Aufg aben des Validierungsorgans.
2 Mindestens zwei vom Validierungsorgan eingesetzte Expertinnen oder Experten a. prüfen das Dossier, b. führen mit der Kandidatin ode r dem Kandidaten ein Gespräch über das Ergebnis, c. stellen der Prüfungskommissi on Antrag auf Anerkennung von Handlungskompetenzen bzw. von Modulen.
Information
und Beratung
§ 30.
Das Amt für Jugend und Berufs beratung sorgt für die für das Validierungsverfahren oblig atorische Information gemäss §
3.
Einreichung des
Gesuchs und
des Dossiers
§ 31.
1 Das Gesuch um Zulassung zu m Validierungsverfahren ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. Die Einreichung des Dossiers gilt als Anmeldung zum Validierungs verfahren.
2 Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der fehl enden Unterlagen. Werden diese nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3 Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr abgeändert werden.
4 Wird festgestellt, dass im Do ssier unwahre Angaben gemacht worden sind, wird das Verfahre n mit Kostenfolge abgebrochen.
5 Ein bereits in einem Validierungsverfahren geprüftes Dossier wird nur dann erneut validiert, we nn sich die Rech tsgrundlagen geän dert haben.
8
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Ergänzende Bildung
§ 32.
1 Das Amt bezeichnet die A nbietenden der ergänzenden Bildung, deren Abschlüsse bzw. Te ilabschlüsse anerkannt werden.
2 Die Angebote der ergänzenden Bi ldung sind grundsätzlich gebüh
- renpflichtig. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Bil
- dungsgänge, die in einem besondere n öffentlichen Interesse liegen. E. Abschlusszeugnis und Notenausweis Aushändigung des EFZ, EBA und Noten ausweis
§ 33.
Den Kandidatinnen und Kandida ten wird das EFZ oder das EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese a. nach der vollständigen Absolvie rung der Lehre das Qualifikations
- verfahren bestanden haben, b. nach einer schulisch organisi erten Grundbildung das Qualifika
- tionsverfahren bestanden und den Na chweis erbracht haben, dass das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist, c. nach einer mindestens fünfjähr igen beruflichen Art. 32 BBV zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurden und dieses bestanden haben, d. das Validierungsver fahren erfolgreich durchlaufen haben. Abgabe von Prüfungs arbeiten
§ 34.
Produkte der Prüfungsarbeite n können den Kandidatinnen oder den Kandidaten ab gegeben werden. Hat de r Lehrbetrieb die Kos
- ten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der Prüfungsarbeit an die Kandidati n oder den Kandida ten nur mit Zu
- stimmung des Lehrbetriebs möglich. Duplikate
§ 35.
1 Das Amt oder eine von ihm be zeichnete Stelle kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtrie bsentschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Abschlusszeugnisses erstellen.
2 Dieses enthält den Vermerk «D uplikat» und das Ausstelldatum des Duplikats.
3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des Bürgerorts sowie der Na tionalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor
- liegt.
9 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
413.325 F. Übergangsbestimmung
§ 36.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem Inkraft treten dieses Reglements eine Lernleistungsbestätigung gemäss §
6 des Reglements über das Validierungsv erfahren und die ergänzende Bil dung zur Erlangung des Eidgenössi schen Fähigkeits zeugnisses Fach angestellte/r Gesundheit vom 1. Juli
2008 erhalten haben, gilt weiter hin das bisherige Reglement.
1 OS 69, 21 ; Begründung siehe ABl
2014-01-10 .
2 Inkrafttreten:
1. Februar 2014.
3 LS 413.31 .
4 LS 413.311 .
5 LS 413.312 .
6 SR 412.101 .
7 SR 412.101.241 .
Feedback