Übergangsordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule (414.415)
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Übergangsordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule

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1. 10. 02 - 38 Übergangsordnung zum G über die Pädagogische Hochschule
414.415 Übergangsordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule (vom 12. Juni 2002)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Für die Einführung des Gesetzes über die Pädagogische Hoch- schule
3 wird gestützt auf dessen § 24 fo lgende Übergangsordnung er- lassen:

§ 1. Die vor dem Wintersemest

er 2002/03 begonnenen Ausbil- dungsgänge – ausgenommen die Ausbildungsgänge mit Beginn 2002 am Seminar für Päda gogische Grundausbil dung sowie am Kinder- garten- und Hortseminar – werden na ch alter Ordnun g abgeschlossen; hiefür gelten die Regelungen des bi sherigen Rechts. Für den allgemei- nen Schulbetrieb gelangen ab 1. Oktober 2002 das Gesetz über die Pädagogische Hochschule
3 sowie das Fachhochschulgesetz
2 und die darauf beruhenden Re chtsgrundlagen zur Anwendung. Für jene Aus- bildungsgänge, die ab Wintersemester
2002/03 eingefüh rt werden, gilt ausschliesslich das neue Recht.

§ 2. Die Pädagogische Hochschul

e Zürich (PHZH) nimmt den Studienbetrieb mit Beginn des Wi ntersemesters 2002/03 (Oktober
2002) auf. Sie löst die folgenden Seminare ab: – Seminar für Pädago gische Grundausbildung – Primarlehrerseminar – Kindergarten- und Hortseminar – Arbeitslehrerinnenseminar – Haushaltungslehrerinnenseminar – Real- und Obersc hullehrerseminar – Sekundar- und Fachlehrerausbildung an der Universität Zürich Von der Stiftung Pestalozzianum übernimmt die PHZH die Wei- terbildung und weitere Bereiche im Rahmen ihres gesetzlichen Auf- trags.

§ 3.

Für die Ausbildungsgänge, die vor dem Wintersemester 2002/03 nach alter Ordnung an den Seminare n begonnen haben, gelten das Lehrerbildungsgesetz und die darauf beruhenden Erlasse nach folgen- der Übergangsordnung:
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414.415 Übergangsordnung zum G über di e Pädagogische Hochschule – Seminar für Pädagogi sche Grundausbildung: Der letzte reguläre Ausbildungsg ang nach alter Ordnung findet von Herbst 2001 bis Herbst 2002 statt. Im Übergangsstudiengang Frühling 2002–2003 wird das 1. Semes- ter am Seminar für Pädagogisc he Grundausbildung im Rahmen der bisherigen Regelungen nach den Vorgaben des Bildungsrats- beschlusses vom 26. Februar 2002 geführt; im Herbstsemester 2002/03 setzen die Studierenden die Ausbil dung im 2. Semester der PHZH nach neuem Studienplan und mit besonderen Prüfungsbestimmun- gen fort. – Primarlehrerseminar: Der letzte Ausbildungsgang am Primarlehrer seminar hat im Herbst 2001 begonnen. Er wird ab Oktober 2002 von der PHZH weitergeführt und im Sommer 2003 nach bisheriger Ordnung ab- geschlossen. Studierende, die im Sommer/Her bst 2002 im Ausbildungspro- gramm Englisch für die Primarschule stehen, führen die Ausbil- dung im Wintersemester 2002/03 na ch bisherigem Modus zu Ende. – Arbeitslehrerinnenseminar: Das Arbeitslehrerinnenseminar hat letztmals im Herbst 2001 einen Ausbildungsgang begonnen. Di e laufenden Ausbildungsgänge werden ab Oktober 2002 von der PHZH weitergef ührt; der letzte wird im Sommer 2004 nach bisheriger Ordnung abgeschlossen. – Haushaltungslehrerinnenseminar: Das Haushaltungslehrer innenseminar hat letz tmals im Herbst 2001 einen Ausbildungsgang begonnen. Die laufenden Ausbildungs- gänge werden ab Oktober 2002 von der PHZH weitergeführt; der letzte wird im Sommer 2004 na ch bisheriger Ordnung abgeschlos- sen. Die ab Wintersemester 2001/02 fü r Studierende de s Seminars für Pädagogische Grundausbildung, de s Real- und Oberschullehrer- seminars sowie der Sekundar- und Fachlehrerausbildung angebo- tene Zusatzausbildung zur Lehrbe fähigung in Hauswirtschaft auf der Sekundarstufe I wird ab Ok tober 2002 von der PHZH über- nommen und zu Ende geführt. Ein Studienabschluss ist bis Früh- ling 2005 möglich. – Kindergarten- und Hortseminar: Der letzte reguläre Ausbildung sgang nach alte r Ordnung hat im Frühlingssemester 2001 begonnen. Die bestehenden Klassen wer- den ab Herbstsemester 2002/03 de r PHZH unterstel lt und schlies- sen im Sommer 2003 die Ausbildu ng nach bisherig er Ordnung ab.
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414.415 Der Ausbildungsgang mit Beginn im Februar 2002 wird nach zwei Kurzsemestern ab Wintersemester 2002/03 mit dem Diplomstudium für Lehrkäfte der Vorschulstuf e an der PHZH fortgesetzt und schliesst im Sommer 2004 mit einem Diplom nach neuer Ordnung ab. – Real- und Obersc hullehrerseminar: Der letzte Ausbildungsgang am Real- und Oberschullehrerseminar hat im Herbst 2001 begonnen . Die laufenden Ausbildungsgänge werden ab Oktober 2002 von der PHZH weitergeführt; der letzte wird im Sommer 2004 nach bisheriger Or dnung abgeschlossen. – Sekundar- und Fachlehrerausbildung: Die letzten Studiengänge nach alter Ordnung habe n im Frühling
2002 begonnen. Die Studiengänge werden ab Oktober 2002 von der PHZH weitergefü hrt und im Frühling 2005 nach alter Ordnung abgeschlossen. Auf begründetes Ge such kann die PHZH eine Frist- erstreckung um höchstens zw ei Semester bewilligen. Der letzte Zweijahreskurs für die Ausbildung zu Englisch- und Italienischlehrpersonen für die Oberstufe der Volksschule findet von Frühling 2002 bis 2004 statt. Mit der Aufhebung der Seminare werden diese Au sbildungen der PHZH unterstellt. Die Schulleitung de r PHZH kann die Leitung den zuständigen Departementsleitungen oder interimistischen Leitungen übertragen.

§ 4. Für die Studierenden der Au

sbildungsgänge, die nach bishe- riger Ordnung an der PHZH zu Ende geführt werden, gilt bis zu deren Abschluss Folgendes: – Mit der Übernahme der Ausbildung en an die PHZH werden die Studierenden an der PHZH einges chrieben (Ausbildung zur Kin- dergärtnerin bzw. zum Kindergär tner ab Beginn des Herbstsemes- ters 2002/03, andere Ausbildungen ab Beginn des Wintersemesters
2002/03). Ausgenomme n sind die Studierenden der Sekundar- und Fachlehrerausbildung, die bis zum Abschluss des Studiums an der Universität Zürich im matrikuliert bleiben. – Für Studiengelder und Prüfungsg ebühren gelten die bisherigen Bestimmungen. – Fragen, die in enge m Zusammenhang zur Ausbildung stehen, wer- den nach den bisherigen Rechtsgr undlagen beurteilt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der PHZH. – Entscheide über das Bestehen von Prüfungen obliegen der Schul- leitung der PHZH; Rekursinstanz ist der Schulrat der PHZH. Prü- fungen können an der PHZH nach bisherigem Re cht wiederholt werden.
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§ 5. Die Berufseinführung

der Berufseinsteig erinnen und Berufs- einsteiger des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarstufe I sowie der Handarbeits- und Hauswirt schaftslehrerinnen und -lehrer obliegt ab Wintersemester 2002/03 der PHZH.

§ 6. Die Aufsichtskommissionen

des Seminars für Pädagogische Grundausbildung, des Primarlehrerseminars, des Arbeitslehrerinnen- seminars, des Haushaltungslehreri nnenseminars, des Real- und Ober- schullehrersemina rs sowie der Sekundar- und Fachlehrerausbildung werden auf Ende Juli 2002 aufgel öst, und die Mitglieder dieser Auf- sichtskommissionen werden auf den gleichen Zeitpunkt unter Verdan- kung der geleisteten Dienste entl assen. Auf den gleichen Zeitpunkt entfällt die Zuständigkeit der Schulkommission de r Kantonsschule Riesbach für das Kinder garten- und Hortseminar. Verfahren, die von den Aufs ichtskommissionen und der Schul- kommission der Kantonsschule Riesbach bis Ende Juli 2002 nicht ab- geschlossen werden können, werd en von den Instanzen der PHZH weitergeführt.

§ 7. Für die Überführung der An

stellungsverhältnisse von Ver- waltungs- und Betriebspersonal der bisherigen Semina re, das an die PHZH übernommen werden kann, ist ab 1. Juli 2002 die Schulleitung der PHZH zuständig. Verwaltungs- und Betriebspersonal , das nach bisheriger Zustän- digkeitsregelung von de r Bildungsdirektion fü r die PHZH angestellt wurde, gilt als dort angestellt.

§ 8. Die Überführung der Anstel

lungsverhältniss e von Lehrper- sonen der bisherigen Seminare, die an die PHZH übernommen wer- den können, obliegt der Schulleit ung der PHZH. Die Überführung er- folgt, unabhängig von den bisher uneinheitlichen Semesterterminen der Seminare, auf de n 1. Oktober 2002. Bei Anfechtung der Überführungsver fügung gilt im Einzelfall bis zum rechtkräftigen Abschluss des Ve rfahrens oder bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Umfang des Streit gegenstandes bis- heriges Recht.

§ 9. In Bezug auf Stundenguthabe

n von Lehrpers onen der Semi- nare, die an die PHZH übertreten, wird wie folgt vorgegangen: Die ersten vier Jahresstunden werden in der Regel in Stunden umgerech- net und der Lehrperson auf einem neuen Kontokorrent gutgeschrie- ben; die übrigen Jahresstunden we rden ausbezahlt. Die Schulleitung der PHZH legt die Bere chnungsmodalitäten fest.
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§ 10. Für Personal der Seminare,

das nicht an die PHZH über- nommen werden kann, wird ein Soz ialplan ausgearbeitet. Bis zur Umsetzung des Sozialplans gelten die bisherigen personalrechtlichen Bestimmungen. Im Einzelfall sind folg – für die Entlassung von Verwaltungs- und Be triebspersonal die Bil- dungsdirektion, vertreten durch das Hochschulamt; – für Entlassungen oder Kürzungen des Beschäftigungsgrades von Lehrpersonen die Bil dungsdirektion, vertre ten durch das Hoch- schulamt. Massgebend für den Kü ndigungstermin ist die ordent- liche Semesterdauer des betreffenden Seminars; Lehrpersonen des Kinde rgarten- und Hortsemi nars unterstehen den personalrechtlichen Besti mmungen der ka ntonalen Mittel- schulen; – für die Auflösung der Anstell ungsverhältnisse von Schulleitungs- mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt wurden, der Regie- rungsrat. II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 57, 238.
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414.11.
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414.41.
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