Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
1 Fischerei im zürcherisch-zugeris chen Grenzabschnitt der Sihl
923.74 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zu gerischen Grenzabschnitt der Sihl (vom 24./29. April 1947)
1 Für die Fischerei im zürcherisch-zu gerischen Grenzabs chnitt der Sihl von der Mündung des Gripbaches bis zur talseitigen Kante der Strassen brücke Sihlbrugg-Dorf wird unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen folgende Regelung getroffen:
1. Die Verleihung des Fischereirec htes im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt auf dem Wege der Verp achtung von Fische reirevieren. Die Verpachtung der Reviere geschieh t teils durch den Kanton Zürich, teils durch den Kanton Zug. Die Ausscheidung der Reviere und die Bestimmung des verpachtenden Ka ntons erfolgen durch die Ausfüh rungsbestimmungen
2 .
2. Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Bewirtschaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen häl ftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende eine s Kalenderjahres statt.
3. Die Fischereiaufseher der Vertra gskantone sind be rechtigt, im Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung der Fische reiaufsicht mitzuwirken. Die Ver zeigung von Übertretungen der Fisc hereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseiti g in Kenntnis. Wird die Fischereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Massnahme mit Bezug au f den Grenzabschnitt der Sihl auch für den anderen Kanton.
4. Die nähere Regelung der Fische rei im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt durch Ausführungsbestimmun gen, die gemein sam von den für die Fischerei zuständigen Direkti onen der beiden Vertragskantone erlassen werden. Soweit das B undesgesetz über die Fischerei
4 , die vor liegende Übereinkunft und die gestüt zt darauf erlassenen Ausfüh rungsbestimmungen keine Vorschri ften enthalten, kommen die Fische reivorschriften der beiden Vertra gskantone ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze für die von ihnen ve rpachteten Reviere zur Anwendung.
2
923.74 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
5.
1 Die für die Fischerei zuständige n Direktionen der beiden Ver
- tragskantone treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Mass
- nahmen, die mit der Verw altung des Grenzabschnittes der Sihl zusam
- menhängen. Es kommen ihnen insbes ondere folgende Obliegenheiten zu: a. Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke und deren Förderung durch Vermeh rung und Veredelung des Fisch
- bestandes; b. Bestimmung der in diesen Gewä ssern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl; Fe stsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewillig ung für den Laichfisch fang, Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fang
- ergebnisse; c. Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer
3 , Massnahmen gegen Fischfeinde in der Tierwelt, Wahrung der Fische reiinteressen bei der Projektie
- rung, beim Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen usw.; d. Beschlussfassung über die Verw endung der gewonnenen Fischeier und Festlegung der jährli chen Jungfischeinsätze; e. Festsetzung der Staatsgebühren und der Höchstabgabepreise für die Fischereikarten; f. Festlegung der Pflichte n der Fischereiaufseher; g. Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischerei
- gesetze.
2 Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur Hebung des Bestandes einzelner Fi scharten oder bei Eintritt ausser
- ordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich be
- schränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Über
- einkunft hinausgehen.
6. Übertretungen der Vorschrifte n dieser Übereinkunft und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen
2 werden mit Busse von Fr.
5 bis Fr.
400 bestraft, soweit ni cht die Strafbestimmun
- gen des Bundesgesetze s über die Fischerei
4 in Betracht kommen. Bei Rückfall kann das verlie hene Recht des Fischfanges entzogen werden.
7. Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der Sihl sind die Vereinbarungen des Ka ntons Zug mit einzelnen Fischerei
- rechtsansprechern über die Einräu mung von Pachtvorrechten bezie
- hungsweise von Fischereikarten-Vo rbezugsrechten zu berücksichtigen.
3 Fischerei im zürcherisch-zugeris chen Grenzabschnitt der Sihl
923.74
8. Diese Übereinkunft tritt nach An nahme durch die beteiligten Kantone
6 und Genehmigung dur ch den Bundesrat
5 auf die Dauer von sieben Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine weitere Pachtdauer von acht Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch ei nen Kanton gekündigt wird.
1 OS 40, 983 und GS VII, 337.
2 LS 923.741 .
3 SR 814.20 ff.
4 SR 923.0 .
5 Vom Bundesrat am 7. August 1947 genehmigt.
6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. April 1947, vom Regierungs rat des Kantons Zug am 29 . April 1947 genehmigt.
Feedback