Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren (747.312.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren

vom 14. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953¹ (SSG),
verordnet:
¹ SR 747.30

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004² (AllgGebV).
² SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Arti­kel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.
Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
¹ Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebühren­ansätzen bemessen.
² Besteht kein Gebührenansatz oder entsteht der Behörde ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand, so beträgt die Gebühr für jede angefangene halbe Stunde Arbeits­aufwand 75 Franken.³
³ Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.
³ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2567 ).
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV⁴ auch die Kosten für Veröffentlichungen.
⁴ SR 172.041.1
Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.

2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes

Art. 7 Schiffsregistrierung

1.

Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) SSG:

Fr.

a. für die erste Bescheinigung
b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen
Eigentümer oder Erwerber

900

⅔ der obigen Gebühr

2.

Erteilung einer Zulassungsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 SSG)

250

3.

Genehmigung eines Schiffsnamens (Art. 32 Abs. 2 SSG)

50

4.

Namensänderung eines Schiffes (Art. 32 Abs. 2 SSG)

150

5.

Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer
(Art. 46 Abs. 1 SSG):

a. für die erste Prüfung
b. für jede weitere Prüfung des gleichen Reeders

750

⅔ der obigen Gebühr

6.

Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 SSG:

a. natürliche Personen
b. juristische Personen

250

450

7.

Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Absatz 4 (Nutzniesser) SSG:

a. für die erste Bescheinigung
b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen
Gläubiger oder Nutzniesser

450

⅔ der obigen Gebühr

8.

Ausstellung eines Seebriefes, einschliesslich einer Kopie für den Reeder (Art. 42 Abs. 1 SSG):

Fr.

a. Grundgebühr
b. Zuschlag für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon

500


200

9.

Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 SSG)

200

10.

Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 SSG)

500

Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen

1.

Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern,
Protokollen, Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 SSG):

Fr.

a. beträgt der Zeitaufwand für die Beschaffung bis zu einer halben Stunde


50

b. beträgt der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde

nach Zeitaufwand

2.

Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 SSG):

a. für jeden endgültigen Ausweis

50

b. für jeden provisorischen Ausweis

50

3.

Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 SSG):

a. erstmalige Ausstellung an Inhaber, die auf einem
schweizerischen Seeschiff arbeiten


gebührenfrei

b. Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem
schweizerischen Seeschiff arbeiten


50

c. Ersatz

50

Art. 8 a ⁵ Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 1971 ⁶

Fr

1.

Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht

500

2.

Eintragung einer Jacht im Register

300

3.

Ausstellung oder Duplikat eines Flaggenscheins für 3 Jahre

450

4.

Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer


150

5.

Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes

300

6.

Ausstellung oder Duplikat einer Flaggenbestätigung
für 3 Jahre


300

7.

Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr
der Gültigkeitsdauer


100

8.

Änderung eines Flaggenscheines oder einer Flaggen­bestätigung


100

9.

Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer
Bescheinigung anderer Art


100

10.

Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2

3000

⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2567 ).
⁶ SR 747.321.7

3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes

Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen

1.

Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Ein­tragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs

1.50 Franken je Nettoregistertonne, höchstens 10 000 Franken

2.

Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben

3.

Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen

½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken

Art. 10 Streichung im Register

1.

Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von
Artikel 36 SSG oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes
vom 28. September 1923⁷ über das Schiffsregister

Fr.


200

2.

Mitteilungen nach Artikel 39 SSG und den Artikeln 19
Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung



20

⁷ SR 747.11
Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten

1.

Pfandrechte bis zu 1 Million Franken

1 ‰ der Pfandsumme

2.

Pfandrechte über 1 Million Franken

1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich
½ ‰ auf der restlichen Pfandsumme, höchstens 5000 Franken

Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen

Fr.

1.

Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen:

50

a. Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen;
b. Anmerkung;
c. Nutzniessung;
d. Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung sowie Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c;
e. Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung);
f. Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts, der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung oder einer leeren Pfandstelle.

2.

Registerauszüge und Bescheinigungen je

30

3.

Anzeigen von:

a. Schuldübernahmen an die Gläubiger, pro Anzeige
b. Verfügungen im Schiffsregister, pro Anzeige

20

20

Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen
Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:
a. Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 1923⁸ über das Schiffsregister);
b. Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates;
c. Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates;
d. alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 SSG und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.
⁸ SR 747.11

4. Abschnitt: Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

Art. 14 Schiffe

1.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen
(Art. 43 Abs. 2 SSG):

Fr.

für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon

200

2.

Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 SSG)

100

3.

Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes
oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher,
pro bescheinigtes Exemplar



30

4.

Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 SSG)

a. Original:
– Beträgt der Zeitaufwand bis zu einer Stunde
– Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde

b. Beglaubigte Kopien, pro Kopie


60

nach Zeitauf­wand

30

5.

Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch

20

Art. 15 Schiffsbesatzung

1.

Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die
Musterrolle

Fr.

30

2.

Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen
(Art. 65 SSG), je Person


10

3.

Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben.

Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen
Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:
a. Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 SSG);
b. Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme;
c. Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt;
d. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 SSG);
e. Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
f. Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord;
g. Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 SSG);
h. Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes;
i. Bescheinigung von Dienstzeugnissen;
j. Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
k. Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle;
l. Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungs­bescheinigung;
m. Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes;
n. Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 SSG), wenn sie durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
o. Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 1985⁹ über die Seeschifffahrtsgebühren wird auf­gehoben.
⁹ [ AS 1985 1897 , 1993 1890 , 2006 4705 Ziff. II 74]
Art. 18 Übergangsbestimmung
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
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